226. Verordnung: Bodenmarkierungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 34 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, wird verordnet
I. Allgemeines.
§ 1. Anwendungsbereich.
Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 55 Abs. 8 StVO. 1960 ohne behördlichen Auftrag anbringen kann
oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.
§ 2. Ausführung.
(1) Bodenmarkierungen sind in gelber oder weißer Farbe durch Bemalung, durch Einbau von
Kunst- oder Natursteinen oder von Formstücken, durch Einsetzen von Straßennägeln, durch Aufbringen
von Belägen u. dgl. darzustellen. Die Markierungsfarben müssen auch bei künstlichem
farblosem Licht deutlich gelb oder weiß erkennbar sein.
(2). Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, sind auf Straßen, die mit einer Geschwindigkeit
von mehr als 50 km/h befahren werden dürfen und während der Dunkelheit eine dauernd in
Betrieb stehende Straßenbeleuchtung nicht aufweisen, die in Betracht kommenden Bodenmarkierungen
rückstrahlend auszuführen.
(3) Falls Beläge, Formstücke u. dgl. zur Darstellung von Bodenmarkierungen verwendet werden,
so muß deren Oberfläche einen Reibungsbeiwert haben, der annähernd dem der betreffenden Fahrbahn
entspricht.
§ 3. Farben.
(1) Die Farbtöne (§ 2 Abs, 1) der für Bodenmarkierungen verwendeten Materialien sind im
trockenen Zustand auf den Farbton zu prüfen. Die Farbmuster sind bei der Prüfung mit Licht der
Normlichtart C (Tageslicht) unter einem Lichteinfallswinkel von 45° zu beleuchten und in der
Richtung der Flächennormale zu beobachten. Die erhaltenen Meßwerte müssen in der Farbtafel der
Internationalen Beleuchtungskommission (Commission Internationale d'Eclairage — CIE) von 1931,
in der sowohl Normlichtart C als auch alle unbunten Körperfarben die Normfarbwertanteile
x = 0,31012, y = 0,31631 haben, innerhalb der nachstehend bezeichneten Farbgebiete der Farbtafel
liegen
(2) Die verwendeten Pigmente der Markierungsmaterialien müssen lichtecht sein. Der Farbton
darf sich nach Aufbringung auf die in Betracht kommenden Straßendecken nur in einem solchen
Ausmaß verändern, daß er innerhalb der gemäß Abs. 1 vorgeschriebenen Farbbereiche bleibt.
(3) Die verwendeten Materialien müssen für eine den Umständen entsprechende Dauer eine
ausreichende Deckfähigkeit aufweisen, die ein Durchscheinen des Untergrundes verhindert, und
dürfen nur Stoffe enthalten, die den Straßenbelag nicht nachteilig beeinflussen.
§ 4. Straßennägel.
(1) Die Verwendung von Straßennägeln für Bodenmarkierungen ist nur dann gestattet, wenn
andere Mittel für Bodenmarkierungen weniger geeignet sind, und nur auf Straßen, die mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h befahren werden dürfen. Die Straßennägel dürfen
nicht mehr als 1,5 cm, wenn sie reflektierend ausgebildet sind, nicht mehr als 2,5 cm über die
Oberfläche der Fahrbahn aufragen.
(2) Nach Maßgabe des § 55 Abs. 6 StVO. 1960 müssen Straßennägel entweder gelb oder weiß
sein oder, wenn sie eine metallfarbene oder ähnliche Oberfläche haben, gelb oder weiß in einer
Breite von 5 cm umrandet sein.
II. Längsmarkierungen.
§ 5. Sperrlinien.
(3) Sperrlinien sind nicht unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine
Breite von 10 bis 12 cm, auf Autobahnen und Autostraßen eine Breite von 15 cm haben. Sperrlinien
dürfen nicht durch Straßennägel dargestellt werden.
(2) Doppelte Sperrlinien sind auf Freilandstraßen und in Ortsgebieten, in denen eine höhere
Geschwindigkeit als 50 km/h erlaubt ist, mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 10 bis
12 cm auszuführen. In Ortsgebieten, in denen eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h nicht
erlaubt ist, kann die Zwischenraumbreite auf 7 cm herabgesetzt werden; es können hier aber auch
doppelte Sperrlinien mit einer Strich- und Zwischenraumbreite von je 7 cm ausgeführt werden.
