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226. Bundesgesetz: 2. Pensionsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Bundesgesetz: 2. Pensionsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Mai

1969, BGBl. Nr. 200, wird abgeändert wie folgt

Artikel I

1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt

55 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit des Beamten und der

von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen

Stellung entspricht, mindestens aber

38'5 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5

Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."

2. Der erste Satz des § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„Der Versorgungsgenuß der Witwe und der

Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen

zusammen 110 v. H. des Ruhegenusses nicht

übersteigen, auf den der. verstorbene Beamte

Anspruch gehabt hätte."

3. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt für

die Witwe 55 v. H., für eine Halbwaise 10 v. H.

und für eine Vollwaise 25 v. H. der nach den

Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden

Ruhegenußzulage."

4. § 60 Abs. 1 Ziffer 3 hat zu lauten

„3. Für die Anwendung der Bestimmungen des

§ 5 Abs. 2 und 3 gilt Ziffer 2 sinngemäß."

5. Dem § 60 Abs. 1 ist folgende Ziffer 7 anzufügen

„7. Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf

Antrag und nur insoweit angerechnet, als

dies zum Erreichen des Anspruches auf den

vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich

ist. Die Anrechnung wird, wenn

der Antrag bis zum 31. Dezember 1970 gestellt

wird, mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden

Tag, ansonsten mit dem der Antragstellung

folgenden Monatsersten, frühestens jedoch

mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden

Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet

der Bestimmungen des § 54 folgende

Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen

a) Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der

Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung

aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

berücksichtigt worden sind,

b) die nach § 55 Abs. 1 bedingt anrechenbaren

Zeiten, wenn keine der Bedingungen

erfüllt ist.

Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages

gelten die Bestimmungen des § 56 sinngemäß

mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz

fünf beträgt und daß die Bemessungsgrundlage

das Anfangsgehalt (einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, das

im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung

der Besoldungs- und Verwendungsgruppe

entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige

Monatsbezug richtet. Ist im

ruhegenußfähigen Monatsbezug eine Zulage

enthalten, so ist die Bemessungsgrundlage um

das Ausmaß der entsprechenden niedrigsten

Zulage (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)

zu erhöhen. Erfolgt die Anrechnung

auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindert

sich der besondere Pensionsbeitrag

für den einzelnen Hinterbliebenen um das

Ausmaß, das sich im Monat des Wirksamwerdens

der Anrechnung aus dem Verhältnis

zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß

des Hinterbliebenen ergibt."

Artikel II

1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:,.

(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt

60 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen

Gesamtdienstzeit des Beamten und der

von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen

Stellung entspricht, mindestens aber 42 v. H. der

Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2.

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten

sinngemäß."

2. § 18 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt

a) für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhegenusses,

der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

des Beamten und der von

ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen

Stellung entspricht, mindestens

aber 8"4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach § 4 Abs. 2,

b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses,

der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit

des Beamten und der von

ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus

dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen

Stellung entspricht, mindestens

aber 21 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

nach § 4 Abs. 2.

Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 und des

§ 15 Abs. 2 gelten sinngemäß."

3. Der erste Satz des § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß

der früheren Ehefrau dürfen zusammen

120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,

auf den der verstorbene Beamte Anspruch

gehabt hätte."

4. § 22 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt für

die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H.

und für eine Vollwaise 30 v. H. der nach den

Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden

Ruhegenußzulage."

Artikel III

(1) Es treten in Kraft

1. Art. I Z. 4 am 1. Jänner 1966,

2. Art. II am 1. Juli 1971,

3. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

am 1. Juli 1970.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,

die nur ein Bundesministerium betreffen,

der zuständige Bundesminister betraut.

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