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225_1999 AT

225. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien zur Änderung des Abkommens über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Slowenien sind in der Absicht,

das Abkommen über den alpinen Touristenverkehr im Grenzgebiet vom 18. Juli 1984 Kundgemacht in BGBl. Nr. 43/1985 in der Fassung

des Notenwechsels vom 16. Oktober 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 715/1993, sowie der Abkommen vom 9. Juni 1995 Kundgemacht in BGBl. Nr. 778/1995 und vom 9. Juni

1997 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 145/1998 den geänderten Bedürfnissen anzupassen, wie folgt übereingekommen

Artikel I

1. Dem Artikel 1 Abs. 1 wird folgende Wortfolge angefügt: „und dabei die an den Wegen gelegenen

Gaststätten besuchen“.

2. In Artikel 2 erhält Z 1. die Bezeichnung Z 1a. und wird dieser Z 1a. folgende Z 1. vorangestellt

„1. Dreiländereck – Tromeja

Auf österreichischem Gebiet vom Grenzübergang Dreiländereck – Tromeja, Kote 1508, zwischen

den Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 nach Seltschach und von dort weiter nach Arnoldstein.

Auf slowenischem Gebiet vom Grenzübergang Tromeja – Dreiländereck, Kote 1508, zwischen den

Grenzsteinen XXVII/292 und XXVII/293 auf dem Waldweg zur Kreuzung nach Lomi«e und von dort

entweder entlang der Staatsgrenze zwischen der Republik Slowenien und der Republik Italien nach

Rate«e oder über Lomi«e bis zum Grenzübergang Wurzenpaß – Korensko sedlo.“

3. In Artikel 2 Z 7. wird die Wortfolge „und von dort nach Globasnitz (Globasnica)“ durch die

Wortfolge „ , von dort entweder nach Globasnitz (Globasnica) oder über Koprein Petzen (Koprivna) nach

Eisenkappel (currency1GNG\PC Kapla), von dort zum Grenzübergang Paulitschsattel – Pavli«evo sedlo“ ersetzt.

4. In Artikel 3 Abs. 1 lit. a wird vor der Wortfolge „Mittagskogel – Kepa“ die Wortfolge „Dreiländereck

– Tromeja“ eingefügt.

5. In Artikel 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Wege“ die Wortfolge „zu Fuß und – im Einklang mit

den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften – mit Fahrrädern“ eingefügt.

Artikel II

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsstaaten einander mitteilen, daß die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen

Voraussetzungen erfüllt sind.

GESCHEHEN zu Laibach, am 15. April 1999, in zwei Urschriften, jede in deutscher und

slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Christian Berlakovits

Für die Regierung der Republik Slowenien

Andrej Grasselli

Die Mitteilungen gemäß Art. II des Abkommens wurden am 25. Mai bzw. am 15. Oktober 1999

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. II mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

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