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226_1967 AT

226. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Erlassung einer Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

Auf Grund des § 5 Abs. 6 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Der Landesverteidigungsrat ist vom

Bundeskanzler einzuberufen.

(2) Begehren mindestens zwei Mitglieder des

Landesverteidigungsrates dessen Einberufung, so

hat der Bundeskanzler den Landesverteidigungsrat

binnen 14 Tagen einzuberufen.

§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat zu den Sitzungen

des Landesverteidigungsrates den Vizekanzler,

den Bundesminister für Landesverteidigung,

den vom Bundesminister für Landesverteidigung

bestimmten Beamten des Bundesministeriums für

Landesverteidigung, den Generaltruppeninspektor

und die von den im Hauptausschuß des

Nationalrates vertretenen politischen Parteien in

den Landesverteidigungsrat entsandten Vertreter

zu laden. Sofern es der Gegenstand der Beratung

erfordert, sind außerdem die ansonsten jeweils

sachlich beteiligten Bundesminister (Staatssekretäre)

zu laden.

(2) Zu den Sitzungen des Landesverteidigungsrates

hat der Bundeskanzler außer den im Abs. 1

genannten Mitgliedern einen Beamten der Präsidentschaftskanzlei

als Beobachter zu laden.

(3) Bedarf es zur Beratung besonderer Fragen

der Beiziehung von Sachverständigen, so hat der

Bundeskanzler diese zu den jeweiligen Sitzungen

des Landesverteidigungsrates zu laden.

§ 3. (1) Den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates

sowie dem als Beobachter zu ladenden

Beamten der Präsidentschaftskanzlei sind mit der

Einladung die Tagesordnung der Sitzung sowie

allfällige, zur Behandlung in dieser Sitzung beim

Bundeskanzler schriftlich eingebrachte Anträge

bekanntzugeben. Werden den Anträgen schriftliche

Unterlagen beigegeben, sind auch diese, soweit

Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen,

den Mitgliedern des Landesverteidigungsrates

bekanntzugeben.

(2) Die Einladungen sind den Mitgliedern des

Landesverteidigungsrates sowie dem als Beobachter

zu ladenden Beamten der Präsidentschaftskanzlei

in der Regel zwei Wochen vor der

Sitzung zuzustellen.

§ 4. (1) Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates

werden vor Antritt ihres Amtes vom

Bundeskanzler angelobt.

(2) Die Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind vertraulich.

(3) Gegenstand der Beratungen des Landesverteidigungsrates

sind

1. Militärische Angelegenheiten, die nach Ansicht

des Bundeskanzlers, des Bundesministers für

Landesverteidigung oder von mindestens zwei

der dem Landesverteidigungsrat angehörenden

Vertreter der politischen Parteien von grundsätzlicher

Bedeutung sind,

2. Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit

des Bundesministeriums für Landesverteidigung

hinausgehen,

3. Ausarbeitung von Empfehlungen für Maßnahmen

in Angelegenheiten der Landesverteidigung.

§ 5. (1) Den Vorsitz im Landesverteidigungsrat

führt der Bundeskanzler.

(2) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt

nach Erschöpfung der Tagesordnung die Sitzung.

(3) Der Vorsitzende kann auch die Sitzung für

kurze Zeit unterbrechen oder auf einen anderen

Tag, der nach Tunlichkeit sogleich festzusetzen

ist, vertagen.

§ 6. Berichterstatter ist jenes Mitglied des Landesverteidigungsrates,

auf dessen Vorschlag der

Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt

wurde, sofern der Landesverteidigungsrat

nichts anderes beschließt.

§ 7. (1) Der Landesverteidigungsrat gibt seiner

Meinung in Form von Beschlüssen Ausdruck.

(2) Der Landesverteidigungsrat ist beschlußfähig,

wenn mehr als die Hälfte der eingeladenen

Mitglieder des Landesverteidigungsrates anwesend

ist.

(3) Für eine Beschlußfassung ist die Mehrheit

der Stimmen erforderlich.

§ 8. Die vom Landesverteidigungsrat gefaßten

Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten.

§ 9. Die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates

sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung,

soweit sie sich ausschließlich auf

militärische Angelegenheiten beziehen, auch der

Präsidentschaftskanzlei schriftlich zuzuleiten. Insoweit

die Beschlüsse des Landesverteidigungsrates

sich auf andere als militärische Angelegenheiten

beziehen, sind sie auch dem jeweils betroffenen

Bundesministerium schriftlich zuzuleiten.

§ 10. Das Bundeskanzleramt hat dem Landesverteidigungsrat

das notwendige Personal zur

Verfügung zu stellen und den erforderlichen

Sachaufwand zu tragen.

§ 11. Die Mitglieder des Landesverteidigungsrates,

der Beobachter der Präsidentschaftskanzlei

sowie die allenfalls beigezogenen Sachverständigen

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung der Bundesregierung vom

20. Dezember 1955, BGBl. Nr. 5/1956, womit

eine Geschäftsordnung des Landesverteidigungsrates

erlassen wird, außer Kraft.

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