226. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/
1959, BGBL Nr. 209/1962 und BGBl. Nr. 175/
1963 wird wie folgt abgeändert und ergänzt
1. § 22 i hat zu lauten
„§ 22 i. (1) Gegen die Endentscheidungen der
Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den
Obersten Patent- und Markensenat als oberste
Instanz offen. § 41 des Patentgesetzes 1950 findet
Anwendung.
(2) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt
und entscheidet unter dem Vorsitz des
Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung,
des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden
Senaten, die aus dem Vorsitzenden,
drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 41 Abs. 3
des Patentgesetzes 1950) und einem fachtechnischen
Mitglied (§ 41 Abs. 4 des Patentgesetzes
1950) bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden
derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein
rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe
A und mindestens ein Richter angehören. Der
rechtskundige Beamte ist Referent, der Vorsitzende
kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu
Mitreferenten bestellen.
(8) Die Bestimmung des § 41 a Abs. 2 des
Patentgesetzes 1950 findet Anwendung."
2. § 22 k hat zu lauten
„§ 22 k. (1) Mitglieder des Patentamtes und des
Obersten Patent- und Markensenates sind unter
den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 des Patentgesetzes
1950 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der
Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen,
wenn die Beschwerde eine Marke betrifft,
hinsichtlich derer sie in der Anmeldeabteilung
an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit
der Registrierung (§ 18) oder an der Prüfung
auf Ähnlichkeit (§ 18 a) mitgewirkt haben.
(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung
in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder
des Obersten Patent- und Markensenates
von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen
1. vom Verfahren über Anträge auf Löschung
einer Marke gemäß § 22, hinsichtlich derer sie in
der Anmeldeabteilung an der Prüfung auf Ähnlichkeit
der Marke (§ 18 a) mitgewirkt haben;
2. vom Verfahren über Anträge auf Löschung
einer Marke gemäß § 22 c, hinsichtlich derer sie
in der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung
an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit
der Registrierung der Marke mitgewirkt
haben;
3. im Verfahren über Feststellungsanträge, wenn
das Zeichen, bezüglich dessen die Feststellung
begehrt wird, als Marke angemeldet oder registriert
ist, sofern sie an der Prüfung auf Ähnlichkeit
dieser Marke (§ 18 a) mitgewirkt haben.
(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und 4 des
Patentgesetzes 1950 gelten sinngemäß."
3. Im § 221 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten
„(1) Im übrigen finden auf das Verfahren die
Bestimmungen der §§ 31 a bis 31 d, 39 a, 46, 47,
47 a, 67 bis 85, 86 bis 92, 92 a, 92 b, 116 Abs. 3
und 4 und 116 a des Patentgesetzes 1950 mit der
im Abs. 2 angeführten Änderung sinngemäß
Anwendung.
(s) Hinsichtlich der Organisation und der Geschäftsordnung
des Patentamtes finden die Bestimmungen
des § 34 Abs. 7 und des § 38 des
Patentgesetzes 1950 auch auf die Angelegenheiten
des Markenschutzes Anwendung."
4. § 22 n Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung
des Patentamtes ist der Vorsitzende zur
Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung
steht die Berufung an den Obersten Patent-
und Markensenat nach Maßgabe der für dieses
Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im
übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes
auf die Beschlußfassung und die Anfechtung
der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften
Anwendung."
5. § 40 hat zu lauten
„§ 40. Die Patentanwälte sind zur berufsmäßigen
Vertretung von Parteien in allen Angelegenheiten
des Markenschutzes vor dem Patentamt
und vor dem Obersten Patent- und Markensenat
befugt."
Artikel U
(1) An den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen,
die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
beim Patentamt eingebracht, jedoch dem
Patentgerichtshof noch nicht vorgelegt worden
sind, sowie an den Patentgerichtshof gerichtete
Berufungen, die nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes fristgerecht beim Patentamt eingebracht
werden, gelten als an den Obersten
Patent- und Markensenat gerichtet.
(2) Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes beim Patentgerichtshof
befindlichen Berufungen und Anträge, über die
noch nicht entschieden worden ist, hat der Oberste
Patent- und Markensenat nach den Vorschriften
dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.
Artikel DI
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau betraut.