Auf Autobahnen hat die Strich- und Zwischenraumbreite je 15 cm zu betragen.
§ 6. Leitlinien.
(1) Leitlinien sind unterbrochene Längsmarkierungen in gelber Farbe. Sie müssen eine Breite
von 10 bis 12 cm haben. Auf Freilandstraßen mit einer Fahrbahnbreite von 6 m und darüber hat die
Länge des Striches 6 m, die Länge der Unterbrechung 9 m zu betragen. Ist die Fahrbahn schmäler
als 6 m, so hat die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 6 m zu betragen. Auf
Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinie 15 cm, die Länge des Striches und die
Länge der Unterbrechung je 9 m zu betragen. Werden Leitlinien durch Straßennägel dargestellt
(§ 4), so sind diese durchlaufend im Abstand von 3 m anzubringen.
(2) In Ortsgebieten und vor Kreuzungen, vor denen Bodenmarkierungen angebracht sind, hat
die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung je 3 m zu betragen. In besonderen Fällen,
wie in Stauräumen vor Kreuzungen und auf Strecken, die der Einordnung der Fahrzeuge dienen,
kann die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
§ 7. Sperr- und Leitlinien nebeneinander.
Wenn neben einer Sperrlinie eine Leitlinie angeordnet ist, sind diese Linien mit den gleichen
Strich- und Zwischenraumbreiten wie die doppelten Sperrlinien (§ 5 Abs. 2) auszuführen. Die Länge
des Striches und die Länge der Unterbrechung einer neben einer Sperrlinie angebrachten Leitlinie
hat je 3 m zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten
erfordern, auf je 1,5 m herabgesetzt werden.
§ 8. Länge der Sperrlinie.
(1) Auf Freilandstraßen hat die Länge einer Sperrlinie, sofern dem nicht besondere Umstände
entgegenstehen, mindestens 50 m zu betragen. Vor jeder Sperrlinie ist eine Leitlinie mit mindestens
fünf Einzelstrichen anzubringen. Erweist sich die Anbringung von Sperrlinien in einem Abstand
von weniger als 1-50 m als erforderlich, so ist die Sperrlinie durchgehend auszuführen, es sei denn,
daß sich aus Abs. 2 etwas anderes ergibt.
(2) Sperrlinien können auf eine kurze Strecke unterbrochen oder durch Leitlinien ersetzt werden,
wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt und die Verkehrssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt
wird. Die Länge des Striches und die Länge der Unterbrechung einer solchen Leitlinie hat
je 1,5 m zu betragen.
(3) In Ortsgebieten ist die Länge einer Sperrlinie den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und
der Anlage der Straße anzupassen.
§ 9. Anwendung von Sperr- und Leitlinien.
(1) Wenn die Breite der Fahrbahn einer Straße zwischen 5,8 m und 4 m beträgt, dürfen nur
Leitlinien angebracht werden; wenn die Breite weniger als 4 m beträgt, dürfen Längsmarkierungen
nicht angebracht werden.
(2) Freilandstraßen mit drei Fahrstreifen dürfen im Bereich genügender Sicht nur mit Leitlinien
markiert werden; ausgenommen hievon sind Stauräume vor Kreuzungen. Sind bei ungenügender
Sicht, auf Kuppen, in- engen Kurven oder aus anderen Gründen Sperrlinien anzubringen, so ist die
Fahrbahn an diesen Stellen nur in zwei Fahrstreifen zu unterteilen.
(3) Werden auf Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen Längsmarkienungen angebracht, so
sind die in entgegengesetzten Richtungen zu benützenden Fahrstreifen durch doppelte Sperrlinien
voneinander zu trennen, sofern die Trennung nicht durch bauliche Einrichtungen erfolgt. Zur
Trennung von in derselben Richtung zu benützenden Fahrstreifen sind Leitlinien anzuwenden.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn eine Straße nur im Bereich vor Kreuzungen vier oder mehr
Fahrstreifen aufweist.
§ 10. Änderung der Anzahl der Fahrstreifen.
