225. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des 24 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 20/ 1993, wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende Personen im Sinn des 15 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1994 in Kraft. Sie ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 31. März 1994 bewirkt werden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 422/1993, über den Normalkostentarif aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die vor dem 1. April 1994 bewirkt worden sind.