226. Verordnung: Verbot von Heimarbeit in gewissen Erzeugungszweigen aus Gründen des Dienstnehmerschutzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 66/1954, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau verordnet
§ 1. (1) In allen in Betracht kommenden Erzeugungszweigen
ist verboten
1. die Ausführung von Arbeiten durch Heimarbeiter,
bei denen diese ausgesetzt wären der
Einwirkung von
a) Blei oder seinen Verbindungen, es sei denn,
der Bleigehalt der zur Verwendung gelangenden
Legierungen, Farben oder sonstigen
Stoffe beträgt weniger als 1 v. H.
oder die zu bearbeitenden Gegenstände sind
mit einem bleifreien Überzug versehen,
b) Quecksilber oder seinen Verbindungen,
c) Benzol, Tetrachloräthan, Tetrachlorkohlenstoff,
Schwefelkohlenstoff, Di- oder Polyisocyanaten,
d) Methanol oder Trichloräthylen, wenn ihr
Anteil am verwendeten Stoff mehr als
10 v. H. beträgt,
e) Toluol, Xylolen oder Perchloräthylen,
wenn ihr Anteil am verwendeten Stoff
mehr als 20 v. H. beträgt,.
f) Mischungen von in lit. d angeführten mit
in lit. e genannten Lösungsmitteln bei
einem Anteil dieser Lösungsmittel am verwendeten
Stoff von insgesamt mehr als
20 v. H. und einem Anteil der in lit. d
angeführten Lösungsmittel von mehr als
10 v.H.,
g) Mischungen von in lit. d angeführten
Lösungsmitteln bei einem Anteil dieser
Lösungsmittel am verwendeten Stoff von
insgesamt mehr als 10 v.H.;
2. das Abfüllen brennbarer Flüssigkeiten mit
einem Flammpunkt unter 21 Grad Celsius durch
Heimarbeiter.
(2) In der Hutstofferzeugung ist die Ausführung
folgender Arbeiten durch Heimarbeiter verboten
1. das Abschneiden von Haaren von quecksilbergebeizten
Fellstücken;
2. das Abschneiden von Haaren von nicht
quecksilbergebeizten Fellstücken in Küchen und
Wohnräumen.
§ 2. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten folgende Vorschriften außer Kraft
1. Zweite Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Handel und Verkehr vom
12. Dezember 1930, BGBl. Nr. 2/1931, womit
die Ausführung von Arbeiten unter Verwendung
gesundheitsschädlicher Stoffe in der Heimarbeit
verboten wird.
2. Verordnung vom 16. Juli 1941, Deutsches
RGBl. I S. 436, über das Verbot des Abfüllens
von Brennstoffampullen für Taschenfeuerzeuge
mit brennbaren Flüssigkeiten in Heimarbeit.