225_1988
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225. Kundmachung: Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder und der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 225. Kundmachung: Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder und der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen durch den Verfassungsgerichtshof
1988_225_0 225. Kundmachung: Aufhebung des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder und der Verordnung über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 17. März 1988, G 37-61/88-12, dem Bundeskanzler
zugestellt am 19. April 1988, das Gesetz
über die Erhebung einer Abgabe der Aufsichtsratsmitglieder
vom 28. März 1934, dRGBl. I S 253, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 587/
1983 sowie die Verordnung des Reichsministers der
Finanzen über den Steuerabzug von Aufsichtsratsvergütungen
vom 31. März 1939, dRGBl. I S 691,
als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1988 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.