225. Verordnung: Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 57 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, wird
verordnet
§ 1. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des
Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe
der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.
(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von
10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten
Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalenderjahr.
§ 2. (1) Die Entschädigung ist auszuzahlen
1. im Falle des § 1 Abs. 1 am Beginn jedes Monates,
2. im Falle des § 1 Abs. 2 am Beginn jedes Jahres.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr oder einen ganzen Kalendermonat,
so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen
sind dem Bund zu ersetzen.
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu
ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
Gemäß § 2 Abs. 5 Z 5 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl.
Nr. 660, wird kundgemacht
Auf Grund einer einvernehmlichen Prüfung des bilateralen Vertragsbestandes zwischen der Republik
Österreich und der Tschechischen Republik durch die zuständigen Stellen beider Staaten wurden
1.das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über den gegenseitigen Filmverkehr vom
14. September 1960 und
2. das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft der Republik
Österreich und dem Föderalen Ministerium für Forst- und Landwirtschaft der CSSR auf dem
Gebiete der Landwirtschaft vom 24. März 1987
durch Notifikationen vom 19. Jänner 2000 bzw. 21. September 2001 für beendet erklärt und sind mit
21. September 2001 außer Kraft getreten.