225. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien sind in der Absicht,
das Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 18. Juli 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985 in der Fassung
des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993, sowie der Abkommen vom 9. Juni 1995 Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995 und vom 9. Juni
1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 den geänderten Bedürfnissen anzupassen, wie folgt übereingekommen
Artikel I
1. Dem Artikel 1 Abs. 1 wird folgende Wortfolge angefügt: „und dabei die an den Wegen gelegenen
Gaststätten besuchen“.
2. In Artikel 2 erhält Z 1. die Bezeichnung Z 1a. und wird dieser Z 1a. folgende Z 1. vorangestellt
„1. Dreiländereck – Tromeja
Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Dreiländereck – Tromeja, Kote 1508, zwischen
den Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 nach Seltschach und von dort weiter nach Arnoldstein.
Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Tromeja – Dreiländereck, Kote 1508, zwischen den
Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 auf dem Waldweg zur Kreuzung nach Lomi«e und von dort
entweder entlang der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Italien nach
Rate«e oder über Lomi«e bis zum Grenzübergang Wurzenpaß – Korensko sedlo.“
3. In Artikel 2 Z 7. wird die Wortfolge „und von dort nach Globasnitz (Globasnica)“ durch die
Wortfolge „ , von dort entweder nach Globasnitz (Globasnica) oder über Koprein Petzen (Koprivna) nach
Eisenkappel (currency1GNG\PC Kapla), von dort zum Grenzübergang Paulitschsattel – Pavli«evo sedlo“ ersetzt.
4. In Artikel 3 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge „Mittagskogel – Kepa“ die Wortfolge „Dreiländereck
– Tromeja“ eingefügt.
5. In Artikel 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wege“ die Wortfolge „zu Fuß und – im Einklang mit
den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern“ eingefügt.
Artikel II
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem
die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und
slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Christian Berlakovits
Für die Regierung der Republik Slowenien
Andrej Grasselli
Die Mitteilungen gemäß Art. II des Abkommens wurden am 25. Mai bzw. am 15. Oktober 1999
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II mit 1. Dezember 1999 in Kraft.