225. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
§ 1. Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der
Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe dieser
Verordnung Stichproben abzunehmen und die
Untersuchung der Proben auf Rückstände von
Antibiotika und Sulfonamide (Hemmstoffe) zu veranlassen.
§ 2. Die Stichproben sind jeweils von einem
geschlachteten Schwein abzunehmen, das aus einer
Sendung von mehr als zehn Schlachtschweinen aus
einem Herkunftsbestand innerhalb einer Woche
stammt.
§ 3. (1) Als Probe sind ein etwa zehn Zentimeter
langes Muskelstück und eine Niere zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist flüssigkeitsundurchlässig
verpackt an die nächstgelegene Untersuchungsanstalt,
die zur Vornahme solcher Untersuchungen
gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes
berechtigt ist, einzusenden. Sie muß
ausdrücklich als Probe gemäß dieser Verordnung
bezeichnet werden.
§ 4. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat
Schweine, von denen eine Probe abgenommen worden
ist, entsprechend zu kennzeichnen.
§ 5. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat
Aufzeichnungen über die Stichproben zu führen, in
denen folgendes festzuhalten ist
1. Name und Anschrift des Tierhalters, aus dessen
Betrieb die Schweine stammen,
2. Ort und Zeitpunkt der Schlachtung,
3. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes
und
4. Name und Anschrift des Fleischuntersuchungstierarztes.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach
Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das
Untersuchungsergebnis zu ergänzen.
(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind der Untersuchungsstelle
anläßlich der Einsendung der Proben
mitzuteilen.
§ 6. Die Abnahme von Stichproben und die
Untersuchungen auf Rückstände haben unbeschadet
der in § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des
Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen
und unabhängig von den in § 26 Abs. 1
dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten
Verdachtsfällen zu erfolgen.