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225_2002 AT

225. Verordnung: Änderung der Organmandatverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Änderung der Organmandatverordnung – Schifffahrt, der Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe – EPVO-BSG und der Schiffsführerverordnung

Auf Grund der §§ 2 Abs. 5, 80 Abs. 4 und 133 Abs. 2 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997,

in der Fassung BGBl. I Nr. 9/1998 wird verordnet

Artikel I

Änderung der Organmandatverordnung – Schifffahrt

Die Organmandatverordnung – Schifffahrt, BGBl. II Nr. 238/1999, wird wie folgt geändert

An die Stelle der in § 1 in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten Strafbeträge treten

die jeweils in Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten Strafbeträge und an die Stelle der Währungsbezeichnung

„Schilling“ die Währungsbezeichnung „Euro“.

Artikel II

Änderung der Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe – EPVO-BSG

Die Eignungsprüfungsverordnung-Binnenschifffahrtsgewerbe – EPVO-BSG, BGBl. Nr. 481/1995,

wird wie folgt geändert

§ 7 Abs. 1 lautet

„(1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr von

12 vH des Gehalts eines Bundesbediensteten die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch fünf teilbaren Eurobetrag, zu entrichten.“

Artikel III

Änderung der Schiffsführerverordnung

Die Schiffsführerverordnung, BGBl. II Nr. 258/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 197/1999 wird

wie folgt geändert

An die Stelle der in § 3 in der Spalte 1 angeführten in Schillingbeträgen ausgedrückten Prüfungstaxen

treten die jeweils in Spalte 2 in Eurobeträgen ausgedrückten Prüfungstaxen und an die Stelle der Währungsbezeichnung

„S“ die Währungsbezeichnung „Euro“.

BGBlPdf 225. Kundmachung: Widerruf der Multilateralen Vereinbarung M103 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge

Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.

Nr. 660, wird kundgemacht

Die Multilaterale Vereinbarung M103 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung

von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge (BGBl. III Nr. 190/2000) ist auf

Grund der für Österreich mit 21. Dezember 2001 in Kraft getretenen Multilateralen Vereinbarung M120

gemäß Abschnitt 1.5.1 des ADR über die Beförderung von ungereinigten leeren Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge Kundgemacht in BGBl. III. Nr. 35/2002 idF BGBl. III Nr. 158/2002

obsolet und wurde seitens Österreichs mit Wirksamkeit vom 1. August 2002 widerrufen.

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