225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314
Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde
Nassereith wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 16,115 und bindet bei km 16,325 wieder in den
Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim
Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen
im Maßstab 1 :1000 zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.