226. Abkommen zwischen den Vereinten Nationen und der österreichischen Bundesregierung betreffend Maßnahmen für die fünfzehnte Tagung des Komitees der Vereinten Nationen zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Im Hinblick auf die Resolution 2106 (XX)
vom 21. Dezember 1965, mit der das Komitee
zur Beseitigung der rassischen Diskriminierung
gemäß dem Internationalen Übereinkommen
über die Beseitigung aller Formen rassischer
Diskriminierung geschaffen wurde;
Im Hinblick darauf, daß Artikel 10, Absatz 4
des Internationalen Übereinkommens über die
Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung
bestimmt, daß „Sitzungen des Komitees in
der Regel am Sitz der Vereinten Nationen stattfinden",
und daß Regel 5 der provisorischen
Verfahrensordnung bestimmt, daß „nach Beratung
mit dem Generalsekretär und unter Berücksichtigung
der einschlägigen Bestimmungen der
Vereinten Nationen zu dieser Frage ein anderer
Tagungsort vom Komitee festgelegt werden
kann", und daß gemäß dieser Bestimmung die
fünfzehnte Tagung des Komitees vom 28. März
bis zum 15. April 1977 im Büro der Vereinten
Nationen in Genf hätte stattfinden sollen;
Im Hinblick darauf, daß das Komitee während
seiner vierzehnten Tagung bei seiner 312. Sitzung
am 19. August 1976 beschlossen hat, die Einladung
der Österreichischen Bundesregierung (in
der Folge als die Regierung bezeichnet), die
fünfzehnte Tagung in Wien abzuhalten, anzunehmen;
In Anbetracht dessen, daß die Einladung der
Regierung zur Abhaltung der Tagung des
Komitees in Wien unter Berücksichtigung der
Resolution 2609 (XXIV) der Generalversammlung
erfolgte, wodurch die Regierung, die die
Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf
ihrem Gebiet ausspricht, sich bereit erklärt hat,
nach Rücksprache mit dem Generalsekretär in
bezug auf Art und mögliches Ausmaß der zusätzlich
anfallenden Kosten, die durch die Abhaltung
der Tagung in Wien statt in Genf erwachsen
mögen, diese zu tragen, sofern diese Kosten keine
Deckung im ordentlichen Voranschlag der Vereinten
Nationen finden;
In Anbetracht dessen, daß das Internationale
Übereinkommen über die Beseitigung aller
Formen rassischer Diskriminierung die Aufgaben
und Mitgliedschaft sowie die Teilnahme an den
Tagungen des Komitees festgelegt hat und daß
die Daten der fünfzehnten Tagung mit 28. März
bis 15. April 1977 festgelegt wurden;
haben die Vereinten Nationen und die Regierung
folgendes vereinbart
ARTIKEL I
Ort und Zeit der Tagung
Die fünfzehnte Tagung des Komitees zur
Beseitigung der rassischen Diskriminierung wird
im Konferenzzentrum Redoutensäle in Wien
vom 28. März bis 15. April 1977 stattfinden.
ARTIKEL II
Teilnahme an der Tagung
Die Teilnahme an der Tagung wird den folgenden
Personen offenstehen
a) achtzehn Experten, Mitglieder des Komitees;
b) Beobachtern der Mitgliedstaaten des Übereinkommens;
c) Vertretern der SpezialOrganisationen, der
Internationalen Atomenergieorganisation
und der regionalen Wirtschaftskommissionen
der Vereinten Nationen;
d) Vertretern zwischenstaatlicher Organisationen
außerhalb des Systems der Vereinten
Nationen, die zu der Tagung von den
Vereinten Nationen zugelassen wurden;
e) Beobachtern nichtstaatlicher Organisationen,
die zu der Tagung von den Vereinten
Nationen zugelassen wurden;
f) anderen Beobachtern, die zu der Tagung
von den Vereinten Nationen zugelassen
wurden.
ARTIKEL III
Tagungsort
Die Regierung wird Konferenzräumlichkeiten
und Konferenzeinrichtungen im Kongreß-
zentrum Redoutensäle und in deren möglichster
Nähe für die Abhaltung der fünfzehnten Tagung
des Komitees zur Verfügung stellen.
ARTIKEL IV
Konferenzräumlichkeiten und ähnliche Einrichtungen
1. Die Konferenzräumlichkeiten umfassen
a) einen Konferenzsaal für die Abhaltung von
Plenarsitzungen und Sitzungen der als
Ausschuß tagenden Vollversammlung;
b) einen Konferenzraum für Sitzungen des
Redaktionsausschusses, von Arbeitsgruppen
und für zwanglose Beratungen der Komiteemitglieder;
c) geeignete, mit Möbeln ausgestattete und
eingerichtete Büroräume für Angestellte
der Vereinten Nationen sowie für das mit
Funktionen im Zusammenhang mit der
Tagung des Kommitees betraute Sur-place-
Personal;
d) geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
für die Aufbewahrung, Vervielfältigung,
Verteilung und Überprüfung der
Dokumentation der Tagung.
