226. Kundmachung: Berichtigung der deutschen Übersetzung der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die deutsche Übersetzung der Konvention
über das Zolltarifschema für die Einreihung der
Waren in die Zolltarife, BGBl. Nr. 103/1960,
wird berichtigt wie folgt
1. Auf Seite 1570 hat der letzte Satz der Anmerkung
1 zu Kapitel 25 zu lauten: „Nicht in
dieses Kapitel gehören jedoch, von den Ausnahmen
bei den einzelnen Nummern abgesehen, geröstete
oder gebrannte, auch kalzinierte Stoffe
oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung
oder Verarbeitung erfahren haben, als. bei den
einzelnen Nummern angegeben ist."
2. Auf Seite 1571 sind im Wortlaut der
TNr. 25.12 die Worte „Schüttgewicht (scheinbare
Dichte)" durch das Wort „Raumgewicht" zu ersetzen.
3. Auf Seite 1571 sind im Wortlaut der
TNr. 25.15 die Worte „einer scheinbaren Dichte
von 2'5 oder mehr" durch die Worte „einem
Raumgewicht von 2'5 kg oder mehr auf 1 dm³"
zu ersetzen.
4. Auf Seite 1573 hat die Anmerkung 1 a zu
Kapitel 28 zu lauten
„a - isolierte chemische Elemente oder isolierte
Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter
Konstitution, auch wenn sie Verunreinigungen
enthalten;"
5. Auf Seite 1575 haben die Anmerkungen 1 a
und 1 b zu Kapitel 29 zu lauten
„a - isolierte organische Verbindungen von chemisch
eindeutig bestimmter Konstitution,
auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;
b - Isomerengemische gleicher organischer Verbindungen,
auch wenn sie Verunreinigungen
enthalten;"
6. Auf Seite 1578 ist in der 7. Zeile von oben
der Anmerkung 1 zu Kapitel 30 an Stelle der
Z. 1 der Buchstabe A zu setzen; die der derzeitigen
Z. 1 folgenden Buchstaben a, b und c sind durch
die Z. 1, 2 und 3 zu ersetzen. Weiters sind in der
20. Zeile von oben an Stelle der Z. 2 der Buchstabe
B und an Stelle der folgenden Buchstaben
a, b und c die Z. 1, 2 und 3 zu setzen.
7. Auf Seite 1578 ist im Wortlaut der
TNr. 30.04 der Ausdruck „Anmerkung 3" durch
den Ausdruck „Tarif-Anmerkung 3" zu ersetzen.
8. Auf Seite 1580 ist in der 1. Zeile der Anmerkung
2 zu Kapitel 33 nach dem Wort „sind"
das Wort „auch" einzufügen; in der 5. Zeile ist
das Wort „oder" durch das Wort „und" zu ersetzen.
9. Auf Seite 1588 hat es in der TNr. 44.03
an Stelle der Worte „Rundholz, roh" zu lauten
„Rohholz".
10. Auf Seite 1588 ist in der TNr. 44.05 das
Wort „geschnitten" durch das Wort „gemessert"
zu ersetzen.
11. Auf Seite 1589 hat es in der 2. Zeile der
Anmerkung 1 c zu Kapitel 48 an Stelle der
Worte „und Zellstoff-" zu lauten „Papiere, mit".
12. Auf Seite 1592 haben die vorletzte und
letzte Zeile der Anmerkung 1 g zu Abschnitt XI
zu lauten wie folgt
„(Kap. 39), sowie Geflechte oder gewebeartige
Flechtwaren aus den vorgenannten Erzeugnissen
(Kap. 46);"
13. Auf Seite 1593 hat die Anmerkung 4 B a 2
zu Abschnitt XI zu lauten
„2 - einfache Garne aus Schafwolle oder feinen
Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt,
von denen 2000 m mehr als ein Kilogramm
wiegen, in Aufmachungen mit einem Gewicht
von 125 g oder weniger;"
14. Auf Seite 1593 hat die Anmerkung 4 B c zu
Abschnitt XI zu lauten
„c - einmal oder wiederholt gezwirnte Garne
aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide,
gebleicht, gefärbt oder bedruckt, von denen,
verzwirnt gemessen, 75.000 m ein Kilogramm
oder weniger wiegen;"
15. Auf Seite 1594 hat die Anmerkung 3 zu
Kapitel 51 zu lauten
„3 - Sogenannte gebrochene Garne, die aus
Fasern bestehen, die beim Durchgang durch
mechanische Vorrichtungen überwiegend geschnitten
oder gerissen wurden, gelten nicht
als Garne aus kontinuierlichen synthetischen
oder künstlichen Spinnstoffen, sondern
fallen in das Kapitel 56."
16. Auf Seite 1597 hat der erste Absatz der
Anmerkung 2 zu Kapitel 59 zu lauten
„2 - In die Nummern 59.08 und 59.12 sind jene
Gewebe nicht einzureihen, bei denen die
Imprägnierung oder das Bestreichen nicht
augenscheinlich oder nur durch eine daraus
resultierende Farbänderung erkennbar ist."
17. Auf Seite 1600 hat TNr. 61.11 zu lauten
„Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,
wie Schweißblätter, Schulterpolster und andere
Polsterungen für Schneiderarbeiten, Gürtel, Gehänge,
Muffe, Schutzärmel."
18. Auf Seite 1602 sind in der 2. Zeile der Anmerkung
3 b zu Kapitel 67 die Worte „aus Keramik"
durch die Worte „aus keramischen Stoffen"
zu ersetzen.
19. Auf Seite 1617 ist in der 5. Zeile der
TNr. 83.01 nach dem Wort „Verschlußbügel" ein
Beistrich zu setzen.
20. Auf Seite 1618 ist in der 2. Zeile der Anmerkung
6 zu Abschnitt XVI das Wort „abgefertigt"
durch das Wort „tarifiert" zu ersetzen.
21. Auf Seite 1620 hat TNr. 84.12 zu lauten
„Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse
oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen
motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen
zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes
der Luft umfassen."
22. Auf Seite 1620 hat es in der 1. und 2. sowie
in der 4. und 5. Zeile der TNr. 84.13 statt
„Feuerungsanlagen" „Feuerungen" zu lauten.
23. Auf Seite 1625 hat TNr. 87.02 zu lauten
„Kraftwagen mit Motoren aller Art (einschließlich
Sportwagen und Oberleitungs-Omnibusse),
für die Beförderung von Personen und von
Waren."