Auf Freilandstraßen darf bei Änderung der Anzahl der Fahrstreifen die Abweichung der
Markierungslinien von der vorherigen Richtung höchstens 1 :20 betragen. In Ortsgebieten ist die
Richtungsänderung der Markierungslinien den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Zur Trennung
der Fahrstreifen mit entgegengesetzter Fahrtrichtung sind im Bereich des Überganges von mehr auf
weniger Fahrstreifen die den gegebenen Verhältnissen entsprechenden Sperrlinien anzubringen. Den
Sperrlinien im Bereich der Richtungsänderung ist, bezogen auf die Verkehrsrichtung, für die sie
gelten, auf Freilandstraßen eine einfache 50 bis 75 m lange Sperrlinie voranzusetzen; in Ortsgebieten
kann dieses Maß, wenn es die Verkehrssicherheit zuläßt, bis auf 15 m herabgesetzt werden. Wenn
eine Straße vor einem Bereich, in dem sich die Anzahl der Fahrstreifen ändert, sonst nicht markiert
ist, so ist vor der Sperrlinie eine Leitlinie zu ziehen.
§ 11. Bodenmarkierungen vor Kreuzungen.
(1) Vor einer Kreuzung können Leitlinien, aufeinanderfolgende Leit- und Sperrlinien, oder
aufeinanderfolgende Leitlinien und nebeneinander angeordnete Leit- und Sperrlinien angebracht
werden.
(2) Die Länge der Striche und der Unterbrechungen von Leitlinien vor Kreuzungen hat je 3 m
zu betragen. In Ortsgebieten kann dieses Maß, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, auf
je 1,5 m herabgesetzt werden.
(3) Bodenmarkierungen vor Kreuzungen sind, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse
keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung folgender Beispiele
auszuführen; dabei werden mit dem Buchstaben 1 jeweils die Längen der Striche und der Unterbrechungen
von Leitlinien, mit dem Buchstaben L jeweils die Länge einer Sperrlinie, einer Leitlinie
oder einer aus nebeneinander angeordneten Sperrlinien und Leitlinien bestehenden Bodenmarkierung
bezeichnet
§ 12. Bodenmarkierungen vor Hindernissen.
Zur Vorbeileitung des Verkehrs an Hindernissen auf der Fahrbahn mittels Bodenmarkierungen
ist, wenn die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung notwendig
machen, grundsätzlich nach folgenden Beispielen vorzugehen; die Werte der in den Darstellungen
enthaltenen Bezeichnungen „s" für die Länge der in der Fahrtrichtung verlaufenden vorangehenden
und „1" für die Länge der die Abweichung anzeigenden Sperrlinie haben den im § 10 enthaltenen
Werten zu entsprechen
§ 13. Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen.
(1) Wenn auf Straßen mit Gegenverkehr in Bereichen ungenügender Sicht, auf Kuppen, in
Kurven u. dgl. Bodenmarkierungen Verwendung finden, sind Sperrlinien anzubringen. Auf die
Markierung von Straßen mit drei Fahrstreifen finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 und von
Straßen mit vier oder mehr Fahrstreifen die Bestimmungen des § 9 Abs. 3 Anwendung.
(2) Bereiche ungenügender Sichtweite liegen dann vor, wenn die tatsächliche Sichtweite geringer
ist als die aus Gründen der Sicherheit zu verlangende Mindestsichtweite. Die Mindestsichtweite smin
ist gleich der Summe der Anhaltewege zweier einander begegnender Fahrzeuge. Sie beträgt bei einer
Geschwindigkeit jedes Fahrzeuges von
(3) Der Ermittlung der Anhaltewege ist die durchschnittliche Geschwindigkeit, die von 85%
der in den betreffenden Straßenabschnitten verkehrenden Kraftfahrzeuge eingehalten wird,
zugrunde zu legen.
(4) Auf Straßenkuppen ist unter Sichtweite der Abstand, bei dem ein 1,2 m hoher Gegenstand
auf der Fahrbahn von einem 1,2 m hohen Punkt über der Fahrbahn erstmalig wahrgenommen
werden kann (mittlere Augenhöhe eines Kraftfahrzeuglenkers), zu verstehen. Bei Straßenkurven
ist diese Sichtweite im Abstand einer Fahrstreifenbreite vom bogeninnenseitigen Rand der Fahrbahn
zu ermitteln.