2. Der Konferenzsaal ist mit einer Anlage für
Simultanübersetzung in den vier Sprachen des
Komitees (Englisch, Französisch, Russisch und
Spanisch) und Einrichtungen zur Tonaufnahme
in diesen Sprachen ausgestattet und bietet
genügend Raum und die erforderlichen Einrichtungen
für die Presse sowie Raum für die
Öffentlichkeit.
3. Die in den Artikeln III, IV und V angeführten
Räumlichkeiten werden den Vereinten
Nationen während der gesamten Dauer der
Tagung des Komitees sowie für solche zusätzliche
Zeiträume vor der Eröffnung und nach dem
Abschluß der Tagung zur Verfügung stehen,
wie sie vom Sekretariat des Komitees in Beratung
mit der Regierung zur Vorbereitung und zur
Abwicklung aller mit der Konferenz zusammenhängenden
Angelegenheiten für nötig erachtet
werden.
ARTIKEL V
Andere Einrichtungen innerhalb des Konferenzbereiches
1. Folgende Einrichtungen und Dienstleistungen
innerhalb des Konferenzbereiches werden
ebenfalls von der Regierung zur Verfügung gestellt
a) ein Empfangs- und Informationsschalter
sowie genügend Raum und die entsprechenden
Einrichtungen für einen Bibliotheksdienst;
b) ein Aufenthaltsraum für Delegierte und
ein Aufenthaltsraum für Übersetzer einschließlich
der erforderlichen Möbel und
Einrichtungen sowie ein Dokumentenverteilungsschalter
in unmittelbarer Nähe der
Konferenzräume;
c) ein Post-, Bank- und Reisebürodienst;
d) ärztliche Betreuung;
2. Die Regierung wird dafür sorgen, daß Einrichtungen
für einen Telefon-, Fernschreib- und
Telegraphendienst für In- und Ausland für alle
Tagungsteilnehmer zur Verfügung stehen.
ARTIKEL VI
Einrichtung, Instandhaltung, Bürobedarf und
Dienstleistungen
1. Die Regierung wird sämtliche Räume auf
ihre Kosten mit Möbeln ausstatten, einrichten
und instandhalten und die in den Artikeln III,
IV und V angeführten Einrichtungen sowie
weitere zu einem klaglosen Ablauf der Tagung
des Komitees erforderlichen Einrichtungen zur
Verfügung stellen und in gutem Zustand erhalten.
2. Die Vereinten Nationen werden das gesamte
zum angemessenen Ablauf der Tagung des Komitees
erforderliche Büromaterial zur Verfügung
stellen.
3. Die Regierung trägt die Kosten für alle erforderlichen
Dienstleistungen einschließlich der
Kosten für Telefongespräche des Sekretariats des
Komitees innerhalb Wiens sowie der Kosten für
Fernschreiben und Telefongespräche zwischen
Wien und dem Büro der Vereinten Nationen in
Genf. Internationale Telefon- und Fernschreibverbindungen
werden nur dann durchgeführt,
wenn eine Genehmigung seitens des Sekretärs des
Komitees oder einer von ihm hiezu bevollmächtigten
Person vorliegt.
ARTIKEL VII
Ärztliche Betreuung
Innerhalb des Konferenzbereiches werden entsprechende
Einrichtungen zur Erste-Hilfe-Leistung
in Notfällen zur Verfügung gestellt. Die
Regierung gewährleistet im Bedarfsfalle sofortigen
Zugang zu einem angemessenen Krankenhaus und
sofortige Aufnahme in diesem. Die erforderlichen
Transportmittel stehen jederzeit auf Abruf bereit.
ARTIKEL VIII
Polizeischutz
Die Regierung wird auf ihre Kosten die Polizeikräfte
zur Verfügung stellen, die erforderlich
sind, um einen geordneten und in jeder Hinsicht
ungestörten Ablauf der Tagung des Komitees zu
gewährleisten. Diese Polizeikräfte stehen unter
der direkten Aufsicht und Überwachung eines von
der Regierung zu bestellenden höheren Polizeibeamten.
Dieser steht in enger Zusammenarbeit
mit dem Sekretär des Komitees oder einem von
diesem für den vorliegenden Zweck ernannten
Beamten des Sekretariats der Tagung, um eine
angemessene Atmosphäre von Sicherheit und.
Ruhe zu gewährleisten.
