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226_1960 AT

226. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Opferfürsorgegesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 15. Oktober 1960, G 9/60/10,

im § 1 Abs. 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl.

Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetznovelle,

BGBl. Nr. 77/1957, die

Bestimmung unter lit. c als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

14. April 1961 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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