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226_1949 AT

226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.

Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG

und die ITALIENISCHE REGIERUNG

haben in der Absicht, die Bestimmungen des § 3,

Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens

von Paris vom 5. September 1946, betreffend

den Personen- und Güter-Eisenbahndurchgangsverkehr

zwischen Nordtirol und Osttirol über

italienisches Gebiet zu verwirklichen, folgendes

vereinbart

Artikel I.

(1) Zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich

der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und östlich

der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido)

wird ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr

im Durchzug durch Italien für Personen,

Handgepäck, Reisegepäck und Güter (Eil- und

Frachtgüter, lebende Tiere und Expreßgüter)

eingerichtet. Als Durchgangsstrecke im Sinne des

vorliegenden Übereinkommens gilt die italienische

Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze bei

Brenner (Brennero) und der Staatsgrenze bei

Innichen (San Candido) über Franzensfeste

(Fortezza).

Das vorliegende Übereinkommen findet keine

Anwendung auf Beförderungen im internationalen

Verkehr.

(2) Die Reisenden, ihr Handgepäck und das

Reisegepäck sowie die Güter werden auf der

Durchgangsstrecke mit ganzen Zügen oder mit

Zugteilen befördert, die zwischen den Bahnhöfen

Brenner (Brennero) und Innichen (San Candido)

von Lokomotiven und Zugmannschaften der

Italienischen Staatsbahnen geführt, beziehungsweise

begleitet werden. Die erforderlichen Personen-

und Gepäckwagen werden von den Österreichischen

Bundesbahnen beigestellt.

(3) In besonderen Fällen können die Durchgangszüge

mit Lokomotiven oder Triebwagen und

Personal der Österreichischen Bundesbahnen geführt,

beziehungsweise begleitet werden. Die für

solche Fälle anzuwendenden Bestimmungen werden

von den beiden Bahnverwaltungen im Einvernehmen

mit den anderen beteiligten Behörden

gesondert vereinbart.

Artikel II.

(1) Für die Beförderung von Personen, Hand-,

Reisegepäck und Gütern von österreichischen

Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen übet

die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern

die Tarife und Beförderungsbedingungen

für den österreichischen Binnenverkehr.

(2) Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke

aus dem im Abs. (1) bezeichneten Verkehr gehören

den Österreichischen Bundesbahnen.

Artikel III.

(1) Die im erleichterten Durchgangsverkehr

beförderten Reisenden, Gepäckstücke und Güter

sind auf italienischem Gebiet von allen Zoll- und

sonstigen Abgaben befreit. Eine Durchsuchung

des Reise- und Handgepäcks sowie der Güter

findet von italienischer Seite nicht statt. Die italienischen

Behörden werden sowohl an der Grenze

als auch während der Fahrt auf der Durchgangsstrecke

von allen sonst üblichen Kontrollmaßnahmen

Abstand nehmen. Im übrigen unterliegen

die Durchgangsreisenden auf italienischem Gebiet

den italienischen Gesetzen.

(2) Die Reisenden müssen während der Fahrt

auf der Durchgangsstrecke mit einem amtlichen,

mit Lichtbild ausgestatteten Personaldokument

versehen sein.

(3) Während der Beförderung im erleichterten

Durchgangsverkehr ist es nicht gestattet, daß

Reisende aus den Durchgangswagen aussteigen

oder in diese einsteigen, daß Gegenstände jeglicher

Art aus dem Personenwagen herausgereicht oder

herausgeworfen oder in sie hineingebracht und

daß Gepäckstücke oder Güter aus- oder eingeladen

werden.

(4) Wird bei einem Reisezug nur ein Teil im

erleichterten Durchgangsverkehr geführt, so ist der

Übertritt von Reisenden aus dem einen in den

anderen Zugteil auf der ganzen Durchgangsstrecke

durch Absperrung unmöglich zu machen.

(5) In außergewöhnlichen Fällen (bei Erkrankungen,

Unfällen und ähnlichen Ereignissen)

können die italienischen Zoll- und Polizeiorgane

oder sonstige italienische Aufsichtspersonen Ausnahmen

von den vorstehend genannten Bestimmungen

gewähren.

(6) In der Regel wird im erleichterten Durchgangsverkehr

die Nämlichkeit von Reisegepäck

und Gütern durch österreichischen zollamtlichen

Raumverschluß oder durch österreichischen Bahnverschluß

gesichert. Ist die Anbringung eines zollamtlichen

Raumverschlusses oder eines Bahnverschlusses

nicht möglich oder nicht zweckmäßig,

so wird die Nämlichkeit in anderer zweckmäßiger

Weise durch die österreichischen Zollstellen gesichert.

