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225_1989 AT

225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 314 Fernpaß Straße im Bereich der Gemeinde Nassereith

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 314

Fernpaß Straße wird im Bereich der Gemeinde

Nassereith wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 16,115 und bindet bei km 16,325 wieder in den

Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim

Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Nassereith aufliegenden Planunterlagen

im Maßstab 1 :1000 zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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