225. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO) haben
folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. Nr. 247/1974, letzte Kundmachung des
Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Algerien 12. Oktober 1995
Äquatorialguinea 27. Februar 1991
Belarus 3. Februar 1988
Bhutan 25. Jänner 1989
Bulgarien 28. September 1989
Dschibuti 10. Juni 1992
Estland 31. Dezember 1993
Georgien 16. Juni 1994
Guinea 18. Jänner 1994
Honduras 8. April 1987
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Kamerun 24. März 1988
Kap Verde 4. Oktober 1989
Kasachstan 18. Mai 1995
Komoren 23. Mai 1991
Malediven 28. September 1987
Malta 28. Juni 1991
Marshall-Inseln 15. Mai 1989
Mongolei 24. Juli 1990
Palau 12. Oktober 1995
Russische Föderation 3. Februar 1988
Simbabwe 8. März 1989
St. Vincent und die Grenadinen 18. November 1991
Ukraine 29. Februar 1988
Usbekistan 31. Juli 1995
Vanuatu 31. Jänner 1989
Zentralafrikanische Republik 11. Juni 1991
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
Ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 17. September 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw.
Erklärungen abgegeben
Algerien
Vorbehalt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14
Abs. 1, jeweils in bezug auf die Übereinkommen von Tokio, Den Haag und Montreal gebunden erachtet,
die für den Auftraggeber die Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen.
Algerien stellt fest, daß in jedem Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich
ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.
Belarus
Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.
Erklärung, daß der Beitritt zum Abkommen seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden
Übereinkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt,
denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Bulgarien
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber multilateralen und bilateralen Abkommen
zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als
Partei angehört, nicht berührt.
Honduras
Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.
Russische Föderation
Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen
und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt,
denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Ukraine
Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.
Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen
und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt,
denen es als Partei angehört, nicht berührt.
Anläßlich des seinerzeitigen Beitritts haben
Peru Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1983, Polen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, Vietnam Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1983
einen Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 erklärt.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn seinen Vorbehalt zu Art. 24
Abs. 1 **) am 12. Dezember 1989 zurückgezogen und das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom
1. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Abkommens auf Anguilla ausgedehnt.
Die Kundmachung in BGBl. Nr. 247/1974 wäre dahin gehend zu berichtigen, daß der Vorbehalt der
Philippinen zu streichen ist.