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225_1995 AT

225. Verordnung: Milch-Garantiemengen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet

ABSCHNITT I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse, die

1. an Abnehmer geliefert oder

2. ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher

abgegeben (Direktverkauf) werden, einschließlich der Erhebung der Zusatzabgabe.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

ABSCHNITT II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr.226/ 1995, von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb durch

Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.

(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die — soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können — der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Ahnen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen. Diese Aufteilung hat provisorisch zu erfolgen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

1. der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und

2. die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3. die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4. Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen

vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums an den Verpächter zurück.

(6) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, kann die Anlieferungs-Referenzmenge II nicht übertragen werden und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen

1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.

2. Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3. Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland.

4. Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.

(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.

(4) Referenzmengen, die gemäß §§ 7, 9 oder 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, sofern nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß §§ 75,75b oder 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1.April 1995 wirksam, sofern

1. die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2. bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen

1. Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.

2. Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3. Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland.

4. Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.

5. Die teilweise Übertragung der Referenzmenge kann höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.

(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.

(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern

1. die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und

2. kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

Im Falle des schriftlichen Widerrufs hat die AMA die zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Rückübertragung der Referenzmenge wird mit dem nächstfolgenden Monatsbeginn hinsichtlich der noch nicht angelieferten Restmenge wirksam, soweit nicht einvernehmlich ein anderer Wirksamkeitsbeginn vereinbart wird.

(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.

(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übergangsbestimmung für Übertragungen

§ 10. (1) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75a MOG, die nach dem I.Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, sofern

1. die Voraussetzungen gemäß § 75a MOG vorliegen und

2. der AMA die Anzeige vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis 31. Mai 1995 vorgelegt wird und

3. bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(2) Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 11. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

1. Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs.1 Z1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben oder

2. Referenzmengen gemäß § 8 erworben,

so kann der Pächter die neu erworbenen Mengen nach Ablauf des Pachtvertrags im zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß ganz oder teilweise auf einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb, über den der Pächter verfügungsberechtigt ist, übertragen.

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die" weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des Betriebs

§ 12. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenutzbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1. der Betriebsinhaber des unbenutzbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt,

2. die Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind und

3. der Betriebsinhaber des unbenutzbaren Betriebs anläßlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

Für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum kann die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum nur in dem Ausmaß übertragen werden, in dem sie noch nicht angeliefert wurde. § 7 Abs. 6 ist anzuwenden.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.

(4) Der für den unbenutzbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

Weitergeltung befristeter Übertragung

§ 13. (1) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73 Abs. 2a MOG, die am I.Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem I.April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 7 vorgesehenen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(2) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen gemäß § 75c Abs. 1 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden zum 1.April 1995 und zum 1.April 1996 für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 1 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verlängert, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(3) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 75c Abs. 2 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 2 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(4) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73b MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, bleiben ab dem 1. April 1995, längstens jedoch für die in § 73b MOG vorgesehene Höchstdauer unter Fortgeltung der in § 73b MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

(5) Der Widerruf ist bis 20. April bei der AMA einzubringen.

(6) Der Widerruf wird mit Beginn des nächstfolgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit er nicht einvernehmlich mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums festgelegt wird.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser

1. spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung von Milch wieder aufnimmt und

2. einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden

1. Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

2. stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

3. setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.

(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen

1. Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

2. legt dar, daß der unbenutzbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.

Der Antrag ist spätestens zum letzten Tag der höchstzulässigen vorübergehenden Übertragungsdauer schriftlich bei der AMA einzureichen.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Gegebenheiten der Vegetation nur zeitweilig und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer erfolgt oder von denen der Direktverkauf erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer mittels eines von der AMA herausgegebenen Formblatts den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(3) Der Abnehmer hat die Anzeige der AMA zu melden.

§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge II ab der endgültigen Zuteilung im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

Sonderbestimmungen für Messen

§ 17. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen, gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn

1. der Veranstalter eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und

2. eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.

Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen

§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn

1. der Milcherzeuger die Milchanlieferung vom Beginn der provisorischen Zuteilung an seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und

2. mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.

