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226_1977 AT

226. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die fünfzehnte Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die fünfzehnte Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung

(Übersetzung)

Im Hinblick auf die Resolution 2106 (XX)

vom 21. Dezember 1965, mit der das Komitee

zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung

gemäß dem Internationalen Übereinkommen

über die Beseitigung aller Formen rassischer

Diskriminierung geschaffen wurde;

Im Hinblick darauf, daß Artikel 10, Absatz 4

des Internationalen Übereinkommens über die

Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung

bestimmt, daß „Sitzungen des Komitees in

der Regel am Sitz der Vereinten Nationen stattfinden",

und daß Regel 5 der provisorischen

Verfahrensordnung bestimmt, daß „nach Beratung

mit dem Generalsekretär und unter Berücksichtigung

der einschlägigen Bestimmungen der

Vereinten Nationen zu dieser Frage ein anderer

Tagungsort vom Komitee festgelegt werden

kann", und daß gemäß dieser Bestimmung die

fünfzehnte Tagung des Komitees vom 28. März

bis zum 15. April 1977 im Büro der Vereinten

Nationen in Genf hätte stattfinden sollen;

Im Hinblick darauf, daß das Komitee während

seiner vierzehnten Tagung bei seiner 312. Sitzung

am 19. August 1976 beschlossen hat, die Einladung

der Österreichischen Bundesregierung (in

der Folge als die Regierung bezeichnet), die

fünfzehnte Tagung in Wien abzuhalten, anzunehmen;

In Anbetracht dessen, daß die Einladung der

Regierung zur Abhaltung der Tagung des

Komitees in Wien unter Berücksichtigung der

Resolution 2609 (XXIV) der Generalversammlung

erfolgte, wodurch die Regierung, die die

Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf

ihrem Gebiet ausspricht, sich bereit erklärt hat,

nach Rücksprache mit dem Generalsekretär in

bezug auf Art und mögliches Ausmaß der zusätzlich

anfallenden Kosten, die durch die Abhaltung

der Tagung in Wien statt in Genf erwachsen

mögen, diese zu tragen, sofern diese Kosten keine

Deckung im ordentlichen Voranschlag der Vereinten

Nationen finden;

In Anbetracht dessen, daß das Internationale

Übereinkommen über die Beseitigung aller

Formen rassischer Diskriminierung die Aufgaben

und Mitgliedschaft sowie die Teilnahme an den

Tagungen des Komitees festgelegt hat und daß

die Daten der fünfzehnten Tagung mit 28. März

bis 15. April 1977 festgelegt wurden;

haben die Vereinten Nationen und die Regierung

folgendes vereinbart

ARTIKEL I

Ort und Zeit der Tagung

Die fünfzehnte Tagung des Komitees zur

Beseitigung der rassischen Diskriminierung wird

im Konferenzzentrum Redoutensäle in Wien

vom 28. März bis 15. April 1977 stattfinden.

ARTIKEL II

Teilnahme an der Tagung

Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden

Personen offenstehen

a) achtzehn Experten, Mitglieder des Komitees;

b) Beobachtern der Mitgliedstaaten des Übereinkommens;

c) Vertretern der SpezialOrganisationen, der

Internationalen Atomenergieorganisation

und der regionalen Wirtschaftskommissionen

der Vereinten Nationen;

d) Vertretern zwischenstaatlicher Organisationen

außerhalb des Systems der Vereinten

Nationen, die zu der Tagung von den

Vereinten Nationen zugelassen wurden;

e) Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,

die zu der Tagung von den Vereinten

Nationen zugelassen wurden;

f) anderen Beobachtern, die zu der Tagung

von den Vereinten Nationen zugelassen

wurden.

ARTIKEL III

Tagungsort

Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten

und Konferenzeinrichtungen im Kongreß-

zentrum Redoutensäle und in deren möglichster

Nähe für die Abhaltung der fünfzehnten Tagung

des Komitees zur Verfügung stellen.

ARTIKEL IV

Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen

1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen

a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von

Plenarsitzungen und Sitzungen der als

Ausschuß tagenden Vollversammlung;

b) einen Konferenzraum für Sitzungen des

Redaktionsausschusses, von Arbeitsgruppen

und für zwanglose Beratungen der Komiteemitglieder;

c) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und

eingerichtete Büroräume für Angestellte

der Vereinten Nationen sowie für das mit

Funktionen im Zusammenhang mit der

Tagung des Kommitees betraute Sur-place-

Personal;

d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen

für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,

Verteilung und Überprüfung der

Dokumentation der Tagung.

2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für

Simultanübersetzung in den vier Sprachen des

Komitees (Englisch, Französisch, Russisch und

Spanisch) und Einrichtungen zur Tonaufnahme

in diesen Sprachen ausgestattet und bietet

genügend Raum und die erforderlichen Einrichtungen

für die Presse sowie Raum für die

Öffentlichkeit.

