226_1952
AT
226. Verordnung: Sechste Versicherungsüberleitungsverordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 226. Verordnung: Sechste Versicherungsüberleitungsverordnung.
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Versicherungsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 108/1946, in der
Fassung des Währungsschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 250/1947, und der Versicherungsüberleitungsgesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 77, wird verordnet
Zahlungen aus Pensionsversicherungsverträgen
mit kleinen Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit
sind in der Höhe der vertragsmäßigen
Leistung zugelassen, wenn die nach dem Versicherungsplan
erforderliche Deckungsrücklage
voll bedeckt oder ihre volle Bedeckung sichergestellt
ist. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entscheidet
die Versicherungsaufsichtsbehörde.