(5) Die Sichtweite ist dann zu gering, wenn die oben angeführten Mindestsichtweiten unterschritten
werden. Ergibt sich bei der Ermittlung der anzubringenden Sperrlinie eine Länge zwischen
20 m und 50 m, so ist die Sperrlinie, entgegen der Bewegungsrichtung, jedenfalls auf 50 m zu
verlängern. Bei einem Ermittlungsergebnis von weniger als 20 m ist eine Sperrlinie nicht
anzubringen.
(6) Bodenmarkierungen auf unübersichtlichen Straßenstellen sind, wenn die Anlage der Straße
oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, grundsätzlich unter Beachtung nachfolgender
Beispiele auszuführen
§ 14. Bodenmarkierungen für den Verkehr mit Fahrrädern.
(1) Ein für den Fahrradverkehr bestimmter Teil der Fahrbahn ist durch eine Sperrlinie gegen
den benachbarten Fahrstreifen abzugrenzen. Diese Sperrlinie kann vor einer Kreuzung, wenn es
die Verkehrsverhältnisse gestatten, aufhören oder als Leitlinie weitergeführt werden.
(2) Wenn es die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die Sperrlinie an hiefür in Betracht
kommenden Stellen auf eine Länge von 1,5 m unterbrochen werden.
III. Quermarkierungen.
§ 15. Querlinien als Gebots- oder Verbotslinien.
(1) Querlinien als Gebots- oder Verbotslinien sind als nicht unterbrochene Linien in gelber Farbe
mit einer Strichbreite von 30 bis 50 cm auszuführen
a) vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Achtung Vorrangverkehr" (§ 50 Z. 5 StVO. 1960)
angebracht ist;
b) vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt vor Kreuzung" (§ 52 Z. 11 StVO. 1960)
angebracht ist.
(2) Die Querlinien nach Abs. 1 sind nur über den zu sperrenden Teil der Fahrbahn und an
jener Stelle zu ziehen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist
nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und nach der baulichen Anlage der Straße zu bestimmen
und hat in Ortsgebieten in der Regel nach rechts 80 m und nach links 50 m zu betragen. Auf
Freilandstraßen hat die Sichtweite in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.
(3) Querlinien als Gebots- oder Verbotslinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die
Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn
anzubringen.
(1) In Ortsgebieten kann die Querlinie nach Abs. 1 in Verlängerung der Gehsteigkante gezogen
werden, wenn die Fortsetzung der Gehsteige über die Fahrbahn von Fußgängern nicht benützt
werden kann, nicht benützt werden darf oder erfahrungsgemäß in der Regel nicht benützt wird,
wie z. B. bei Kettenabsperrungen, bei Niveauunterschieden zwischen Fahrbahn und Gehsteig und
ähnlichen Umständen.
§ 16. Querlinie als Ordnungslinien.
(1) Querlinien als Ordnungslinien gemäß § 55 Abs. 3 StVO. 1960 sind in gelber Farbe nach der
folgenden Darstellung, welche die Maße in Metern angibt, auszuführen
(2) Querlinien als Ordnungslinien sind, sofern die Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse
keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen.
§ 17. Schutzwege.
(1) Schutzwege sind in einer Breite von mindestens 2,5 m auszuführen. Wenn es jedoch die
örtlichen Verhältnisse erfordern, dürfen Schutzwege auch in einer geringeren Breite, jedoch nicht
schmäler als 2 m, ausgeführt werden.
(2) Die einzelnen weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen in der Fahrtrichtung liegen
und eine Breite von 50 bis 60 cm aufweisen. Die weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen im
Ausmaß ihrer jeweiligen Breite voneinander entfernt sein.
§ 18. Querlinien vor Schutzwegen.
