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225_1985 AT

225. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) samt Protokoll, Anhängen, Anlagen zu Anhang B und Vorbehalt

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) samt Protokoll, Anhängen, Anlagen zu Anhang B und Vorbehalt

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll, Anhängen, Anlagen zu Anhang B

und Vorbehalt wird genehmigt.

(Übersetzung)

Übereinkommen

über

den internationalen Eisenbahnverkehr

(COTIF)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

sind in Anwendung des Artikels 69 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr

(CIM) und des Artikels 64 § 1 des Internationalen Übereinkommens über

den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 sowie in Anwendung

des Artikels 27 des Zusatzübereinkommens zum CIV über die Haftung der Eisenbahn für

Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar 1966 zusammengetreten und haben,

— überzeugt von der Nützlichkeit einer internationalen Organisation und

— in Erkenntnis der Notwendigkeit, die beförderungsrechtlichen Bestimmungen den wirtschaftlichen

und technischen Bedürfnissen anzupassen,

folgendes vereinbart

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zwischenstaatliche Organisation

§ 1. — Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche

Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im folgenden „Organisation"

genannt.

Die Organisation hat ihren Sitz in Bern.

§ 2. — Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge

schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen

und verklagt werden.

Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen

und die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen

Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll, das

dem Übereinkommen beigefügt ist und einen Bestandteil des Übereinkommens bildet, festgelegt

sind.

Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen

geregelt.

§ 3. — Die Arbeitssprachen der Organisation sind Französisch und Deutsch.

Artikel 2

Zweck der Organisation

§ 1. — Zweck der Organisation ist es vor allem, eine einheitliche Rechtsordnung für die

Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im durchgehenden internationalen Verkehr

zwischen den Mitgliedstaaten auf Eisenbahnlinien aufzustellen sowie die Durchführung und

die Fortentwicklung dieser Rechtsordnung zu erleichtern.

§ 2. — Die in § 1 vorgesehene Rechtsordnung kann auch auf durchgehende internationale

Beförderungen angewendet werden, die außer auf Eisenbahnlinien auch auf Linien zu Land,

zur See und auf Binnengewässern erfolgen.

Artikel 3

Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM

§ 1. — Auf durchgehende internationale Beförderungen sind anzuwenden

— die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung

von Personen und Gepäck (CIV)" (Anhang A zum Übereinkommen);

— die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung

von Gütern (CIM)" (Anhang B zum Übereinkommen).

§ 2. — Die in Artikel 2 genannten Linien, auf denen diese Beförderungen durchgeführt

werden, sind in zwei Listen einzutragen: Liste der Linien CIV und Liste der Linien CIM.

§ 3. — Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 bezeichneten, in diese Listen eingetragenen

Linien betreiben, haben dieselben Rechte und Pflichten, wie sie den Eisenbahnen durch

die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM übertragen sind, vorbehaltlich der Abweichungen,

die sich aus den besonderen Betriebsbedingungen jeder Beförderungsart ergeben

und die wie Tarife veröffentlicht sind.

Diese Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen beziehen.

§ 4. — Die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM sind mit ihren Anlagen Bestandteil

des Übereinkommens.

Artikel 4

Begriffsbestimmung „Übereinkommen"

Im folgenden umfaßt der Ausdruck „Übereinkommen" das Übereinkommen selbst, das in

Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A

und B sowie deren Anlagen.

Titel II

Aufbau und Tätigkeit

Artikel 5

Organe

Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen

— Generalversammlung,

— Verwaltungsausschuß,

— Revisionsausschuß,

— Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter,

— Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI).

Artikel 6

Generalversammlung

§ 1. — Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.

§ 2. — Die Generalversammlung

a) gibt sich eine Geschäftsordnung;

b) bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 7 § 1;

c) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Zentralamtes;

d) setzt für einen Zeitraum von fünf Jahren den Höchstbetrag fest, den die jährlichen Ausgaben

der Organisation erreichen dürfen, oder gibt Richtlinien für die Begrenzung dieser

Ausgaben;

e) entscheidet gemäß Artikel 19 § 2 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;

f) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr gemäß Artikel 23 § 2 unterbreitet werden;

g) entscheidet über sonstige Fragen, die gemäß § 3 auf die Tagesordnung gesetzt sind.

§ 3. — Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag

eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die in Artikel 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen

sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der

Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 4. — Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten

vertreten ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat

kann jedoch nicht mehr als zwei Staaten vertreten.

§ 5. — Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung

vorhandenen Mitgliedstaaten.

Für die Anwendung des § 2 Buchstabe d und des § 2 Buchstabe e — in diesem Falle, soweit

es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt — ist

eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

§ 6. — Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch

Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme

teilzunehmen.

Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt internationale

Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung

stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender

Stimme teilzunehmen.

§ 7. — Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäß den Richtlinien des Verwaltungsausschusses

wird der Revisionsausschuß zur Vorprüfung der in Artikel 19 § 2 bezeichneten

Anträge einberufen.

Artikel 7

Verwaltungsausschuß

§ 1. — Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern von elf Mitgliedstaaten.

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz und führt den

Vorsitz im Ausschuß. Die anderen Staaten werden für fünf Jahre ernannt. Die Zusammensetzung

des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen

Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Ein Mitgliedstaat darf nicht mehr als zwei

aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuß angehören.

Wird ein Sitz frei, so bezeichnet der Ausschuß einen anderen Mitgliedstaat für den Rest

der Amtszeit.

Jeder Mitgliedstaat, der dem Ausschuß angehört, bezeichnet einen Delegierten; er kann

auch einen stellvertretenden Delegierten bezeichnen.

§ 2. — Der Ausschuß

a) gibt sich eine Geschäftsordnung;

b) schließt das Sitzabkommen;

c) stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit und die Rechtsstellung des

Personals des Zentralamtes auf;

d) ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer angemessenen

geographischen Verteilung den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte und

die Ratsadjunkten des Zentralamtes; dieses setzt die Mitgliedstaaten rechtzeitig in

Kenntnis, wenn eine dieser Stellen frei wird; die schweizerische Regierung unterbreitet

Bewerbungen für die Stellen des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors;

e) überwacht die administrative und die finanzielle Geschäftsführung des Zentralamtes;

f) überwacht die sachgemäße Anwendung des Übereinkommens und der von den anderen

Organen gefaßten Beschlüsse durch das Zentralamt; er empfiehlt gegebenenfalls die

Maßnahmen, die zur Erleichterung der Anwendung des Übereinkommens und dieser

Beschlüsse geeignet sind;

g) begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und die

ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generaldirektor des Zentralamtes unterbreitet

werden;

h) genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm des Zentralamtes;

i) genehmigt den jährlichen Voranschlag der Organisation, den Geschäftsbericht und die

Jahresrechnung;

j) teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Jahresrechnungsabschluß sowie

seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;

k) verfaßt einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt sie

den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung

zu bestimmen hat, spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit.

§ 3. — Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuß am Sitz der Organisation

zusammen.

Er hält jedes Jahr zwei Tagungen ab; er tritt ferner zusammen, wenn der Vorsitzende es

beschließt oder vier seiner Mitglieder es beantragen.

Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

Artikel 8

Ausschüsse

§ 1. — Der Revisionsausschuß und der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher

Güter, im folgenden „Fachausschuß" genannt, bestehen aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.

Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme

an den Tagungen teil.

§ 2. — Der Revisionsausschuß

a) entscheidet gemäß Artikel 19 § 3 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens,

b) prüft gemäß Artikel 6 § 7 die Anträge, die der Generalversammlung vorgelegt werden.

Der Fachausschuß

entscheidet gemäß Artikel 19 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.

§ 3. — Das Zentralamt beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von

fünf Mitgliedstaaten sowie in dem in Artikel 6 § 7 vorgesehenen Fall ein; es übermittelt den

Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 4. — Der Revisionsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten

vertreten ist; der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten

ist.

Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat

kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

§ 5. — Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme; die Abstimmung findet

durch Handheben oder, auf Antrag, durch namentlichen Aufruf statt.

Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

a) mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten

und

b) größer als die Zahl der Nein-Stimmen

ist.

§ 6. — Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt Nichtmitgliedstaaten

und internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind

oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Ausschüsse

mit beratender Stimme teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können

unabhängige Sachverständige zu den Tagungen des Fachausschusses eingeladen werden.

§ 7. — Die Ausschüsse wählen für jede Tagung einen Vorsitzenden und einen oder zwei

stellvertretende Vorsitzende.

§ 8. — Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in

einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in

die andere Arbeitssprache übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen

Wortlaut übersetzt.

§ 9. — Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die

Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der

Beschlüsse ist der französische Wortlaut maßgebend.

Die Niederschriften werden den Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 10. — Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 11. — Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.

Artikel 9

Zentralamt

§ 1. — Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr besorgt die Sekretariatsgeschäfte

der Organisation.

§ 2. — Das Zentralamt hat insbesondere

a) die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen

werden,

b) die Anträge auf Änderung des Übereinkommens zur Behandlung vorzubereiten, wobei

gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden,

c) die Ausschüsse einzuberufen,

d) den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der

verschiedenen Organe zu übermitteln,

e) die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen der Linien auf dem laufenden zu halten und zu

veröffentlichen,

f) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Beförderungsunternehmen entgegenzunehmen

und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und Beförderungsunternehmen

zur Kenntnis zu bringen,

g) eine Rechtsprechungskartei auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen,

h) eine Zeitschrift herauszugeben,

i) die Organisation bei anderen internationalen Organisationen zu vertreten, die für Fragen

zuständig sind, die mit den von der Organisation verfolgten Zielen zusammenhängen,

j) den jährlichen Voranschlag der Organisation auszuarbeiten und ihn dem Verwaltungsausschuß

zur Genehmigung zu unterbreiten,

k) die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen,

l) auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines Beförderungsunternehmens durch

Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen den betreffenden

Staaten oder Unternehmen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu

schlichten,

m) auf Ersuchen der beteiligten Parteien — Mitgliedstaaten, Beförderungsunternehmen

oder Benutzer — bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

Gutachten abzugeben,

n) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Titel III mitzuwirken,

o) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen

Beförderungsunternehmen sowie die Einziehung unbezahlter Forderungen zu erleichtern.

§ 3. — Die Zeitschrift enthält die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen

Mitteilungen sowie Abhandlungen, Gerichtsurteile und Informationen, die für die Auslegung,

die Anwendung und die Entwicklung des Eisenbahnbeförderungsrechtes von Bedeutung sind;

die Zeitschrift erscheint in den Arbeitssprachen.

Artikel 10

Listen der Linien

§ 1. — Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die

Streichung von Linien in den in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen an das Zentralamt.

Sofern die in Artikel 2 § 2 bezeichneten Linien Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur

im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt

die Mitteilung eines dieser Staaten.

Das Zentralamt teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Streichung einer Linie

mit.

§ 2. — Eine Linie ist dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage

der Mitteilung des Zentralamtes über ihre Eintragung, unterstellt.

§ 3. — Eine Linie ist dem Übereinkommen nicht mehr unterstellt nach Ablauf eines

Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Zentralamtes über ihre Streichung, ausgenommen

hinsichtlich der bereits begonnenen Beförderungen, die abgewickelt werden müssen.

Artikel 11

Finanzen

§ 1. — Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Zentralamtes vom

Verwaltungsausschuß für jedes Geschäftsjahr festgelegt.

Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Länge

der eingetragenen Linien getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird jedoch

nur die Hälfte ihrer Länge berechnet; für die anderen Linien, die unter besonderen Bedingungen

betrieben werden, kann der Beitrag auf Grund einer Vereinbarung zwischen der betreffenden

Regierung und dem Zentralamt, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß,

um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden.

§ 2. — Mit der Übermittlung des Geschäftsberichtes und des Jahresrechnungsabschlusses

ersucht das Zentralamt die Mitgliedstaaten, ihren Beitrag zu den Ausgaben für das abgelaufene

Geschäftsjahr innerhalb möglichst kurzer Frist, spätestens aber am 31. Dezember des Jahres

der Übermittlung, zu entrichten.

Nach diesem Zeitpunkt sind die geschuldeten Beträge mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.

Hat ein Mitgliedstaat zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist

sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.

Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die

Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen sei,

wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird.

§ 3. — Im Falle der Kündigung gemäß § 2 und gemäß Artikel 25 sowie im Falle der Aussetzung

des Stimmrechtes bleiben die fälligen Beiträge geschuldet.

§ 4. — Die nicht gezahlten Beträge sollen nach Möglichkeit aus Mitteln der Organisation

gedeckt werden; sie können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Ein verbleibender Fehlbetrag

wird auf ein besonderes Konto zu Lasten der anderen Mitgliedstaaten gebucht, soweit sie

während der Zeit der Nichtzahlung am Übereinkommen beteiligt waren; die Belastung erfolgt

im Verhältnis der Länge ihrer eingetragenen Linien im Zeitpunkt der Eröffnung des besonderen

Kontos.

§ 5. — Ein Staat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat

werden, vorausgesetzt, daß er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat.

§ 6. — Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die

sich aus den in Artikel 9 § 2 Buchstabe 1) bis n) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben; in den Fällen

des Artikels 9 § 2 Buchstabe 1) und m) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Zentralamtes

vom Verwaltungsausschuß festgesetzt; im Falle des Artikels 9 § 2 Buchstabe n) ist Artikel 15 § 2

anzuwenden.

§ 7. — Die Übereinstimmung der Geschäftsbücher mit den Rechnungsbelegen wird von der

schweizerischen Regierung geprüft, die dem Verwaltungsausschuß einen Bericht vorlegt.

Titel III

Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 12

Zuständigkeit

§ 1. — Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Organisation über

Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten können auf

Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die Parteien bestimmen

die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren nach

freiem Ermessen.

§ 2. — Streitigkeiten

a) zwischen Beförderungsunternehmen,

b) zwischen Beförderungsunternehmen und Benutzern,

c) zwischen Benutzern

bei der Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften

CIM können, wenn sie nicht gütlich beigelegt oder der Entscheidung der ordentlichen

Gerichte unterbreitet worden sind, im Einverständnis der beteiligten Parteien einem Schiedsgericht

unterbreitet werden. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche

Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16.

§ 3. — Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sich das Recht

vorbehalten, die Bestimmungen des § 1 und des § 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

§ 4. — Jeder Staat, der einen Vorbehalt gemäß § 3 angebracht hat, kann jederzeit durch

Mitteilung an die Depositarregierung darauf verzichten. Der Verzicht auf den Vorbehalt wird

einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem die Depositarregierung den Staaten davon Kenntnis

gegeben hat.

Artikel 13

Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei

Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere bestimmt

a) den Streitgegenstand;

b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter

vereinbarten Fristen;

c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort.

Der Schiedsvertrag muß dem Zentralamt mitgeteilt werden, das die Aufgaben einer

Gerichtskanzlei wahrnimmt.

Artikel 14

Schiedsrichter

§ 1. — Das Zentralamt stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem laufenden.

Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen, die Sachverständige des internationalen

Beförderungsrechtes sind, in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.

§ 2. — Das Schiedsgericht besteht gemäß dem Schiedsvertrag aus einem, drei oder fünf

Schiedsrichtern.

Die Schiedsrichter werden unter den Personen gewählt, die in der in § 1 erwähnten Liste

eingetragen sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei

einen nicht in der Liste eingetragenen Schiedsrichter wählen.

Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis

der Parteien gewählt.

Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei jeweils

einen oder zwei Schiedsrichter; diese bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis den dritten

oder den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.

Sind die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters oder die gewählten

Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder des fünften Schiedsrichters nicht einig,

so wird dieser durch den Generaldirektor des Zentralamtes bezeichnet.

§ 3. — Sofern die Parteien nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, muß der Einzelschiedsrichter,

der dritte oder der fünfte Schiedsrichter eine andere Staatsangehörigkeit haben

als die Parteien.

Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung

des Schiedsgerichtes.

Artikel 15

Verfahren. Kosten

§ 1. — Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere

der folgenden Bestimmungen

a) es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien,

ohne daß es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die

Parteien gebunden ist;

b) es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht

weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat;

c) der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt

und den Parteien durch das Zentralamt zugestellt;

d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem

das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der

Parteien ist der Schiedsspruch endgültig.

§ 2. — Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generaldirektor des Zentralamtes

festgelegt.

Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis

sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.

Artikel 16

Verjährung. Vollstreckbarkeit

§ 1. — Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat für die Unterbrechung der

Verjährung dieselbe Wirkung, wie sie nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Klageerhebung

beim ordentlichen Gericht vorgesehen ist.

§ 2. — Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes wird gegenüber Beförderungsunternehmen

und Benutzern in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung

erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung

des Inhaltes ist nicht zulässig.

Titel IV

Verschiedene Bestimmungen

Artikel 17

Einziehung unbezahlter Forderungen zwischen Beförderungsunternehmen

§ 1. — Unbezahlt gebliebene Forderungen aus Beförderungen, aufweiche die Einheitlichen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, können vom forderungsberechtigten Beförderungsunternehmen

zur Erleichterung der Einziehung dem Zentralamt mitgeteilt werden; zu diesem Zweck

fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen auf, den geschuldeten

Betrag zu zahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.

§ 2. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die Weigerung hinreichend begründet ist, so

schlägt es den Parteien vor, sich an das zuständige Gericht oder an das in Artikel 12 § 2 vorgesehene

Schiedsgericht zu wenden.

§ 3. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der Betrag ganz oder teilweise geschuldet ist, so

kann es nach allfälliger Anhörung eines Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische

Beförderungsunternehmen den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen

hat; der daraufhin eingezahlte Betrag bleibt hinterlegt, bis das zuständige Gericht

oder das Schiedsgericht in der Sache selbst endgültig entschieden hat.

