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226_1964 AT

226. Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen.

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,

welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten

des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsstaaten"

beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

die Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz"

bezeichnet) und die Regierung Spaniens (im folgenden

als „Spanien" bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse

der Verhandlungen, die auf den Beitritt

Spaniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet

waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Spanien wird, sobald dieses Protokoll nach

Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat

des Allgemeinen Abkommens im Sinne

seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe

dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen

vorläufig wie folgt an

(a) Die Teile I und III des Allgemeinen Abkommens

und

(b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im

gesamten Ausmaß, das mit den am Tage des

Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften

Spaniens vereinbar ist; die Verpflichtungen,

die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III desselben enthalten sind, sowie die

Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b)

gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten

sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer

als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

2. (a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes

bestimmt ist, sind die von Spanien anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text enthalten sind,

der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden

Komitees der Konferenz der Vereinten

Nationen für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen,

die am Tage des Datums dieses

Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen

und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt

sind, berichtigten, geänderten, ergänzten

oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet

jedoch nicht, daß Spanien verpflichtet

wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens

anzuwenden, bevor diese auf Grund

des Übereinkommens wirksam wird.

(b) In -jedem Fall, in dem Artikel V Absatz 6,

Artikel VII Absatz 4 lit. (d) und Artikel X

Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens

auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug

nehmen, ist für Spanien das Datum dieses

Protokolls anzuwenden.

3. Die Annahme dieses Protokolls durch

Spanien nach Ziffer 10 lit. (a) und der allfällige

Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen

nach Ziffer 11 lit. (b) dieses Protokolls gelten

für die in der Anlage B angeführten Zollgebiete.

Diese Gebietseinheiten, in welche das Staatsgebiet

für Zollzwecke unterteilt ist, werden nur für die

Anwendung des Allgemeinen Abkommens als

Zollgebiete betrachtet. Die Zölle, die zu einem

gegebenen Zeitpunkt bei der Einfuhr in eines

der Zollgebiete außerhalb der Halbinsel und der

Balearen vorgeschrieben werden können, dürfen

nicht höher als jene sein, die in dem aus den

Provinzen der Halbinsel und der Balearen bestehenden

Zollgebiet zu diesem Zeitpunkt in

Kraft stehen.

4. Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens

legen keinem der in der Anlage B angeführten

Zollgebiete die Verpflichtung auf, eine

günstigere Behandlung betreffend Zölle, Abgaben

oder andere handelsbeschränkende Vorschriften,

die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich

zwischen diesen Zollgebieten in Kraft

stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten

auszudehnen, solange annähernd der

gesamte Handel zwischen diesen Zollgebieten mit

Waren, die ihren Ursprung in diesen haben, von

Zöllen oder anderen handelsbeschränkenden Vorschriften

frei bleibt oder nur in bezug auf die in

den Waren enthaltenen ausländischen Stoffe

zollpflichtig ist.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

5. Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen

Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

beziehen, sind vom dreißigsten Tage

an, der dem Tag des Datums der Annahme dieses

Protokolls, durch Unterzeichnung oder auf

andere Weise, durch den betreffenden Vertragsstaat

oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

folgt, oder von jenem früheren Tag nach

einer solchen Annahme an, der dem Exekutivsekretär

schriftlich im Zeitpunkt der Annahme

notifiziert wird, Listen zum Allgemeinen Abkommen

für den betreffenden Vertragsstaat oder

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt

unter der Voraussetzung, daß der Tag, an dem

die betreffende Liste zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens wird, nicht vor den Tag des

Datums des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß

Ziffer 11 lit. (a) fällt.

6. Die Liste in der Anlage D ist, sobald dieses

Protokoll gemäß Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt,

eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Spanien.

7. Die Listen in der Anlage E, die sich auf Spanien

oder die Schweiz beziehen, sind von dem Tag

an, an dem sowohl dieses Protokoll nach Ziffer 11

lit. (a) in Kraft getreten ist als auch die Deklaration

über den vorläufigen Beitritt der Schweiz

zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November

1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration

vom 22. November 1958" bezeichnet)

nach dem geänderten Absatz 8 dieser Deklaration

zwischen der Schweiz und Spanien Wirksamkeit

erlangt hat, Listen zur Schweizerischen Deklaration

vom 22. November 1958.

8. (a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz

1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag

des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt,

gilt folgendes

(i) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in den diesem Protokoll

beigeschlossenen Listen Spaniens oder

eines Vertragsstaates bildet, ist das Datum

dieses Protokolls, sofern — im Falle eines

Vertragsstaates — die betreffende Ware

nicht Gegenstand eines Zollzugeständnisses

im gleichen Teil oder im gleichen Abschnitt

der Liste des betreffenden Vertragsstaates

zum Allgemeinen Abkommen am 1. September

1960 bildete.