ARTIKEL IX
Hotelunterbringung
Die Regierung wird während der Dauer der
Tagung Einrichtungen zur Unterstützung der
Komiteemitglieder, Beobachter, Angestellten der
Vereinten Nationen und anderer Teilnehmer an
der Tagung des Komitees für Hotelreservierungen
zur Verfügung stellen.
ARTIKEL X
Transportwesen
1. Die Regierung wird dafür sorgen, daß für
alle Tagungsteilnehmer Transportmittel für
Fahrten zwischen dem Wiener Flughafen, den
wichtigsten Hotels und dem Tagungsort zur Verfügung
stehen.
2. Die Regierung wird die vom Sekretariat der
Tagung im Konferenzbereich benötigten lokalen
Transportmittel zur Verfügung stellen.
ARTIKEL XI
Sur-place-Personal
1. Die Regierung wird einen Verbindungsbeamten
ernennen, der im Einvernehmen mit den
Vereinten Nationen dafür verantwortlich ist,
die verwaltungsmäßigen und personellen Verfügungen
für die Tagung in Übereinstimmung
mit dem vorliegenden Abkommen zu treffen und
durchzuführen.
2. Das von der Regierung auf ihre Kosten zur
Verfügung zu stellende Sur-place-Personal umfaßt
a) das für das ordentliche Funktionieren der
im Artikel IV und V dieses Abkommens
erwähnten Einrichtungen erforderliche technische
Personal, einschließlich Tontechniker;
b) Arbeitskräfte für die Vervielfältigung und
Venteilung der Dokumentation;
c) das erforderliche Büro-, Bedienungs-, Sekretariats-
und Sicherheitspersonal, einschließlich
Schreibkräfte, Empfangsdamen, Kanzleibeamte,
Boten, Ladenbesitzer, Chauffeure,
Reinigungspersonal und Sicherheitsbeamte.
3. Das in diesem Abkommen angeführte Personal
soll nach Möglichkeit und Notwendigkeit
über ausreichende Kenntnisse der englischen und/
oder französischen Sprache verfügen.
4. Das in Absatz 2 erwähnte Personal wird je
nach Bedarf für die Dauer der Tagung als auch
während einer angemessenen Zeitspanne vor und
nach der Tagung je nach Bedarf der allgemeinen
Aufsicht des Sekretariats der Vereinten Nationen
unterstellt.
ARTIKEL XII
Finanzielle Regelung
1. Zusätzlich zu den Fällen, in denen die Regierung
auf Grund der besonderen Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens spezielle Verantwortung
übernimmt, trägt die Regierung im
Sinne der Resolution 2609 (XXIV) vom 16. Dezember
1969 jene tatsächlichen zusätzlichen
Kosten, die direkt oder indirekt daraus entstehen,
daß die Konferenz in Wien statt am Sitz des
Büros der Vereinten Nationen in Genf abgehalten
wird.
2. Nach Beendigung der Konferenz wird der
Regierung eine detaillierte Liste der für die Vereinten
Nationen angefallenen tatsächlichen zusätzlichen
Kosten übermittelt. Diese Kosten werden
unter Bezugnahme auf den zur Zeit der
jeweiligen Zahlungsleistung gültigen Wechselkurs
der Vereinten Nationen in US-Dollar angegeben.
Die Endabrechnungen unterliegen einer Rechnungsprüfung
gemäß den Finanziellen Vorschriften
und Richtlinien der Vereinten Nationen. Die
Rückzahlung an die Vereinten Nationen erfolgt
so bald als möglich nach Beendigung der Konferenz.
ARTIKEL XIII
Privilegien und Immunitäten
1. Hinsichtlich der Konferenz werden die Bestimmungen
betreffend Privilegien und Immunitäten
des zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Österreich über den Amtssitz der
UNIDO abgeschlossenen Abkommens zur Anwendung
gelangen. Das Übereinkommen über
die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird hiedurch nicht berührt.
2. Den Mitgliedern des Komitees, Beobachtern
der Mitgliedsstaaten des Übereinkommens, die zur
Teilnahme an der Tagung eingeladen wurden,
Angestellten der Veneinten Nationen, die Funktionen
im Zusammenhang mit der Tagung ausüben,
Sachverständigen, die auf der Tagung Aufträge
für die Vereinten Nationen ausführen, sowie
Vertretern der Spezialorganisationen, der IAEO
und anderer zur Teilnahme an der Konferenz
eingeladener zwischenstaatlicher Organisationen
werden dieselben Privilegien und Immunitäten
eingeräumt, wie sie den Vertretern der Mitgliedstaaten
bei Tagungen der UNIDO, bzw. wie sie
Beamten der UNIDO nach dem in Absatz 1 angeführten
Abkommen gewährt werden.
