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225_1996 AT

225. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Kundmachung: Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation (ICAO) haben

folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Abkommen über strafbare und bestimmte andere

an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBl. Nr. 247/1974, letzte Kundmachung des

Geltungsbereichs BGBl. Nr. 423/1987) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Algerien 12. Oktober 1995

Äquatorialguinea 27. Februar 1991

Belarus 3. Februar 1988

Bhutan 25. Jänner 1989

Bulgarien 28. September 1989

Dschibuti 10. Juni 1992

Estland 31. Dezember 1993

Georgien 16. Juni 1994

Guinea 18. Jänner 1994

Honduras 8. April 1987

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Kamerun 24. März 1988

Kap Verde 4. Oktober 1989

Kasachstan 18. Mai 1995

Komoren 23. Mai 1991

Malediven 28. September 1987

Malta 28. Juni 1991

Marshall-Inseln 15. Mai 1989

Mongolei 24. Juli 1990

Palau 12. Oktober 1995

Russische Föderation 3. Februar 1988

Simbabwe 8. März 1989

St. Vincent und die Grenadinen 18. November 1991

Ukraine 29. Februar 1988

Usbekistan 31. Juli 1995

Vanuatu 31. Jänner 1989

Zentralafrikanische Republik 11. Juni 1991

Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Ehemalige jugoslawische

Republik Mazedonien 17. September 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben folgende Staaten Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben

Algerien

Vorbehalt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Art. 24 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14

Abs. 1, jeweils in bezug auf die Übereinkommen von Tokio, Den Haag und Montreal gebunden erachtet,

die für den Auftraggeber die Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen.

Algerien stellt fest, daß in jedem Fall die vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien erforderlich

ist, um eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Belarus

Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.

Erklärung, daß der Beitritt zum Abkommen seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden

Übereinkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt,

denen es als Partei angehört, nicht berührt.

Bulgarien

Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber multilateralen und bilateralen Abkommen

zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt, denen es als

Partei angehört, nicht berührt.

Honduras

Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.

Russische Föderation

Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.

Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen

und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt,

denen es als Partei angehört, nicht berührt.

Ukraine

Vorbehalt, daß es sich nicht an Art. 24 Abs. 1 gebunden erachtet.

Erklärung, daß der Beitritt seine Rechte und Pflichten gegenüber in Kraft stehenden multilateralen

und bilateralen Abkommen zur Bekämpfung von Handlungen widerrechtlicher Behinderung der Zivilluftfahrt,

denen es als Partei angehört, nicht berührt.

Anläßlich des seinerzeitigen Beitritts haben

Peru Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1983, Polen Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974, Vietnam Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1983

einen Vorbehalt zu Art. 24 Abs. 1 erklärt.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Ungarn seinen Vorbehalt zu Art. 24

Abs. 1 **) am 12. Dezember 1989 zurückgezogen und das Vereinigte Königreich mit Wirksamkeit vom

1. Dezember 1982 den Geltungsbereich des Abkommens auf Anguilla ausgedehnt.

Die Kundmachung in BGBl. Nr. 247/1974 wäre dahin gehend zu berichtigen, daß der Vorbehalt der

Philippinen zu streichen ist.

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