226. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81
des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum
1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der
Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke
und der Gewerbeberechtigungen zum
1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem
Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen
oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962
durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961
maßgebenden Einheitswerte.
§ 2. (1) Die Grundsteuer für das Kalenderjahr
1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom
Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,
a) durch eine Änderung des Hebesatzes für
das Kalenderjahr 1962 oder
b) durch eine Fortschreibungsveranlagung oder
Nachveranlagung (§§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes
1955, BGBl. Nr. 149) zum
1. Jänner 1962 oder
c) infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam
werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer
für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe
wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne
daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung
bedarf.
§ 3. Bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe
für das Kalenderjahr 1962 auf Grund des Bundesgesetzes
vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 285,
in der Fassung der Bodenwertabgabegesetz-
Novelle, BGBL Nr. 4/1962, ist der zum 1. Jänner
1962 maßgebende Einheitswert mit dem zweieinhalbfachen
Betrag anzusetzen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.