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226_1952 AT

226. Verordnung: Sechste Versicherungsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: Sechste Versicherungsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Versicherungsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 108/1946, in der

Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 250/1947, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 77, wird verordnet

Zahlungen aus Pensionsversicherungsverträgen

mit kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit

sind in der Höhe der vertragsmäßigen

Leistung zugelassen, wenn die nach dem Versicherungsplan

erforderliche Deckungsrücklage

voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt

ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet

die Versicherungsaufsichtsbehörde.

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