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225_1987 AT

225. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Kontrolle von Fleisch auf Rückstände

Auf Grund des § 26 Abs. 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

§ 1. Anläßlich der Fleischuntersuchung hat der

Fleischuntersuchungstierarzt nach Maßgabe dieser

Verordnung Stichproben abzunehmen und die

Untersuchung der Proben auf Rückstände von

Antibiotika und Sulfonamide (Hemmstoffe) zu veranlassen.

§ 2. Die Stichproben sind jeweils von einem

geschlachteten Schwein abzunehmen, das aus einer

Sendung von mehr als zehn Schlachtschweinen aus

einem Herkunftsbestand innerhalb einer Woche

stammt.

§ 3. (1) Als Probe sind ein etwa zehn Zentimeter

langes Muskelstück und eine Niere zu entnehmen.

(2) Die entnommene Probe ist flüssigkeitsundurchlässig

verpackt an die nächstgelegene Untersuchungsanstalt,

die zur Vornahme solcher Untersuchungen

gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

berechtigt ist, einzusenden. Sie muß

ausdrücklich als Probe gemäß dieser Verordnung

bezeichnet werden.

§ 4. Der Fleischuntersuchungstierarzt hat

Schweine, von denen eine Probe abgenommen worden

ist, entsprechend zu kennzeichnen.

§ 5. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat

Aufzeichnungen über die Stichproben zu führen, in

denen folgendes festzuhalten ist

1. Name und Anschrift des Tierhalters, aus dessen

Betrieb die Schweine stammen,

2. Ort und Zeitpunkt der Schlachtung,

3. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes

und

4. Name und Anschrift des Fleischuntersuchungstierarztes.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind nach

Vorliegen des Untersuchungsbefundes durch das

Untersuchungsergebnis zu ergänzen.

(3) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind der Untersuchungsstelle

anläßlich der Einsendung der Proben

mitzuteilen.

§ 6. Die Abnahme von Stichproben und die

Untersuchungen auf Rückstände haben unbeschadet

der in § 26 Abs. 1 erster und zweiter Satz des

Fleischuntersuchungsgesetzes vorgesehenen Maßnahmen

und unabhängig von den in § 26 Abs. 1

dritter Satz des Fleischuntersuchungsgesetzes geregelten

Verdachtsfällen zu erfolgen.

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