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226_1957 AT

226. Verordnung: Verbot von Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Verbot von Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes,

BGBl. Nr. 66/1954, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau verordnet

§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen

ist verboten

1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter,

bei denen diese ausgesetzt wären der

Einwirkung von

a) Blei oder seinen Verbindungen, es sei denn,

der Bleigehalt der zur Verwendung gelangenden

Legierungen, Farben oder sonstigen

Stoffe beträgt weniger als 1 v. H.

oder die zu bearbeitenden Gegenstände sind

mit einem bleifreien Überzug versehen,

b) Quecksilber oder seinen Verbindungen,

c) Benzol, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff,

Schwefelkohlenstoff, Di- oder Polyisocyanaten,

d) Methanol oder Trichloräthylen, wenn ihr

Anteil am verwendeten Stoff mehr als

10 v. H. beträgt,

e) Toluol, Xylolen oder Perchloräthylen,

wenn ihr Anteil am verwendeten Stoff

mehr als 20 v. H. beträgt,.

f) Mischungen von in lit. d angeführten mit

in lit. e genannten Lösungsmitteln bei

einem Anteil dieser Lösungsmittel am verwendeten

Stoff von insgesamt mehr als

20 v. H. und einem Anteil der in lit. d

angeführten Lösungsmittel von mehr als

10 v.H.,

g) Mischungen von in lit. d angeführten

Lösungsmitteln bei einem Anteil dieser

Lösungsmittel am verwendeten Stoff von

insgesamt mehr als 10 v.H.;

2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit

einem Flammpunkt unter 21 Grad Celsius durch

Heimarbeiter.

(2) In der Hutstofferzeugung ist die Ausführung

folgender Arbeiten durch Heimarbeiter verboten

1. das Abschneiden von Haaren von quecksilbergebeizten

Fellstücken;

2. das Abschneiden von Haaren von nicht

quecksilbergebeizten Fellstücken in Küchen und

Wohnräumen.

§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten folgende Vorschriften außer Kraft

1. Zweite Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Handel und Verkehr vom

12. Dezember 1930, BGBl. Nr. 2/1931, womit

die Ausführung von Arbeiten unter Verwendung

gesundheitsschädlicher Stoffe in der Heimarbeit

verboten wird.

2. Verordnung vom 16. Juli 1941, Deutsches

RGBl. I S. 436, über das Verbot des Abfüllens

von Brennstoffampullen für Taschenfeuerzeuge

mit brennbaren Flüssigkeiten in Heimarbeit.

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