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225_1998 AT

225. Verordnung: Außerkraftsetzung einiger Verordnungen über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht und Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Außerkraftsetzung einiger Verordnungen über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht und Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Artikel I

Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Die Verordnungen des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht,

BGBl. Nr. 288/1996 (Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina), BGBl. Nr. 402/1992 (Staatsangehörige

von Jugoslawien), BGBl. Nr. 394/1995 (rumänische Staatsangehörige) und BGBl. Nr. 375/

1995 (türkische Staatsangehörige) treten mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.

Artikel II

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 sowie 28 Abs. 3 und 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes

(Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 – FrG-DV), BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, wird wie folgt geändert

1. In § 1 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt, die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die

Absatzbezeichnung „(5)“ und „(6)“.

„(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer

Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland

oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996

zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,

dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung

der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-

herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-

Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder

eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.“

2. In § 1 Abs. 5 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt und die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die

Bezeichnung „6.“ und „7.“.

„5. Inhaber von türkischen Spezialpässen;“

3. In § 1 Abs. 6 hat das erste Zitat „Abs. 5 Z 6 und 7“ zu lauten.

4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt

„Erfüllung der Paßpflicht durch EWR-Bürger

§ 1a. EWR-Bürger erfüllen die Paßpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund

eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.“

5. § 2 lautet samt Überschrift

„Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise

§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von

1. Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;

2.Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine

Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß

zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;

3. Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer

Beschäftigung zugelassen worden sind.“

6. § 4 Abs. 1 lautet

„(1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden

1. Student

2. Familiengemeinschaft mit Studenten

3. Schüler

4. Familiengemeinschaft mit Schüler

5. Rotationskraft

6. Familiengemeinschaft mit Rotationskraft

7. Volontär

8. Grenzgänger

9. Pendler

10. Saisonarbeitskraft

11. Betriebsentsandter

12. Selbständiger ohne Niederlassung

13. Aufenthalt aus humanitären Gründen

14. Künstler

15. vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb

16. Praktikant.“

7. Der bisherige § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die §§ 2 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998 treten am

1. August 1998 in Kraft. § 1 Abs. 4 bis 6 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998

treten am 1. September 1998 in Kraft.“

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