225. Verordnung: Änderung der Organmandatverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 80 Abs. 4 und 133 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,
in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet
Artikel I
Änderung der Organmandatverordnung – Schifffahrt
Die Organmandatverordnung – Schifffahrt, BGBl. II Nr. 238/1999, wird wie folgt geändert
An die Stelle der in § 1 in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten Strafbeträge treten
die jeweils in Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten Strafbeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung
„Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“.
Artikel II
Änderung der Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe – EPVO-BSG
Die Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe – EPVO-BSG, BGBl. Nr. 481/1995,
wird wie folgt geändert
§ 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von
12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.“
Artikel III
Änderung der Schiffsführerverordnung
Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 197/1999 wird
wie folgt geändert
An die Stelle der in § 3 in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten Prüfungstaxen
treten die jeweils in Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten Prüfungstaxen und an die Stelle der Währungsbezeichnung
„S“ die Währungsbezeichnung „Euro“.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Die Multilaterale Vereinbarung M103 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung
von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge (BGBl. III Nr. 190/2000) ist auf
Grund der für Österreich mit 21. Dezember 2001 in Kraft getretenen Multilateralen Vereinbarung M120
gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge Kundgemacht in BGBl. III. Nr. 35/2002 idF BGBl. III Nr. 158/2002
obsolet und wurde seitens Österreichs mit Wirksamkeit vom 1. August 2002 widerrufen.