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226_1959 AT

226. Verordnung: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Neuerliche Verlängerung der Geltungsdauer des Tarifes für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Auf Grund des § 54 des Kraftfahrgesetzes 1955,

BGBl. Nr. 223, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

verordnet

Punkt 2 der Vorbemerkungen zu dem mit

Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen

vom 6. Dezember 1956, BGBl. Nr. 234, in

der Fassung der Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen vom 15. Juni 1959, BGBl.

Nr. 141, angeordneten Tarif für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung hat zu lauten

„Dieser Tarif tritt mit 1. Jänner 1957 in

Kraft.".

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