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226_1950 AT

226. Verordnung: 4. Prokuratursverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Verordnung: 4. Prokuratursverordnung.

Auf Grund des § 2. Abs. 2 des Gesetzes

vom 12. September 1945, StGBl. Nr. 172,

über die Finanzprokuratur in Wien (Prokuraturgesetz)

wird verordnet

Der Finanzprokuratur wird übertragen, das

Österreichische Warenverkehrsbüro in Liquidation

auf dessen Verlangen zu beraten und

vor allen Gerichten und Verwaltungsbehörden

zu vertreten.

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