3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten

Räumlichkeiten werden den Vereinten

Nationen während der gesamten Dauer der

Tagung des Komitees sowie für solche zusätzliche

Zeiträume vor der Eröffnung und nach dem

Abschluß der Tagung zur Verfügung stehen,

wie sie vom Sekretariat des Komitees in Beratung

mit der Regierung zur Vorbereitung und zur

Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden

Angelegenheiten für nötig erachtet

werden.

ARTIKEL V

Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches

1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen

innerhalb des Konferenzbereiches werden

ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt

a) ein Empfangs- und Informationsschalter

sowie genügend Raum und die entsprechenden

Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;

b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und

ein Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich

der erforderlichen Möbel und

Einrichtungen sowie ein Dokumentenverteilungsschalter

in unmittelbarer Nähe der

Konferenzräume;

c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;

d) ärztliche Betreuung;

2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß Einrichtungen

für einen Telefon-, Fernschreib- und

Telegraphendienst für In- und Ausland für alle

Tagungsteilnehmer zur Verfügung stehen.

ARTIKEL VI

Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und

Dienstleistungen

1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf

ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten

und instandhalten und die in den Artikeln III,

IV und V angeführten Einrichtungen sowie

weitere zu einem klaglosen Ablauf der Tagung

des Komitees erforderlichen Einrichtungen zur

Verfügung stellen und in gutem Zustand erhalten.

2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte

zum angemessenen Ablauf der Tagung des Komitees

erforderliche Büromaterial zur Verfügung

stellen.

3. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen

Dienstleistungen einschließlich der

Kosten für Telefongespräche des Sekretariats des

Komitees innerhalb Wiens sowie der Kosten für

Fernschreiben und Telefongespräche zwischen

Wien und dem Büro der Vereinten Nationen in

Genf. Internationale Telefon- und Fernschreibverbindungen

werden nur dann durchgeführt,

wenn eine Genehmigung seitens des Sekretärs des

Komitees oder einer von ihm hiezu bevollmächtigten

Person vorliegt.

ARTIKEL VII

Ärztliche Betreuung

Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende

Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung

in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die

Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen

Zugang zu einem angemessenen Krankenhaus und

sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen

Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.

ARTIKEL VIII

Polizeischutz

Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte

zur Verfügung stellen, die erforderlich

sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht

ungestörten Ablauf der Tagung des Komitees zu

gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter

der direkten Aufsicht und Überwachung eines von

der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.

Dieser steht in enger Zusammenarbeit

mit dem Sekretär des Komitees oder einem von

diesem für den vorliegenden Zweck ernannten

Beamten des Sekretariats der Tagung, um eine

angemessene Atmosphäre von Sicherheit und.

Ruhe zu gewährleisten.

ARTIKEL IX

Hotelunterbringung

Die Regierung wird während der Dauer der

Tagung Einrichtungen zur Unterstützung der

Komiteemitglieder, Beobachter, Angestellten der

Vereinten Nationen und anderer Teilnehmer an

der Tagung des Komitees für Hotelreservierungen

zur Verfügung stellen.

ARTIKEL X

Transportwesen

1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für

alle Tagungsteilnehmer Transportmittel für

Fahrten zwischen dem Wiener Flughafen, den

wichtigsten Hotels und dem Tagungsort zur Verfügung

stehen.

2. Die Regierung wird die vom Sekretariat der

Tagung im Konferenzbereich benötigten lokalen

Transportmittel zur Verfügung stellen.

ARTIKEL XI

Sur-place-Personal

1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten

ernennen, der im Einvernehmen mit den

Vereinten Nationen dafür verantwortlich ist,

die verwaltungsmäßigen und personellen Verfügungen

für die Tagung in Übereinstimmung

mit dem vorliegenden Abkommen zu treffen und

durchzuführen.

2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur

Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt

a) das für das ordentliche Funktionieren der

im Artikel IV und V dieses Abkommens

erwähnten Einrichtungen erforderliche technische

Personal, einschließlich Tontechniker;

b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und

Venteilung der Dokumentation;

c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-

und Sicherheitspersonal, einschließlich

Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,

Boten, Ladenbesitzer, Chauffeure,

Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.

3. Das in diesem Abkommen angeführte Personal

soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit

über ausreichende Kenntnisse der englischen und/

oder französischen Sprache verfügen.

4. Das in Absatz 2 erwähnte Personal wird je

nach Bedarf für die Dauer der Tagung als auch

während einer angemessenen Zeitspanne vor und

nach der Tagung je nach Bedarf der allgemeinen

Aufsicht des Sekretariats der Vereinten Nationen

unterstellt.

