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226_1972 AT

226. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Glücksspielgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/

1963, Nr. 171/1965 und Nr. 58/1969 wird geändert

wie folgt

1. Dem § 21 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 dürfen

für insgesamt höchstens acht Spielbankbetriebe

erteilt werden."

2. Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung

Abs. 6.

Artikel II

Art. II Abs. 2 der Glücksspielgesetz-Novelle

1965, BGBl. Nr. 171, wird aufgehoben.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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