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226_1962 AT

226. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Bundesgesetz: Verschiebung des Hauptfeststellungszeitpunktes der Einheitswerte auf den 1. Jänner 1963 sowie Veranlagung der Grundsteuer und der Bodenwertabgabe für das Kalenderjahr 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die gemäß § 20 in Verbindung mit § 81

des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zum

1. Jänner 1962 vorgesehene Hauptfeststellung der

Einheitswerte ist für die wirtschaftlichen Einheiten

des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

des Grundvermögens, der Betriebsgrundstücke

und der Gewerbeberechtigungen zum

1. Jänner 1963 durchzuführen; bis zu diesem

Zeitpunkt gelten, soweit nicht Fortschreibungen

oder Nachfeststellungen zum 1. Jänner 1962

durchzuführen sind, die zum 1. Jänner 1961

maßgebenden Einheitswerte.

§ 2. (1) Die Grundsteuer für das Kalenderjahr

1962 ist neu festzusetzen, soweit sich ein vom

Jahresbetrag 1961 abweichender Jahresbetrag ergibt,

a) durch eine Änderung des Hebesatzes für

das Kalenderjahr 1962 oder

b) durch eine Fortschreibungsveranlagung oder

Nachveranlagung (§§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes

1955, BGBl. Nr. 149) zum

1. Jänner 1962 oder

c) infolge einer mit dem 1. Jänner 1962 wirksam

werdenden oder wegfallenden Grundsteuerbefreiung.

(2) In allen übrigen Fällen ist die Grundsteuer

für das Kalenderjahr 1962 in der gleichen Höhe

wie für das Kalenderjahr 1961 zu erheben, ohne

daß es einer neuen bescheidmäßigen Festsetzung

bedarf.

§ 3. Bei der Veranlagung der Bodenwertabgabe

für das Kalenderjahr 1962 auf Grund des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1960, BGBl. Nr. 285,

in der Fassung der Bodenwertabgabegesetz-

Novelle, BGBL Nr. 4/1962, ist der zum 1. Jänner

1962 maßgebende Einheitswert mit dem zweieinhalbfachen

Betrag anzusetzen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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