225. Verordnung: Preisklassenfeststellungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 704/1994, in der geltenden Fassung
wird verordnet
§ 1. (1) Die meistverkaufte Preisklasse ist jährlich anhand der gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Tabakmonopolgesetzes
1996, BGBl. Nr. 830/1995, in der geltenden Fassung, von den Großhändlern (§ 6 Tabakmonopolgesetz
1996) zu meldenden Umsätze an Tabakerzeugnissen des vorangegangenen Kalenderjahres,
durch den Vergleich der Summen verkaufter Zigaretten jeder Preisklasse, zu ermitteln.
(2) Für jede Zigarettensorte ist die Stückzahl verkaufter Zigaretten zu errechnen. Den errechneten
Stückzahlen jeder Sorte ist deren, zum Stichtag 1. Jänner geltende, Kleinverkaufspreis gegenüberzustellen.
Der Kleinverkaufspreis, dem die höchste Anzahl verkaufter Zigaretten gegenüber steht, ergibt die
meistverkaufte Preisklasse.
§ 2. Die Großhändler haben auf Verlangen dem Bundesministerium für Finanzen oder den ihm unterstellten
Abgabenbehörden die erforderlichen Verkaufs- und sonstigen Buchhaltungsunterlagen vorzulegen,
um die Nachvollziehbarkeit mit den monatlich zu meldenden Umsätzen an Tabakerzeugnissen zu
gewährleisten.