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225_1990 AT

225. Kundmachung: Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Kundmachung: Aufhebung der Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes

und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 9. März 1990, V 101/89-10, dem Bundesminister

für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

zugestellt am 2. April 1990, die Verordnung des

Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987,

LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und

Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen

betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden

Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug

Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung) als

gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

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