226. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird
mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des
Bundesministers für Finanzen verordnet
§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung
vom 26. April 1973, BGBl. Nr. 199,
angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes
bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine
monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten
Dienstplan in der Höhe von 6'01 v. H.
des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung
in der Höhe von 260 S.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973
in Kraft.