3. Beobachter, die von den Vereinten Nationen
zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen wur-
den, genießen unbeschadet der Bestimmungen des
Absatzes 2 dieses Artikels Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in
bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der
Konferenz gesetzten Handlungen.
4. Das von der Regierung gemäß Artikel XI
dieses Abkommens zur Verfügung gestellte Personal,
mit Ausnahme des stundenweise beschäftigten
Personals, genießt Befreiung von jeglicher
Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung
ihrer amtlichen Funktion im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen
Funktionen im Zusammenhang mit der Konferenz
gesetzten Handlungen. Diese Befreiung findet
jedoch im Falle eines von einem Land-,
Wasser- oder Luftfahrzeug verursachten Unfalles
keine Anwendung.
5. Vertreter der von den Vereinten Nationen
zu der Konferenz eingeladenen nichtstaatlichen
Organisationen genießen unbeschadet der vorstehenden
Absätze dieses Artikels Befreiung von
jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen
in Ausübung ihrer Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz gemachten mündlichen
oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf
alle von ihnen in Ausübung ihrer Funktionen im
Zusammenhang mit der Konferenz gesetzten
Handlungen.
6. Die Regierung wird dafür sorgen, daß folgende
Personenkategorien, die von den Vereinten
Nationen zur Teilnahme an der Konferenz eingeladen
wurden, bei ihnen Reisen zur und von
der Konferenz nicht behindert werden: Mitglieder
des Komitees, Beobachter der Mitgliedstaaten des
Übereinkommens und ihre nächsten Familienangehörigen,
Angestellte und Sachverständige der
Vereinten Nationen und ihre nächsten Familienangehörigen,
zur Konferenz eingeladene Beobachter
und ihre nächsten Familienangehörigen,
zur Konferenz eingeladene Beobachter von nichtstaatlichen
Organisationen und ihre nächsten
Familienangehörigen, Vertreter von Presse, Rundfunk,
Fernsehen, Film oder anderer Massenmedien,
die von den Vereinten Nationen nach
ihrem Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung
beglaubigt wurden, sowie andere von den
Vereinten Nationen offiziell zur Teilnahme an
der Konferenz eingeladene Personen.
7. Alle in diesem Artikel angeführten Personen
und alle Personen, die Funktionen im Zusammenhang
mit der Konferenz ausüben und nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben das Recht
auf Einreise nach und Ausreise aus Österreich.
Allenfalls erforderliche Sichtvermerke und Ein-
reisegenehmigungen werden kostenlos und so
rasch wie möglich erteilt, und zwar spätestens
zwei Wochen vor Konferenzbeginn, wenn die
Antragstellung nicht später als 2½ Wochen vor
Konferenzbeginn erfolgt. Erfolgt die Antragstellung
später als 2½ Wochen vor Konferenzbeginn,
wird der Sichtvermerk spätestens 3 Tage
nach Einlangen des Sichtvermerkantrages erteilt.
8. Während der Dauer der Konferenz einschließlich
ihres Vorbereitungs- und Endstadiums
stellen die in Artikel III angeführten Gebäude
und Bereiche Gebiet der Vereinten Nationen dar,
und der Zutritt zu diesem Gebiet steht unter der
Kontrolle und unter der Hoheit der Vereinten
Nationen.
ARTIKEL XIV
Haftung
1. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal im Hinblick auf alle Klagen,
Forderungen oder andere Inanspruchnahmen
klaglos halten, die sich ergeben aus
a) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen in den in den Artikeln III, IV
und V angeführten Räumlichkeiten;
b) Schäden oder Beschädigungen an Personen
oder Sachen, die durch oder bei Benützung
der in Artikel X erwähnten Transportmittel
entstehen;
c) der Beschäftigung des in Artikel XI erwähnten
Tagungspersonals.
2. Die Regierung wird die Vereinten Nationen
und ihr Personal hinsichtlich aller derartiger
Klagen, Forderungen oder Inanspruchnahmen
schadlos halten.
ARTIKEL XV
Schlußbestimmungen
1. Dieses Abkommen kann durch schriftliche
Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Regierung abgeändert werden.
2. Dieses Abkommen tritt mit dem Tage seiner
Unterzeichnung durch die Vereinten Nationen
und die Regierung in Kraft und bleibt gültig
während der Dauer der Tagung des Komitees
und für jene Zeitdauer danach, die zur Abwicklung
aller mit der Tagung zusammenhängenden
Angelegenheiten erforderlich ist.
Unterzeichnet am 28. März 1977 im Büro der
Vereinten Nationen in Genf.
Für die Vereinten Nationen
Vittorio Winspeare Guicciardi m. p.
Für die österreichische Bundesregierung
Dr. Rudolf Torovsky m. p.