§ 4. — Zahlt das Unternehmen die vom Zentralamt festgelegte Summe nicht binnen zweier

Wochen ein, so wird es unter Hinweis auf die Folgen seiner Weigerung erneut zur Zahlung aufgefordert.

§ 5. — Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zweier Monate entsprochen, so

richtet das Zentralamt an den Mitgliedstaat, dem das Unternehmen angehört, ein mit Gründen

versehenes Ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere zu prüfen, ob die Linien des

schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiterhin in der Liste zu belassen sind.

§ 6. — Erklärt der Mitgliedstaat, daß er trotz Nichtzahlung die Eintragung der Linien dieses

Unternehmens aufrechterhält, oder läßt er die Mitteilung des Zentralamtes sechs Wochen

unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet, daß er für die Begleichung aller Forderungen

bürgt, die aus Beförderungen herrühren, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften

anzuwenden sind.

Artikel 18

Urteile. Arrest und Pfändung. Sicherheitsleistung

§ 1. — Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen

Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden Gesetzen

vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar,

sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten

erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und

auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit außer den Kosten eine

Entschädigung auferlegen.

Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Vergleiche.

§ 2. — Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen

Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen

zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen

nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet

werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung

ist.

§ 3. — Das rollende Material der Eisenbahn sowie die der Beförderung dienenden bahneigenen

Gegenstände aller Art, wie Container, Ladegeräte und Decken, können in einem anderen

Mitgliedstaat als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund einer Entscheidung

der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

Privatwagen sowie die darin befindlichen, der Beförderung dienenden und dem Wageneigentümer

gehörenden Gegenstände aller Art können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen,

in dem der Wageneigentümer seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der

Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.

§ 4. — Bei Klagen auf Grund des Übereinkommens kann eine Sicherheitsleistung für die

Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.

Titel V

Änderung des Übereinkommens

Artikel 19

Zuständigkeit

§ 1. — Die Mitgliedstaaten richten ihre Anträge auf Änderung des Übereinkommens an das

Zentralamt, das sie unverzüglich den Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.

§ 2. — Die Generalversammlung entscheidet, über Anträge auf Änderung der Bestimmungen

des Übereinkommens, die in den §§ 3 und 4 nicht vorgesehen sind.

Ein Antrag auf Änderung kann nur mit Zustimmung eines Drittels der Mitgliedstaaten auf

die Tagesordnung einer Tagung der Generalversammlung gesetzt werden.

Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in

Artikel 6 § 5 vorgesehenen Mehrheit feststellen, daß ein solcher Antrag in unmittelbarem

Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen steht, für deren Änderung gemäß

§ 3 der Revisionsausschuß zuständig ist. In diesem Fall ist die Generalversammlung auch für

die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen zuständig.

§ 3. — Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet

der Revisionsausschuß über Anträge auf Änderung der nachstehend aufgeführten

Bestimmungen

a) Einheitliche Rechtsvorschriften CIV

— Artikel 1 § 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 (ohne § 2), 6, 9 bis 14,15 (ohne § 6), 16 bis .21, 22

§ 3, Artikel 23 bis 25, 37, 43 (ohne die §§ 2 und 4), 48, 49, 56 bis 58, 61;

— die in Rechnungseinheiten festgesetzten Beträge in Artikel30, 31, 38, 40 und 41,

wenn die Änderung zu einer Erhöhung dieser Beträge führen würde;

b) Einheitliche Rechtsvorschriften CIM

— Artikel 1 § 2, Artikel 3 §§ 2 bis 5, Artikel 4, 5, 6 (ohne § 3), 7, 8, 11 bis 13, 14 (ohne § 7),

15 bis 17, 19 (ohne § 4), 20 (ohne § 3), 21 bis 24, 25 (ohne § 3), 26 (ohne § 2), 27, 28 §§ 3

und 6, Artikel 29, 30 (ohne § 3), 31, 32 (ohne § 3), 33 (ohne § 5), 34, 38, 39, 41, 45, 46, 47

(ohne § 3), 48 — soweit eine Anpassung an das internationale Seefrachtrecht angestrebt

wird —, 52, 53, 59 bis 61, 64 und 65;

— der in Rechnungseinheiten festgesetzte Betrag in Artikel 40, wenn die Änderung zu

einer Erhöhung dieses Betrages führen würde;

— Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP),

Anlage II;

— Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),

Anlage III;

— Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut (RIEx),

Anlage TV.

§ 4. — Der Fachausschuß entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen der

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu

den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.

Artikel 20

Beschlüsse der Generalversammlung

§ 1. — Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen werden in ein Protokoll

aufgenommen, das von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnet wird. Dieses Protokoll

bedarf der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung

hinterlegt.

§ 2. — Wenn das Protokoll von mehr als zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ratifiziert, angenommen

oder genehmigt ist, treten die Beschlüsse nach Ablauf der von der Generalversammlung

festgesetzten Frist in Kraft.

§ 3. — Die Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM im Verkehr mit

und zwischen den Mitgliedstaaten, die einen Monat vor dem Inkrafttreten ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde noch nicht hinterlegt haben, ist mit dem Inkrafttreten

der Beschlüsse ausgesetzt. Das Zentralamt teilt diese Aussetzung den Mitgliedstaaten mit; sie

verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem das Zentralamt

die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung der genannten Beschlüsse durch

die betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

Die Aussetzung hat keine Wirkung für Mitgliedstaaten, die, ohne ihre Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt zu haben, dem Zentralamt mitgeteilt haben,

daß sie die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen anwenden.

Artikel 21

Beschlüsse der Ausschüsse

§ 1. — Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen werden den Mitgliedstaaten

vom Zentralamt mitgeteilt.

§ 2. — Diese Beschlüsse treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften

Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt

hat, sofern nicht innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, ein Drittel

der Mitgliedstaaten Widerspruch erhoben hat.

Wenn jedoch ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluß

des Revisionsausschusses Widerspruch erhebt und das Übereinkommen spätestens zwei

Monate vor dem Zeitpunkt kündigt, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen

ist, tritt dieser Beschluß erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Kündigung des betreffenden

Mitgliedstaates wirksam wird.

Titel VI

Schlußbestimmungen

Artikel 22

Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung des Übereinkommens

§ 1. — Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 in Bern bei der schweizerischen

Regierung zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz

der Übereinkommen CIM und CIV eingeladen worden sind.

§ 2. — Das Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung;

die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der schweizerischen

Regierung als Depositarregierung zu hinterlegen.

Artikel 23

Beitritt zum Übereinkommen

§ 1. — Die Staaten, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen

CIM und CIV eingeladen worden sind und das Übereinkommen nicht innerhalb der in Artikel

22 § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können dennoch ihren Beitritt zum Übereinkommen

vor seiner Inkraftsetzung mitteilen. Die Beitrittsurkunde ist bei der Depositarregierung

zu hinterlegen.

§ 2. — Jeder Staat, der dem Übereinkommen nach seiner Inkraftsetzung beizutreten

wünscht, richtet an die Depositarregierung einen Antrag und einen Bericht über die Lage seiner

Eisenbahnunternehmen hinsichtlich internationaler Beförderungen. Die Depositarregierung

teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Zentralamt mit.

Haben nicht fünf Mitgliedstaaten bei der Depositarregierung Einspruch erhoben, so ist der

Antrag sechs Monate nach der genannten Mitteilung rechtsverbindlich angenommen. Die

Depositarregierung teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mitgliedstaaten und dem

Zentralamt mit. Der neue Mitgliedstaat kommt unverzüglich den Bestimmungen des Artikels

10 nach.

Wird Einspruch erhoben, so unterbreitet die Depositarregierung den Beitrittsantrag der

Generalversammlung zur Entscheidung.

Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wird der Beitritt am ersten Tage des zweiten

Monats nach dem Monat wirksam, in dem das Zentralamt den Mitgliedstaaten die Liste der

Linien des neuen Mitgliedstaates mitgeteilt hat.

§ 3. — Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann sich nur auf das Übereinkommen in seiner

jeweils geltenden Fassung beziehen.

Artikel 24

Inkraftsetzung des Übereinkommens

§ 1. — Sobald die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von

fünfzehn Staaten hinterlegt sind, setzt sich die Depositarregierung mit den beteiligten Regierungen

im Hinblick auf die Vereinbarung der Inkraftsetzung des Übereinkommens in Verbindung.

§ 2. — Das Inkrafttreten des Übereinkommens zieht die Aufhebung der internationalen

Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen-

und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 sowie des Zusatzübereinkommens zum CIV

über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar

1966 nach sich.

Artikel 25

Kündigung des Übereinkommens

Will ein Mitgliedstaat das Übereinkommen kündigen, so teilt er dies der Depositarregierung

mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des darauffolgenden Jahres wirksam.

Artikel 26

Aufgaben der Depositarregierung

Die Depositarregierung verständigt die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der

Übereinkommen CIM und CIV eingeladenen Staaten, die anderen Staaten, die dem Übereinkommen

beigetreten sind, sowie das Zentralamt über

a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens, die Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und die Mitteilungen über die Kündigung,

b) den Tag, an dem das Übereinkommen in Anwendung des Artikels 24 in Kraft tritt,

c) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Protokolle

gemäß Artikel 20.

Artikel 27

Vorbehalte zum Übereinkommen

Vorbehalte zum Übereinkommen sind nur zulässig, soweit sie darin vorgesehen sind.

Artikel 28

Wortlaut des Übereinkommens

Das Übereinkommen ist in französischer Sprache geschlossen und unterzeichnet.

Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer,

italienischer und niederländischer Sprache beigegeben.

Nur der französische Wortlaut ist authentisch.

ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen gehörig

bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN zu Bern, am neunten Mai neunzehnhundertachtzig, in einer Urschrift in

französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt bleibt.

Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat zugestellt werden.

Protokoll

über die Vorrechte und Immunitäten

der zwischenstaatlichen Organisation für den

internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)

Artikel 1

§ 1. — Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der

Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer in folgenden Fällen

a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schadenersatzes

auf Grund eines Unfalles, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie

betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall

eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug

beteiligt ist;

c) im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation

erhobenen Hauptklage steht;

d) im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern,

Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals

schuldet.

§ 2. — Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne

Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung,

Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur

Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für

sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle

geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß sie die Ausübung der Tätigkeiten

der Organisation beeinträchtigt, und es ist im voraus und unverzüglich eine angemessene

Entschädigung zu leisten.

§ 3. — Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Einkünften

im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von

der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem

Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich

sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben

im Preis enthalten, so werden — soweit möglich — von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen

zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.

Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen darstellen,

wird eine Befreiung von Steuern und Abgaben nicht gewährt.

Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen

Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein-

oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.

Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals

der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine

Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.

§ 4. — Waren, die gemäß § 3 erworben oder eingeführt worden sind, dürfen nur zu den

Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt

sind, der diese Befreiungen gewährt hat.

§ 5. — Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkeiten,

die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zwecken entsprechen.

Artikel 2

§ 1. — Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen

und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei

darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in

jeder Währung Konten unterhalten.

§ 2. — Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke

hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von

den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen

gewährt wird.

Artikel 3

Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei

der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte

und Immunitäten

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich

der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen,

einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt

jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter

eines Staates gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges

Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über

den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;

b) Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, außer wenn sie auf frischer Tat

ertappt werden;

c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer

Tat ertappt werden;

d) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;

e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der

Ausländermeldepflicht;

f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie

Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Artikel 4

Die Mitglieder des Personals der Organisation genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen, einschließlich

ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, und zwar auch nach ihrem

Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation; diese Immunität gilt jedoch nicht im

Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Mitglied des Personals

der Organisation gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges

Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über

den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;

c) dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht,

wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen

gewährt wird; Familienangehörige, die in ihrem Haushalt leben, genießen dieselben

Erleichterungen;

d) Befreiung von der staatlichen Einkommenssteuer, unter der Voraussetzung, daß die

von der Organisation gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge einer Besteuerung

zugunsten der Organisation unterliegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch das

Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen

aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu berücksichtigen; die

Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuerbefreiung für Entschädigungen und

Ruhegehälter sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren, welche die Organisation den

ehemaligen Mitgliedern ihres Personals oder den nach ihnen Anspruchsberechtigten

zahlt;

e) in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, wie sie allgemein den Mitgliedern

des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;

f) im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in

ihren Heimatstaat, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler

Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden

Familienangehörigen.

Artikel 5

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen genießen während ihrer dienstlichen

Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen

für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten

Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer

Aufgaben erforderlich sind

a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung

ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und

schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf

Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm

geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines

Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug

beteiligt ist; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung

ihrer Tätigkeit bei der Organisation;

b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;

c) die Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen

zu überweisen;

d) dieselben Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten

ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

Artikel 6

§ 1. — Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich

gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der

Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden,

sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung

verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung

der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

§ 2. — Zuständige Behörden gemäß § 1 sind

— die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter,

— der Verwaltungsausschuß für den Generaldirektor,

— der Generaldirektor für die übrigen Mitglieder des Personals und für die von der Organisation

berufenen Sachverständigen.

Artikel 7

§ 1. — Dieses Protokoll berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, alle Vorsichtsmaßnahmen

zu treffen, die im Interesse seiner öffentlichen Sicherheit angebracht sind.

§ 2. — Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der

Gesetze und Vorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und jeglichen

Mißbrauch zu verhindern, der sich aus den in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechten und

Immunitäten ergeben könnte.

Artikel 8

Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen,

die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß

— Artikel 3, ausgenommen Buchstabe d,

— Artikel 4, ausgenommen Buchstabe a, b und d,

— Artikel 5, ausgenommen Buchstabe a und b,

dieses Protokolls zu gewähren.

Artikel 9

Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen

zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten

sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um die wirksame Tätigkeit der Organisation

zu gewährleisten.

Anhang A

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr (COTIF)

vom 9. Mai 1980

Einheitliche Rechtsvorschriften

für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung

von Personen und Gepäck

(CIV)

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Anwendungsbereich

§ 1. — Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen

Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck mit

internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Wege gelten, der die Gebiete mindestens

zweier Staaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3

und 10 des Übereinkommens eingetragen sind.

Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei

Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Begleiter von Sendungen Anwendung, die

gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung

von Gütern (CIM) befördert werden.

§ 2. — Die internationalen Tarife bestimmen die Verbindungen, für die internationale

Beförderungsausweise ausgegeben werden.

§ 3. — In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck «Bahnhof» die Bahnhöfe

der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des

Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.

Artikel 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 1. — Auf Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben

Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden

die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,

a) wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates

betrieben werden oder

b) wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Beförderungen

nicht als international anzusehen.

§ 2. — Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Beförderungen

zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn

die Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn

eines dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden

Vorschriften Anwendung, sofern die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten

Staaten dem entgegenstehen.

Artikel 3

Vorbehalt über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

§ 1. — Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sich das Recht

vorbehalten, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung

von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf seinem Gebiet ereignet hat

und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

§ 2. — Jeder Staat, der den vorstehend genannten Vorbehalt angebracht hat, kann jederzeit

durch Mitteilung an die Depositarregierung darauf verzichten. Der Verzicht auf den Vorbehalt

wird einen Monat nach dem Tage wirksam, an dem die Depositarregierung den Staaten

davon Kenntnis gegeben hat.

Artikel 4

Beförderungspflicht

§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende und Reisegepäck gemäß den einheitlichen

Rechtsvorschriften zu befördern, sofern

a) der Reisende die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und die

internationalen Tarife einhält,

b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist,

die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht

abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß der Betrieb vorübergehend oder dauernd

ganz oder teilweise eingestellt wird, so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit

und den Eisenbahnen bekanntzugeben; diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen

Staaten zwecks Veröffentlichung mit.

§ 3. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen

Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Artikel 5

Tarife, Sonderabmachungen

§ 1. — Die internationalen Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen

Bedingungen, insbesondere die zur Berechnung des Beförderungspreises und der Nebengebühren

notwendigen Angaben, und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der

Währungen enthalten.

Die Bedingungen der internationalen Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften

nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2. — Die internationalen Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen

angewendet werden.

§ 3. — Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen

oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lage

befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige

Zwecke oder für Erziehungs- und Unterrichtszwecke können Preisermäßigungen oder sonstige

Vergünstigungen gewährt werden.

Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.

§ 4. — Die internationalen Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren

Eisenbahnen an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind. Diese

Tarife und ihre Änderungen treten an dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft.

Preiserhöhungen und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen dieser Tarife treten

jedoch frühstens sechs Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen

Beförderungspreise und Nebengebühren sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler

treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 5. — Auf. allen für den internationalen Verkehr geöffneten Bahnhöfen muß der Reisende

die internationalen Tarife oder Auszüge aus diesen Tarifen einsehen können, welche die Preise

der dort erhältlichen internationalen Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten

angeben.

Artikel 6

Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen

§ 1. — Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das

Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der

Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds

für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode

ermittelt.

§ 2. — Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates,

der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat

bestimmte Art und Weise berechnet.

Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert

führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 3. — Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen

Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den einheitlichen

Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken

gleichgesetzt.

Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.

Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu

demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 4. — Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und

immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis

zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt

ihre Berechnungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.

Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

§ 5. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

a) zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn

sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),

b) zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).

Artikel 7

Zusatzbestimmungen

§ 1. — Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung

der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von

den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2. — Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes

Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und

ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Artikel 8

Landesrecht

§ 1. — Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in

den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.

§ 2. — Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen

Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

§ 3. — Für die Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung

und Verletzung von Reisenden gilt als Landesrecht das Recht des Staates, auf dessen Gebiet

sich der Unfall des Reisenden ereignet hat, einschließlich der Kollisionsnormen.