(ii) Das Datum, das hinsichtlich einer Ware

anzuwenden ist, die den Gegenstand eines

Zollzugeständnisses in der Liste der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft bildet, ist

bei ihrer Einfuhr in das Königreich

Belgien, die Bundesrepublik Deutschland,

die Französische Republik, die Republik

Italien, das Großherzogtum Luxemburg

oder das Königreich der Niederlande

(I) Wenn die Ware in Teil I einer Liste

(oder des zutreffenden Abschnittes einer

Liste) enthalten ist, die auf den betreffenden

Vertragsstaat am 1. September

1960 anwendbar war: das Datum des

Übereinkommens, auf Grund dessen die

betreffende Ware erstmalig in die Liste

(oder in den Abschnitt) aufgenommen

wurde; dies gilt unter der Voraussetzung,

daß ein Zollzugeständnis für eine

solche Ware ohne Unterbrechung seit

dem Inkrafttreten des in dem Übereinkommen

vorgesehenen Zollzugeständnisses

wirksam war;

(II) wenn die Ware am 1. September 1960

nicht in einer Liste oder in einem Abschnitt

einer Liste enthalten war: das

Datum dieses Protokolls.

(b) Für die Zwecke des in Artikel II Absatz 6

lit. (a) des Allgemeinen Abkommens enthaltenen

Hinweises auf das Datum dieses Abkommens ist

das für die diesem Protokoll angeschlossenen

Listen anzuwendende Datum der Tag des Datums

dieses Protokolls.

9. Spanien steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis

ganz oder teilweise auszusetzen

oder zurückzunehmen, das in der Liste laut

Anlage D zu diesem Protokoll enthalten ist,

wenn Spanien feststellt, daß es ursprünglich mit

einem Vertragsstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

oder der Schweiz vereinbart

wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene

Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen

Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration

vom 22. November 1958 geworden ist; dies

gilt unter der Voraussetzung, daß

(a) jede derartige Aussetzung eines Zollzugeständnisses

den VERTRAGSSTAATEN

innerhalb von dreißig Tagen nach dem Zeitpunkt

der Aussetzung schriftlich mitgeteilt wird;

(b) die Absicht, ein Zollzugeständnis zurückzunehmen,

den VERTRAGSSTAATEN mindestens

dreißig Tage vor dem Zeitpunkt der

beabsichtigten Zurücknahme schriftlich mitgeteilt

wird;

(c) auf Antrag Konsultationen mit jedem Vertragsstaat,

der Schweiz oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft durchgeführt werden,

sofern die Liste des betreffenden Vertragspartners

eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden

ist und der Vertragspartner ein wesentliches

Interesse an der betroffenen Ware hat;

(d) jedes derart ausgesetzte oder zurückgenommene

Zollzugeständnis von jenem Tag an

angewendet wird, an dem die Liste des betreffenden

Vertragsstaates oder der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft — Vertragspartner, mit

denen das Zollzugeständnis jeweils ursprünglich

vereinbart wurde — zu einer Liste zum Allge-

meinen Abkommen wird, spätestens aber vom

dreißigsten Tag an, der auf den Tag folgt, an

dem dieses Protokoll seitens des betreffenden

Vertragsstaates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

angenommen wird.

Teil III — Schlußbestimmungen

10. (a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär

der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt.

Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung

oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für

Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen

vorläufig beigetreten sind, für die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft und für Spanien auf.

(b) Die Annahme dieses Protokolls durch

Spanien stellt auch den Akt Spaniens dar, um

Vertragspartner der folgenden Übereinkommen

zu werden

(i) Protokoll zur Änderung des Teiles I und

der Artikel XXIX und XXX, Genf,

10. März 1955;

(ii) Fünftes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 3. Dezember 1955;

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 11. April 1957;

(iv) Siebentes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 30. November 1957;

(v) Protokoll betreffend die Verhandlungen

für die Festlegung einer neuen Zollzugeständnisliste

III — Brasilien, Genf,

31. Dezember 1958;

(vi) Achtes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 18. Feber 1959; und

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Zollzugeständnislisten,

Genf, 17. August 1959.

11. (a) Dieses Protokoll tritt, vorbehaltlich der

Bestimmungen der Ziffern 5, 7 und 9, am

dreißigsten Tag, der dem ersten Tag folgt, an

dem (i) dieses Protokoll durch Spanien angenommen

worden ist und (ii) eine Entscheidung der

VERTRAGSSTAATEN über den Beitritt Spaniens

nach Artikel XXXIII des Allgemeinen

Abkommens ergangen ist, in Kraft.

