226. Übereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station Innichen (San Candido) über Italien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die ÖSTERREICHISCHE BUNDESREGIERUNG
und die ITALIENISCHE REGIERUNG
haben in der Absicht, die Bestimmungen des § 3,
Punkt c, des österreichisch-italienischen Abkommens
von Paris vom 5. September 1946, betreffend
den Personen- und Güter-Eisenbahndurchgangsverkehr
zwischen Nordtirol und Osttirol über
italienisches Gebiet zu verwirklichen, folgendes
vereinbart
Artikel I.
(1) Zwischen österreichischen Bahnhöfen nördlich
der Staatsgrenze bei Brenner (Brennero) und östlich
der Staatsgrenze bei Innichen (San Candido)
wird ein erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr
im Durchzug durch Italien für Personen,
Handgepäck, Reisegepäck und Güter (Eil- und
Frachtgüter, lebende Tiere und Expreßgüter)
eingerichtet. Als Durchgangsstrecke im Sinne des
vorliegenden Übereinkommens gilt die italienische
Eisenbahnstrecke zwischen der Staatsgrenze bei
Brenner (Brennero) und der Staatsgrenze bei
Innichen (San Candido) über Franzensfeste
(Fortezza).
Das vorliegende Übereinkommen findet keine
Anwendung auf Beförderungen im internationalen
Verkehr.
(2) Die Reisenden, ihr Handgepäck und das
Reisegepäck sowie die Güter werden auf der
Durchgangsstrecke mit ganzen Zügen oder mit
Zugteilen befördert, die zwischen den Bahnhöfen
Brenner (Brennero) und Innichen (San Candido)
von Lokomotiven und Zugmannschaften der
Italienischen Staatsbahnen geführt, beziehungsweise
begleitet werden. Die erforderlichen Personen-
und Gepäckwagen werden von den Österreichischen
Bundesbahnen beigestellt.
(3) In besonderen Fällen können die Durchgangszüge
mit Lokomotiven oder Triebwagen und
Personal der Österreichischen Bundesbahnen geführt,
beziehungsweise begleitet werden. Die für
solche Fälle anzuwendenden Bestimmungen werden
von den beiden Bahnverwaltungen im Einvernehmen
mit den anderen beteiligten Behörden
gesondert vereinbart.
Artikel II.
(1) Für die Beförderung von Personen, Hand-,
Reisegepäck und Gütern von österreichischen
Bahnhöfen nach österreichischen Bahnhöfen übet
die Durchgangsstrecke gelten gegenüber den Bahnbenützern
die Tarife und Beförderungsbedingungen
für den österreichischen Binnenverkehr.
(2) Die Einnahmen auf der Durchgangsstrecke
aus dem im Abs. (1) bezeichneten Verkehr gehören
den Österreichischen Bundesbahnen.
Artikel III.
(1) Die im erleichterten Durchgangsverkehr
beförderten Reisenden, Gepäckstücke und Güter
sind auf italienischem Gebiet von allen Zoll- und
sonstigen Abgaben befreit. Eine Durchsuchung
des Reise- und Handgepäcks sowie der Güter
findet von italienischer Seite nicht statt. Die italienischen
Behörden werden sowohl an der Grenze
als auch während der Fahrt auf der Durchgangsstrecke
von allen sonst üblichen Kontrollmaßnahmen
Abstand nehmen. Im übrigen unterliegen
die Durchgangsreisenden auf italienischem Gebiet
den italienischen Gesetzen.
(2) Die Reisenden müssen während der Fahrt
auf der Durchgangsstrecke mit einem amtlichen,
mit Lichtbild ausgestatteten Personaldokument
versehen sein.
(3) Während der Beförderung im erleichterten
Durchgangsverkehr ist es nicht gestattet, daß
Reisende aus den Durchgangswagen aussteigen
oder in diese einsteigen, daß Gegenstände jeglicher
Art aus dem Personenwagen herausgereicht oder
herausgeworfen oder in sie hineingebracht und
daß Gepäckstücke oder Güter aus- oder eingeladen
werden.