Die nach Maßgabe des § 56 Abs. 3 und 4 StVO. 1960 15 m vor einem Schutzweg anzubringenden
weißen Querlinien sind in einer Breite von 40 bis 50 cm auszuführen. Die Querlinie vor einem die
Fahrbahn schräg kreuzenden Schutzweg ist senkrecht zur Fahrbahn und so anzubringen, daß der
Abstand an der Stelle, wo sie dem Schutzweg am nächsten ist, 15 m beträgt.
§ 19. Zwischenfelder.
Die Felder zwischen den weißen Längsstreifen eines Schutzweges müssen dunkelgrau sein und
dürfen nach außen nicht durch eine Linie umgrenzt werden.
§ 20. Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen mit Fahrbahnen.
(1) Radwege oder Radfahrstreifen, die eine Fahrbahn kreuzen, sind im Kreuzungsbereich durch
unterbrochene Linien zu begrenzen, die so anzuordnen sind, daß die volle Breite des anschließenden
Radweges oder Radfahrstreifens erhalten bleibt. Diese Linien haben eine Breite von 50 cm aufzuweisen
und sind in quadratische Felder zu unterteilen, von denen jedes zweite in gelber Farbe
auszuführen ist. Die Felder zwischen den gelben Quadraten sind nach außen nicht durch Linien zu
begrenzen.
(2) Ist aus Gründen der Verkehrssicherheit auf Kreuzungen von Radwegen oder Radfahrstreifen
mit Fahrbahnen außer den in Abs. 1 bezeichneten Markierungen auch noch die Anbringung
von Sperr- und Leitlinien erforderlich, so sind die Bodenmarkierungen nach der folgenden Darstellung
anzubringen
IV. Sonstige Markierungen.
§ 21. Regelung des Einbiegens durch Richtungspfeile.
Ist nach Verlassen eines Fahrstreifens über eine Kreuzung oder sonstige Verkehrsfläche in einer
bestimmten Richtung weiterzufahren, so ist dies durch entsprechende Richtungspfeile anzuordnen.
Die durch Richtungspfeile gekennzeichneten Fahrstreifen sind in einem den Verkehrsverhältnissen
entsprechenden Bereich durch Sperrlinien zu trennen.
§ 22. Ausführung der Richtungspfeile.
(1) Richtungspfeile sind in gelber Farbe entsprechend den Abbildungen a—h in der Länge von
5 m oder 3 m auszuführen. In Ortsgebieten können Richtungspfeile auch mit einer Gesamtlänge
von nur 2 m ausgeführt werden, wobei alle übrigen in der Längsrichtung liegenden Maße im gleichen
Verhältnis zu vermindern sind.
(2) Der Abstand zwischen Fuß und Spitze aufeinanderfolgender Richtungspfeile darf nicht
kleiner als eine Pfeillänge und nicht größer als vier Pfeillängen sein. Der Abstand eines Richtungspfeiles
von einer Quermarkierung muß mindestens eine Pfeillänge betragen. Richtungspfeile sind
innerhalb von Fahrstreifen so anzubringen, daß die Mittellinie des geraden Pfeilschaftes in der Mitte
des Fahrstreifens liegt. Reicht die Breite des Fahrstreifens für diese Anordnung nicht aus, so ist
der Richtungspfeil so weit parallel zu verschieben, daß seine Spitze 15 cm von der Begrenzung des
Fahrstreifens entfernt ist.
(3) Darf die Fahrt nur in gerader Richtung fortgesetzt werden, so sind gerade Pfeile anzubringen.
Muß nach Verlassen des Fahrstreifens in einem annähernd rechten oder kleineren Winkel nach
rechts oder links eingebogen werden, so sind nur redits oder links abgebogene Pfeile entsprechend
den Abbildungen a oder e anzubringen. Darf die Fahrt nach dem Verlassen des Fahrstreifens
wahlweise in der geraden Richtung über eine Kreuzung fortgesetzt oder in einem annähernd rechten
oder kleineren Winkel nach redits oder links eingebogen werden, dann sind zusammengesetzte Pfeile
entsprechend den Abbildungen b oder f anzubringen. Wenn die Fahrt in eine rechts oder links
schräg einmündende Straße fortgesetzt werden soll, sind schräg abgewinkelte Pfeile entsprechend
den Abbildungen c oder g, wenn die Fahrt wahlweise geradeaus oder schräg nach redits oder links
fortgesetzt werden kann, sind zusammengesetzte Pfeile entsprechend den Abbildungen d oder h
anzubringen.