Titel II

Beförderungsvertrag

KAPITEL I

Beförderung von Reisenden

Artikel 9

Fahrpläne und Benutzung der Züge

§ 1. — Die Eisenbahn hat dem Publikum die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise zur

Kenntnis zu bringen.

§ 2. — Einschränkungen in der Benutzung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen

aus den Fahrplänen oder den Tarifen zu ersehen sein.

Artikel 10

Ausschluß von der Beförderung. Bedingungsweise Zulassung

§ 1. — Von der Beförderung sind ausgeschlossen oder können unterwegs davon ausgeschlossen

werden

a) betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen oder die in den einzelnen

Staaten jeweils geltenden Vorschriften nicht beachten; solche Personen haben keinen

Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der Gepäckfracht;

b) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Mitreisenden

offensichtlich lästig fallen würden, wenn für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil

reserviert ist oder ihnen gegen Bezahlung angewiesen werden kann. Unterwegs

erkrankte Personen sind jedoch zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu

befördern, wo sie die nötige Pflege finden können; der gezahlte Fahrpreis ist abzüglich

des Betrages für die durchfahrene Strecke gemäß Artikel 25 zu erstatten; das gleiche

gilt gegebenenfalls für die Beförderung des Reisegepäcks.

§ 2. — Für die Beförderung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind

die internationalen Abkommen und Vorschriften oder mangels solcher die Gesetze und Vorschriften

jedes Staates maßgebend.

Artikel 11

Fahrausweise

§ 1. — Die für eine internationale Beförderung gemäß den einheitlichen Rechtsvorschriften

ausgegebenen Fahrausweise müssen die Abkürzung CIV tragen. Übergangsweise ist das Zeichen

zugelassen.

§ 2. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen

bestimmen die Form und den Inhalt der Fahrausweise sowie die Sprache und die Schriftzeichen,

die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.

§ 3. — Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, müssen die Fahrausweise

enthalten

a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung verschiedener Wege oder Beförderungsmittel

gestattet ist, muß dies angegeben sein;

c) die Zuggattung und die Wagenklasse;

d) den Fahrpreis;

e) den ersten Geltungstag;

f) die Geltungsdauer.

§ 4. — Fahrscheinhefte, die gemäß einem internationalen Tarif ausgegeben werden, bilden

einen einzigen Fahrausweis im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften.

§ 5. — Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, ist ein Fahrausweis

nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.

§ 6. — Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu vergewissern,

daß dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.

§ 7. — Die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechungen werden durch

die internationalen Tarife geregelt.

Artikel 12

Berechtigung zur Fahrt. Reisender ohne gültigen Fahrausweis

§ 1. — Der Reisende muß vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen

sein; er hat ihn bis zur Beendigung der Reise aufzubewahren, auf Verlangen jedem mit der

Prüfung betrauten Eisenbahnbediensteten vorzuzeigen und bei Beendigung der Reise abzugeben.

Die internationalen Tarife können Ausnahmen vorsehen.

§ 2. — Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig und werden von den mit der Prüfung

betrauten Eisenbahnbediensteten eingezogen.

§ 3. — Der Reisende, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, hat außer dem

Fahrpreis einen Zuschlag zu zahlen, der gemäß den Vorschriften zu berechnen ist, die von der

den Zuschlag fordernden Eisenbahn anzuwenden sind.

§ 4. — Der Reisende, der die sofortige Zahlung des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigert,

kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. Wird ein Reisender ausgeschlossen,

so kann er nicht verlangen, daß ihm sein Reisegepäck auf einem anderen als dem

Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt wird.

Artikel 13

Fahrpreisermäßigung für Kinder

§ 1. — Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für die kein gesonderter Platz beansprucht

wird, sind ohne Fahrausweis unentgeltlich zu befördern.

§ 2. — Kinder vom vollendeten fünften bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere

Kinder, für die ein gesonderter Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu

befördern. Diese dürfen mit Ausnahme der Zuschläge für die Benutzung gewisser Züge oder

Wagen nicht mehr als die Hälfte der Preise der Fahrausweise für Erwachsene betragen, unbeschadet

der Aufrundung nach den Vorschriften, die von der den Fahrausweis ausgebenden

Eisenbahn anzuwenden sind.

Diese Ermäßigung muß für Fahrausweise, die schon eine Ermäßigung gegenüber dem

gewöhnlichen Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten, nicht gewährt werden.

§ 3. — Die internationalen Tarife können jedoch andere als die in den §§ 1 und 2 genannten

Altersgrenzen vorsehen, sofern die Grenze für die in § 1 vorgesehene unentgeltliche Beförderung

nicht niedriger als vier Jahre und die Grenze für die in § 2 vorgesehene Beförderung zu

ermäßigten Preisen nicht niedriger als zehn Jahre ist.

Artikel 14

Benutzung der Plätze

§ 1. — Für die Benutzung, Anweisung und Reservierung von Plätzen in den Zügen gelten

die von der Eisenbahn anzuwendenden Vorschriften.

§ 2. — Unter den in den internationalen Tarifen enthaltenen Bedingungen kann der Reisende

einen Platz in einer höheren Wagenklasse oder eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis

benutzen, als der Fahrausweis angibt, oder den Beförderungsweg ändern lassen.

Artikel 15

Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen

§ 1. — Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die

Personenwagen mitnehmen.

Jedem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz

zur Verfügung oder ein entsprechender anderer Raum, wenn es sich um Wagen besonderer

Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil, handelt.

§ 2. — In die Personenwagen dürfen nicht mitgenommen werden

a) die gemäß Artikel 18 Buchstabe e von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen

Stoffe und Gegenstände, soweit die Zusatzbestimmungen oder die Tarife keine

Ausnahme vorsehen;

b) Gegenstände, die den Reisenden lästig fallen oder Schäden verursachen können;

c) Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften

entgegenstehen;

d) lebende Tiere, soweit die Zusatzbestimmungen oder die Tarife keine Ausnahme vorsehen.

§ 3. — Die internationalen Tarife können vorsehen, unter welchen Bedingungen Gegenstände,

die entgegen § 1 und § 2 Buchstabe b in Personenwagen mitgenommen worden sind,

gleichwohl als Hand- oder Reisegepäck weiterbefördert werden können.

§ 4. — Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung

gegen § 2 Buchstabe a, b und d sich von der Beschaffenheit der in die Personenwagen mitgenommenen

Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen. Kann der Reisende, welcher

die der Nachprüfung unterliegenden Gegenstände mitführt, nicht festgestellt werden, so

führt die Eisenbahn die Nachprüfung in Gegenwart zweier bahnfremder Zeugen durch.

§ 5. — Die in die Personenwagen mitgenommenen Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden

zu beaufsichtigen, es sei denn, er befindet sich in einem der in § 1 erwähnten Wagen

besonderer Bauart und kann deshalb diese Aufsicht nicht ausüben.

§ 6. — Der Reisende haftet für jeden Schaden, der durch Gegenstände oder Tiere verursacht

wird, die er in den Personenwagen mitnimmt, sofern er nicht beweist, daß der Schaden

auf ein Verschulden der Eisenbahn, ein Verschulden eines Dritten oder auf Umstände zurückzuführen

ist, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung der Eisenbahn gemäß Artikel 26.

Artikel 16

Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen

§ 1. — Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt

oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus und will der Reisende seine Reise fortsetzen,

so hat die Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit seinem Hand- und Reisegepäck ohne

Preiszuschlag mit einem Zug zu befördern, der auf der gleichen oder auf einer anderen Linie

der am ursprünglichen Beförderungsweg beteiligten Eisenbahnen zum selben Bestimmungsbahnhof

fährt und der es dem Reisenden ermöglicht, sein Reiseziel mit der geringsten Verspätung

zu erreichen.

§ 2. — Die Eisenbahn hat gegebenenfalls auf dem Fahrausweis die Versäumung des

Anschlusses oder den Zugausfall zu bescheinigen, die Geltungsdauer des Fahrausweises,

soweit erforderlich, zu verlängern und ihn mit einem Gültigkeitsvermerk für den neuen Weg,

für eine höhere Wagenklasse oder für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis zu versehen.

Die Tarife oder die Fahrpläne können jedoch die Benutzung bestimmter Züge ausschließen.

KAPITEL II

Beförderung von Reisegepäck

Artikel 17

Zugelassene Gegenstände

§ 1. — Zur Beförderung als Reisegepäck sind für Reisezwecke bestimmte Gegenstände

zugelassen, die in Reisekoffern, Körben, Handkoffern, Reisesäcken oder anderen Verpackungen

dieser Art enthalten sind, ferner auch diese Verpackungen.

§ 2. — Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände,

die in § 1 nicht genannt sind, insbesondere begleitete Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne

Anhänger zur Beförderung übergeben werden, als Reisegepäck zulassen.

§ 3. — Die Tarife oder die Fahrpläne können die Beförderung von Reisegepäck in bestimmten

Zügen oder Zuggattungen ausschließen oder beschränken.

Artikel 18

Ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks

beteiligten Staaten verboten ist;

b) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten

Staaten die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat

c) Handelswaren;

d) sperrige oder zu schwere Gegenstände;

e) gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, explosive

oder entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive

oder ätzende Stoffe sowie ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe; die internationalen

Tarife können gewisse dieser Stoffe und Gegenstände bedingungsweise als

Reisegepäck zulassen.

Artikel 19

Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks

§ I. — Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof

des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur über den auf dem Fahrausweis,

angegebenen Beförderungsweg abgefertigt.

Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege oder kommen verschiedene Bahnhöfe

am gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat der Reisende den Beförderungsweg oder

den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt werden soll, genau zu bezeichnen. Die

Eisenbahn haftet nicht für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch den Reisenden.

§ 2. — Wenn die Tarife es vorsehen, kann der Reisende während der Geltungsdauer des

Fahrausweises Reisegepäck entweder für die ganze Strecke oder für beliebige Teilstrecken

aufgeben.

§ 3. — Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen Reisegepäck ohne Vorzeigen

eines Fahrausweises oder über einen anderen als den im vorgewiesenen Fahrausweis

angegebenen Beförderungsweg abgefertigt wird. Wenn die Tarife die Annahme von Reisegepäck

ohne Vorzeigen eines Fahrausweises vorsehen, gelten die Bestimmungen der Einheitlichen

Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich seines Reisegepäcks

für den Absender von Reisegepäck sinngemäß.

§ 4. — Die Gepäckfracht muß bei der Aufgabe gezahlt werden.

§ 5. — Im übrigen erfolgt die Abfertigung des Reisegepäcks gemäß den für den. Aufgabebahnhof

geltenden Vorschriften.

§ 6. — Der Reisende kann gemäß den für den Aufgabebahnhof geltenden Vorschriften den

Zug angeben, mit dem das Reisegepäck abgesandt werden soll. Macht er von diesem Recht keinen

Gebrauch, so wird das Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug befördert.

Muß das Reisegepäck auf einem Anschlußbahnhof umgeladen werden, so ist es mit dem

nächsten für die regelmäßige Gepäckbeförderung vorgesehenen Zug zu befördern.

Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung

der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof

oder unterwegs dem nicht entgegensteht.

Artikel 20

Gepäckschein

§ 1. — Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben.

§ 2. — Die für eine internationale Beförderung ausgegebenen Gepäckscheine müssen die

Abkürzung CIV tragen. Übergangsweise ist das Zeichen zugelassen.

§ 3. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen

bestimmen die Form und den Inhalt des Gepäckscheines sowie die Sprache und die Schriftzeichen,

die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.

§ 4. — Soweit in den internationalen Tarifen keine Ausnahme vorgesehen ist, muß der

Gepäckschein enthalten

a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;

b) den Beförderungsweg;

c) den Tag der Aufgabe und den Zug, mit dem das Reisegepäck abgesandt werden soll;

d) die Anzahl der Reisenden;

c) die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke;

f) die Gepäckfracht und die sonstigen Kosten.

§ 5. — Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheines zu vergewissern, ob dieser

seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.

Artikel 21

Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks

§ 1. — Die Annahme von Gepäckstücken, deren Zustand oder Beschaffenheit mangelhaft

oder deren Verpackung ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen

aufweisen, kann von der Eisenbahn verweigert werden. Werden sie gleichwohl zur Beförderung

angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein

aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so

gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerkes anerkannt hat.

§ 2. — Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück an gut sichtbarer Stelle haltbar, deutlich,

unauslöschlich und unverwechselbar anzugeben

a) seinen Namen und seine Anschrift;

b) den Bestimmungsbahnhof und das Bestimmungsland.

Nicht mehr zutreffende Kennzeichnungen müssen vom Reisenden unleserlich gemacht

oder entfernt werden.

Die Eisenbahn kann die Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung

verweigern.

Artikel 22

Verantwortlichkeit des Reisenden. Nachprüfung. Zuschlag

§ 1. — Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der Artikel 17,18 und 21 § 2.

§ 2. — Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung

nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Vorschriften entspricht, wenn es die

Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten.

Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er

nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen.

§ 3. — Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt, so hat der Reisende die Kosten der Nachprüfung

zu zahlen.

Bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 17 und 18 kann die Eisenbahn, abgesehen von

der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und dem Ersatz des etwaigen Schadens, einen durch

die internationalen Tarife festgesetzten Zuschlag erheben.

Artikel 23

Auslieferung

§ 1. — Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheines und gegen Entrichtung

der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt,

aber nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheines berechtigt ist, das

Reisegepäck in Empfang zu nehmen.

§ 2. — Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich eine gemäß den

für den ausliefernden Bahnhof geltenden Vorschriften erfolgte

a) Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder

Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b) Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.

§ 3. — Der Inhaber des Gepäckscheines kann auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung

des Reisegepäcks an der Ausgabestelle verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges,

mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung durch

die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.

§ 4. — Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck

nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem

Nachweis kann die Eisenbahn eine Sicherheitsleistung verlangen.

§ 5. — Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden

ist. Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers des Gepäckscheines kann es jedoch, wenn die

Umstände es gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

dem entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheines und, wenn es die Tarife vorschreiben,

gegen Vorzeigen des Fahrausweises auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben oder auf

einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert werden.

§ 6. — Der Inhaber des Gepäckscheines, dem das Reisegepäck nicht gemäß § 3 ausgeliefert

wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu

denen er die Auslieferung verlangt hat.

§ 7. — Auf Verlangen des Berechtigten ist die Eisenbahn verpflichtet, das Reisegepäck in

seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet

die Eisenbahn seinem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks

verweigern.

§ 8. — Im übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäß den für den ausliefernden

Bahnhof geltenden Vorschriften.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck

Artikel 24

Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

Der Reisende hat die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften für sich,

für die mitgenommenen Tiere sowie für sein Hand- und Reisegepäck zu erfüllen. Er hat der

Untersuchung seines Hand- und Reisegepäcks beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften

jedes Staates keine Ausnahme vorsehen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber

nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, daß der Reisende diesen Verpflichtungen nicht

nachgekommen ist.

Artikel 25

Erstattung und Nachzahlung

§ 1. — Der Beförderungspreis wird ganz oder teilweise erstattet, wenn

a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise benutzt worden ist;

b) der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer niedrigeren Wagenklasse oder in einer

Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis benutzt worden ist, als der Fahrausweis angibt;

c) das Reisegepäck auf dem Aufgabebahnhof zurückgenommen oder auf einem Unterwegsbahnhof

ausgeliefert worden ist.

§ 2. — Die internationalen Tarife bestimmen, welche Papiere und Bescheinigungen zur

Begründung des Erstattungsantrages vorzulegen sind, die Erstattungsbeträge sowie die davon

abzuziehenden Gebühren.

Diese Tarife können in bestimmten Fällen die Erstattung des Beförderungspreises ausschließen

oder an Bedingungen knüpfen.

§ 3. — Jeder Anspruch auf Erstattung gemäß den vorstehenden Paragraphen und gemäß

Artikel 10 § 1 Buchstabe b ist verwirkt, wenn er bei der Eisenbahn nicht binnen einer Frist von

sechs Monaten geltend gemacht worden ist. Die Frist beginnt bei Fahrausweisen mit dem auf

den Ablauf ihrer Geltungsdauer folgenden Tag und bei Gepäckscheinen mit dem Tag ihrer Ausfertigung.

§ 4. — Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der

Erhebung des Beförderungspreises und sonstiger Kosten Fehler vorgekommen, so muß der

zuviel oder zuwenig gezahlte Betrag von der Eisenbahn nur erstattet oder ihr nachgezahlt werden,

wenn er 1 Rechnungseinheit je Fahrausweis oder Gepäckschein übersteigt.

§ 5. — Für die Berechnung des zu erstattenden oder nachzuzahlenden Betrages ist der offizielle

Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der Beförderungspreis erhoben worden

ist. Wird in einer anderen Währung als derjenigen gezahlt, in welcher der Beförderungspreis

erhoben worden ist, so gilt der Umrechnungskurs des Tages, an dem diese Zahlung geleistet

wird.

§ 6. — In den durch diesen Artikel nicht geregelten Fällen und mangels einer Vereinbarung

zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat geltenden Vorschriften anzuwenden.

Titel III

Haftung

KAPITEL I

Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden

Artikel 26

Haftungsgrund

§ 1. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reisender

durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in

den Fahrzeugen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen

oder in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird.

Die Eisenbahn haftet ferner für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der durch einen solchen Unfall betroffene

Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende

mit sich führt.

