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226_1961 AT

226. Kundmachung: Berichtigung der deutschen Übersetzung der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Kundmachung: Berichtigung der deutschen Übersetzung der Konvention über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife.

Die deutsche Übersetzung der Konvention

über das Zolltarifschema für die Einreihung der

Waren in die Zolltarife, BGBl. Nr. 103/1960,

wird berichtigt wie folgt

1. Auf Seite 1570 hat der letzte Satz der Anmerkung

1 zu Kapitel 25 zu lauten: „Nicht in

dieses Kapitel gehören jedoch, von den Ausnahmen

bei den einzelnen Nummern abgesehen, geröstete

oder gebrannte, auch kalzinierte Stoffe

oder solche, die eine weitergehende Bearbeitung

oder Verarbeitung erfahren haben, als. bei den

einzelnen Nummern angegeben ist."

2. Auf Seite 1571 sind im Wortlaut der

TNr. 25.12 die Worte „Schüttgewicht (scheinbare

Dichte)" durch das Wort „Raumgewicht" zu ersetzen.

3. Auf Seite 1571 sind im Wortlaut der

TNr. 25.15 die Worte „einer scheinbaren Dichte

von 2'5 oder mehr" durch die Worte „einem

Raumgewicht von 2'5 kg oder mehr auf 1 dm³"

zu ersetzen.

4. Auf Seite 1573 hat die Anmerkung 1 a zu

Kapitel 28 zu lauten

„a - isolierte chemische Elemente oder isolierte

Verbindungen von chemisch eindeutig bestimmter

Konstitution, auch wenn sie Verunreinigungen

enthalten;"

5. Auf Seite 1575 haben die Anmerkungen 1 a

und 1 b zu Kapitel 29 zu lauten

„a - isolierte organische Verbindungen von chemisch

eindeutig bestimmter Konstitution,

auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b - Isomerengemische gleicher organischer Verbindungen,

auch wenn sie Verunreinigungen

enthalten;"

6. Auf Seite 1578 ist in der 7. Zeile von oben

der Anmerkung 1 zu Kapitel 30 an Stelle der

Z. 1 der Buchstabe A zu setzen; die der derzeitigen

Z. 1 folgenden Buchstaben a, b und c sind durch

die Z. 1, 2 und 3 zu ersetzen. Weiters sind in der

20. Zeile von oben an Stelle der Z. 2 der Buchstabe

B und an Stelle der folgenden Buchstaben

a, b und c die Z. 1, 2 und 3 zu setzen.

7. Auf Seite 1578 ist im Wortlaut der

TNr. 30.04 der Ausdruck „Anmerkung 3" durch

den Ausdruck „Tarif-Anmerkung 3" zu ersetzen.

8. Auf Seite 1580 ist in der 1. Zeile der Anmerkung

2 zu Kapitel 33 nach dem Wort „sind"

das Wort „auch" einzufügen; in der 5. Zeile ist

das Wort „oder" durch das Wort „und" zu ersetzen.

9. Auf Seite 1588 hat es in der TNr. 44.03

an Stelle der Worte „Rundholz, roh" zu lauten

„Rohholz".

10. Auf Seite 1588 ist in der TNr. 44.05 das

Wort „geschnitten" durch das Wort „gemessert"

zu ersetzen.

11. Auf Seite 1589 hat es in der 2. Zeile der

Anmerkung 1 c zu Kapitel 48 an Stelle der

Worte „und Zellstoff-" zu lauten „Papiere, mit".

12. Auf Seite 1592 haben die vorletzte und

letzte Zeile der Anmerkung 1 g zu Abschnitt XI

zu lauten wie folgt

„(Kap. 39), sowie Geflechte oder gewebeartige

Flechtwaren aus den vorgenannten Erzeugnissen

(Kap. 46);"

13. Auf Seite 1593 hat die Anmerkung 4 B a 2

zu Abschnitt XI zu lauten

„2 - einfache Garne aus Schafwolle oder feinen

Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt,

von denen 2000 m mehr als ein Kilogramm

wiegen, in Aufmachungen mit einem Gewicht

von 125 g oder weniger;"

14. Auf Seite 1593 hat die Anmerkung 4 B c zu

Abschnitt XI zu lauten

„c - einmal oder wiederholt gezwirnte Garne

aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide,

gebleicht, gefärbt oder bedruckt, von denen,

verzwirnt gemessen, 75.000 m ein Kilogramm

oder weniger wiegen;"

15. Auf Seite 1594 hat die Anmerkung 3 zu

Kapitel 51 zu lauten

„3 - Sogenannte gebrochene Garne, die aus

Fasern bestehen, die beim Durchgang durch

mechanische Vorrichtungen überwiegend geschnitten

oder gerissen wurden, gelten nicht

als Garne aus kontinuierlichen synthetischen

oder künstlichen Spinnstoffen, sondern

fallen in das Kapitel 56."

16. Auf Seite 1597 hat der erste Absatz der

Anmerkung 2 zu Kapitel 59 zu lauten

„2 - In die Nummern 59.08 und 59.12 sind jene

Gewebe nicht einzureihen, bei denen die

Imprägnierung oder das Bestreichen nicht

augenscheinlich oder nur durch eine daraus

resultierende Farbänderung erkennbar ist."

17. Auf Seite 1600 hat TNr. 61.11 zu lauten

„Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör,

wie Schweißblätter, Schulterpolster und andere

Polsterungen für Schneiderarbeiten, Gürtel, Gehänge,

Muffe, Schutzärmel."

18. Auf Seite 1602 sind in der 2. Zeile der Anmerkung

3 b zu Kapitel 67 die Worte „aus Keramik"

durch die Worte „aus keramischen Stoffen"

zu ersetzen.

19. Auf Seite 1617 ist in der 5. Zeile der

TNr. 83.01 nach dem Wort „Verschlußbügel" ein

Beistrich zu setzen.

20. Auf Seite 1618 ist in der 2. Zeile der Anmerkung

6 zu Abschnitt XVI das Wort „abgefertigt"

durch das Wort „tarifiert" zu ersetzen.

21. Auf Seite 1620 hat TNr. 84.12 zu lauten

„Klimageräte, die in einem gemeinsamen Gehäuse

oder auf einem gemeinsamen Rahmen einen

motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen

zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehaltes

der Luft umfassen."

22. Auf Seite 1620 hat es in der 1. und 2. sowie

in der 4. und 5. Zeile der TNr. 84.13 statt

„Feuerungsanlagen" „Feuerungen" zu lauten.

23. Auf Seite 1625 hat TNr. 87.02 zu lauten

„Kraftwagen mit Motoren aller Art (einschließlich

Sportwagen und Oberleitungs-Omnibusse),

für die Beförderung von Personen und von

Waren."

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