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226_1973 AT

226. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Festsetzung der Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden

Auf Grund des § 16 a und des § 20 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 214/1972, wird

mit Zustimmung des Bundeskanzlers und des

Bundesministers für Finanzen verordnet

§ 1. Den im § 1 der Verordnung der Bundesregierung

vom 26. April 1973, BGBl. Nr. 199,

angeführten Beamten des rechtskundigen Dienstes

bei den Bundespolizeibehörden gebührt eine

monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten

Dienstplan in der Höhe von 6'01 v. H.

des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und

eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung

in der Höhe von 260 S.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973

in Kraft.

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