ARTIKEL XII

Finanzielle Regelung

1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung

auf Grund der besonderen Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung

übernimmt, trägt die Regierung im

Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember

1969 jene tatsächlichen zusätzlichen

Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,

daß die Konferenz in Wien statt am Sitz des

Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten

wird.

2. Nach Beendigung der Konferenz wird der

Regierung eine detaillierte Liste der für die Vereinten

Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen

Kosten übermittelt. Diese Kosten werden

unter Bezugnahme auf den zur Zeit der

jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs

der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben.

Die Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung

gemäß den Finanziellen Vorschriften

und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die

Rückzahlung an die Vereinten Nationen erfolgt

so bald als möglich nach Beendigung der Konferenz.

ARTIKEL XIII

Privilegien und Immunitäten

1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen

betreffend Privilegien und Immunitäten

des zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Österreich über den Amtssitz der

UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung

gelangen. Das Übereinkommen über

die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird hiedurch nicht berührt.

2. Den Mitgliedern des Komitees, Beobachtern

der Mitgliedsstaaten des Übereinkommens, die zur

Teilnahme an der Tagung eingeladen wurden,

Angestellten der Veneinten Nationen, die Funktionen

im Zusammenhang mit der Tagung ausüben,

Sachverständigen, die auf der Tagung Aufträge

für die Vereinten Nationen ausführen, sowie

Vertretern der Spezialorganisationen, der IAEO

und anderer zur Teilnahme an der Konferenz

eingeladener zwischenstaatlicher Organisationen

werden dieselben Privilegien und Immunitäten

eingeräumt, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten

bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie

Beamten der UNIDO nach dem in Absatz 1 angeführten

Abkommen gewährt werden.

3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen

zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wur-

den, genießen unbeschadet der Bestimmungen des

Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in

bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der

Konferenz gesetzten Handlungen.

4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI

dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,

mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten

Personals, genießt Befreiung von jeglicher

Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung

ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen

Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz

gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet

jedoch im Falle eines von einem Land-,

Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalles

keine Anwendung.

5. Vertreter der von den Vereinten Nationen

zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen

Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden

Absätze dieses Artikels Befreiung von

jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen

in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz gemachten mündlichen

oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf

alle von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im

Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten

Handlungen.

6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende

Personenkategorien, die von den Vereinten

Nationen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen

wurden, bei ihnen Reisen zur und von

der Konferenz nicht behindert werden: Mitglieder

des Komitees, Beobachter der Mitgliedstaaten des

Übereinkommens und ihre nächsten Familienangehörigen,

Angestellte und Sachverständige der

Vereinten Nationen und ihre nächsten Familienangehörigen,

zur Konferenz eingeladene Beobachter

und ihre nächsten Familienangehörigen,

zur Konferenz eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen

Organisationen und ihre nächsten

Familienangehörigen, Vertreter von Presse, Rundfunk,

Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,

die von den Vereinten Nationen nach

ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung

beglaubigt wurden, sowie andere von den

Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an

der Konferenz eingeladene Personen.

7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen

und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang

mit der Konferenz ausüben und nicht

österreichische Staatsbürger sind, haben das Recht

auf Einreise nach und Ausreise aus Österreich.

Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Ein-

reisegenehmigungen werden kostenlos und so

rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens

zwei Wochen vor Konferenzbeginn, wenn die

Antragstellung nicht später als 2½ Wochen vor

Konferenzbeginn erfolgt. Erfolgt die Antragstellung

später als 2½ Wochen vor Konferenzbeginn,

wird der Sichtvermerk spätestens 3 Tage

nach Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.

8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich

ihres Vorbereitungs- und Endstadiums

stellen die in Artikel III angeführten Gebäude

und Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar,

und der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der

Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten

Nationen.

ARTIKEL XIV

Haftung

1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,

Forderungen oder andere Inanspruchnahmen

klaglos halten, die sich ergeben aus

a) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen in den in den Artikeln III, IV

und V angeführten Räumlichkeiten;

b) Schäden oder Beschädigungen an Personen

oder Sachen, die durch oder bei Benützung

der in Artikel X erwähnten Transportmittel

entstehen;

c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten

Tagungspersonals.

2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen

und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger

Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen

schadlos halten.

ARTIKEL XV

Schlußbestimmungen

1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche

Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Regierung abgeändert werden.

2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner

Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen

und die Regierung in Kraft und bleibt gültig

während der Dauer der Tagung des Komitees

und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung

aller mit der Tagung zusammenhängenden

Angelegenheiten erforderlich ist.

Unterzeichnet am 28. März 1977 im Büro der

Vereinten Nationen in Genf.

Für die Vereinten Nationen

Vittorio Winspeare Guicciardi m. p.

Für die österreichische Bundesregierung

Dr. Rudolf Torovsky m. p.

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