226. Verordnung: Festsetzung eines Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 60 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie verordnet
§ 1. Der gemäß § 59 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes
1967 zu schließenden Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung muß der in der Anlage
enthaltene Tarif für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
zugrunde liegen.
§ 2. (1) Der in der Anlage enthaltene Tarif
stellt einen Höchsttarif dar.
(2) Die Versicherer können in ihrem Geschäftsplan
von diesem Höchsttarif, jedoch nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers, abweichen.
Die Abweichungen dürfen sich nur
auf die Prämienbeträge, die Nebengebühren, die
Nachlässe und die Sätze für den Kurztarif beziehen.
Durch das Zusammenwirken dieser Abweichungen
darf die Prämie nach dem Höchsttarif
nicht überschritten werden.
(3) Jeder Versicherer hat den Tarif seines
Geschäftsplanes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,
den er anwenden will, vor dem Inkrafttreten
des Tarifes, bei künftigen Änderungen
desselben spätestens zwei Wochen vor dessen An-
wendung, dem Bundesministerium für Finanzen
mit einer ausreichenden Begründung zur Kenntnisnahme
einzureichen. Dieser Tarif darf in
seinem Aufbau vom Höchsttarif
nicht abweichen; es ist nicht zulässig,
andere Unterscheidungsmerkmale
für die Tarifierung einzuführen, jedoch
kann der Tarif eine Prämienrückvergütung
(Bonus) gegen Entrichtung versicherungstechnisch
gerechtfertigter Prämienzuschläge
vorsehen.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in Kraft.
(2) Bei bestehenden Versicherungsverträgen
gebührt dem Versicherer die gemäß § 2 festgesetzte
Prämie vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung an.
(3) Für die Berechnung sich ergebender Prämienaufzahlungen
kann die Zahl der Tage, auf die sie sich beziehen,
so auf- oder abgerundet werden, daß sie durch zehn
ohne Rest teilbar ist. Hiebei sind weniger als fünf Tage
zu vernachlässigen und fünf oder mehr Tage auf
zehn Tage aufzurunden.
(4) Die Prämienrückvergütung für Schadenfreiheit
(Bonus) im Sinn der lit. g der Vorbemerkungen
zum Tarif (Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen, BGBl. Nr. 402/1967) ist in voller Höhe
letztmals zu leisten, wenn das Versicherungsverhältnis
in den Kalenderjahren 1969 und 1970 schadenfrei verlaufen
ist; sie ist mit drei Viertel des vollen Ausmaßes zu
leisten, wenn das Versicherungsverhältnis in der Zeit
vom 1. Jänner 1970 bis 30. Juni 1971 schadenfrei verlaufen ist.
Hat der Versicherungsnehmer Entschädigungsansprüche
aus in der Zeit vom 1. Jänner 1970 bis zum 30. Juni 1971
eingetretenen Schäden befriedigt oder anerkannt,
dem Versicherer gegenüber jedoch nicht geltend
gemacht, so ist der Versicherer verpflichtet,
dem Versicherungsnehmer die erbrachte Leistung,
ungeachtet des Art. 8 der AKHB 1967,
Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen BGBl. Nr. 401/1967, bis zum
Ausmaß von 10 v. H. der Jahresprämie zu ersetzen.