226. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Ebelsberg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBL Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Ebelsberg werden die im § 2 näher bezeichneten
Teile der Katastralgemeinden Gemering,
Rohrbach, Mönchgraben, Wambach und Ebelsberg
(Gerichtsbezirk Linz) bestimmt. Die genaue
Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten
Teile ist aus den einen Bestandteil dieser
Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im
einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Ebelsberg fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die innerhalb
der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot
gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Ebelsberg fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.