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226_1965 AT

226. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Markenschutzgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Markenschutzgesetz 1953, BGBl. Nr. 38

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 51/

1959, BGBL Nr. 209/1962 und BGBl. Nr. 175/

1963 wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 22 i hat zu lauten

„§ 22 i. (1) Gegen die Endentscheidungen der

Nichtigkeitsabteilung steht die Berufung an den

Obersten Patent- und Markensenat als oberste

Instanz offen. § 41 des Patentgesetzes 1950 findet

Anwendung.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt

und entscheidet unter dem Vorsitz des

Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung,

des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern bestehenden

Senaten, die aus dem Vorsitzenden,

drei rechtskundigen Mitgliedern (§ 41 Abs. 3

des Patentgesetzes 1950) und einem fachtechnischen

Mitglied (§ 41 Abs. 4 des Patentgesetzes

1950) bestehen. Die Senate sind vom Vorsitzenden

derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein

rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe

A und mindestens ein Richter angehören. Der

rechtskundige Beamte ist Referent, der Vorsitzende

kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder zu

Mitreferenten bestellen.

(8) Die Bestimmung des § 41 a Abs. 2 des

Patentgesetzes 1950 findet Anwendung."

2. § 22 k hat zu lauten

„§ 22 k. (1) Mitglieder des Patentamtes und des

Obersten Patent- und Markensenates sind unter

den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 des Patentgesetzes

1950 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der

Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung ausgeschlossen,

wenn die Beschwerde eine Marke betrifft,

hinsichtlich derer sie in der Anmeldeabteilung

an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit

der Registrierung (§ 18) oder an der Prüfung

auf Ähnlichkeit (§ 18 a) mitgewirkt haben.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung

in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder

des Obersten Patent- und Markensenates

von der Mitwirkung bei diesem ausgeschlossen

1. vom Verfahren über Anträge auf Löschung

einer Marke gemäß § 22, hinsichtlich derer sie in

der Anmeldeabteilung an der Prüfung auf Ähnlichkeit

der Marke (§ 18 a) mitgewirkt haben;

2. vom Verfahren über Anträge auf Löschung

einer Marke gemäß § 22 c, hinsichtlich derer sie

in der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung

an der Beschlußfassung über die Zulässigkeit

der Registrierung der Marke mitgewirkt

haben;

3. im Verfahren über Feststellungsanträge, wenn

das Zeichen, bezüglich dessen die Feststellung

begehrt wird, als Marke angemeldet oder registriert

ist, sofern sie an der Prüfung auf Ähnlichkeit

dieser Marke (§ 18 a) mitgewirkt haben.

(4) Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 und 4 des

Patentgesetzes 1950 gelten sinngemäß."

3. Im § 221 haben die Abs. 1 und 3 zu lauten

„(1) Im übrigen finden auf das Verfahren die

Bestimmungen der §§ 31 a bis 31 d, 39 a, 46, 47,

47 a, 67 bis 85, 86 bis 92, 92 a, 92 b, 116 Abs. 3

und 4 und 116 a des Patentgesetzes 1950 mit der

im Abs. 2 angeführten Änderung sinngemäß

Anwendung.

(s) Hinsichtlich der Organisation und der Geschäftsordnung

des Patentamtes finden die Bestimmungen

des § 34 Abs. 7 und des § 38 des

Patentgesetzes 1950 auch auf die Angelegenheiten

des Markenschutzes Anwendung."

4. § 22 n Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung

des Patentamtes ist der Vorsitzende zur

Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung

steht die Berufung an den Obersten Patent-

und Markensenat nach Maßgabe der für dieses

Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im

übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes

auf die Beschlußfassung und die Anfechtung

der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften

Anwendung."

5. § 40 hat zu lauten

„§ 40. Die Patentanwälte sind zur berufsmäßigen

Vertretung von Parteien in allen Angelegenheiten

des Markenschutzes vor dem Patentamt

und vor dem Obersten Patent- und Markensenat

befugt."

Artikel U

(1) An den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beim Patentamt eingebracht, jedoch dem

Patentgerichtshof noch nicht vorgelegt worden

sind, sowie an den Patentgerichtshof gerichtete

Berufungen, die nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes fristgerecht beim Patentamt eingebracht

werden, gelten als an den Obersten

Patent- und Markensenat gerichtet.

(2) Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes beim Patentgerichtshof

befindlichen Berufungen und Anträge, über die

noch nicht entschieden worden ist, hat der Oberste

Patent- und Markensenat nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

Artikel DI

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau betraut.

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