226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinden Enzersdorf an der Fischa und Schwadorf an der Fischa
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10
Budapester Straße wird im Bereich der Gemeinden
Enzersdorf an der Fischa und Schwadorf
an der Fischa wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 8,155, folgt bis etwa km 8,450 der bestehenden
Trasse, schwenkt im weiteren in
nördlicher Richtung ab, quert die ÖBB-Linie
Fischamend Reichstraße—Götzendorf sowie die
dazu parallel verlaufende Landeshauptstraße 156,
im weiteren den Fischafluß und bindet etwa bei
km 12,350 wieder in die bestehende Trasse ein.
Von km 12,350 folgt die neu herzustellende
Straßentrasse bis km 12,534 der alten Trasse.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Enzersdorf
an der Fischa und Schwadorf an der Fischa
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 10/26-
66; Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.