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226_1975 AT

226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Rennweg und Krems

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Rennweg und Krems

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10

Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden

Rennweg und Krems wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

im Anschluß an den durch Verordnung vom

22. März 1973, BGBl. Nr. 162, bestimmten

Autobahnabschnitt im Katschbergtunnel an der

Grenze zwischen den Bundesländern Salzburg

und Kärnten und führt von dort in südliche

Richtung über die Anschlußstelle Rennweg, dem

Liesertal folgend, bis Plan-km 117,198.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

einschließlich der Anschlußstelle Rennweg aus

den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Rennweg und

Krems aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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