225. Verordnung: Außerkraftsetzung einiger Verordnungen über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht und Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des § 28 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Die Verordnungen des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht,
BGBl. Nr. 288/1996 (Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina), BGBl. Nr. 402/1992 (Staatsangehörige
von Jugoslawien), BGBl. Nr. 394/1995 (rumänische Staatsangehörige) und BGBl. Nr. 375/
1995 (türkische Staatsangehörige) treten mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.
Artikel II
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 sowie 28 Abs. 3 und 4 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes
(Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997 – FrG-DV), BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/1998, wird wie folgt geändert
1. In § 1 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 eingefügt, die bisherigen Abs. 4 und 5 erhalten die
Absatzbezeichnung „(5)“ und „(6)“.
„(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina anläßlich einer
Durchreise für die Dauer von fünf Tagen ausgenommen, wenn sie als Kriegsflüchtlinge in Deutschland
oder in der Schweiz Aufnahme gefunden haben und entsprechend der Vereinbarung vom 29. Mai 1996
zwischen der Regierung der Republik Österreich, dem Innenministerium der Bundesrepublik Deutschland,
dem Innenministerium der Republik Kroatien, dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung
der Republik Slowenien über die Gestattung der Durchreise und der Durchbeförderung bosnisch-
herzegowinischer Kriegsflüchtlinge, BGBl. Nr. 298/1996, einen gültigen Reisepaß der Republik Bosnien-
Herzegowina vorweisen, in dem ein Vermerk über die Eigenschaft als Rückkehrer in ihre Heimat oder
eine Rückkehrberechtigung in den Aufnahmestaat angebracht ist.“
2. In § 1 Abs. 5 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt und die bisherigen Z 5 und 6 erhalten die
Bezeichnung „6.“ und „7.“.
„5. Inhaber von türkischen Spezialpässen;“
3. In § 1 Abs. 6 hat das erste Zitat „Abs. 5 Z 6 und 7“ zu lauten.
4. Nach § 1 wird folgender § 1a samt Überschrift eingefügt
„Erfüllung der Paßpflicht durch EWR-Bürger
§ 1a. EWR-Bürger erfüllen die Paßpflicht auch mit einem Personalausweis und dürfen auf Grund
eines solchen Reisedokumentes einreisen, sich im Bundesgebiet aufhalten und ausreisen.“
5. § 2 lautet samt Überschrift
„Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von
1. Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
2.Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine
Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß
zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
3. Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer
Beschäftigung zugelassen worden sind.“
6. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Eine Aufenthaltserlaubnis kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden
1. Student
2. Familiengemeinschaft mit Studenten
3. Schüler
4. Familiengemeinschaft mit Schüler
5. Rotationskraft
6. Familiengemeinschaft mit Rotationskraft
7. Volontär
8. Grenzgänger
9. Pendler
10. Saisonarbeitskraft
11. Betriebsentsandter
12. Selbständiger ohne Niederlassung
13. Aufenthalt aus humanitären Gründen
14. Künstler
15. vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb
16. Praktikant.“
7. Der bisherige § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Die §§ 2 und 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998 treten am
1. August 1998 in Kraft. § 1 Abs. 4 bis 6 und § 1a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/1998
treten am 1. September 1998 in Kraft.“