(4) In sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen und der in den Abbildungen
eingetragenen Abmessungen können im Bedarfsfall auch andere Pfeilverbindungen angewendet
werden. Es dürfen jedoch nie mehr als zwei Richtungen in einer Pfeilverbindung angegeben sein.
§ 23. Schriftzeichen.
(1) Schriftzeichenmarkierungen, die dem sich bewegenden Verkehr dienen, dürfen nur in gelber
Farbe, solche, die dem ruhenden Verkehr dienen, nur in weißer Farbe ausgeführt werden; hiebei
dürfen nur Großbuchstaben und arabische Ziffern verwendet werden. Die aus den Buchstaben
zusammengesetzten Wörter müssen möglichst kurz und allgemein verständlich sein, wie etwa
„STOP", „BUS", „TAXI" u. dgl.
(2) Für den ruhenden Verkehr sind die Schriftzeichen nach den in den folgenden Abbildungen
angegebenen Maßen auszuführen, sofern nicht die örtlichen Gegebenheiten Abweichungen erfordern.
Für den sich bewegenden Verkehr sind die Schriftzeichen je nach der auf dem betreffenden Straßenabschnitt
üblichen Verkehrsgeschwindigkeit und der Übersichtlichkeit der Straße mit den dreifachen
oder fünffachen Werten der in den Abbildungen angegebenen Längenmaße auszuführen; die
Breitenmaße bleiben jeweils unverändert. Der Abstand zwischen den einzelnen Schriftzeichen ist
so zu wählen, daß für die Verkehrsteilnehmer die Lesbarkeit gewährleistet ist.
§ 24. Sperrflächen.
(1) Sperrflächen im Bereich des sich bewegenden Verkehrs dürfen nur durch schräge, parallele
Linien (Schraffen) in gelber Farbe in sinngemäßer Anwendung der nachstehenden Abbildung gekennzeichnet
werden.
(2) Für Sperrflächen im Bereiche des ruhenden Verkehrs gelten die Bestimmungen des Abs. 1
sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, daß sie in weißer Farbe auszuführen sind.
(3) Sperrflächen sind mit nicht unterbrochenen Linien in der entsprechenden Farbe zu begrenzen.
(4) Sofern die bauliche Anlage der Straße oder die Verkehrsverhältnisse nicht eine andere
Regelung erfordern, sind die Schraffen der Sperrflächen grundsätzlich nach dem folgenden Beispiel
auszuführen
§ 25. Bodenmarkierungen für Parkflächen.
(1) Unter Parkflächen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind Parkplätze, Parkstreifen und
Abstellplätze zu verstehen.
(2) Parkplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen sind von den Fahrbahnen der benachbarten
Straßen getrennte Flächen, die der Aufstellung mehrerer Fahrzeuge dienen und von der
benachbarten Straße unmittelbar oder durch eigene Zu- und Abfahrtswege erreichbar sind.
(3) Parkstreifen im Sinne der folgenden Bestimmungen sind je nach den räumlichen Gegebenheiten
am Fahrbahnrand oder innerhalb der Fahrbahn einer Straße oder eines Platzes angeordnete
Flächen, auf denen Fahrzeuge in einer Reihe aufgestellt werden können.
(4) Abstellplätze im Sinne der folgenden Bestimmungen dienen der Aufstellung eines einzelnen
Fahrzeuges. Mehrere zu einer Gruppe vereinigte Abstellplätze bilden eine Abstellfläche innerhalb
eines Parkplatzes oder Parkstreifens.
(5) Für das Längsparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge in
einer Reihe mit den Stirn- oder Heckseiten gegenüber aufgestellt werden können.
(6) Für das Querparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge nebeneinander
aufgestellt werden können, wobei die Längsachsen der aufgestellten Fahrzeuge mit der
vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen annähernd rechten
Winkel bilden.
(7) Für das Schrägparken sind die Bodenmarkierungen so anzubringen, daß die Fahrzeuge
gleichfalls nebeneinander aufgestellt werden können, wobei aber die Längsachsen der aufgestellten
Fahrzeuge mit der vor oder hinter den Fahrzeugen verlaufenden Parkflächenbegrenzung einen
spitzen Winkel bilden.
