Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
226_1976 AT

226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinden Enzersdorf an der Fischa und Schwadorf an der Fischa

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 10 Budapester Straße im Bereich der Gemeinden Enzersdorf an der Fischa und Schwadorf an der Fischa

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 10

Budapester Straße wird im Bereich der Gemeinden

Enzersdorf an der Fischa und Schwadorf

an der Fischa wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 8,155, folgt bis etwa km 8,450 der bestehenden

Trasse, schwenkt im weiteren in

nördlicher Richtung ab, quert die ÖBB-Linie

Fischamend Reichstraße—Götzendorf sowie die

dazu parallel verlaufende Landeshauptstraße 156,

im weiteren den Fischafluß und bindet etwa bei

km 12,350 wieder in die bestehende Trasse ein.

Von km 12,350 folgt die neu herzustellende

Straßentrasse bis km 12,534 der alten Trasse.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Enzersdorf

an der Fischa und Schwadorf an der Fischa

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen B 10/26-

66; Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →