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226_1971 AT

226. Verordnung: Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie verordnet

§ 1. Der gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes

1967 zu schließenden Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung muß der in der Anlage

enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

zugrunde liegen.

§ 2. (1) Der in der Anlage enthaltene Tarif

stellt einen Höchsttarif dar.

(2) Die Versicherer können in ihrem Geschäftsplan

von diesem Höchsttarif, jedoch nicht

zum Nachteil des Versicherungsnehmers, abweichen.

Die Abweichungen dürfen sich nur

auf die Prämienbeträge, die Nebengebühren, die

Nachlässe und die Sätze für den Kurztarif beziehen.

Durch das Zusammenwirken dieser Abweichungen

darf die Prämie nach dem Höchsttarif

nicht überschritten werden.

(3) Jeder Versicherer hat den Tarif seines

Geschäftsplanes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

den er anwenden will, vor dem Inkrafttreten

des Tarifes, bei künftigen Änderungen

desselben spätestens zwei Wochen vor dessen An-

wendung, dem Bundesministerium für Finanzen

mit einer ausreichenden Begründung zur Kenntnisnahme

einzureichen. Dieser Tarif darf in

seinem Aufbau vom Höchsttarif

nicht abweichen; es ist nicht zulässig,

andere Unterscheidungsmerkmale

für die Tarifierung einzuführen, jedoch

kann der Tarif eine Prämienrückvergütung

(Bonus) gegen Entrichtung versicherungstechnisch

gerechtfertigter Prämienzuschläge

vorsehen.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.

(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen

gebührt dem Versicherer die gemäß § 2 festgesetzte

Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an.

(3) Für die Berechnung sich ergebender Prämienaufzahlungen

kann die Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen,

so auf- oder abgerundet werden, daß sie durch zehn

ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage

zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage auf

zehn Tage aufzurunden.

(4) Die Prämienrückvergütung für Schadenfreiheit

(Bonus) im Sinn der lit. g der Vorbemerkungen

zum Tarif (Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen, BGBl. Nr. 402/1967) ist in voller Höhe

letztmals zu leisten, wenn das Versicherungsverhältnis

in den Kalenderjahren 1969 und 1970 schadenfrei verlaufen

ist; sie ist mit drei Viertel des vollen Ausmaßes zu

leisten, wenn das Versicherungsverhältnis in der Zeit

vom 1. Jänner 1970 bis 30. Juni 1971 schadenfrei verlaufen ist.

Hat der Versicherungsnehmer Entschädigungsansprüche

aus in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis zum 30. Juni 1971

eingetretenen Schäden befriedigt oder anerkannt,

dem Versicherer gegenüber jedoch nicht geltend

gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet,

dem Versicherungsnehmer die erbrachte Leistung,

ungeachtet des Art. 8 der AKHB 1967,

Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen BGBl. Nr. 401/1967, bis zum

Ausmaß von 10 v. H. der Jahresprämie zu ersetzen.

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