(4) Wird bei einem Reisezug nur ein Teil im
erleichterten Durchgangsverkehr geführt, so ist der
Übertritt von Reisenden aus dem einen in den
anderen Zugteil auf der ganzen Durchgangsstrecke
durch Absperrung unmöglich zu machen.
(5) In außergewöhnlichen Fällen (bei Erkrankungen,
Unfällen und ähnlichen Ereignissen)
können die italienischen Zoll- und Polizeiorgane
oder sonstige italienische Aufsichtspersonen Ausnahmen
von den vorstehend genannten Bestimmungen
gewähren.
(6) In der Regel wird im erleichterten Durchgangsverkehr
die Nämlichkeit von Reisegepäck
und Gütern durch österreichischen zollamtlichen
Raumverschluß oder durch österreichischen Bahnverschluß
gesichert. Ist die Anbringung eines zollamtlichen
Raumverschlusses oder eines Bahnverschlusses
nicht möglich oder nicht zweckmäßig,
so wird die Nämlichkeit in anderer zweckmäßiger
Weise durch die österreichischen Zollstellen gesichert.
Ebenso erfolgt die Sicherung der Nämlichkeit
der Ladungen offener Wagen durch die österreichischen
Zollstellen. Die österreichischen Zoll-
und Bahnverschlüsse werden von den italienischen
Zollstellen anerkannt, denen es freisteht, auch
eigene Zollverschlüsse mitanzulegen.
(7) Die Reisenden, das Gepäck und die Güter
der Durchgangszüge oder Zugteile stehen während
der ganzen Dauer des Durchzuges durch das
italienische Hoheitsgebiet unter italienischer Zoll-
und Polizeiaufsicht.
(8) In Fällen besonderer Art wird im Wege von
Vereinbarungen zwischen den Grenzzoll- und
Grenzsicherheitsbehörden der beiden Staaten die
Begleitung im Durchgangsverkehr durch Organe
österreichischer Behörden zugelassen.
Die Organe des Zoll- und Sicherheitsdienstes
beider Staaten werden in der Erfüllung ihrer
Obliegenheiten einander unterstützen.
Sie werden in Ausübung ihres Dienstes auf der
Durchgangsstrecke unentgeltlich befördert.
(9) Die österreichischen Organe genießen auf
italienischem Hoheitsgebiet den gleichen Schutz
wie ihn die italienischen Gesetze den italienischen
Organen zugestehen.
(10) Lebende Tiere, tierische Rohstoffe und Erzeugnisse
werden ohne Untersuchung durch die
italienische Veterinärbehörde befördert, wenn die
Sendungen von Tierpässen, beziehungsweise von
Ursprungszeugnissen begleitet sind, in denen
veterinärpolizeilich bestätigt wird, daß die Tiere
aus seuchenfreien Gemeinden stammen und
seuchenfrei sind, beziehungsweise daß die
tierischen Rohstoffe und Erzeugnisse von gesunden
Tieren herrühren.
Als lebende Tiere sind alle jene zu verstehen,
die zur Gattung der Pferde, Rinder, Schweine,
Schafe, Ziegen sowie des Geflügels gehören. Als
tierische Rohstoffe und Erzeugnisse sind anzusehen
Fleisch von geschlachteten Tieren, Fette
und Häute (Felle), wobei jedoch alle übrigen
Erzeugnisse, wie Milch, Eier, Butter, Käse usw.
ausgenommen sind.
Wofern das Gebiet des einen der vertragschließenden
Länder im Sinne und in Auswirkung
des Artikels 20 des Internationalen Sanitätsabkommens
für die Luftfahrt, abgeschlossen im
Haag im Jahre 1933, abgeändert durch das Übereinkommen
von Washington vom Jahre 1944,
von Amts wegen als durch eine ansteckende
Krankheit verseucht erklärt wird, behalten sich
die vertragschließenden Länder vor, vorbeugende
Kontrollen durchzuführen und jene Schutzmaßnahmen
anzuwenden, die im Hinblick auf die
Durchgangsreisenden für notwendig erachtet
werden.