§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit

a) wenn der Unfall durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden

ist und die Eisenbahn diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen

Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte;

b) ganz oder teilweise, und zwar in dem Maße, in dem der Unfall auf ein Verschulden des

Reisenden oder auf ein Verhalten des Reisenden zurückzuführen ist, das nicht dem

gewöhnlichen Verhalten von Reisenden entspricht;

c) wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und die Eisenbahn

dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht

vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; ist die Haftung der Eisenbahn

danach nicht ausgeschlossen, so haftet sie unter den Beschränkungen der Einheitlichen

Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.

§ 3. — Eine etwaige Haftung der Eisenbahn in den in § 1 nicht vorgesehenen Fällen wird

durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.

§ 4. — Die haftbare Eisenbahn im Sinne dieses Kapitels ist diejenige Eisenbahn, die nach

der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens die Linie betreibt, auf der sich der

Unfall ereignet hat. Besteht nach dieser Liste gemeinsamer Betrieb zweier Eisenbahnen, so ist

jede von ihnen haftbar.

Artikel 27

Schadenersatz bei Tötung

§ 1. — Bei Tötung des Reisenden umfaßt der Schadenersatz

a) die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere

für die Leichenbeförderung, die Erd- und die Feuerbestattung;

b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28 vorgesehenen Schadenersatz.

§ 2. — Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Gesetzes

unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren,

so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen,

denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach

dem Landesrecht.

Artikel 28

Schadenersatz bei Verletzung

Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen

Gesundheit des Reisenden umfaßt der Schadenersatz

a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;

b) den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit

oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.

Artikel 29

Ersatz anderer Schäden

Ob und inwieweit die Eisenbahn für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden

Ersatz zu leisten hat, insbesondere für körperliche und seelische Unbill (pretium doloris)

und für ästhetische Nachteile, richtet sich nach dem Landesrecht.

Artikel 30

Form und Beschränkung des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung

§ 1. — Der in Artikel 27 § 2 und 28 Buchstabe b vorgesehene Schadenersatz ist in Form

eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente

zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder

die nach Artikel 27 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.

§ 2. — Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes bestimmt das Landesrecht.

Bei Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften gilt jedoch für jeden Reisenden eine

Höchstgrenze von 70000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag

entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.

Artikel 31

Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen

Haftet die Eisenbahn gemäß Artikel 26 § 1 Absatz 2, so hat sie Schadenersatz bis zur

Höchstgrenze von 700 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.

Artikel 32

Verbot von Haftungsbeschränkungen

Bestimmungen in Tarifen und in Sonderabmachungen zwischen der Eisenbahn und dem

Reisenden, durch welche die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden

im voraus ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll, die der Eisenbahn obliegende

Beweislast umgekehrt wird oder niedrigere als die in Artikel 30 § 2 und 31 vorgesehenen

Höchstgrenzen festgelegt werden, sind nichtig. Diese Nichtigkeit hat jedoch nicht die Nichtigkeit

des Beförderungsvertrages zur Folge.

Artikel 33

Gemischte Beförderungen

§ 1. — Die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von

Reisenden sind, vorbehaltlich des § 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während der Beförderung

auf einer in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragenen Linie

entstehen, die kein Schienenweg ist.

§ 2. — Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen

über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die

durch Artikel 26 § 1 erfaßten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang

mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen

in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet.

Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes ist unter dem „Staat, auf dessen Gebiet

sich der Unfall des Reisenden ereignet hat" der Staat zu verstehen, dessen Flagge das Fährschiff

führt.

§ 3. — Wenn die Eisenbahn infolge außerordentlicher Umstände genötigt ist, ihren Betrieb

vorübergehend zu unterbrechen, und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel

befördert oder befördern läßt, haftet sie gemäß dem für dieses Beförderungsmittel geltenden

Recht. Artikel 18 des Übereinkommens sowie Artikel 8, 48 bis 53 und 55 der Einheitlichen

Rechtsvorschriften bleiben jedoch anwendbar.

KAPITEL II

Haftung der Eisenbahn für das Reisegepäck

Artikel 34

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 1. — Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter Übergabe eines Gepäckscheines zur Beförderung

angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis

zur Auslieferung.

§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den

Beförderungsvertrag ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet

der die Bestimmungsbahn betreffenden Bestimmungen des Artikels 51 § 3.

Artikel 35

Umfang der Haftung

§ 1. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis

zur Auslieferung entsteht, sowie für die verspätete Auslieferung.

§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung

oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der

Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder

Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie

nicht abwenden konnte.

§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen

Gefahr entstanden ist

a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;

b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;

c) Aufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen

sind.

Artikel 36

Beweislast

§ 1. — Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung

durch eine der in Artikel 35 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.

§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen

des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 35 § 3 erwähnten besonderen Gefahren

entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte

hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer

dieser Gefahren entstanden ist.

Artikel 37

Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks

§ 1. — Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren

betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23 § 3

verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

§ 2. — Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Verlangen

auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen,

wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.

§ 3. — Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß

ihm das Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke ausgeliefert wird. In diesem

Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof bis zu dem

Bahnhof zu zahlen, auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung,

abzüglich der ihm allenfalls erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten,

zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung

gemäß Artikel 40.

§ 4. — Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in § 3 vorgesehenen

Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung

wiederaufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen und Vorschriften

des Staates, dem sie angehört.

Artikel 38

Entschädigung bei Verlust

§ 1. — Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne

weiteren Schadenersatz zu zahlen

a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die

jedoch 34 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 500 Rechnungseinheiten

je Gepäckstück nicht übersteigen darf;

b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von

10 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 150 Rechnungseinheiten

je Gepäckstück.

Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die

internationalen Tarife festgelegt.

§ 2. — Die Eisenbahn hat außerdem Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung

des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge zu erstatten.

Artikel 39

Entschädigung bei Beschädigung

§ 1. — Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz

eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht.

§ 2. — Die Entschädigung darf nicht übersteigen

a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag,

der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

Artikel 40

Entschädigung bei verspäteter Auslieferung

§ 1. — Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn für je angefangene

24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, zu zahlen

a) wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung,

entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem

Höchstbetrag von 0,40 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von

7 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks;

b) wenn der Berechtigte nicht nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine

Pauschalentschädigung von 0,07 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder

von 1,40 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.

Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die internationalen

Tarife festgelegt.

§ 2. — Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht

neben der des Artikels 38 geleistet.

§ 3. — Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 für den

nicht verlorenen Teil geleistet.

§ 4. — Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung

ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 39 geleistet.

§ 5. — In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 38

und 39 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.

Artikel 41

Begleitete Kraftfahrzeuge

§ 1. — Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden

Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn

der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen,

deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.

§ 2. — Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden

Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchführung des

Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis für das Fahrzeug und die Reisenden

erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er

außerdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug

nicht übersteigen darf.

§ 3. — Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeuges wird die dem Berechtigten

für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges

berechnet und darf 4000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Ein Anhänger gilt mit

oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.

§ 4. — Hinsichtlich der im Fahrzeug belassenen Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für

Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung

darf 700 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.

Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die auf dem Fahrzeug belassen werden.

§ 5. — Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck auch bei der

Beförderung von begleiteten Kraftfahrzeugen.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen über die Haftung

Artikel 42

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Ist der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so

finden die Bestimmungen der Artikel 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften

sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag

begrenzen, keine Anwendung.

Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Entschädigung für Verlust, Beschädigung oder verspätete

Auslieferung des Reisegepäcks jedoch auf das Doppelte der in Artikel 38 bis 41 vorgesehenen

Höchstbeträge begrenzt.

Artikel 43

Verzinsung der Entschädigung

§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich

beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 49 oder, wenn keine

Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.

§ 2. — Für Entschädigungen gemäß Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von

dem Tag an, an dem die für die Bemessung des Schadenersatzes maßgebenden Umstände eingetreten

sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung.

§ 3. — Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung

4 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt.

§ 4. — Legt der Berechtigte der Eisenbahn bei Reisegepäck die zur abschließenden

Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen

Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser

Belege gehemmt.

Artikel 44

Haftung bei einem nuklearen Ereignis

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden

Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und

wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der

Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen

Schaden haftet.

Artikel 45

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, derer sie sich bei der

Ausführung der Beförderung bedient.

Wenn jedoch diese Bediensteten und andere Personen auf Verlangen eines Reisenden der

Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte des Reisenden,

für den sie tätig sind.

Artikel 46

Sonstige Ansprüche

In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann

gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch

beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend

gemacht werden.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche

die Eisenbahn gemäß Artikel 45 haftet.

Artikel 47

Sonderbestimmungen

§ 1. — Vorbehaltlich des Artikels 41 richtet sich die Haftung der Eisenbahn für den Schaden,

der durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlußversäumnis entsteht,

nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten

ist.

§ 2. — Vorbehaltlich des Artikels 26 haftet die Eisenbahn für Gegenstände und Tiere, deren

Überwachung gemäß Artikel 15 § 5 dem Reisenden obliegt, sowie für Gegenstände, die der Reisende

an sich trägt, nur insoweit, als der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

§ 3. — Die übrigen Artikel des Titels III und der Titel IV finden in den Fällen der §§ 1 und 2

keine Anwendung.

Titel IV

Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 48

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks

§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Reisegepäcks von der Eisenbahn

entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach

Art des Schadens den Zustand des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich

in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des

Berechtigten.

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.

§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so

kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Reisegepäcks sowie die Ursache und

der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen

festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des

Staates, in dem die Feststellung erfolgt.

§ 3. — Bei Verlust von Gepäckstücken hat der Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen

der Eisenbahn eine möglichst genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke zu

geben.

Artikel 49

Reklamationen

§ 1. — Reklamationen betreffend die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung

von Reisenden sind schriftlich bei einer der nachstehend genannten Eisenbahnen einzureichen

a) bei der haftbaren Eisenbahn; falls gemäß Artikel 26 § 4 zwei Eisenbahnen haftbar sind,

bei einer von ihnen;

b) bei der Abgangsbahn;

c) bei der Bestimmungsbahn;

d) bei der Eisenbahn am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Reisenden,

sofern der Sitz dieser Eisenbahn sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet.

§ 2. — Die übrigen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich bei der in

Artikel 51 §§ 2 und 3 genannten Eisenbahn einzureichen.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Rückgabe der

Fahrausweise oder der Gepäckscheine verlangen.

§ 3. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 50 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.

§ 4. — Die Fahrausweise, die Gepäckscheine und die sonstigen Belege, die der Berechtigte

der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn

in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.

Artikel 50

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn ist berechtigt,

wer den Fahrausweis oder den Gepäckschein vorlegt oder andernfalls seine Berechtigung auf

andere Weise nachweist.

Artikel 51

Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

§ 1. — Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung

von Reisenden können nur gegen die haftbare Eisenbahn im Sinne des Artikels 26 § 4

gerichtlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamem Betrieb zweier Eisenbahnen hat der

Kläger die Wahl zwischen diesen Bahnen.

§ 2. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages

gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den

Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahnen, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden

ist.

§ 3. — Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können gegen die Abgangsbahn,

die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf

deren Linien die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.

Gegen die Bestimmungsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend

gemacht werden, wenn sie das Reisegepäck nicht erhalten hat.

§ 4. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,

sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.

§ 5. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine

andere als die in den §§ 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich

die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet.

Artikel 52

Zuständigkeit

§ 1. — Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können

Ansprüche, die auf die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden

gegründet sind, nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet

sich der Unfall des Reisenden ereignet hat.

§ 2. — Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können

andere auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten

des Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird

jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Paragraphen als gesonderte Eisenbahn angesehen.

Artikel 53

Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden

§ 1. — Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung

und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens

drei Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen

anzeigt, bei denen die Reklamation gemäß Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.

Zeigt der Berechtigte der Eisenbahn den Unfall mündlich an, so hat diese ihm über die

mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.

§ 2. — Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn

a) der Berechtigte innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist eine Reklamation bei einer der

in Artikel 49 § 1 genannten Eisenbahnen eingereicht hat;

b) die haftbare Eisenbahn. — oder, falls gemäß Artikel 26 § 4 zwei Eisenbahnen haftbar

sind, eine von ihnen — innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist auf andere Weise vom

Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat;

c) infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht

oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist;

d) der Berechtigte nachweist, daß der Unfall durch ein Verschulden der Eisenbahn verursacht

worden ist.

Artikel 54

Erlöschen der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag

§ 1. — Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche

gegen die Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder

verspäteter Auslieferung erloschen.

§ 2. — Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den

Berechtigten gemäß Artikel 48 festgestellt worden ist;

2. die Feststellung, die gemäß Artikel 48 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden

der Eisenbahn unterblieben ist;

b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Reisegepäcks

durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er

1. die Feststellung gemäß Artikel 48 sofort nach der Entdeckung des Schadens und

spätestens drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks verlangt und

2. außerdem beweist, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung

und der Auslieferung entstanden ist;

c) bei verspäteter Auslieferung, wenn der Berechtigte binnen 21 Tagen seine Rechte bei

einer der in Artikel 51 § 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht hat;

d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen ist.

Artikel 55

Verjährung der Ansprüche

§ 1. — Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung

von Reisenden verjähren

a) Ansprüche des Reisenden in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach dem Unfall;

b) Ansprüche der anderen Berechtigten in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach

dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tage

nach dem Unfall.

§ 2. — Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen

a) wegen eines auf Vorsatz zurückzuführenden Schadens;

b) im Fall eines Betruges.

§ 3. — Die Verjährung gemäß § 2 beginnt bei Ansprüchen

a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf

der Frist gemäß Artikel 23 § 3;

b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung

mit dem Tage der Auslieferung;

c) auf Zahlung oder Erstattung des Beförderungspreises, von sonstigen Kosten oder

Zuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung, fehlerhafter

Berechnung oder Erhebung mit dem Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung

erfolgte, mit dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen;

d) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung

mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;

e) in allen anderen die Beförderung des Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tage des

Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

§ 4. — Bei Einreichung einer Reklamation gemäß Artikel 49 mit den erforderlichen Belegen

ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation

durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation

teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation

wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung

eines Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 5. — Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

§ 6. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung das Landesrecht.

Titel V

Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Artikel 56

Abrechnung unter den Eisenbahnen

Jede Eisenbahn hat den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil an dem

Beförderungspreis zu zahlen, den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.

Artikel 57

Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung

§ 1. — Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet,

so steht ihr ein Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren,

gemäß den folgenden Bestimmungen zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den

von ihr verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung

gemäß Buchstabe c) auf die Eisenbahnen aufgeteilt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht haben, wird die Entschädigung auf sämtliche Eisenbahnen, die an der

Beförderung beteiligt waren, aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß

der Schaden nicht auf ihren Linien verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis

der Tarifkilometer.

§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht gezahlte Anteil auf alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt

waren, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.

Artikel 58

Rückgriff bei verspäteter Auslieferung

Artikel 57 findet bei Entschädigung für verspätete Auslieferung Anwendung. Wurde die

Verspätung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung auf diese Eisenbahnen

im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung aufzuteilen.

Artikel 59

Rückgriffsverfahren

§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 57 oder 58 Rückgriff genommen wird,

kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung

nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten

Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem

Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung

und für den Beitritt.

§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich

nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das

Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. — Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es

befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.

§ 5. — Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden,

das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Artikel 60

Zuständigkeit beim Rückgriff

§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist

für solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn

die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.

Artikel 61

Vereinbarungen über den Rückgriff

Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über

den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 59 § 5, abweichen.

Titel VI

Ausnahmebestimmungen

Artikel 62

Abweichungen

Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber

den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung

besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und

Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.

Anhang B

zum Übereinkommen über den internationalen

Eisenbahnverkehr (COTIF)

vom 9. Mai 1980

Einheitliche Rechtsvorschriften

für den Vertrag

über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern

(CIM)

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel I

Anwendungsbereich

§ 1. — Vorbehaltlich der in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen

Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem

Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens

zweier Mitgliedstaaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel

3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind.

§ 2. — In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck „Bahnhof" die Bahnhöfe

der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des

Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.

Artikel 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

§ 1. — Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben

Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden

die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,

a) wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates

betrieben werden oder

b) wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Sendungen

nicht als international anzusehen.

§ 2. — Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Sendungen

zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn die

Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn eines

dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden

Vorschriften Anwendung, sofern der Absender durch die Verwendung des entsprechenden

Frachtbriefes dies beansprucht und die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten

dem entgegenstehen.

Artikel 3

Beförderungspflicht

§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle als Wagenladung aufgegebenen Güter gemäß den

Einheitlichen Rechtsvorschriften zu befördern, sofern

a) der Absender die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und die

Tarife einhält,

b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist,

die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,

c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht

abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.

§ 2. — Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen

die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert, nur verpflichtet, wenn die in Betracht

kommenden Bahnhöfe über derartige Vorrichtungen verfügen.

§ 3. — Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter anzunehmen, die unverzüglich befördert

werden können; die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, in welchen

Fällen Güter, die dieser Bedingung nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung zu nehmen

sind.

§ 4. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß

a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,

b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,

so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;

diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mit.

§ 5. — Die Eisenbahnen können im gegenseitigen Einverständnis die Beförderung von

Gütern in gewissen Verbindungen auf bestimmte Grenzübergänge und auf bestimmte Durchgangsländer

zusammenfassen.

Diese Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt. Sie werden von den Eisenbahnen in

besonderen Listen aufgeführt, wie internationale Tarife veröffentlicht und treten einen Monat

nach dem Datum der Mitteilung an das Zentralamt in Kraft.

§ 6. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen

Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Artikel 4

Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände

Von der Beförderung sind ausgeschlossen

a) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der beteiligten Staaten verboten

ist;

b) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung beteiligten Staaten die

Post das alleinige Recht zur Beförderung hat;

c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit

mit Rücksicht auf die Anlagen oder die Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten

Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen;

d) Stoffe und Gegenstände, die gemäß der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung

gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, von

der Beförderung ausgeschlossen sind, vorbehaltlich der in Artikel 5 § 2 vorgesehenen

Abweichungen.