§ 26. Ausführung der Bodenmarkierungen für Parkflächen.
(1) Bodenmarkierungen auf Parkflächen sind so auszuführen, daß die beste Ausnützung des
vorhandenen Platzes gewährleistet und die Zu- und Abfahrt leicht möglich ist. Insbesondere ist
bei der Kennzeichnung der Abstellplätze für das Schrägparken darauf zu achten, daß das Zufahren
in einem flachen Bogen möglich ist.
(2) Abstellflächen für das Quer- oder Schrägparken sind in einzelne Abstellplätze zu unterteilen.
Sie können aber auch, wenn die einzuhaltende Aufstellungsrichtung erkennbar bleibt, innerhalb
einer umgrenzten Abstellfläche nur hinsichtlich einzelner Abstellplätze markiert werden.
(3) Bodenmarkierungen auf Parkflächen, wie Linien, Sperrflächen und Schriftzeichen, sind in
weißer Farbe auszuführen. Soll die Zufahrt zu Parkflächen oder das Verlassen derselben in
bestimmten Abschnitten der Umgrenzung verboten sein, so ist die weiße Begrenzungslinie durch
eine Sperrlinie zu ersetzen. Soll die Zufahrt oder das Verlassen von einer Seite aus erlaubt sein,
so ist auf dieser Seite der Sperrlinie eine Leitlinie anzubringen.
(4) Die Abgrenzungen von Parkflächen und von Abstellflächen innerhalb derselben sowie deren
Unterteilungen sind durch nicht unterbrochene Linien mit einer Strichbreite von 10 bis 12 cm zu
kennzeichnen, sofern die Abgrenzungen nicht durch bauliche Einrichtungen gegeben sind.
(5) Die Abmessungen von Abstellplätzen für einspurige Kraftfahrzeuge sollen etwa 1 m X 2,6 m,
für Personenkraftwagen etwa 2 bis 2,5 m X 5 bis 5,5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa
2,7 bis 4 m X 8 bis 12 m betragen. Die Wahl der Maße hat der nach den örtlichen Verhältnissen
zu erwartenden Benützung der Abstellflächen zu entsprechen.
(G) Die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen, die der Zu- und Abfahrbewegung
der Fahrzeuge dienen, müssen ausreichend bemessen sein. Beim Querparken muß dieser
Abstand für Personenkraftwagen etwa 7 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 15 m betragen.
Beim Schrägparken unter einem Winkel von 60° muß dieser Abstand für Personenkraftwagen etwa
5 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 10 m, unter einem Winkel von 45° für Personenkraftwagen
etwa 4 m, für Omnibusse und Lastkraftwagen etwa 8 m betragen.
(7) Parkstreifen für das Längsparken dürfen in Straßen mit Gegenverkehr nur angebracht
werden, wenn die verbleibende Fahrbahn eine Breite von mindestens zwei Fahrstreifen aufweist.
(8) Beim Längsparken in Einbahnen hat nach Tunlichkeit, wenn der Parkstreifen auch von
Omnibussen und Lastkraftwagen benützt werden darf, die Breite der Fahrbahn für den sich
bewegenden Verkehr 4,5 m zu betragen; ist ein Parkstreifen nur für das Parken von Personenkraftwagen
bestimmt, so genügt für den sich bewegenden Verkehr eine Breite von 3,5 m.
(9) Die den Beginn oder das Ende eines Parkstreifens anzeigende Markierungslinie muß beim
Längsparken, gemessen in der Fahrbahnrichtung, vom nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten
mindestens 5 m entfernt sein. Beim Querparken und beim Schrägparken müssen die gegen die
Fahrbahnmitte zu liegenden Endpunkte des Parkstreifens, gemessen in der Fahrbahnrichtung, von
der verlängerten Kante des nächsten kreuzenden Gehsteiges mindestens 10 m entfernt sein. Dieser
Abstand kann an jenen Ecken einer Kreuzung auf 5 m verringert werden, an denen ein Abbiegeverkehr
in kurzem Bogen nicht stattfindet.