(11) Über die Durchführung der Bahntransporte
von lebenden Tieren (Begleitung, Wartung und
dergleichen) werden die beiden Bahnverwaltungen
besondere Vereinbarungen treffen.
(12) Lebende Pflanzen und Pflanzenteile benötigen
bei der Beförderung im erleichterten
Durchgangsverkehr kein besonderes Ursprungs-
oder Gesundheitszeugnis.
Artikel IV.
Art, Zahl und Zusammensetzung, Reihung und
Betafelung der Durchgangszüge und deren Fahrpläne
werden zwischen den beiden Bahnverwaltungen
gesondert vereinbart.
Artikel V.
(1) Der Übergang und die Benützung der Wagen
und Lademittel, die allfällige Ersatzbeistellung
sowie das etwaige Umsteigen von Reisenden und
die Umladung von Gütern sind durch besondere
Vereinbarungen zwischen den beiden Bahnverwaltungen
zu regeln.
(2) Im Falle des Umsteigens oder der Umladung
sind die zuständigen italienischen Organe zu ver-
ständigen, die dabei auch die österreichischen
Interessen wahren werden.
Artikel VI.
Für ihre Leistungen im erleichterten Durchgangsverkehr
erhalten die italienischen Staatsbahnen
angemessene Vergütungen. Die Berechnung dieser
Vergütungen sowie die Art der Abrechnung und
Zahlung der anfallenden Beträge werden Gegenstand
besonderer Abmachungen zwischen den
beiden Bahnverwaltungen sein.
Artikel VII.
(1) Das vorliegende Übereinkommen findet auch
für Postsendungen Anwendung.
(2) Die Beförderung der Post auf dieser Strecke
wird ausschließlich mit Mitteln der österreichischen
Postverwaltung und mit österreichischem Personal
besorgt.
(3) Daher wird die italienische Postverwaltung
bei diesen Transporten keinerlei Mitwirkung oder
Verantwortung treffen und sie kann Durchgangsgebühren
im Sinne der Bestimmungen des Weltpostvertrages
sowie der bezüglichen Sonderabkommen
fordern.
Artikel VIII.
(1) Von dem vorliegenden Übereinkommen ist
der Transport von Angehörigen der bewaffneten
Macht in geschlossenen militärischen Einheiten und
Uniform ausgeschlossen. Gestattet ist lediglich
der fallweise Transport von einzelnen Militärpersonen,
sofern diese nur mit den zu ihrem persönlichen
Gebrauch bestimmten, normalen Waffen
ausgerüstet sind.
(2) Die Angehörigen der österreichischen Polizei,
Gendarmerie und Zollwache sind in Uniform
und mit den zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten,
normalen Waffen zum Eisenbahnverkehr
zugelassen, wenn ihre Anzahl nicht mehr
als 15 pro Zug beträgt.
(3) Die österreichische Regierung macht die
Zusage, daß Waffen, Munition und Sprengmittel
per Bahn nicht befördert werden. Ausgenommen
hievon ist, von dem Fall der oben erwähnten
Exekutivorgane abgesehen, lediglich der Transport
von persönlichen Jagdwaffen und der dazugehörigen
Munition.
Artikel IX.
(1) Dieses Übereinkommen tritt an dem Tage
in Kraft, der durch einen Notenwechsel zwischen
den beiden Regierungen festgesetzt werden wird.
(2) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen; es kann jedoch mit einjähriger
Kündigungsfrist, aber nicht früher als drei Jahre
nach seinem Inkrafttreten gekündigt werden.