Artikel 5

Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände

§ 1. — Bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind

a) Stoffe und Gegenstände, die zu den Bedingungen des RID oder der in § 2 vorgesehenen

Abkommen und Tarifbestimmungen zur Beförderung zugelassen sind;

b) Leichensendungen, auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge, lebende Tiere

sowie Gegenstände, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer

Beschaffenheit besondere Schwierigkeiten verursacht, zu den Bedingungen der Zusatzbestimmungen;

diese dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.

Lebende Tiere müssen begleitet werden, wobei der Begleiter vom Absender zu stellen

ist. Ein Begleiter ist jedoch nicht erforderlich, wenn dies in den internationalen Tarifen

vorgesehen ist oder wenn die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Verlangen

des Absenders auf die Begleitung verzichten; in diesem Fall ist die Eisenbahn, vorbehaltlich

einer gegenteiligen Abmachung, von ihrer Haftung für Verlust oder Beschädigung

befreit, die aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet

werden sollte.

§ 2. — Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere

Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen Bedingungen vereinbaren, unter denen

gewisse Stoffe oder gewisse Gegenstände, die durch das RID von der Beförderung ausgeschlossen

sind, dennoch zur Beförderung zugelassen werden.

Die Staaten oder die Eisenbahnen können in gleicher Weise die im RID vorgesehenen

Zulassungsbedingungen lockern.

Diese Abkommen und Tarifbestimmungen sind zu veröffentlichen und dem Zentralamt

mitzuteilen; das Zentralamt bringt sie den Staaten zur Kenntnis.

Artikel 6

Tarife, Sonderabmachungen

§ 1. — Fracht und Nebengebühren sind gemäß den in jedem Staat zu Recht bestehenden

und gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des

Frachtvertrages in Kraft sind, auch wenn die Fracht getrennt für verschiedene Teilstrecken

berechnet wird.

§ 2. — Die Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen,

insbesondere die zur Berechnung der Fracht und der Nebengebühren notwendigen Angaben,

und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der Währungen enthalten.

Die Bedingungen der Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen,

wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 3. — Die Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendet

werden.

§ 4. — Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen

oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lage

befindlichen Benutzern vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.

Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen oder für wohltätige

Zwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt werden.

Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.

§ 5. — Die internationalen Tarife können für den internationalen Verkehr unter Ausschluß

der Binnentarife verbindlich erklärt werden.

Die Anwendung eines internationalen Tarifes kann davon abhängig gemacht werden, daß

sie im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.

§ 6. — Die Tarife und die Tarifänderungen gelten als gehörig veröffentlicht, sobald die

Eisenbahn den Benutzern alle Einzelheiten zur Verfügung gestellt hat.

Internationale Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren Eisenbahnen

an diesen Tarifen als Versand- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind.

§ 7. — Erhöhungen der Frachtsätze internationaler Tarife und andere Erschwerungen der

Beförderungsbedingungen dieser Tarife treten frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung

in Kraft, mit Ausnahme nachstehender Fälle

a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke

vorsieht, gelten die Veröffentlichungsfristen dieses Binnentarifes;

b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze eines internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen

Erhöhung der Frachtsätze der Binnentarife einer der beteiligten Eisenbahnen

sind, treten sie am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung

der Frachtsätze des internationalen Tarifes an diese Erhöhung wenigstens

15 Tage vorher bekanntgegeben worden ist; diese Bekanntmachung darf jedoch nicht

vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden

Binnentarife veröffentlicht wird;

c) wenn die Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Frachten und

Nebengebühren durch Kursschwankungen bedingt sind oder wenn offensichtliche Fehler

berichtigt werden, treten diese Änderungen und Berichtigungen am Tage nach ihrer

Veröffentlichung in Kraft.

§ 8. — In Staaten, in denen keine Verpflichtung besteht, bestimmte Tarife zu veröffentlichen

oder sie gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen anzuwenden, finden die

Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung, soweit sie eine solche Verpflichtung enthalten.

§ 9. — Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren darf die

Eisenbahn nur ihre Auslagen erheben. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und im

Frachtbrief getrennt, mit allen erforderlichen Beweismitteln, zu vermerken. Wenn diese

Beweismittel aus Belegen bestehen, die dem Frachtbrief beigegeben sind, und wenn die Zahlung

der entsprechenden Auslagen dem Absender obliegt, sind die Belege nicht dem Empfänger

mit dem Frachtbrief, sondern dem Absender mit der in Artikel 15 § 7 erwähnten Kostenrechnung

zu übergeben.

Artikel 7

Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen

§ 1. — Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das

Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der

Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds

für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode

ermittelt.

§ 2. — Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates,

der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat

bestimmte Art und Weise berechnet.

Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert

führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 3. — Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen

Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den Einheitlichen

Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken

gleichgesetzt.

Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.

Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu

demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.

§ 4. — Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und

immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis

zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt

ihre Berechungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.

Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

§ 5. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,

a) zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn

sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),

b) zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).

Artikel 8

Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen

§ 1. — Für die Beförderung von Privatwagen sind in der Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP), Anlage II zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften,

besondere Bestimmungen vorgesehen.

§ 2. — Für die Beförderung von Containern sind in der Ordnung für die internationale

Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo), Anlage III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften,

besondere Bestimmungen vorgesehen.

§ 3. — Für die Beförderung von Expreßgut können die Eisenbahnen durch Tarife besondere

Bestimmungen vereinbaren, die der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung

von Expreßgut (RIEx), Anlage IV zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, entsprechen.

§ 4. — Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere

Eisenbahnen können durch Zusatzbestimmungen oder Tarifbestimmungen Beförderungsbedingungen

vereinbaren, die von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen dürfen, und

zwar für

a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,

b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,

c) Sendungen von Zeitungen,

d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind,

e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln zum Schutze der beförderten Güter gegen

Wärme und Kälte,

f) Sendungen, die auf der ganzen Strecke oder auf Teilstrecken auf Grund von Frachtbriefen

befördert werden, die nicht als Beleg für die Frachtberechnung und die Rechnungstellung

dienen,

g) Sendungen, die auf Grund von Belegen der automatischen Datenverarbeitung befördert

werden.

Artikel 9

Zusatzbestimmungen

§ 1. — Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung

der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von

den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.

§ 2. — Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes

Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und

ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Artikel 10

Landesrecht

§ 1. — Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in

den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.

§ 2. — Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen

Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

Titel II

Abschluß und Ausführung des Frachtvertrages

Artikel 11

Abschluß des Frachtvertrages

§ 1. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandbahn das Gut mit dem

Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird auf dem Frachtbrief

und erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt der Tagesstempel des Versandbahnhofes

oder der maschinelle Buchungsvermerk mit dem Annahmedatum angebracht.

§ 2. — Die Behandlung gemäß § 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief

bezeichneten Gutes und, soweit es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften

vorsehen, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung

einer Sicherheit gemäß Artikel 15 § 7 zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf Verlangen des

Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.

§ 3. — Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk versehene

Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages.

§ 4. — Für Güter, die der Absender gemäß den Tarifen oder gemäß einer auf dem Versandbahnhof

zulässigen Abmachung zwischen ihm und der Eisenbahn zu verladen hat, dienen

jedoch die Angaben im Frachtbrief über die Masse des Gutes oder die Stückzahl nur dann als

Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Masse oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im

Frachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen

werden.

Die Angaben im Frachtbrief über die Masse oder die Stückzahl dienen nicht als Beweis

gegen die Eisenbahn, wenn der Unterschied zu diesen Angaben offensichtlich nicht auf einem

tatsächlichen Verlust beruht Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wagen dem Empfänger

mit unversehrten Originalverschlüssen übergeben wird.

§ 5. — Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung

durch Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen Buchungsvermerkes auf

dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen, bevor es dem Absender zurückgegeben wird.

Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines

Konnossementes.

Artikel 12

Frachtbrief

§ 1. — Der Absender hat einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief vorzulegen.

Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung

eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. Die Zusatzbestimmungen dürfen von diesen

Regeln abweichen.

§ 2. — Die Eisenbahnen setzen für Frachtgut und für Eilgut das einheitliche Muster des

Frachtbriefes fest, der ein für den Absender bestimmtes Doppel enthalten muß.

Die Wahl des Frachtbriefes durch den Absender zeigt an, ob das Gut als Frachtgut oder als

Eilgut zu befördern ist. Vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten Eisenbahnen

ist es nicht zulässig, die Beförderung auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf einer anderen

Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.

Für bestimmte Verkehre, insbesondere zwischen Nachbarländern, können die Eisenbahnen

in den Tarifen die Verwendung eines Frachtbriefes gemäß einem vereinfachten Muster

vorschreiben.

§ 3. — Der Frachtbrief ist in zwei oder gegebenenfalls in drei Sprachen zu drucken, von

denen mindestens eine Arbeitssprache der Organisation sein muß.

Die internationalen Tarife können bestimmen, in welcher Sprache die Angaben des Absenders

im Frachtbrief abzufassen sind. Andernfalls sind diese Angaben in einer der amtlichen

Sprachen des Versandlandes abzufassen, und es ist eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen

der Organisation beizufügen, sofern die Angaben nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt

sind.

Für die Angaben des Absenders im Frachtbrief sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden,

sofern die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife keine Abweichungen vorsehen.

Artikel 13

Inhalt des Frachtbriefes

§ 1. — Der Frachtbrief muß in jedem Fall enthalten

a) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes;

b) den Namen und die Anschrift des Empfängers; als Empfänger darf nur eine einzelne

natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden;

c) die Bezeichnung des Gutes;

d) die Masse oder statt dessen eine ähnliche Angabe, die den für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften entspricht;

e) die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung bei Stückgut sowie bei Wagenladungen,

die im Eisenbahn-Seeverkehr umgeschlagen werden müssen, ohne Rücksicht

darauf, ob die Ladungen aus einem oder aus mehreren Stücken bestehen;

f) die Nummer des Wagens, bei Privatwagen außerdem die Eigenmasse, wenn das Verladen

der Güter dem Absender obliegt;

g) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen

Papiere, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder der Eisenbahn nach

Angabe im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oder

bei einer anderen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen;

h) den Namen und die Anschrift des Absenders; als Absender darf nur eine einzelne natürliche

Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden; wenn es die für den

Versandbahnhof geltenden Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen

und seiner Anschrift handschriftlich, durch Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift

hinzuzufügen.

Für die Begriffe „Wagenladung" und „Stückgut" sind die für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.

§ 2. — Der Frachtbrief muß gegebenenfalls alle übrigen in den Einheitlichen Rechtsvorschriften

vorgesehenen Angaben enthalten. Andere Angaben dürfen in den Frachtbrief nur

aufgenommen werden, wenn sie durch die Gesetze und Vorschriften eines Staates, die Zusatzbestimmungen

oder die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen sind und den Einheitlichen

Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

§ 3. — Der Absender darf jedoch an der dafür vorgesehenen Stelle des Frachtbriefes, aber

nur zur Nachricht für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,

Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen.

§ 4. — Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere Urkunden zu verwenden oder ihm

andere als die durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen oder die

Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen Papiere beizugeben.

Artikel 14

Beförderungsweg und anzuwendende Tarife

§ 1. — Der Absender kann im Frachtbrief den Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergängen

oder Grenzbahnhöfen und gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen

Eisenbahnen vorschreiben. Er darf nur Grenzübergänge oder Grenzbahnhöfe vorschreiben, die

für den Verkehr in der betreffenden Verbindung zugelassen sind.

§ 2. — Einer Wegevorschrift wird gleichgesetzt

a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften zu erfüllen sind, sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere Vorkehrungen

für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;

b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife, wenn sie zur Feststellung der Bahnhöfe,

zwischen denen die Tarife angewendet werden sollen, genügt;

c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten bis X (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

von Nachbarländern) gezahlt werden.

§ 3. — Die Eisenbahn darf das Gut außer in den Fällen gemäß Artikel 3 §§ 4 und 5 und Artikel

33 § 1 nur unter folgenden Bedingungen auf einem anderen als dem vom Absender vorgeschriebenen

Weg befördern

a) Die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften sowie die

besonderen Vorkehrungen für das Gut müssen immer auf den vom Absender bezeichneten

Bahnhöfen erfolgen und

b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer sein als bei Berechnung über den vom

Absender vorgeschriebenen Weg.

Buchstabe a) gilt nicht für Stückgut, wenn eine der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen

auf Grund einer Wegevorschrift in ihrer Ladeorganisation für den internationalen

Stückgutverkehr den vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg nicht einhalten kann.

§ 4. — Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich des § 3 über den vom Absender vorgeschriebenen

Beförderungsweg oder andernfalls über den von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg

berechnet.

§ 5. — Der Absender kann die anzuwendenden Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die

Eisenbahn hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren Anwendungsbedingungen erfüllt sind.

§ 6. — Genügen die Angaben des Absenders nicht, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden

Tarife festzustellen, oder sind einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar,

so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender

am vorteilhaftesten erscheinen.

§ 7. — Die Eisenbahn haftet für einen aus der Wahl gemäß § 6 entstehenden Schaden nur

bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 8. — Besteht ein internationaler Tarif vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und

hat die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben des Absenders diesen Tarif angewendet, so

hat sie auf Verlangen des Berechtigten den Unterschied zwischen der auf diese Weise berech-

neten Fracht und der Fracht zu erstatten, die sich durch Zusammenstoß anderer für dieselbe

Beförderungsstrecke anwendbarer Tarife ergeben hätte, wenn der Unterschied 4 Rechnungseinheiten

je Frachtbrief übersteigt.

Dasselbe gilt bei sonst gleichen Voraussetzungen, wenn die Eisenbahn mangels ausreichender

Angaben des Absenders die Fracht durch Tarifzusammenstoß statt auf Grund eines

anwendbaren, preislich günstigeren internationalen Tarifes berechnet hat.

Artikel 15

Zahlung der Kosten

§ 1. — Die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung

bis zur Ablieferung erwachsende Kosten) sind gemäß den folgenden Bestimmungen

vom Absender oder vom Empfänger zu zahlen.

Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden Beträge, die nach dem anzuwendenden

Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der Regel- oder Ausnahmetarife zuzuschlagen sind,

als Fracht angesehen.

§ 2. — Will der Absender die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, so hat er dies im

Frachtbrief durch einen der folgenden Vermerke anzugeben

a) 1. „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht übernimmt;

2. „Franko Fracht einschließlich ", wenn er außer der Fracht noch weitere Kosten

übernimmt; er hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Zusätze, die nur Nebengebühren

oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erwachsende

Kosten sowie Beträge betreffen können, die durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden

erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages

einer gleichen Kostengattung führen (zB Gesamtbetrag der Zölle und der den Zollbehörden

zu zahlenden sonstigen Beträge, wobei die Mehrwertsteuer als eine besondere

Kostengattung anzusehen ist);

3. „Franko Fracht bis X" (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes von

Nachbarländern), wenn er die Fracht bis X übernimmt;

4. „Franko Fracht einschließlich... bis X" (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes

von Nachbarländern), wenn er außer der Fracht bis X noch weitere

Kosten übernimmt, unter Ausschluß aller Kosten, die sich auf das Nachbarland oder

auf die anschließende Eisenbahn beziehen; Ziffer 2 gilt sinngemäß;

b) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle

und sonstige Kosten);

c) „Franko ", wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt; bestimmen die Tarife

nichts anderes, so muß dieser Betrag in der Währung des Versandlandes ausgedrückt

werden.

Nebengebühren und sonstige Kosten, die gemäß den für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften für die ganze in Betracht kommende Strecke berechnet werden, sowie die Gebühr

für die Angabe des Interesses an der Lieferung gemäß Artikel 16 § 2 sind bei der Zahlung der

Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer 4 immer ganz vom Absender zu zahlen.

§ 3. — Die internationalen Tarife können für die Zahlung der Kosten die ausschließliche

Verwendung bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke oder die Verwendung anderer Vermerke

vorschreiben.

§ 4. — Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat, gelten als auf den Empfänger

überwiesen. Die Kosten gehen jedoch stets zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger

weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß Artikel 28 § 4

geltend gemacht, noch den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert hat.

§ 5. — Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager- und Wiegegelder, deren Erhebung durch

einen vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt wird oder auf einem Verlangen des

Empfängers beruht, sind immer von ihm zu zahlen.

§ 6. — Die Versandbahn kann vom Absender die Vorauszahlung der Kosten fordern, wenn

es sich um Güter handelt, die nach ihrem Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder

wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht sicher decken.

§ 7. — Kann der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt, bei der Auflieferung

nicht genau festgestellt werden, so werden diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen,

über die spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender abzurechnen

ist. Die Eisenbahn kann gegen Quittung die Hinterlegung einer die Kosten ungefähr deckenden

Summe als Sicherheit fordern. Dem Absender ist gegen Rückgabe der Quittung eine den

Eintragungen in die Frankaturrechnung entsprechende aufgeschlüsselte Kostenrechnung auszuhändigen.

§ 8. — Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel die als Frankatur

erhobenen Kosten einzeln vermerken, soweit nicht die für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften bestimmen, daß diese Kosten nur im Frachtbriefdoppel zu vermerken sind. In

dem in § 7 erwähnten Fall sind diese Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel

zu vermerken.

