226. Bundesgesetz: 2. Pensionsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in
der Fassung des Bundesgesetzes vom 21. Mai
1969, BGBl. Nr. 200, wird abgeändert wie folgt
Artikel I
1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt
55 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit des Beamten und der
von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen
Stellung entspricht, mindestens aber
38'5 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach § 4 Abs. 2. Die Bestimmungen des § 5
Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß."
2. Der erste Satz des § 19 Abs. 5 hat zu lauten
„Der Versorgungsgenuß der Witwe und der
Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen
zusammen 110 v. H. des Ruhegenusses nicht
übersteigen, auf den der. verstorbene Beamte
Anspruch gehabt hätte."
3. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt für
die Witwe 55 v. H., für eine Halbwaise 10 v. H.
und für eine Vollwaise 25 v. H. der nach den
Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden
Ruhegenußzulage."
4. § 60 Abs. 1 Ziffer 3 hat zu lauten
„3. Für die Anwendung der Bestimmungen des
§ 5 Abs. 2 und 3 gilt Ziffer 2 sinngemäß."
5. Dem § 60 Abs. 1 ist folgende Ziffer 7 anzufügen
„7. Ruhegenußvordienstzeiten werden nur auf
Antrag und nur insoweit angerechnet, als
dies zum Erreichen des Anspruches auf den
vollen Ruhegenuß (§ 4 Abs. 2 und § 7) erforderlich
ist. Die Anrechnung wird, wenn
der Antrag bis zum 31. Dezember 1970 gestellt
wird, mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden
Tag, ansonsten mit dem der Antragstellung
folgenden Monatsersten, frühestens jedoch
mit dem sich aus Ziffer 2 ergebenden
Tag wirksam. Von der Anrechnung sind unbeschadet
der Bestimmungen des § 54 folgende
Ruhegenußvordienstzeiten ausgeschlossen
a) Zeiten, die als Versicherungszeiten bei der
Ermittlung einer wiederkehrenden Leistung
aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
berücksichtigt worden sind,
b) die nach § 55 Abs. 1 bedingt anrechenbaren
Zeiten, wenn keine der Bedingungen
erfüllt ist.
Für die Leistung des besonderen Pensionsbeitrages
gelten die Bestimmungen des § 56 sinngemäß
mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz
fünf beträgt und daß die Bemessungsgrundlage
das Anfangsgehalt (einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage) bildet, das
im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anrechnung
der Besoldungs- und Verwendungsgruppe
entspricht, nach der sich der ruhegenußfähige
Monatsbezug richtet. Ist im
ruhegenußfähigen Monatsbezug eine Zulage
enthalten, so ist die Bemessungsgrundlage um
das Ausmaß der entsprechenden niedrigsten
Zulage (einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage)
zu erhöhen. Erfolgt die Anrechnung
auf Antrag von Hinterbliebenen, so vermindert
sich der besondere Pensionsbeitrag
für den einzelnen Hinterbliebenen um das
Ausmaß, das sich im Monat des Wirksamwerdens
der Anrechnung aus dem Verhältnis
zwischen dem Ruhegenuß und dem Versorgungsgenuß
des Hinterbliebenen ergibt."
Artikel II
1. § 15 Abs. 1 hat zu lauten:,.
(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt
60 v. H. des Ruhegenusses, der der ruhegenußfähigen
Gesamtdienstzeit des Beamten und der
von ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen
Stellung entspricht, mindestens aber 42 v. H. der
Ruhegenußbemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 2.
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 gelten
sinngemäß."
2. § 18 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
a) für jede Halbwaise 12 v. H. des Ruhegenusses,
der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
des Beamten und der von
ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen
Stellung entspricht, mindestens
aber 8"4 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach § 4 Abs. 2,
b) für jede Vollwaise 30 v. H. des Ruhegenusses,
der der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit
des Beamten und der von
ihm im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus
dem Dienststand erreichten besoldungsrechtlichen
Stellung entspricht, mindestens
aber 21 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
nach § 4 Abs. 2.
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 und des
§ 15 Abs. 2 gelten sinngemäß."
3. Der erste Satz des § 19 Abs. 5 hat zu lauten
„Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß
der früheren Ehefrau dürfen zusammen
120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,
auf den der verstorbene Beamte Anspruch
gehabt hätte."
4. § 22 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Versorgungsgenußzulage beträgt für
die Witwe 60 v. H., für eine Halbwaise 12 v. H.
und für eine Vollwaise 30 v. H. der nach den
Vorschriften des § 12 in Betracht kommenden
Ruhegenußzulage."
Artikel III
(1) Es treten in Kraft
1. Art. I Z. 4 am 1. Jänner 1966,
2. Art. II am 1. Juli 1971,
3. alle übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
am 1. Juli 1970.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch,
die nur ein Bundesministerium betreffen,
der zuständige Bundesminister betraut.