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225_1988 AT

225. Kundmachung: Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder und der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Kundmachung: Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder und der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, dem Bundeskanzler

zugestellt am 19. April 1988, das Gesetz

über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder

vom 28. März 1934, dRGBl. I S 253, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/

1983 sowie die Verordnung des Reichsministers der

Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen

vom 31. März 1939, dRGBl. I S 691,

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1988 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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