Artikel 16

Interesse an der Lieferung

§ 1. — Für jede Sendung kann das Interesse an der Lieferung angegeben werden. Der

Betrag des Interesses muß im Frachtbrief in Ziffern angegeben und in der Währung des Versandlandes,

in einer anderen durch die Tarife festgesetzten Währung oder in der Rechnungseinheit

ausgedrückt werden.

§ 2. — Die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung wird für die ganze in

Betracht kommende Strecke gemäß den Tarifen der Versandbahn berechnet.

Artikel 17

Nachnahme und Barvorschuß

§ 1. — Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes zum Zeitpunkt der

Annahme auf dem Versandbahnhof mit Nachnahme belasten. Der Nachnahmebetrag muß in

der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife können Ausnahmen vorsehen.

§ 2. — Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Nachnahme auszuzahlen, wenn der Betrag

vom Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der

Einzahlung zur Verfügung zu stellen; nach Ablauf dieser Frist ist er mit fünf Prozent jährlich

zu verzinsen.

§ 3. — Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der Nachnahme ganz oder

zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrag

der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.

§ 4. — Für die Nachnahmesendung wird die in den Tarifen festgelegte Gebühr erhoben;

diese Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Nachnahme durch eine Abänderung des Frachtvertrages

gemäß Artikel 30 § 1 aufgehoben oder herabgesetzt wird.

§ 5. — Barvorschüsse sind nur in Anwendung der für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften

zugelassen.

§ 6. — Der Betrag der Nachnahme und der Betrag des Barvorschusses muß im Frachtbrief

in Ziffern angegeben werden.

Artikel 18

Haftung für die Angaben im Frachtbrief

Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen,

die sich daraus ergeben, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind

oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen. Reicht der Raum nicht aus, so hat der

Absender an dieser Stelle einen Hinweis darauf anzubringen, wo sich die Fortsetzung der

Angabe befindet.

Artikel 19

Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes

§ 1. — Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung an, das offensichtlich Spuren von

Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen, daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief

angegeben wird.

§ 2. — Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zu

verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während

der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere

Güter beschädigen kann.

Im übrigen muß die Verpackung den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften entsprechen.

§ 3. — Hat der Absender § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn die Annahme des

Gutes verweigern oder verlangen, daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften

Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.

§ 4. — Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes

der Verpackung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zu

ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen Angaben, so hat die Eisenbahn das

Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.

§ 5. — Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen Ausnahmen muß der Absender einer

Stückgutsendung auf jedem Stück selbst oder auf einer von der Eisenbahn zugelassenen Etikette

unverwechselbar und in genauer Übereinstimmung mit den Angaben im Frachtbrief

deutlich und unauslöschlich angeben

a) den Namen und die Anschrift des Empfängers;

b) den Bestimmungsbahnhof.

Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben gemäß Buchstabe a und b auch auf jedem

Stück einer Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen werden muß.

Nicht mehr zutreffende Aufschriften oder Etiketten müssen vom Absender unleserlich

gemacht oder entfernt werden.

§ 6. — Vorbehaltlich der in den Zusatzbestimmungen oder in den Tarifen vorgesehenen

Ausnahmen dürfen leicht zerbrechliche Güter oder Güter, die sich leicht im Wagen verstreuen,

und Güter, die andere beschmutzen oder beschädigen können, nur als Wagenladungen befördert

werden, es sei denn, sie werden so verpackt oder zusammengefaßt, daß sie nicht zerbrechen,

verlorengehen oder andere Güter beschmutzen oder beschädigen können.

Artikel 20

Auflieferung und Verladung des Gutes

§ 1. — Das Verfahren bei der Auflieferung des Gutes richtet sich nach den für den Versandbahnhof

geltenden Vorschriften.

§ 2. — Ob das Verladen der Eisenbahn oder dem Absender obliegt, richtet sich nach den für

den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriften

etwas anderes bestimmen oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem

Absender und der Eisenbahn vermerkt ist.

Obliegt das Verladen dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten. Gelten auf den

einzelnen zu durchlaufenden Teilstrecken unterschiedliche Lastgrenzen, so hat er die niedrigste

dieser Lastgrenzen für den gesamten Beförderungsweg zu beachten. Die Bestimmungen

über die einzuhaltenden Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen. Die Eisenbahn hat

dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.

§ 3. — Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften

Verladung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

Für die Zahlung der Kosten, die durch die Zurechtladung einer mangelhaften Verladung

bedingt sind, gilt jedoch Artikel 15. Die Eisenbahn hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.

§ 4. — Ob die Güter in gedeckten, in offenen, in offenen Wagen mit Decke oder in besonders

eingerichteten Wagen befördert werden, richtet sich, soweit nicht die Einheitlichen

Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, nach den internationalen Tarifen. Bestehen

keine solchen Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen darüber, so sind die für den Versandbahnhof

geltenden Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.

§ 5. — Das Verschließen der Wagen richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden

Vorschriften.

Der Absender hat im Frachtbrief die Anzahl und die Bezeichnung der Verschlüsse anzugeben,

die er am Wagen anbringt.

Artikel 21

Nachprüfung

§ 1. — Die Eisenbahn ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben

des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt und ob die Bestimmungen für die Beförderung

der bedingungsweise zugelassenen Güter eingehalten sind.

§ 2. — Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender

oder der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem

Versand- oder auf dem Bestimmungsbahnhof stattfindet. Erscheint der Beteiligte nicht oder

findet die Nachprüfung unterwegs statt, so sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, soweit

nicht die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, etwas

anderes bestimmen. Unterwegs darf die Eisenbahn den Inhalt jedoch nur dann nachprüfen,

wenn es die Erfordernisse des Betriebes oder die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften verlangen.

§ 3. — Das Ergebnis der Nachprüfung der Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken.

Erfolgt die Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so ist das Ergebnis auch im Frachtbriefdoppel

zu vermerken, wenn es sich bei der Eisenbahn befindet.

Stimmt die Sendung mit den Angaben im Frachtbrief nicht überein oder sind die Bestimmungen

für die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Güter nicht eingehalten, so ist

das Gut mit den durch die Nachprüfung verursachten Kosten belastet, falls sie nicht sofort

beglichen werden.

Artikel 22

Feststellen der Masse und der Stückzahl

§ 1. — Die in jedem Staat geltenden Vorschriften legen fest, unter welchen Bedingungen

die Eisenbahn die Masse des Gutes oder die Stückzahl sowie die tatsächliche Eigenmasse des

Wagens festzustellen hat.

Die Eisenbahn hat im Frachtbrief das Ergebnis dieser Feststellungen zu vermerken.

§ 2. — Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene

Verwiegung einen Unterschied, so bleibt die durch den Versandbahnhof festgestellte Masse

oder andernfalls die vom Absender angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend,

a) wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse

verursacht worden ist oder

b) wenn diese Verwiegung auf einer Gleiswaage vorgenommen worden ist und der Unterschied

nicht mehr als zwei Prozent der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse

oder andernfalls der vom Absender angegebenen Masse beträgt.

Artikel 23

Überschreitung der Lastgrenze

§ 1. — Wird durch den Versandbahnhof oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem

Wagen eine Überschreitung der Lastgrenze festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen

entfernt werden, selbst wenn kein Frachtzuschlag zu erheben ist. Gegebenenfalls ist der

Absender, im Falle der Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 31 der Empfänger,

unverzüglich zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.

§ 2. — Unbeschadet der Zahlung der Frachtzuschläge gemäß Artikel 24 wird die Fracht für

die Überlast für die durchfahrene Strecke gemäß dem für die Hauptladung anzuwendenden

Tarif berechnet. Die Kosten des Abladens der Überlast werden gemäß den Tarifen der ausführenden

Eisenbahn berechnet.

Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast zum Bestimmungsbahnhof der Hauptladung

oder zu einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert oder zum Versandbahnhof zurückgesandt

werden soll, so wird sie als gesonderte Sendung behandelt.

Artikel 24

Frachtzuschläge

§ 1. — Unbeschadet der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und des Ersatzes eines

etwaigen Schadens kann die Eisenbahn erheben

a) einen Frachtzuschlag von 1 Rechnungseinheit je Kilogramm Bruttomasse des ganzen

Frachtstückes

1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID

von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände;

2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID

bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder bei

Nichtbeachtung seiner Bedingungen;

b) einen Frachtzuschlag von 5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm der die Lastgrenze

überschreitenden Masse, wenn der Wagen vom Absender beladen wurde;

c) einen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedes

1. zwischen der Fracht, die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben

werden müssen, und derjenigen, die berechnet wurde, bei unrichtiger, ungenauer

oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern, die nicht unter Buchstabe a) erwähnt

sind, oder bei jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für

die Sendung tatsächlich anwendbaren Tarifes führen kann;

2. zwischen der Fracht für die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei

zu niedriger Angabe der Masse.

Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann die

Masse der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so wird der Frachtzuschlag nach dem für

jedes der Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnungsart einen niedrigeren

Frachtzuschlag ergibt.

§ 2. — Liegen bei demselben Wagen zu niedrige Angabe der Masse und Überschreitung der

Lastgrenze vor, so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße nebeneinander erhoben.

§ 3. — Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig, an welchem Ort die Tatsachen,

die ihre Erhebung rechtfertigen, festgestellt worden sind.

§ 4. — Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief

zu vermerken.

§ 5. — Ein Frachtzuschlag kann nicht erhoben werden bei

a) unrichtiger Angabe der Masse, wenn die Eisenbahn gemäß den für den Versandbahnhof

geltenden Vorschriften die Verwiegung vorzunehmen hat;

b) unrichtiger Angabe der Masse oder Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Absender

im Frachtbrief die Verwiegung durch die Eisenbahn verlangt hat;

c) einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung

der Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß die Ladung des Wagens im Zeitpunkt

der Auflieferung die Lastgrenze nicht überschritten hat;

d) einer während der Beförderung eingetretenen Zunahme der Masse, ohne Überschreitung

der Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß diese Zunahme auf Witterungseinflüsse

zurückzuführen ist;

e) unrichtiger Angabe der Masse, ohne Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Unterschied

zwischen der im Frachtbrief angegebenen und der festgestellten Masse drei Prozent

der angegebenen Masse nicht übersteigt;

f) Überschreitung der Lastgrenze, wenn die Eisenbahn die Lastgrenzen weder veröffentlicht

noch sie dem Absender in einer Weise bekanntgegeben hat, die ihm gestattet, sie

zu beachten.

Artikel 25

Papiere für die Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften. Zollverschluß

§ 1. — Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere beizugeben, die zur Erfüllung der

zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes

erforderlich sind. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief aufgeführt

sind, soweit nicht die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften oder die

Tarife etwas anderes bestimmen.

Sind jedoch solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger

beizubringen, so hat der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, das Zollamt oder eine andere

amtliche Stelle anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese

Vorschriften zu erfüllen sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen

Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten,

so genügt es, wenn die Papiere bei der Behandlung vorgelegt werden.

§ 2. — Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig

und richtig sind.

§ 3. — Der Absender haftet der Eisenbahn für jeden Schaden, der aus dem Fehlen, der

Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere entsteht, sofern die Eisenbahn kein

Verschulden trifft.

Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im

Frachtbrief verzeichneten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere

in Verlust geraten oder unrichtig oder überhaupt nicht verwendet worden sind; sie hat aber in

keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 4. — Der Absender hat für eine den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften

entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender

die Güter nicht gemäß diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies

besorgen; die entstandenen Kosten belasten das Gut.

§ 5. — Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, wenn der von den Zoll- oder sonstigen

Verwaltungsbehörden angebrachte Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.

Artikel 26

Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften

§ 1. — Die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das

Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann jedoch diese Aufgabe einem Beauftragten

übertragen.

§ 2. — Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden oder

dasjenige ihres Beauftragten; sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten

als bei Verlust des Gutes.

§ 3. — Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch

eine Verfügung gemäß Artikel 31 verlangen,

a) daß er selbst oder sein Beauftragter dieser Behandlung beiwohnt, um alle Auskünfte zu

geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen;

b) daß er selbst oder sein Beauftragter die Behandlung betreibt, soweit die Gesetze und

Vorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, es zulassen;

c) daß, sofern er selbst oder sein Beauftragter der Behandlung beiwohnt oder sie betreibt,

er den Zoll und andere Kosten zahlt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates,

in dem diese Behandlung vorgenommen wird, die Zahlung durch ihn zulassen.

Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch ihr Beauftragter

dürfen das Gut in Besitz nehmen.

§ 4. — Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen

Vorschriften einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies wegen der geltenden Vorschriften

nicht möglich ist, oder hat er dafür ein anderes Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar

ist, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint,

und teilt dem Absender die getroffenen Maßnahmen mit.

Hat der Absender im Frachtbrief einen Frankaturvermerk verwendet, der die Zölle einschließt,

so darf die Eisenbahn die Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof

betreiben.

§ 5. — Vorbehaltlich der in § 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme darf der Empfänger die

Zollvorschriften auf dem Bestimmungsbahnhof erfüllen, falls dort ein Zollamt besteht, wenn

entweder im Frachtbrief die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof verlangt wird oder,

bei Fehlen eines solchen Verlangens, das Gut dort als Zollgut ankommt. Der Empfänger kann

diese Vorschriften auch auf einem Bestimmungsbahnhof erfüllen, auf dem kein Zollamt

besteht, wenn die Gesetze und Vorschriften des Staates es zulassen oder wenn die Eisenbahn

und die Zollbehörde sich vorher damit einverstanden erklärt haben. Die Ausübung eines dieser

Rechte setzt die vorherige Zahlung der das Gut belastenden Kosten voraus.

Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der in den für den Bestimmungsbahnhof

geltenden Vorschriften vorgesehenen Frist ein, so kann die Eisenbahn gemäß § 4 verfahren.

Artikel 27

Lieferfristen

§ 1. — Die Lieferfristen werden durch Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen oder durch die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof anwendbaren

internationalen Tarife festgesetzt. Für bestimmte Sonderverkehre und in bestimmten

Verbindungen können diese Fristen auch auf Grund von Beförderungsplänen festgesetzt werden,

die zwischen den beteiligten Bahnen anwendbar sind; in diesem Falle müssen sie in internationale

Tarife oder in besondere Abmachungen aufgenommen werden, die von den §§ 3 bis 9

abweichen dürfen.

Die Lieferfristen dürfen in keinem Falle länger sein, als sie sich aus den folgenden Paragraphen

ergeben.

§ 2. — Soweit keine Lieferfristen gemäß § 1 festgesetzt sind, betragen sie vorbehaltlich der

folgenden Paragraphen

a) für Wagenladungen

1. als Eilgut

Abfertigungsfrist 12 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;

2. als Frachtgut

Abfertigungsfrist 24 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 300 km 24 Stunden;

b) für Stückgut

1. als Eilgut

Abfertigungsfrist 12 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 300 km 24 Stunden;

2. als Frachtgut

Abfertigungsfrist 24 Stunden,

Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.

Alle Entfernungen beziehen sich auf Tarifkilometer.

§ 3. — Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versand- und

dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen. Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl

der beteiligten Netze nur einmal zu rechnen.

§ 4. — Die Eisenbahn darf Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen

a) Sendungen, die außerhalb des Bahnhofes aufgeliefert oder abgeliefert werden;

b) Sendungen, die befördert werden

1. über eine Linie oder über ein Netz, die für die rasche Behandlung der Sendungen

nicht ausgerüstet sind,

2. über eine Verbindungsbahn, die zwei Linien desselben Netzes oder verschiedene

Netze verbindet,

3. über eine Nebenbahn,

4. über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,

5. über den Seeweg oder über Binnenwasserstraßen,

6. auf einer Straße, wenn keine Eisenbahnverbindung besteht;

c) Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen oder -Ausnahmetarifen mit ermäßigten

Frachtsätzen befördert werden;

d) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche

Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.

§ 5. — Die in § 4 Buchstabe a bis c vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen

oder aus den in jedem Staat gehörig veröffentlichten Vorschriften ersichtlich sein.

Die in § 4 Buchstabe d vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen veröffentlicht werden und

treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.

§ 6. — Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden

Mitternacht. Ist jedoch der auf die Annahme folgende Tag ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem Sonntag oder Feiertag für den Eilgutverkehr

nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für Eilgutsendungen 24 Stunden später.

§ 7. — Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, der ohne Verschulden

der Eisenbahn verursacht wird durch

a) Nachprüfung gemäß Artikel 21 und 22 § 1, sofern hierbei Abweichungen von den Angaben

im Frachtbrief festgestellt werden;

b) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften;

c) Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 30 oder 31;

d) besondere Vorkehrungen für das Gut;

e) Umladen oder Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;

f) jede Verkehrsunterbrechung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung

zeitweilig verhindert wird.

Ursache und Dauer dieser Verlängerungen sind im Frachtbrief zu vermerken. Sie können

gegebenenfalls in anderer Weise bewiesen werden.

§ 8. — Die Lieferfrist ruht für

a) Frachtgut an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;

b) Eilgut an Sonntagen und bestimmten gesetzlichen Feiertagen, wenn in einem Staat die

geltenden Vorschriften ein Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr

vorsehen;

c) Fracht- und Eilgut an Samstagen, wenn in einem Staat die geltenden Vorschriften ein

Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen.

§ 9. — Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofes

ablaufen, so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.

Außerdem endet für Eilgutsendungen die Lieferfrist, wenn sie an einem unter § 8 Buchstabe

b bezeichneten Sonntag oder Feiertag ablaufen würde, erst mit der entsprechenden

Stunde des darauffolgenden Werktages.

§ 10. — Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung

bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof

abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen ist;

b) das Gut zur Verfügung des Empfängers bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung

handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der

Empfänger nicht zu benachrichtigen ist;

c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung

handelt, die außerhalb des Bahnhofes abzuliefern ist.

