226. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 10 Tauern Autobahn im Bereich der Gemeinden Rennweg und Krems
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 10
Tauern Autobahn wird im Bereich der Gemeinden
Rennweg und Krems wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
im Anschluß an den durch Verordnung vom
22. März 1973, BGBl. Nr. 162, bestimmten
Autobahnabschnitt im Katschbergtunnel an der
Grenze zwischen den Bundesländern Salzburg
und Kärnten und führt von dort in südliche
Richtung über die Anschlußstelle Rennweg, dem
Liesertal folgend, bis Plan-km 117,198.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
einschließlich der Anschlußstelle Rennweg aus
den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Rennweg und
Krems aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenteil Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.