226. Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,
welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten
des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"
beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
die Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz"
bezeichnet) und die Regierung Spaniens (im folgenden
als „Spanien" bezeichnet) sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse
der Verhandlungen, die auf den Beitritt
Spaniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet
waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Spanien wird, sobald dieses Protokoll nach
Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat
des Allgemeinen Abkommens im Sinne
seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe
dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen
vorläufig wie folgt an
(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens
und
(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im
gesamten Ausmaß, das mit den am Tage des
Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften
Spaniens vereinbar ist; die Verpflichtungen,
die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die
Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b)
gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten
sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer
als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes
bestimmt ist, sind die von Spanien anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text enthalten sind,
der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden
Komitees der Konferenz der Vereinten
Nationen für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen,
die am Tage des Datums dieses
Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen
und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt
sind, berichtigten, geänderten, ergänzten
oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet
jedoch nicht, daß Spanien verpflichtet
wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens
anzuwenden, bevor diese auf Grund
des Übereinkommens wirksam wird.
(b) In -jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,
Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X
Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens
auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug
nehmen, ist für Spanien das Datum dieses
Protokolls anzuwenden.
3. Die Annahme dieses Protokolls durch
Spanien nach Ziffer 10 lit. (a) und der allfällige
Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen
nach Ziffer 11 lit. (b) dieses Protokolls gelten
für die in der Anlage B angeführten Zollgebiete.
Diese Gebietseinheiten, in welche das Staatsgebiet
für Zollzwecke unterteilt ist, werden nur für die
Anwendung des Allgemeinen Abkommens als
Zollgebiete betrachtet. Die Zölle, die zu einem
gegebenen Zeitpunkt bei der Einfuhr in eines
der Zollgebiete außerhalb der Halbinsel und der
Balearen vorgeschrieben werden können, dürfen
nicht höher als jene sein, die in dem aus den
Provinzen der Halbinsel und der Balearen bestehenden
Zollgebiet zu diesem Zeitpunkt in
Kraft stehen.
4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens
legen keinem der in der Anlage B angeführten
Zollgebiete die Verpflichtung auf, eine
günstigere Behandlung betreffend Zölle, Abgaben
oder andere handelsbeschränkende Vorschriften,
die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich
zwischen diesen Zollgebieten in Kraft
stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten
auszudehnen, solange annähernd der
gesamte Handel zwischen diesen Zollgebieten mit
Waren, die ihren Ursprung in diesen haben, von
Zöllen oder anderen handelsbeschränkenden Vorschriften
frei bleibt oder nur in bezug auf die in
den Waren enthaltenen ausländischen Stoffe
zollpflichtig ist.
Teil II — Listen der Zollzugeständnisse
5. Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen
Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
beziehen, sind vom dreißigsten Tage
an, der dem Tag des Datums der Annahme dieses
Protokolls, durch Unterzeichnung oder auf
andere Weise, durch den betreffenden Vertragsstaat
oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
folgt, oder von jenem früheren Tag nach
einer solchen Annahme an, der dem Exekutivsekretär
schriftlich im Zeitpunkt der Annahme
notifiziert wird, Listen zum Allgemeinen Abkommen
für den betreffenden Vertragsstaat oder
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt
unter der Voraussetzung, daß der Tag, an dem
die betreffende Liste zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens wird, nicht vor den Tag des
Datums des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß
Ziffer 11 lit. (a) fällt.
6. Die Liste in der Anlage D ist, sobald dieses
Protokoll gemäß Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt,
eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Spanien.
7. Die Listen in der Anlage E, die sich auf Spanien
oder die Schweiz beziehen, sind von dem Tag
an, an dem sowohl dieses Protokoll nach Ziffer 11
lit. (a) in Kraft getreten ist als auch die Deklaration
über den vorläufigen Beitritt der Schweiz
zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November
1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration
vom 22. November 1958" bezeichnet)
nach dem geänderten Absatz 8 dieser Deklaration
zwischen der Schweiz und Spanien Wirksamkeit
erlangt hat, Listen zur Schweizerischen Deklaration
vom 22. November 1958.
8. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz
1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag
des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,
gilt folgendes
(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll
beigeschlossenen Listen Spaniens oder
eines Vertragsstaates bildet, ist das Datum
dieses Protokolls, sofern — im Falle eines
Vertragsstaates — die betreffende Ware
nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses
im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt
der Liste des betreffenden Vertragsstaates
zum Allgemeinen Abkommen am 1. September
1960 bildete.
(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware
anzuwenden ist, die den Gegenstand eines
Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist
bei ihrer Einfuhr in das Königreich
Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,
die Französische Republik, die Republik
Italien, das Großherzogtum Luxemburg
oder das Königreich der Niederlande
(I) Wenn die Ware in Teil I einer Liste
(oder des zutreffenden Abschnittes einer
Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden
Vertragsstaat am 1. September
1960 anwendbar war: das Datum des
Übereinkommens, auf Grund dessen die
betreffende Ware erstmalig in die Liste
(oder in den Abschnitt) aufgenommen
wurde; dies gilt unter der Voraussetzung,
daß ein Zollzugeständnis für eine
solche Ware ohne Unterbrechung seit
dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen
vorgesehenen Zollzugeständnisses
wirksam war;
(II) wenn die Ware am 1. September 1960
nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt
einer Liste enthalten war: das
Datum dieses Protokolls.
(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6
lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen
Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist
das für die diesem Protokoll angeschlossenen
Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums
dieses Protokolls.
9. Spanien steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis
ganz oder teilweise auszusetzen
oder zurückzunehmen, das in der Liste laut
Anlage D zu diesem Protokoll enthalten ist,
wenn Spanien feststellt, daß es ursprünglich mit
einem Vertragsstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
oder der Schweiz vereinbart
wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene
Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen
Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration
vom 22. November 1958 geworden ist; dies
gilt unter der Voraussetzung, daß
(a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses
den VERTRAGSSTAATEN
innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt
der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;
(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,
den VERTRAGSSTAATEN mindestens
dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der
beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt
wird;
(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat,
der Schweiz oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden,
sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners
eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden
ist und der Vertragspartner ein wesentliches
Interesse an der betroffenen Ware hat;
(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene
Zollzugeständnis von jenem Tag an
angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden
Vertragsstaates oder der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit
denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich
vereinbart wurde — zu einer Liste zum Allge-
meinen Abkommen wird, spätestens aber vom
dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an
dem dieses Protokoll seitens des betreffenden
Vertragsstaates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
angenommen wird.
Teil III — Schlußbestimmungen
10. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär
der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.
Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung
oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für
Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen
vorläufig beigetreten sind, für die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft und für Spanien auf.
(b) Die Annahme dieses Protokolls durch
Spanien stellt auch den Akt Spaniens dar, um
Vertragspartner der folgenden Übereinkommen
zu werden
(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und
der Artikel XXIX und XXX, Genf,
10. März 1955;
(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 3. Dezember 1955;
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 11. April 1957;
(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 30. November 1957;
(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen
für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste
III — Brasilien, Genf,
31. Dezember 1958;
(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 18. Feber 1959; und
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Zollzugeständnislisten,
Genf, 17. August 1959.
11. (a) Dieses Protokoll tritt, vorbehaltlich der
Bestimmungen der Ziffern 5, 7 und 9, am
dreißigsten Tag, der dem ersten Tag folgt, an
dem (i) dieses Protokoll durch Spanien angenommen
worden ist und (ii) eine Entscheidung der
VERTRAGSSTAATEN über den Beitritt Spaniens
nach Artikel XXXIII des Allgemeinen
Abkommens ergangen ist, in Kraft.
(b) Nachdem Spanien nach Ziffer 1 dieses
Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen
Abkommen auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch Hinterlegung einer
Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten.
Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam,
an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel
XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten
Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Bei-
trittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine
der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß diesem Absatz wird für
die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des
Allgemeinen Abkommens als Annahme des
Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
12. Spanien kann die vorläufige Anwendung
des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt
zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11
lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme
wird am sechzigsten Tag nach dem Tag
wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.