Artikel 28

Ablieferung

§ 1. — Die Eisenbahn hat dem Empfänger auf dem Bestimmungsbahnhof, gegen Empfangsbescheinigung

und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn,

den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern.

Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet den Empfänger, der Eisenbahn den Betrag

der auf ihn überwiesenen Forderungen zu zahlen.

§ 2. — Der Ablieferung an den Empfänger stehen gleich eine gemäß den für den Bestimmungsbahnhof

geltenden Vorschriften erfolgte

a) Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder

Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,

b) Einlagerung des Gutes bei der Eisenbahn oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur

oder in einem öffentlichen Lagerhaus.

§ 3. — Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften oder die Abmachungen

mit dem Empfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist, ihm das Gut

anderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof zuzustellen, sei es auf einem Anschlußgleis, an

seinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Eisenbahn. Wenn die Eisenbahn das Gut

auf einem Anschlußgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstelle zustellt

oder zustellen läßt, gilt das Gut mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlich abweichender

Abmachung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlußgleisbenutzer fallen die von der

Eisenbahn auf Rechnung und unter Leitung dieses Benutzers vorgenommenen Verrichtungen

nicht unter den Beförderungsvertrag.

§ 4. — Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof kann der Empfänger von

der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen.

Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 39 § 1 vorgesehenen

Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag

im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.

§ 5. — Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes

und Zahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung eines

behaupteten Schadens Folge geleistet ist.

§ 6. — Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäß den für den Bestimmungsbahnhof

geltenden Vorschriften.

Artikel 29

Richtigstellung erhobener Kosten

§ 1. — Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der

Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuviel oder der zuwenig gezahlte

Betrag von der Eisenbahn nur erstattet oder ihr nachgezahlt werden, wenn er 4 Rechnungseinheiten

je Frachtbrief übersteigt. Die Erstattung erfolgt ohne weiteres.

§ 2. — Wird der Frachtbrief nicht eingelöst, so hat der Absender der Eisenbahn die zuwenig

gezahlten Beträge nachzuzahlen. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst oder den

Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert, so ist der Absender zur Nachzahlung nur bezüglich

der Kosten verpflichtet, die gemäß dem Frankaturvermerk im Frachtbrief zu seinen

Lasten gehen. Die Nachzahlung des Restbetrages obliegt dem Empfänger.

§ 3. — Die gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge sind mit fünf Prozent jährlich zu

verzinsen, und zwar vom Tage des Eingangs der Zahlungsaufforderung oder der in Artikel 53

vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen

ist, vom Tage der Klageerhebung an.

Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation

erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der

Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Titel III

Abänderung des Frachtvertrages

Artikel 30

Abänderung durch den Absender

§ 1. — Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung abändern,

indem er vorschreibt

a) die Rückgabe des Gutes auf dem Versandbahnhof;

b) das Anhalten des Gutes unterwegs;

c) das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;

d) die Ablieferung des Gutes an eine andere Person als den im Frachtbrief angegebenen

Empfänger;

e) die Ablieferung des Gutes auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen

Bestimmungsbahnhof;

f) die Rücksendung des Gutes zum Versandbahnhof;

g) die Belastung mit einer Nachnahme;

h) die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Nachnahme;

i) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten Sendung oder die zusätzliche Übernahme

von Kosten gemäß Artikel 15 § 2.

Die Tarife der Versandbahn können bestimmen, daß die Verfügungen gemäß Buchstabe g

bis i nicht zulässig sind.

Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungen zulassen.

Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.

§ 2. — Diese Verfügungen sind dem Versandbahnhof durch schriftliche Erklärung gemäß

dem von der Eisenbahn festgelegten und veröffentlichten Muster zu erteilen.

Diese Erklärung ist vom Absender auch im Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich

mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof

bestätigt die Entgegennähme der Verfügung, indem er auf das Frachtbriefdoppel unterhalb der

Erklärung des Absenders seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel ist sodann dem Absender

zurückzugeben.

Verlangt der Absender die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Nachnahme,

so muß er die ihm ausgestellte Bescheinigung vorweisen. Wird die Nachnahme erhöht

oder herabgesetzt, so wird dem Absender diese Bescheinigung nach Berichtigung zurückgegeben;

bei Aufhebung der Nachnahme wird die Bescheinigung nicht zurückgegeben.

Verfügungen, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 3. — Führt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen

zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der

Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz

zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 4. — Das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt, auch wenn

er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger

a) den Frachtbrief eingelöst,

b) das Gut angenommen,

c) seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder

d) gemäß Artikel 31 verfügungsberechtigt ist, sobald die Sendung in das Zollgebiet des

Bestimmungslandes gelangt ist.

Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Verfügungen und die Anweisungen des

Empfängers zu befolgen.

Artikel 31

Abänderung durch den Empfänger

§ 1. — Hat der Absender die auf die Beförderung im Bestimmungsland entfallenden

Kosten nicht übernommen und auch nicht den Vermerk „Empfänger nicht verfügungsberechtigt"

im Frachtbrief angebracht, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche

Verfügung abändern, indem er vorschreibt

a) das Anhalten des Gutes unterwegs;

b) das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;

c) die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland an eine andere Person als den im

Frachtbrief angegebenen Empfänger;

d) die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland auf einem anderen als dem im Frachtbrief

angegebenen Bestimmungsbahnhof, soweit die internationalen Tarife nichts

anderes bestimmen;

e) die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften gemäß

Artikel 26 § 3.

Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an der Beförderung

beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungen zulassen.

Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.

Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung in das Zollgebiet

des Bestimmungslandes gelangt ist.

§ 2. — Diese Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof in

das Bestimmungsland durch schriftliche Erklärung gemäß dem von der Eisenbahn festgelegten

und veröffentlichten Muster zu erteilen.

Verfügungen, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.

§ 3. — Das Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den Fällen,

in denen er

a) den Frachtbrief eingelöst,

b) das Gut angenommen,

c) seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder

d) gemäß § 1 Buchstabe c eine Person bezeichnet hat und sie den Frachtbrief eingelöst

oder ihre Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat.

§ 4. — Hat der Empfänger vorgeschrieben, daß das Gut einer anderen Person abzuliefern

ist, so ist sie nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.

Artikel 32

Ausführung der nachträglichen Verfügungen

§ 1. — Die Eisenbahn darf die Ausführung der gemäß Artikel 30 oder 31 erteilten Verfügungen

nur dann verweigern oder hinausschieben, wenn

a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof

zugehen, der sie auszuführen hätte;

b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde;

c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes die Gesetze und Vorschriften

eines Staates, insbesondere zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften,

entgegenstehen;

d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes der Wert des Gutes nach dem Ermessen der

Eisenbahn nicht alle Kosten deckt, mit denen das Gut bis zum neuen Bestimmungsbahnhof

belastet wird, es sei denn, diese Kosten werden sofort gezahlt oder ihre Zahlung

gesichert.

Derjenige, der verfügt hat, ist so bald wie möglich von den Hindernissen zu verständigen,

die der Ausführung seiner Verfügung entgegenstehen.

Konnte die Eisenbahn diese Hindernisse nicht voraussehen, so trägt derjenige, der verfügt

hat, alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen

begonnen hat.

§ 2. — Die Kosten, die durch die Ausführung einer Verfügung entstehen, sind gemäß Artikel

15 zu zahlen, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der Eisenbahn zurückzuführen

sind.

§ 3. — Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie vorbehaltlich des § 1 für die Folgen,

die sich daraus ergeben, daß sie eine Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie

hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.

Artikel 33

Beförderungshindernis

§ 1. — Bei einem Beförderungshindernis entscheidet die Eisenbahn, ob es zweckmäßig ist,

das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es im

Interesse des Absenders liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm alle nützlichen

Angaben mitteilt, über die sie verfügt.

Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie die Fracht über den tatsächlichen

Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen.

§ 2. — Ist die Weiterbeförderung nicht möglich, so ersucht die Eisenbahn den Absender um

eine Anweisung. Bei nur vorübergehenden Behinderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß

Artikel 3 § 4 ist sie nicht verpflichtet, eine Anweisung einzuholen.

§ 3. — Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten

sollte, Anweisungen erteilen.

Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie

um neue Anweisungen.

§ 4. — Der Absender kann auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin

seine Anweisungen dem Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, auf dem sich das Gut

befindet. Ändern diese Anweisungen die Bezeichnungen des Empfängers oder des Bestimmungsbahnhofes

oder werden sie dem Bahnhof erteilt, auf dem sich das Gut befindet, so muß

der Absender die Anweisungen in das Frachtbriefdoppel eintragen und es der Eisenbahn vorlegen.

§ 5. — Führt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen

zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der

Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz

zu leisten als bei Verlust des Gutes.

§ 6. — Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis

hin innerhalb angemessener Frist keine ausführbaren Anweisungen, so verfährt die Eisenbahn

gemäß den Vorschriften über Ablieferungshindernisse, die an dem Ort gelten, an dem das Gut

angehalten worden ist.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten,

zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der

Absender den Unterschied zu zahlen.

§ 7. — Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen der Anweisungen des Absenders,

so ist das Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern, ohne daß die Anweisungen abgewartet

werden; der Absender ist so bald wie möglich zu benachrichtigen.

§ 8. — Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag

gemäß Artikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen.

Die §§ 1, 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.

§ 9. — Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie bei einem Beförderungshindernis

Standgelder erheben.

§ 10. — Für die gemäß Artikel 33 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.

Artikel 34

Ablieferungshindernis

§ 1. — Bei einem Ablieferungshindernis hat der Bestimmungsbahnhof den Absender davon

durch Vermittlung des Versandbahnhofes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um seine Anweisungen

einzuholen. Der Absender ist unmittelbar schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich

zu benachrichtigen, wenn er dies im Frachtbrief verlangt hat; die Kosten der Benachrichtigung

belasten das Gut.

§ 2. — Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders im Bestimmungsbahnhof

eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist

hiervon unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen; die Kosten der Benachrichtigung

belasten das Gut.

§ 3. — Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das

Anweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann.

§ 4. — Der Absender kann durch eine Angabe im Frachtbrief auch verlangen, daß ihm das

Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird. Andernfalls

bedarf es seines ausdrücklichen Einverständnisses.

§ 5. — Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen, müssen die Anweisungen des Absenders

durch Vermittlung des Versandbahnhofes erteilt werden.

§ 6. — Soweit oben nichts vorgesehen ist, verfährt die Eisenbahn, der die Ablieferung

obliegt, gemäß den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften.

Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten,

zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der

Absender den Unterschied zu zahlen.

§ 7. — Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag

gemäß Artikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen.

Die §§ 1, 2 und 6 gelten sinngemäß.

§ 8. — Für die gemäß Artikel 34 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.

Titel IV

Haftung

Artikel 35

Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen

§ 1. — Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,

haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.

§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt,

in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich

daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet der die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen

des Artikels 55 § 3.

Artikel 36

Umfang der Haftung

§ 1. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust

oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur

Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung

oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von

der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (inneren

Verderb, Schwund usw.) oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht

vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung

aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen

Gefahr entstanden ist

a) Beförderung in offenen Wagen gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder gemäß

einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung zwischen dem Absender und der

Eisenbahn;

b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender

oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;

c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger gemäß

den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen

Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Abmachung zwischen

dem Empfänger und der Eisenbahn;

d) mangelhafte Verladung, sofern die Verladung vom Absender gemäß den maßgebenden

Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung zwischen

ihm und der Eisenbahn vorgenommen wurde;

e) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften durch den

Absender, den Empfänger oder einen Beauftragten;

f) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem

Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,

Verstreuen, ausgesetzt sind;

g) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen

oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände oder Nichtbeachtung

der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung

zugelassene Gegenstände durch den Absender;

h) Beförderung lebender Tiere;

i) Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief

aufgenommenen Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn unter

Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer

Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.

Artikel 37

Beweislast

§ 1. — Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist

durch eine der in Artikel 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der

Eisenbahn.

§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen

des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahren

entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte

hat jedoch das Recht, nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer

dieser Gefahren entstanden ist.

Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 36 § 3 Buchstabe a) nicht bei außergewöhnlich

großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.

Artikel 38

Vermutung bei Neuaufgabe

§ 1. — Wurde eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegebene Sendung

gemäß denselben Rechtsvorschriften neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein

teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust

oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung

im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben

worden ist, in dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.

§ 2. — Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag

den Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht unterstellt war, sofern sie bei direkter Aufgabe

vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof anzuwenden

gewesen wären.

Artikel 39

Vermutung für den Verlust des Gutes

§ 1. — Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten,

wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zu

seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.

§ 2. — Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich

verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach

Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Die Eisenbahn stellt eine Bescheinigung

über dieses Verlangen aus.

§ 3. — Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß

das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke an ihn abgeliefert wird. In diesem Falle

hat er die Kosten für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, auf

dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm allenfalls

erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch

seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist gemäß Artikel 43

und 46.

§ 4. — Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in

§ 3 vorgesehenen Frist erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der

Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen

und Vorschriften des Staates, dem sie angehört.

Artikel 40

Entschädigung bei Verlust

§ 1. — Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren

Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem

Marktpreis, und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und

Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen

worden ist, berechnet wird.

§ 2. — Die Entschädigung darf vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung 17

Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse nicht übersteigen.

§ 3. — Die Eisenbahn hat außerdem Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung

des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.

§ 4. — Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte

Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung

der Entschädigung umzurechnen.

Artikel 41

Haftung bei Schwund

§ 1. — Bei Gütern, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in

der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge

der durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Prozentsätze

überschreitet

a) zwei Prozent der Masse für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter

sowie für die folgenden Güter

Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene, Pferdehaare,

Felle, Pilze, frische,

Fettwaren, Rinden,

Fische, getrocknete, Salz,

Früchte (Obst), frische, getrocknete oder gedörrte, Schweinsborsten,

Gemüse, frische, Seifen und harte Öle,

Häute, Süßholz,

Hautabfälle, Tabak, geschnittener,

Hopfen, Tabakblätter, frische,

Hörner und Klauen, Tierflechsen,

Kitte, frische, Torf,

Knochen, ganze oder gemahlene, Wolle,

Kohle und Koks, Wurzeln;

Leder,

b) ein Prozent der Masse für alle übrigen trockenen Güter.

§ 2. — Auf die Einschränkung der Haftung gemäß § 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen,

wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die

Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Prozentsätze maßgebend gewesen sind.

§ 3. — Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund

für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse beim Versand entweder im Frachtbrief einzeln

angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 4. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein

Abzug für Schwund gemacht.

§ 5. — Durch diesen Artikel werden Artikel 36 und 37 nicht berührt.

Artikel 42

Entschädigung bei Beschädigung

§ 1. — Bei Beschädigung des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine

Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses

Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der gemäß Artikel

40 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.

§ 2. — Die Entschädigung darf nicht übersteigen

a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Fall

ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;

b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der

im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.

§ 3. — Die Eisenbahn hat außerdem in dem in § 1 bezeichneten Verhältnis die in Artikel 40

§ 3 erwähnten Kosten zu erstatten.

Artikel 43

Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 1. — Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer

Beschädigung, entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Dreifache

der Fracht nicht übersteigen darf.

§ 2. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der

des Artikels 40 geleistet.

§ 3. — Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung gemäß § 1 das Dreifache

der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht nicht übersteigen.

§ 4. — Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist,

wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 42 geleistet.

§ 5. — In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 40

und 42 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.

§ 6. — Ist gemäß Artikel 27 § 1 die Lieferfrist auf Grund von Beförderungsplänen festgesetzt

worden, so kann die Eisenbahn in internationalen Tarifen oder in besonderen Abmachungen

eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen.

Sind in diesem Falle die Lieferfristen gemäß Artikel 27 § 2 überschritten, so kann der

Berechtigte entweder die im vorstehenden § 1 vorgesehene oder die in den angewandten internationalen

Tarifen oder besonderen Abmachungen festgesetzte Entschädigung verlangen.

Artikel 44

Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit

Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung

oder die mangelhafte Erbringung von in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen

Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn

zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.

Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Entschädigung jedoch auf das Doppelte der in Artikel

25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt.

Artikel 45

Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife

Gewährt die Eisenbahn durch Spezial- oder Ausnahmetarife besondere Beförderungsbedingungen,

die gegenüber der gemäß den Regeltarifen berechneten Fracht eine Ermäßigung

enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung

der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen, soweit eine solche

Begrenzung im Tarif vorgesehen ist.

Sind diese besonderen Beförderungsbedingungen nur auf einem Teil der Strecke anzuwenden,

so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, wenn die die Entschädigung

begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.

Artikel 46

Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung

Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann außer den in Artikel 40, 42, 43 und 45 vorgesehenen

Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe

des angegebenen Betrages beansprucht werden.

Artikel 47

Verzinsung der Entschädigung

§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich

beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 53 oder, wenn keine

Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.

§ 2. — Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 4 Rechnungseinheiten

je Frachtbrief übersteigt.

§ 3. — Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation

erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so

ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.

Artikel 48

Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr

§ 1. — Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 2 des Übereinkommens

erwähnten Linien kann jeder Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes

in die Liste der den Einheitlichen Rechtsvorschriften unterstellten Linien verlangt, die Gründe

für die Befreiung von der Haftung gemäß Artikel 36 durch die nachstehenden Gründe, jedoch

nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.

Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß der Verlust,

die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf der Seestrecke vom Beginn

des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.

Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden

a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,

des Lotsen oder der im Dienste des Frachtführers stehenden Personen bei der Führung

oder beim Betrieb des Schiffes;

b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Frachtführer beweist, daß sie nicht auf einem

Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machen

oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle

Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung

und Erhaltung einzurichten und instandzusetzen;

c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß es weder durch sein Verschulden noch

durch Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem

Dienste stehenden Personen entstanden ist;

d) Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer;

e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;

f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der Absender seine Einwilligung dazu im Frachtbrief

gegeben hat und sofern das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.

Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung

noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Frachtführers zur Folge, insbesondere

nicht seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig

zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um

alle Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und

Erhaltung einzurichten und instandzusetzen.

Der Frachtführer ist jedoch auch in den genannten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte

beweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf einem

Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im

Dienste des Frachtführers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) erwähnt

ist.

§ 2. — Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in der Liste gemäß

Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die

gleichen Haftungsvorschriften gelten.

Sind diese Unternehmen auf Antrag mehrerer Staaten in die Liste eingetragen worden, so

muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher ein Einverständnis

unter diesen Staaten erzielt werden.

§ 3. — Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.

Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom

Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.

Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Artikel 49

Haftung bei einem nuklearen Ereignis

Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden

Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und

wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der

Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen

Schaden haftet.

Artikel 50

Haftung der Eisenbahn für ihre Leute

Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, derer sie sich bei der

Ausführung der Beförderung bedient.

Wenn jedoch diese Bediensteten und anderen Personen auf Verlangen eines Beteiligten

Frachtbriefe ausstellen, Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegende

Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.

Artikel 51

Sonstige Ansprüche

In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann

gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch

beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend

gemacht werden.

Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche

die Eisenbahn gemäß Artikel 50 haftet.

Titel V

Geltendmachung von Ansprüchen

Artikel 52

Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung

§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder

vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den

Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens

sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten,

und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.

Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.

§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so

kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag

des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt

werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in

dem die Feststellung erfolgt.

Artikel 53

Reklamationen

§ 1. — Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 55 genannten

Eisenbahn einzureichen.

§ 2. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 54 zur gerichtlichen Geltendmachung

von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.

§ 3. — Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen.

Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daß

dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.

Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vorzulegen, wenn

dieser ihm übergeben worden ist.

§ 4. — Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte

der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn

in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.

Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des

Frachtbriefes, des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme im Original

verlangen, um darauf die abschließende Regelung zu vermerken.

Artikel 54

Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen

§ 1. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen,

die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung

geleistet hat.

§ 2. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen gemäß Artikel

17 ist nur der Absender berechtigt.

§ 3. — Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind

berechtigt

a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger

1. den Frachtbrief eingelöst,

2. das Gut angenommen oder

3. die ihm gemäß Artikel 28 § 4 oder Artikel 31 zustehenden Rechte geltend gemacht

hat;

b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er

1. den Frachtbrief eingelöst,

2. das Gut angenommen,

3. die ihm gemäß Artikel 28 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht oder

4. die ihm gemäß Artikel 31 zustehenden Rechte geltend gemacht hat; dieses Klagerecht

erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 31 § 1 Buchstabe c)

bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr

gemäß Artikel 28 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht hat.

§ 4. — Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel

vorzulegen. Andernfalls muß er zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche

gemäß § 3 Buchstabe a) die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daß dieser

die Annahme der Sendung verweigert hat.

Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief

vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.

Artikel 55

Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können

§ 1. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt

worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag

erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.

§ 2. — Ansprüche aus Nachnahmen gemäß Artikel 17 können nur gegen die Versandbahn

gerichtlich geltend gemacht werden.

§ 3. — Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die

Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Linien

die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.

Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend gemacht

werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.

§ 4. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,

sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.

§ 5. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine

andere als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich

die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.

Artikel 56

Zuständigkeit

Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf die Einheitlichen

Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend

gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.

Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird

jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Artikels als gesonderte Eisenbahn angesehen.

Artikel 57

Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn

§ 1. — Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die

Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung

der Lieferfrist erloschen.

§ 2. — Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht

a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn

1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten

gemäß Artikel 52 festgestellt worden ist,

2. die Feststellung, die gemäß Artikel 52 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden

der Eisenbahn unterblieben ist;

b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch

den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er

1. die Feststellung gemäß Artikel 52 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens

sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und

2. außerdem beweist, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung

und der Ablieferung entstanden ist;

c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Rechte

bei einer der in Artikel 55 § 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht hat;

d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

der Eisenbahn zurückzuführen ist.

§ 3. — Ist das Gut gemäß Artikel 38 § 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche

bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge,

als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.

Artikel 58

Verjährung der Ansprüche

§ 1. — Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.

Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen

a) auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger eingezogen

hat,

b) auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes,

c) wegen eines auf Vorsatz zurückzuführenden Schadens,

d) im Fall eines Betruges,

e) aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem in Artikel 38 § 1

vorgesehenen Falle.

§ 2. — Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen

a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf

der Lieferfrist;

b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder Überschreitung der

Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung;

c) auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren, sonstigen Kosten oder

Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung, fehlerhafter

Berechnung oder Erhebung

1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Zahlung;

2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,

sofern die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit dem Tage, an dem der Empfänger

den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;

3. wenn die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung waren, mit dem Tage, an

dem die Eisenbahn dem Absender die in Artikel 15 § 7 vorgesehene Kostenrechnung

übergibt; wird diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung

der Ansprüche der Eisenbahn mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;

d) der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oder

die der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die Eisenbahn dem

Berechtigten erstatten muß, mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert wird;

e) aus einer Nachnahme gemäß Artikel 17 mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;

f) auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit dem Tage des Verkaufes;

g) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung

mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;

h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an dem das Recht geltend gemacht werden kann.

Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.

§ 3. — Bei Einreichen einer Reklamation gemäß Artikel 53 mit den erforderlichen Belegen

ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation

durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation

teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation

wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung eines

Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.

Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.

§ 4. — Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede

geltend gemacht werden.

§ 5. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung

der Verjährung das Landesrecht.

Titel VI

Beziehungen der Eisenbahnen untereinander

Artikel 59

Abrechnung unter den Eisenbahnen

§ 1. — Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige

auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten

Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen.

Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen

geregelt.

§ 2. — Die Versandbahn haftet vorbehaltlich ihrer Ansprüche gegen den Absender für die

Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht erhoben hat, obwohl sie der Absender gemäß

Artikel 15 übernommen hatte.

§ 3. — Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem

Frachtvertrag beruhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie gegenüber den Eisenbahnen,

die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, und gegenüber den anderen Beteiligten.

§ 4. — Hat das Zentralamt auf Verlangen einer der Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß

eine Eisenbahn nicht zahlt, so haben alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt

gewesen sind, den Ausfall im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.

Der Rückgriff gegen die Eisenbahn, deren Säumnis festgestellt wurde, bleibt vorbehalten.

Artikel 60

Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung

§ 1. — Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung

für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr ein

Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäß

den folgenden Bestimmungen zu

a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;

b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den

von ihr verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung

unter den Eisenbahnen gemäß Buchstabe c) aufgeteilt;

c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden

verursacht haben, wird die Entschädigung auf sämtliche Eisenbahnen, die an der

Beförderung beteiligt gewesen sind, aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,

daß der Schaden nicht auf ihren Linien verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im

Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber

von ihr nicht gezahlte Anteil unter alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt

gewesen sind, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.

Artikel 61

Rückgriff bei Überschreitung der Lieferfrist

§ 1. — Artikel 60 findet bei Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist Anwendung.

Wurde die Überschreitung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung

unter diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung

aufzuteilen.

§ 2. — Die in Artikel 27 festgesetzten Lieferfristen werden wie folgt aufgeteilt

a) wenn zwei Eisenbahnen an der Beförderung beteiligt gewesen sind, wird

1. die Abfertigungsfrist zu gleichen Teilen aufgeteilt,

2. die Beförderungsfrist im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt;

b) wenn drei oder mehr Eisenbahnen an der Beförderung beteiligt gewesen sind, wird

1. die Abfertigungsfrist zu gleichen Teilen unter die Versandbahn und die Empfangsbahn

aufgeteilt,

2. die Beförderungsfrist unter alle Eisenbahnen aufgeteilt

— ein Drittel zu gleichen Teilen,

— zwei Drittel im Verhältnis der Tarifkilometer.

§ 3. — Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn Anspruch hat, werden ihr zugeteilt.

§ 4. — Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich

der Versandbahn zugeteilt.

§ 5. — Die oben erwähnte Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen

nicht eingehalten worden ist.

Artikel 62

Rückgriffsverfahren

§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 60 oder 61 Rückgriff genommen wird,

kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung

nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten

Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem

Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung

und für den Beitritt.

§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich

nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das

Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.

§ 3. — Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es

befaßt ist, zu entscheiden.

§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.

§ 5. — Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden,

das der aus dem Frachtvertrag Berechtigte angestrengt hat.

Artikel 63

Zuständigkeit beim Rückgriff

§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist

für solche Klagen ausschließlich zuständig.

§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn

die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.

Artikel 64

Vereinbarungen über den Rückgriff

Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über

den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 62 § 5, abweichen.

Titel VII

Ausnahmebestimmungen

Artikel 65

Vorübergehende Abweichungen

§ 1. — Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten

bei der Anwendung des Titels VI hervorrufen, so kann jeder Staat von Artikel 15, 17 und 30

abweichen, indem er für bestimmte Verkehre beschließt, daß

a) für Sendungen aus diesem Staat die Kosten

1. bis zu seinen Grenzen oder

2. mindestens bis zu seinen Grenzen

vom Absender übernommen werden müssen;

b) für Sendungen nach diesem Staat die Kosten

1. mindestens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden müssen,

sofern der Versandstaat nicht die Einschränkung gemäß Buchstabe a) Ziffer 1 auferlegt,

oder

2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden dürfen;

c) Sendungen von oder nach diesem Staat nicht mit Nachnahme belastet werden dürfen

und daß keine Barvorschüsse zugelassen sind oder daß Nachnahmen und Barvorschüsse

nur bis zu bestimmten Beträgen zugelassen sind;

d) der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Zahlung der

Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf.

§ 2. — Unter den gleichen Voraussetzungen können die Staaten die Eisenbahnen ermächtigen,

von Artikel 15, 17, 30 und 31 abzuweichen, indem sie für ihren gegenseitigen Verkehr

beschließen, daß

a) die Bestimmungen über die Zahlung der Kosten im Einverständnis mit den beteiligten

Eisenbahnen besonders festgelegt werden; diese Bestimmungen dürfen jedoch keine

Zahlungsart vorsehen, die gemäß Artikel 15 nicht zugelassen ist;

b) bestimmte nachträgliche Verfügungen nicht zulässig sind.

§ 3. — Die gemäß den §§ 1 und 2 getroffenen Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt.

Die in § 1 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,

gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über

diese Maßnahmen.

Die in § 2 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem

Tag in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.

§ 4. — Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.

Artikel 66

Abweichungen

Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber

den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung

besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und

Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.

Anlage I

(Artikel 4 und 5)

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)

Diese Anlage erhält die Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4

des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar

1970 für die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn

(RID), Anlage I zur CIM, beschließt. Der Fachmännische Ausschuß beschließt auch die erforderlichen

redaktionellen Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

vom 9. Mai 1980.

Anlage II

(Artikel 8 § 1)

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)

Diese Anlage erhält die Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4

des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar

1970 für die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), Anlage IV zur

CIM, beschließt. Der Fachmännische Ausschuß beschließt auch die erforderlichen redaktionellen

Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom

9. Mai 1980.

Anlage III

(Artikel 8 § 2)

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo)

Diese Anlage erhält die Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4

des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar

1970 für die Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo),

Anlage V zur CIM, beschließt. Der Fachmännische Ausschuß beschließt auch die erforderlichen

redaktionellen Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr

vom 9. Mai 1980.

Anlage IV

(Artikel 8 § 3)

Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut (RIEx)

§ 1. — Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen, die nach den Bedingungen eines internationalen

Tarif es besonders schnell befördert werden.

Als Expreßgut können nur Güter zugelassen werden, die ohne weiteres in den Gepäckwagen

von Zügen verladen werden können, die der Beförderung von Personen dienen. Die internationalen

Tarife dürfen von dieser Vorschrift abweichen.

§ 2. — Von der Beförderung als Expreßgut sind die in Artikel 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften

bezeichneten Gegenstände ausgeschlossen. Die im RID oder in den gemäß Artikel

5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vereinbarten Abkommen und Tarifbestimmungen

genannten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen, soweit

dies im RID oder in den genannten Abkommen oder Tarifbestimmngen ausdrücklich vorgesehen

ist. Die internationalen Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der Beförderung als

Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen werden können.

§ 3. — Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde als dem Frachtbrief gemäß Artikel

12 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften zur Beförderung aufgegeben werden. Das zu

verwendende Muster sowie die notwendigen oder zulässigen Angaben werden durch die internationalen

Tarife festgesetzt. Diese Frachturkunde muß in jedem Fall enthalten

a) die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes;

b) den Namen und die Anschrift des Absenders und des Empfängers;

c) die Bezeichnung des Gutes;

d) die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung;

e) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen

Papiere, die der Frachturkunde beigegeben sind.

§ 4. — Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln innerhalb der in den internationalen

Tarifen vorgesehenen Fristen befördert werden. Die Lieferfristen müssen stets kürzer

sein als die für Eilgutsendungen vorgesehenen Lieferfristen.

§ 5. — Die internationalen Tarife können auch andere als die vorstehend angeführten

Abweichungen von den einheitlichen Rechtsvorschriften vorsehen. Es darf jedoch von Artikel

35 bis 38, 40 bis 42, 44 und 47 bis 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abgewichen werden.

§ 6. — Wenn die vorstehenden Bestimmungen oder die Bestimmungen der internationalen

Tarife dem nicht entgegenstehen, finden auf Expreßgut die Einheitlichen Rechtsvorschriften

Anwendung.

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich behält sich, in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhanges A

zum Übereinkommen, das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn

bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf

ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich

seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 8. März 1983 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen tritt

gemäß Ziffer 1 des Protokolls der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung Kundgemacht in BGBl. Nr. 226/1985 am 1. Mai 1985 in

Kraft.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben nachstehende Staaten das Übereinkommen

ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irak,

Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei,

Tunesien und Ungarn.

Nachstehende Staaten haben zu dem Übereinkommen folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben

Albanien

Vorbehalt

„Die Sozialistische Volksrepublik Albanien erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer

Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit

beteiligten Parteien erforderlich ist."

Erklärungen

„a) Die Eisenbahnlinien der Sozialistischen Volksrepublik Albanien stehen nur dem internationalen

Warenverkehr offen;

b) Der Beitritt der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird nach dem Anschluß der albanischen

Eisenbahnen an das internationale Eisenbahnnetz wirksam."

Bulgarien

Vorbehalte

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 des Übereinkommens wendet die Volksrepublik

Bulgarien die Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 1 nicht an."

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 der Einheitlichen Regeln betreffend den internationalen

Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck behält sich die Volksrepublik Bulgarien

das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder

Körperverletzungen von Personen als Folge von Unfällen auf bulgarischem Gebiet anzuwenden, wenn es

sich um bulgarische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Bulgarien handelt."

Dänemark

Vorbehalt

„Dänemark behält sich das Recht vor, auf Grund der Bestimmungen des Artikels 3 der Einheitlichen

Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck (CIV),

das genannte Übereinkommen auf die Opfer von Unfällen auf dänischem Gebiet nicht anzuwenden, wenn

es sich um dänische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Dänemark handelt."

Deutsche Demokratische Republik

Vorbehalte

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 12 § 3 des Übereinkommens

über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie sich durch Artikel

12 § 1 des Übereinkommens bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten

der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) durch eine

schiedsgerichtliche Entscheidung nicht als gebunden betrachtet."

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhangs A

zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie die

Bestimmungen des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

vom 9. Mai 1980 über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden

wird, wenn sich der Unfall auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ereignet

und der betroffene Reisende Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist oder in der Deutschen

Demokratischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."

Finnland

Vorbehalt

„Gemäß Artikel 3 des Anhangs A des Übereinkommens (Einheitliche Regeln betreffend den internationalen

Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck, CIV) behält sich Finnland das Recht

vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod und Körperverletzungen

infolge von Unfällen auf seinem Gebiet auf deren Opfer anzuwenden, wenn es sich dabei um seine

Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Finnland handelt."

Irak

Vorbehalte

„1. Die Republik Irak betrachtet sich nicht als gebunden an den Text von Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens,

wonach jede Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder

Anwendung des Übereinkommens auf Wunsch einer der Parteien einem Schiedsgericht vorzulegen ist.

Derartige Meinungsverschiedenheiten können von den betreffenden Parteien nur einverständlich einem

Schiedsgericht vorgelegt werden, und zwar jeder Fall für sich gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens.

2. Nicht alle Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen

von Tod oder Körperverletzung als Folge von Unfällen auf dem Gebiet des Irak gelten für Personen irakischer

Staatsbürgerschaft oder Staatsbürger anderer Staaten mit dem ständigen Wohnsitz im Irak."

Polen

Vorbehalte

„1. Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 12 Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie

die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen nicht anwendet.

2. Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der einheitlichen CIV-Regeln, daß

sie keine der Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen

als Folge von Unfällen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen anwendet, wenn der Fahrgast polnischer

Staatsbürger oder eine Person mit dem ständigen Wohnsitz in Polen ist."

Tschechoslowakei

Vorbehalte

„Gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)

und gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Anhangs A — Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag

für Personen und Gepäck (CIV) — wendet die Tschechoslowakische Sozialistische

Republik den Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr

(COTIF) und alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen

von Personen nicht an, wenn es sich um Bürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik und um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik handelt und der Unfall auf ihrem Staatsgebiet geschah."

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