Ebenso erfolgt die Sicherung der Nämlichkeit

der Ladungen offener Wagen durch die österreichischen

Zollstellen. Die österreichischen Zoll-

und Bahnverschlüsse werden von den italienischen

Zollstellen anerkannt, denen es freisteht, auch

eigene Zollverschlüsse mitanzulegen.

(7) Die Reisenden, das Gepäck und die Güter

der Durchgangszüge oder Zugteile stehen während

der ganzen Dauer des Durchzuges durch das

italienische Hoheitsgebiet unter italienischer Zoll-

und Polizeiaufsicht.

(8) In Fällen besonderer Art wird im Wege von

Vereinbarungen zwischen den Grenzzoll- und

Grenzsicherheitsbehörden der beiden Staaten die

Begleitung im Durchgangsverkehr durch Organe

österreichischer Behörden zugelassen.

Die Organe des Zoll- und Sicherheitsdienstes

beider Staaten werden in der Erfüllung ihrer

Obliegenheiten einander unterstützen.

Sie werden in Ausübung ihres Dienstes auf der

Durchgangsstrecke unentgeltlich befördert.

(9) Die österreichischen Organe genießen auf

italienischem Hoheitsgebiet den gleichen Schutz

wie ihn die italienischen Gesetze den italienischen

Organen zugestehen.

(10) Lebende Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse

werden ohne Untersuchung durch die

italienische Veterinärbehörde befördert, wenn die

Sendungen von Tierpässen, beziehungsweise von

Ursprungszeugnissen begleitet sind, in denen

veterinärpolizeilich bestätigt wird, daß die Tiere

aus seuchenfreien Gemeinden stammen und

seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die

tierischen Rohstoffe und Erzeugnisse von gesunden

Tieren herrühren.

Als lebende Tiere sind alle jene zu verstehen,

die zur Gattung der Pferde, Rinder, Schweine,

Schafe, Ziegen sowie des Geflügels gehören. Als

tierische Rohstoffe und Erzeugnisse sind anzusehen

Fleisch von geschlachteten Tieren, Fette

und Häute (Felle), wobei jedoch alle übrigen

Erzeugnisse, wie Milch, Eier, Butter, Käse usw.

ausgenommen sind.

Wofern das Gebiet des einen der vertragschließenden

Länder im Sinne und in Auswirkung

des Artikels 20 des Internationalen Sanitätsabkommens

für die Luftfahrt, abgeschlossen im

Haag im Jahre 1933, abgeändert durch das Übereinkommen

von Washington vom Jahre 1944,

von Amts wegen als durch eine ansteckende

Krankheit verseucht erklärt wird, behalten sich

die vertragschließenden Länder vor, vorbeugende

Kontrollen durchzuführen und jene Schutzmaßnahmen

anzuwenden, die im Hinblick auf die

Durchgangsreisenden für notwendig erachtet

werden.

(11) Über die Durchführung der Bahntransporte

von lebenden Tieren (Begleitung, Wartung und

dergleichen) werden die beiden Bahnverwaltungen

besondere Vereinbarungen treffen.

(12) Lebende Pflanzen und Pflanzenteile benötigen

bei der Beförderung im erleichterten

Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs-

oder Gesundheitszeugnis.

Artikel IV.

Art, Zahl und Zusammensetzung, Reihung und

Betafelung der Durchgangszüge und deren Fahrpläne

werden zwischen den beiden Bahnverwaltungen

gesondert vereinbart.

Artikel V.

(1) Der Übergang und die Benützung der Wagen

und Lademittel, die allfällige Ersatzbeistellung

sowie das etwaige Umsteigen von Reisenden und

die Umladung von Gütern sind durch besondere

Vereinbarungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen

zu regeln.

(2) Im Falle des Umsteigens oder der Umladung

sind die zuständigen italienischen Organe zu ver-

ständigen, die dabei auch die österreichischen

Interessen wahren werden.

Artikel VI.

Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr

erhalten die italienischen Staatsbahnen

angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser

Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und

Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand

besonderer Abmachungen zwischen den

beiden Bahnverwaltungen sein.

Artikel VII.

(1) Das vorliegende Übereinkommen findet auch

für Postsendungen Anwendung.

(2) Die Beförderung der Post auf dieser Strecke

wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen

Postverwaltung und mit österreichischem Personal

besorgt.

(3) Daher wird die italienische Postverwaltung

bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder

Verantwortung treffen und sie kann Durchgangsgebühren

im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages

sowie der bezüglichen Sonderabkommen

fordern.

Artikel VIII.