§ 27. Bodenmarkierungen für das Verbot des Aufstellens von
Fahrzeugen.
Stellen, auf denen nicht geparkt werden darf, sind, wenn dies durch Bodenmarkierungen zum
Ausdruck gebracht werden soll, durch Kreuze in weißer Farbe zu kennzeichnen. Diese Kreuze
(Verbotskreuze) sind so auszuführen, daß sich die Balken rechtwinkelig kreuzen, und so anzubringen,
daß sie zu benachbarten Markierungslinien in einem Winkel von 45° stehen. Die Länge der Balken
hat mindestens 1,5 m, die Strichbreite 10 bis 12 cm zu betragen.
§ 28. Bodenmarkierungen für das Aufstellen von Fahrzeugen auf
Gehsteigen.
Ist ein Gehsteig in seiner baulichen Anlage breiter als es der Bedarf des Fußgängerverkehrs
gewöhnlich erfordert, so kann, sofern es die Verkehrssicherheit zuläßt, ein Parkstreifen zur Gänze
oder zum Teil auf einem solchen Gehsteig markiert werden, jedoch muß für den Fußgängerverkehr
noch eine Gehsteigbreite von mindestens 1,5 m erhalten bleiben. Solche Parkstreifen können für
Längs-, Quer- oder Schrägparken markiert werden.
§ 29. Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Haltestellen.
Werden Omnibus- oder Obushaltestellen durch Markierung auf der Fahrbahn gekennzeichnet,
so ist die der Länge und der Breite nach erforderliche Fläche unter Berücksichtigung der Zu- und
Abfahrten durch nicht unterbrochene Linien in weißer Farbe mit einer Strichbreite von 10 bis 12 cm
abzugrenzen. Wenn die in der Längsrichtung liegende Begrenzung mit einer Sperrlinie einer
Fahrstreifenmarkierung zusammenfällt, so kann die weiße Begrenzungslinie entfallen. Innerhalb
der Fläche der Haltestelle ist das Wort „BUS" in weißer Farbe mit Schriftzeichen in verlängerter
Ausführung gemäß § 23 so einzusetzen, daß es von dem Lenker eines Fahrzeuges, das in der
gleichen Fahrtrichtung wie sonst der Omnibus oder Obus herankommt, gelesen werden kann. Der
Abstand zwischen der den Beginn beziehungsweise das. Ende einer Haltestelle darstellenden Markierungslinie
zum nächsten Schnittpunkt der Gehsteigkanten darf nicht kleiner als 5 m sein.
§ 30i Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung von Abstellplätzen
bestimmter Fahrzeuge.
Sollen Parkflächen oder Teile von Parkflächen für das Abstellen bestimmter Fahrzeuge oder
Fahrzeugkategorien vorbehalten bleiben, so ist die vorgesehene Widmung der Fläche durch
Markierung mit entsprechenden Worten wie „POLIZEI", „GENDARMERIE", „RETTUNG",
„4 TAXI" beziehungsweise „LKW", „NUR PKW", „MOTORRÄDER" usw. innerhalb dieser
Fläche kenntlich zu machen. Die Worte sind auf Parkstreifen, wenn möglich in verlängerter Ausführung
und so anzubringen, daß sie von dem Lenker eines sich nähernden Fahrzeuges gelesen
werden können. Wenn dies wegen zu geringer Breite des Parkstreifens nicht möglich ist sowie
auch auf Parkplätzen, sind die Worte in unverlängerter Ausführung geeigneter Größe so anzubringen,
daß sie von der angrenzenden, für die Zufahrt vorgesehenen Verkehrsfläche aus lesbar
sind.
V. Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 31. Aufhebung.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau vom 19. Juni 1961, BGBl. Nr. 160, über Schutzwegmarkierungen
außer Kraft.
§ 32. Bestehende Bodenmarkierungen.
Bestehende Bodenmarkierungen, deren Ausführung den Bestimmungen dieser Verordnung zwar
nicht entspricht, aber mit den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nicht im Widerspruch
steht, sind erst bei ihrer Erneuerung, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1966, den Bestimmungen
dieser Verordnung entsprechend auszuführen.