226. Kundmachung: Neuerliche Abänderung von Fristen, die im Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten vorgesehen sind.
Gesetzestext (1 Artikel)
Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten, und
der italienischen Botschaft in Wien vom 8. Juli
1954 sind die im Übereinkommen zwischen der
österreichischen Bundesregierung und der italienischen
Regierung über den Vermögenstransfer der
Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/1950,
und im Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt,
Auswärtige Angelegenheiten, und
der italienischen Gesandtschaft, betreffend den
Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten,
die nicht nach Österreich abgewandert sind,
BGBl. Nr. 204/1952, vorgesehenen Fristen, die
zuletzt mit Notenwechsel vom 31. März 1953
(BGBl. Nr. 59/1953) verlängert wurden, abgeändert
worden wie folgt
I. Für abgewanderte Rückoptanten
1. Die im Art. 3 Abs. 1 und 2 vorgesehenen
Fristen enden am 31. März 1955;
2. die im Art. 3 Abs. 4 vorgesehenen Fristen
enden
a) für die Klärung der Staatsbürgerschaft
am 31. Dezember 1954,
b) für die Stellung der Anträge zur Erstreckung
des Termins am 31. März
1955;
3. die im Art. 8 vorgesehene Frist endet am
31. Dezember 1955.
II. Für nicht abgewanderte Rückoptanten
Die unter I Z. 1 und 3 angeführten Fristverlängerungen
gelten in gleicher Weise für nicht
abgewanderte Rückoptanten.