226_1948
AT
226. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schweinshäuten.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 226. Verordnung: Aufhebung der Bewirtschaftung von Schweinshäuten.
Auf Grund des § 1, Abs. (4), des Bundesgesetzes
vom 4. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 56,
über die Regelung der Erzeugung und Verteilung
lebenswichtiger Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz
1948) wird verordnet
Die gemäß § 1, Abs. (2), Ziffer 7, des Warenverkehrsgesetzes
1948 bewirtschafteten Schweinshäute
und das aus diesen Häuten erzeugte Leder
werden von den Bestimmungen dieses Gesetzes
ausgenommen.