(3) Die vertragschließenden Teile verpflichten
sich, innerhalb von sechs Monaten nach der
Kündigung ein neues Übereinkommen im Sinne
des § 3, Punkt c, des österreichisch-italienischen
Vertrages vom 5. September 1946 abzuschließen.
Artikel X.
Dieses Übereinkommen ist in zweifacher Ausfertigung
in deutscher und italienischer Sprache
erstellt, deren beide Texte gleichmäßig authentisch
sind.
Geschehen zu Rom am 9. November 1948.
Für die Österreichische Bundesregierung
Gruber m. p.
Für die Italienische Regierung
Sforza m. p.
Gemäß Artikel IX des vorliegenden Übereinkommens fand am 24. Mai 1949 zwischen dem
italienischen Außenminister Carlo Sforza und dem österreichischen Gesandten in Rom Johannes
Schwarzenberg nachstehender Notenwechsel statt
Übersetzung
Der Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Nr. 10050/31
Rom, am 24. Mai 1949.
Herr Minister!
Wie der Österreichischen Gesandtschaft mit
Verbalnote Nr. 16/30.160/112 vom 15. November
1948 mitgeteilt worden ist, ist das am 9. November
v. J. in Rom zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Italienischen Regierung
abgeschlossene Übereinkommen über den erleichterten
Eisenbahndurchgangsverkehr für Personen,
Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen
Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze bei der
Station Brenner (Brennero) und österreichischen
Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze bei der Station
Innichen (San Candido) über Italien im Sinne
der am 25. Oktober 1948 zwischen der österreichischen
und der italienischen Delegation getroffenen
Vereinbarung provisorisch mit Wirkung
vom 15. November in Kraft gesetzt worden.
Um das in Rede stehende Übereinkommen gemäß
Artikel 9 desselben formell wirksam zu
machen, beehre ich mich, Eurer Exezellenz zu
bestätigen, daß die Italienische Regierung den
15. November 1948 als Datum seiner tatsächlichen
Inkrafttretung betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung.
m. p. Sforza.
Seiner Exzellenz Johannes Schwarzenberg,
a. o. Gesandter und bev. Minister Österreichs
in Rom
Österreichische Gesandtschaft in Italien
Nr. 240-res/49
Rom, am 24. Mai 1949.
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang der Note
Nr. 10.050/31 vom heutigen Tage zu bestätigen,
mit welcher Eure Exzellenz mir nachstehendes zur
Kenntnis gebracht hat
„Wie der österreichischen Gesandtschaft mit
Verbalnote Nr. 16/30.160/112 vom 15. November
1948 mitgeteilt worden ist, ist das am
9. November v. J. in Rom zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Italienischen
Regierung abigeschlossene Übereinkommen über
den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr für
Personen, Reisegepäck und Güter zwischen österreichischen
Bahnhöfen nördlich der Staatsgrenze
bei der Station Brenner (Brennero) und österreichischen
Bahnhöfen östlich der Staatsgrenze
bei der Station Innichen (San Candido) über
Italien im Sinne der am 25. Oktober 1948
zwischen der österreichischen und der italienischen
Delegation getroffenen Vereinbarung provisorisch
mit Wirkung vom 15. November in Kraft gesetzt
worden.
Um das in Rede stehende Übereinkommen gemäß
Artikel 9 desselben formell wirksam zu
machen, beehre ich mich, Eurer Exzellenz zu bestätigen,
daß die Italienische Regierung den
15. November 1948 als Datum seiner tatsächlichen
Inkrafttretung betrachtet."
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz zur Kenntnis
zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung
im Einvernehmen mit der Italienischen
Regierung den 15. November 1948 als Datum
der tatsächlichen Inkrafttretung des obgenannten
Übereinkommens betrachtet.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
m. p. Dr. J. E. Schwarzenberg.
Seiner Exzellenz Graf Carlo Sforza,
Minister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
Rom.
Auf Grund dieses Notenwechsels ist das Übereinkommen mit 15. November 1948 in Kraft
getreten.