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226_1968 AT

226. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Ebelsberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Ebelsberg

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBL Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Ebelsberg werden die im § 2 näher bezeichneten

Teile der Katastralgemeinden Gemering,

Rohrbach, Mönchgraben, Wambach und Ebelsberg

(Gerichtsbezirk Linz) bestimmt. Die genaue

Abgrenzung der vom Gefährdungsbereich erfaßten

Teile ist aus den einen Bestandteil dieser

Verordnung bildenden Anlagen 1 und 2 im

einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Ebelsberg fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die innerhalb

der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot

gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Ebelsberg fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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