(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung der letzten zwölf Monate heranzuziehen.

Zuweisung nicht genutzter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 19. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Abnehmer haben der AMA bis 10.Mai eines Jahres zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die Überlieferungsmengen, aufgegliedert nach dem jeweiligen Milcherzeuger, zu melden.

(3) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(4) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unter-lieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

Beförderung in andere Mitgliedstaaten

§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen

1. Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,

2. Menge und KN-Code der beförderten Ware,

3. Datum der Versendung sowie

4. eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.

Zulassung des Abnehmers

§ 21. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung verbundenen Pflichten ein von der AMA herausgegebenes Merkblatt.

(2) Abnehmern,

1. die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2. bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG handelt oder

3. bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen

Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

wird die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der AMA einzureichen. Im Antrag sind die in den in § 1 genannten Rechtsakten für die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Voraussetzungen darzulegen und die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit.a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben. Die AMA kann weitere Angaben fordern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Die AMA erteilt die Zulassung durch Bescheid.

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten.

(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen, die vor dem 31. März 1995 bestanden haben, können mit Wirkung vom 31. März 1995 zugelassen werden, wenn die Zulassung bis 15. April 1995 beantragt wird.

Nachweise des Erzeugers

§ 22. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenz-Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.

(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre von Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 24. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 19 Abs. 3 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, sind spätestens mit der Milchgeldauszahlung, die dem in § 19 Abs. 3 genannten Zeitpunkt folgt, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-Monatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrunde zu legen.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 25. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über

1. die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,

2. die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a) von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b) auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,

3. den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

4. die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

5. die Überlieferungen

6. die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9,11 und 12 übertragenen Referenzmengen,

7. die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,

8. die Summe der gemäß § 14 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 17 befristet zugeteilten Referenzmengen,

9. die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

10. die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

11. die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

12. die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält: 1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2. bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3. die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4. die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

5. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

6. die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

7 getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach § 14 Abs. 1 bis 3

zugeteilten Referenzmengen sowie 8. die zu entrichtende Zusatzabgabe.

(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß

1. Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2. die Zahl der Erzeuger, denen nach § 19 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,

3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4. die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.

Die AMA kann für das Deckblatt ein Muster bekanntgeben; soweit ein Muster bekanntgegeben wird, ist dieses zu verwenden.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.

Mehrere Abnehmer

§ 26. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. § 24 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.

(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.

ABSCHNITT III

Direktverkauf

Grundsatz

§ 27. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1.April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge auf das Ausmaß der gemeldeten Menge anzupassen. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 29. Der Direktverkäufer hat

1. Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a) direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b) an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und

2. die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.

(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 31. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt

Hartkäse..................................................................................................................................... 13 kg Milch

Frischkäse und Topfen............................................................................................................. 8 kg Milch

Sonstiger Käse........................................................................................................................... 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen............................................................................. 0,8 kg Milch

Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.

(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2. Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3. Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4. Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1. eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2. eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3. eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

Im Fall der dauerhaften Übertragung gemäß Z 1 oder der endgültigen Umwandlung gemäß Z 2 ist eine Zuteilung frühestens nach Ablauf von zwei Zwölf-Monatszeiträumen nach dem Wirksamwerden der Übertragung oder Umwandlung möglich.

(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

Dem Antrag sind die Mitteilung der AMA über die Zuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge und der Anlieferungs-Referenzmenge oder die gemäß § 23 mitgeteilten Referenzmengen beizufügen.

(2) Soweit die mit 31. März 1995 mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auch für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurde, die gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG vom Milcherzeuger vermarktet wurden, kann die dieser Menge entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge abweichend von Abs. 2 vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 16a MOG oder gemäß § 69a MOG nicht möglich ist.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 34. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

Muster und Formblätter

§ 35. (1) Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

(2) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum hat die AMA die Muster und Formblätter bis spätestens 31. Juli 1995 aufzulegen.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1. Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

2. als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3. Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

Berichtspflicht

§ 37. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1.April 1995 in Kraft.

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