226. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über
das Bundesgesetzblatt, in der derzeit geltenden
Fassung, wird kundgemacht
1. Im 36. Stück des Bundesgesetzblattes, Jahrgang
1951, hat das Ausgabedatum statt
„24. August 1950" richtig „24. August 1951"
zu lauten.
2. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe vom
1. August 1951, BGBl. Nr. 172, über gebührenrechtliche
Maßnahmen und Vorschriften
auf dem Gebiete des Fernmeldewesens (Fernmeldegebührenverordnung
1951), ist wie folgt zu
berichtigen
a) Im § 1 Abschnitt V Nr. 3 Z. 3 (S. 618)
hat es statt „für posteigene Leistungen"
richtig „für posteigene Leitungen" zu
lauten.
b) Im § 2 Abschnitt II Nr. 10 (S. 631) hat
es statt „Gebühren für die Leistung"
richtig „Gebühren für die Leitung" zu
lauten.
3. Im Bundesgesetz vom 4. Juli 1951,
BGBl. Nr. 173, über die Regelung des Kartellwesens
(Kartellgesetz) hat es im § 37 Z. 8 der
Anmerkungen statt „BGBl. Nr. . . ./1951"
richtig „BGBl. Nr. 173/1951" zu lauten.
4. Im Bundesgesetz vom 18. Juli 1951, BGBl.
Nr. 179, womit das Gesetz über das Branntweinmonopol
abgeändert und ergänzt wird, hat
es in der Einleitung statt „Deutsches RGBl. I
S. 325" richtig „Deutsches RGBl. I S. 336" zu
lauten.