(1) Von dem vorliegenden Übereinkommen ist

der Transport von Angehörigen der bewaffneten

Macht in geschlossenen militärischen Einheiten und

Uniform ausgeschlossen. Gestattet ist lediglich

der fallweise Transport von einzelnen Militärpersonen,

sofern diese nur mit den zu ihrem persönlichen

Gebrauch bestimmten, normalen Waffen

ausgerüstet sind.

(2) Die Angehörigen der österreichischen Polizei,

Gendarmerie und Zollwache sind in Uniform

und mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten,

normalen Waffen zum Eisenbahnverkehr

zugelassen, wenn ihre Anzahl nicht mehr

als 15 pro Zug beträgt.

(3) Die österreichische Regierung macht die

Zusage, daß Waffen, Munition und Sprengmittel

per Bahn nicht befördert werden. Ausgenommen

hievon ist, von dem Fall der oben erwähnten

Exekutivorgane abgesehen, lediglich der Transport

von persönlichen Jagdwaffen und der dazugehörigen

Munition.

Artikel IX.

(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage

in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen

den beiden Regierungen festgesetzt werden wird.

(2) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen; es kann jedoch mit einjähriger

Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre

nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.

(3) Die vertragschließenden Teile verpflichten

sich, innerhalb von sechs Monaten nach der

Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne

des § 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen

Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.

Artikel X.

Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung

in deutscher und italienischer Sprache

erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch

sind.

Geschehen zu Rom am 9. November 1948.

Für die Österreichische Bundesregierung

Gruber m. p.

Für die Italienische Regierung

Sforza m. p.

Gemäß Artikel IX des vorliegenden Übereinkommens fand am 24. Mai 1949 zwischen dem

italienischen Außenminister Carlo Sforza und dem österreichischen Gesandten in Rom Johannes

Schwarzenberg nachstehender Notenwechsel statt

Übersetzung

Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Nr. 10050/31

Rom, am 24. Mai 1949.

Herr Minister!

Wie der Österreichischen Gesandtschaft mit

Verbalnote Nr. 16/30.160/112 vom 15. November

1948 mitgeteilt worden ist, ist das am 9. November

v. J. in Rom zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Italienischen Regierung

abgeschlossene Übereinkommen über den erleichterten

Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen,

Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen

Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der

Station Brenner (Brennero) und österreichischen

Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station

Innichen (San Candido) über Italien im Sinne

der am 25. Oktober 1948 zwischen der österreichischen

und der italienischen Delegation getroffenen

Vereinbarung provisorisch mit Wirkung

vom 15. November in Kraft gesetzt worden.

Um das in Rede stehende Übereinkommen gemäß

Artikel 9 desselben formell wirksam zu

machen, beehre ich mich, Eurer Exezellenz zu

bestätigen, daß die Italienische Regierung den

15. November 1948 als Datum seiner tatsächlichen

Inkrafttretung betrachtet.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner vorzüglichen Hochachtung.

m. p. Sforza.

Seiner Exzellenz Johannes Schwarzenberg,

a. o. Gesandter und bev. Minister Österreichs

in Rom

Österreichische Gesandtschaft in Italien

Nr. 240-res/49

Rom, am 24. Mai 1949.

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Empfang der Note

Nr. 10.050/31 vom heutigen Tage zu bestätigen,

mit welcher Eure Exzellenz mir nachstehendes zur

Kenntnis gebracht hat

„Wie der österreichischen Gesandtschaft mit

Verbalnote Nr. 16/30.160/112 vom 15. November

1948 mitgeteilt worden ist, ist das am

9. November v. J. in Rom zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Italienischen

Regierung abigeschlossene Übereinkommen über

den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für

Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen

Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze

bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen

Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze

bei der Station Innichen (San Candido) über

Italien im Sinne der am 25. Oktober 1948

zwischen der österreichischen und der italienischen

Delegation getroffenen Vereinbarung provisorisch

mit Wirkung vom 15. November in Kraft gesetzt

worden.

Um das in Rede stehende Übereinkommen gemäß

Artikel 9 desselben formell wirksam zu

machen, beehre ich mich, Eurer Exzellenz zu bestätigen,

daß die Italienische Regierung den

15. November 1948 als Datum seiner tatsächlichen

Inkrafttretung betrachtet."

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis

zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung

im Einvernehmen mit der Italienischen

Regierung den 15. November 1948 als Datum

der tatsächlichen Inkrafttretung des obgenannten

Übereinkommens betrachtet.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

m. p. Dr. J. E. Schwarzenberg.

Seiner Exzellenz Graf Carlo Sforza,

Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,

Rom.

Auf Grund dieses Notenwechsels ist das Übereinkommen mit 15. November 1948 in Kraft

getreten.

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