(b) Nachdem Spanien nach Ziffer 1 dieses

Protokolls ein Vertragsstaat des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen

Abkommen auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch Hinterlegung einer

Beitrittsurkunde beim Exekutivsekretär beitreten.

Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam,

an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel

XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten

Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Bei-

trittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine

der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß diesem Absatz wird für

die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des

Allgemeinen Abkommens als Annahme des

Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

12. Spanien kann die vorläufige Anwendung

des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt

zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11

lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme

wird am sechzigsten Tag nach dem Tag

wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

13. Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich

eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls,

eine Notifikation über jede Annahme des

Protokolls nach Ziffer 10 lit. (a), über das Inkrafttreten

dieses Protokolls nach Ziffer 11

lit. (a), über einen Beitritt Spaniens zum Allgemeinen

Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) und

über jede Mitteilung oder Notifikation nach

Ziffer 9 lit. (a) und lit. (b), sowie nach Ziffer 12

an jeden Vertragsstaat, an Spanien, an jede

Regierung, die während der Zolltarifkonferenz

1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen Verhandlungen geführt

hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen

Abkommen provisorisch beigetreten ist,

und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen

über die Schaffung besonderer Beziehungen

mit den VERTRAGSSTAATEN des

Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Juli neunzehnhundertdreiundsechzig,

in einer einzigen

Ausfertigung in englischer und französischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es

sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen

Listen von Zollzugeständnissen eine

anderslautende Regelung vorgesehen ist.

(Übersetzung)

ANLAGE A.

ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS

ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER

FASSUNG BERICHTIGT, GEÄNDERT,

ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT

WIRD, DIE SEITENS SPANIENS

LAUT ZIFFER 2 LIT. (a) ANZUWENDEN

IST.

Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf,

30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308

bis 316);

Protokoll über Berichtigungen, Havanna,

24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen,

Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 30 bis 39);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel

XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 40 bis 55);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel

XXIV, Havanna, 24. März 1958 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 62, Seiten 56 bis 66);

Protokoll über die Änderung von Teil I und von

Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 334 bis 345);

Protokoll über die Änderung von Teil II und

Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 62, Seiten 80 bis 111);

Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September

1948 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien),

Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 107,

Seiten 84 bis 310);

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon),

Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347

bis 378);

Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August

1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 382 bis 397);

Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August

1949 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 107, Seiten 312 bis 387);

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen,

Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 62,

Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene Stellen,

Band 74, Seiten 3 bis 438);

Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April

1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 138, Seiten 398 bis 465);

Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember

1950 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);

Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951

(Vertragssammlung der Vereinten Nationen,

Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143

bis 146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten

162 bis 389);

Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2

bis 387);

Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Südafrika und Bundesrepublik Deutschland),

Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 131,

Seiten 316 bis 324);

Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245

bis 266);

Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Österreich und Bundesrepublik Deutschland),

Innsbruck, 22. November 1952 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 172, Seiten 340 bis 346);

Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266

bis 282);

Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll

zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten,

Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 324, Seiten 300 bis 333);

Protokoll zur Änderung der Präambel und der

Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen,

Band 278, Seiten 168 bis 245);

Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans,

Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der

Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164

bis 379);

Protokoll zur Berichtigung des französischen

Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 253,

Seiten 316 bis 332);

Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Dänemark und Bundesrepublik Deutschland),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293

bis 296);

Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Bundesrepublik Deutschland und Norwegen),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297

bis 300);

Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Bundesrepublik Deutschland und Schweden),

Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 301

bis 311);

Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur

Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX

und XXX, des Protokolls zur Änderung der

Präambel und der Teile II und III und des

Protokolls über organisatorische Änderungen,

Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246

bis 258);

Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse,

Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Bände 244 bis 246,

verschiedene Stellen);

Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Österreich und Bundesrepublik

Deutschland), Bonn, 19. Feber 1957 (Vertragssammlung

der Vereinten Nationen, Band 309,

Seiten 364 bis 370);

Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna,

20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten

Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331);

Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, Genf,

6. April 1962;

Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommen, Genf,

6. April 1962;

Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz

1960/61, Genf, 16. Juli 1962;

Zehntes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse

(Japan und Neuseeland), Genf,

28. Jänner 1963.

(Übersetzung)

ANLAGE B.

LISTE DER IN ZIFFER 3 DIESES

PROTOKOLLS ERWÄHNTEN ZOLLGEBIETE.

I. Gebiet auf der Halbinsel und Balearen;

Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.

II. Ifni und Sahara.

III. Fernando Po und Rio Muni.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1964

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 10. August 1964

beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß der Bestimmung unter

seiner Ziffer 11 lit. (a) am 29. August 1963 in Kraft getreten.

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