13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich
eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,
eine Notifikation über jede Annahme des
Protokolls nach Ziffer 10 lit. (a), über das Inkrafttreten
dieses Protokolls nach Ziffer 11
lit. (a), über einen Beitritt Spaniens zum Allgemeinen
Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) und
über jede Mitteilung oder Notifikation nach
Ziffer 9 lit. (a) und lit. (b), sowie nach Ziffer 12
an jeden Vertragsstaat, an Spanien, an jede
Regierung, die während der Zolltarifkonferenz
1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen Verhandlungen geführt
hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen
Abkommen provisorisch beigetreten ist,
und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen
über die Schaffung besonderer Beziehungen
mit den VERTRAGSSTAATEN des
Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
GESCHEHEN zu Genf, am ersten Juli neunzehnhundertdreiundsechzig,
in einer einzigen
Ausfertigung in englischer und französischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es
sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen
Listen von Zollzugeständnissen eine
anderslautende Regelung vorgesehen ist.
(Übersetzung)
ANLAGE A.
ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS
ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER
FASSUNG BERICHTIGT, GEÄNDERT,
ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT
WIRD, DIE SEITENS SPANIENS
LAUT ZIFFER 2 LIT. (a) ANZUWENDEN
IST.
Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf,
30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308
bis 316);
Protokoll über Berichtigungen, Havanna,
24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);
Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen,
Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 30 bis 39);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel
XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 40 bis 55);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel
XXIV, Havanna, 24. März 1958 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 62, Seiten 56 bis 66);
Protokoll über die Änderung von Teil I und von
Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 334 bis 345);
Protokoll über die Änderung von Teil II und
Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 62, Seiten 80 bis 111);
Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September
1948 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);
Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien),
Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 107,
Seiten 84 bis 310);
Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon),
Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347
bis 378);
Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August
1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 382 bis 397);
Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August
1949 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 107, Seiten 312 bis 387);
Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen,
Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 62,
Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene Stellen,
Band 74, Seiten 3 bis 438);
Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April
1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 138, Seiten 398 bis 465);
Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember
1950 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);
Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951
(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,
Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143
bis 146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten
162 bis 389);
Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2
bis 387);
Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Südafrika und Bundesrepublik Deutschland),
Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 131,
Seiten 316 bis 324);
Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245
bis 266);
Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Österreich und Bundesrepublik Deutschland),
Innsbruck, 22. November 1952 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 172, Seiten 340 bis 346);
Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266
bis 282);
Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll
zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,
Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 324, Seiten 300 bis 333);
Protokoll zur Änderung der Präambel und der
Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen,
Band 278, Seiten 168 bis 245);
Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans,
Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der
Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164
bis 379);
Protokoll zur Berichtigung des französischen
Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 253,
Seiten 316 bis 332);
Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Dänemark und Bundesrepublik Deutschland),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293
bis 296);
Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297
bis 300);
Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Bundesrepublik Deutschland und Schweden),
Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 301
bis 311);
Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur
Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX
und XXX, des Protokolls zur Änderung der
Präambel und der Teile II und III und des
Protokolls über organisatorische Änderungen,
Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246
bis 258);
Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse,
Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Bände 244 bis 246,
verschiedene Stellen);
Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Österreich und Bundesrepublik
Deutschland), Bonn, 19. Feber 1957 (Vertragssammlung
der Vereinten Nationen, Band 309,
Seiten 364 bis 370);
Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna,
20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten
Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331);
Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, Genf,
6. April 1962;
Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommen, Genf,
6. April 1962;
Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz
1960/61, Genf, 16. Juli 1962;
Zehntes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse
(Japan und Neuseeland), Genf,
28. Jänner 1963.
(Übersetzung)
ANLAGE B.
LISTE DER IN ZIFFER 3 DIESES
PROTOKOLLS ERWÄHNTEN ZOLLGEBIETE.
I. Gebiet auf der Halbinsel und Balearen;
Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.
II. Ifni und Sahara.
III. Fernando Po und Rio Muni.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1964
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 10. August 1964
beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß der Bestimmung unter
seiner Ziffer 11 lit. (a) am 29. August 1963 in Kraft getreten.