225. Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) samt Protokoll, Anhängen, Anlagen zu Anhang B und Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll, Anhängen, Anlagen zu Anhang B
und Vorbehalt wird genehmigt.
(Übersetzung)
Übereinkommen
über
den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF)
DIE VERTRAGSPARTEIEN
sind in Anwendung des Artikels 69 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr
(CIM) und des Artikels 64 § 1 des Internationalen Übereinkommens über
den Eisenbahn-Personen- und Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 sowie in Anwendung
des Artikels 27 des Zusatzübereinkommens zum CIV über die Haftung der Eisenbahn für
Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar 1966 zusammengetreten und haben,
— überzeugt von der Nützlichkeit einer internationalen Organisation und
— in Erkenntnis der Notwendigkeit, die beförderungsrechtlichen Bestimmungen den wirtschaftlichen
und technischen Bedürfnissen anzupassen,
folgendes vereinbart
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zwischenstaatliche Organisation
§ 1. — Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche
Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im folgenden „Organisation"
genannt.
Die Organisation hat ihren Sitz in Bern.
§ 2. — Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge
schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen
und verklagt werden.
Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen
und die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen
Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll, das
dem Übereinkommen beigefügt ist und einen Bestandteil des Übereinkommens bildet, festgelegt
sind.
Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen
geregelt.
§ 3. — Die Arbeitssprachen der Organisation sind Französisch und Deutsch.
Artikel 2
Zweck der Organisation
§ 1. — Zweck der Organisation ist es vor allem, eine einheitliche Rechtsordnung für die
Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern im durchgehenden internationalen Verkehr
zwischen den Mitgliedstaaten auf Eisenbahnlinien aufzustellen sowie die Durchführung und
die Fortentwicklung dieser Rechtsordnung zu erleichtern.
§ 2. — Die in § 1 vorgesehene Rechtsordnung kann auch auf durchgehende internationale
Beförderungen angewendet werden, die außer auf Eisenbahnlinien auch auf Linien zu Land,
zur See und auf Binnengewässern erfolgen.
Artikel 3
Einheitliche Rechtsvorschriften CIV und CIM
§ 1. — Auf durchgehende internationale Beförderungen sind anzuwenden
— die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Personen und Gepäck (CIV)" (Anhang A zum Übereinkommen);
— die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Gütern (CIM)" (Anhang B zum Übereinkommen).
§ 2. — Die in Artikel 2 genannten Linien, auf denen diese Beförderungen durchgeführt
werden, sind in zwei Listen einzutragen: Liste der Linien CIV und Liste der Linien CIM.
§ 3. — Die Unternehmen, welche die in Artikel 2 § 2 bezeichneten, in diese Listen eingetragenen
Linien betreiben, haben dieselben Rechte und Pflichten, wie sie den Eisenbahnen durch
die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM übertragen sind, vorbehaltlich der Abweichungen,
die sich aus den besonderen Betriebsbedingungen jeder Beförderungsart ergeben
und die wie Tarife veröffentlicht sind.
Diese Abweichungen dürfen sich jedoch nicht auf die Haftungsbestimmungen beziehen.
§ 4. — Die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM sind mit ihren Anlagen Bestandteil
des Übereinkommens.
Artikel 4
Begriffsbestimmung „Übereinkommen"
Im folgenden umfaßt der Ausdruck „Übereinkommen" das Übereinkommen selbst, das in
Artikel 1 § 2 Absatz 2 genannte Protokoll und die in Artikel 3 §§ 1 und 4 genannten Anhänge A
und B sowie deren Anlagen.
Titel II
Aufbau und Tätigkeit
Artikel 5
Organe
Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen
— Generalversammlung,
— Verwaltungsausschuß,
— Revisionsausschuß,
— Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher Güter,
— Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr (OCTI).
Artikel 6
Generalversammlung
§ 1. — Die Generalversammlung besteht aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.
§ 2. — Die Generalversammlung
a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
b) bestimmt die Zusammensetzung des Verwaltungsausschusses gemäß Artikel 7 § 1;
c) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Zentralamtes;
d) setzt für einen Zeitraum von fünf Jahren den Höchstbetrag fest, den die jährlichen Ausgaben
der Organisation erreichen dürfen, oder gibt Richtlinien für die Begrenzung dieser
Ausgaben;
e) entscheidet gemäß Artikel 19 § 2 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
f) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr gemäß Artikel 23 § 2 unterbreitet werden;
g) entscheidet über sonstige Fragen, die gemäß § 3 auf die Tagesordnung gesetzt sind.
§ 3. — Das Zentralamt beruft die Generalversammlung alle fünf Jahre oder auf Antrag
eines Drittels der Mitgliedstaaten sowie in den Fällen ein, die in Artikel 19 § 2 und 23 § 3 vorgesehen
sind, und übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der
Tagung den Entwurf der Tagesordnung.
§ 4. — Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten
vertreten ist.
Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat
kann jedoch nicht mehr als zwei Staaten vertreten.
§ 5. — Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung
vorhandenen Mitgliedstaaten.
Für die Anwendung des § 2 Buchstabe d und des § 2 Buchstabe e — in diesem Falle, soweit
es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst und des Protokolls handelt — ist
eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.
§ 6. — Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt auch
Nichtmitgliedstaaten ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme
teilzunehmen.
Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt internationale
Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung
stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender
Stimme teilzunehmen.
§ 7. — Vor den Tagungen der Generalversammlung und gemäß den Richtlinien des Verwaltungsausschusses
wird der Revisionsausschuß zur Vorprüfung der in Artikel 19 § 2 bezeichneten
Anträge einberufen.
Artikel 7
Verwaltungsausschuß
§ 1. — Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern von elf Mitgliedstaaten.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft verfügt über einen ständigen Sitz und führt den
Vorsitz im Ausschuß. Die anderen Staaten werden für fünf Jahre ernannt. Die Zusammensetzung
des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen
Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Ein Mitgliedstaat darf nicht mehr als zwei
aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuß angehören.
Wird ein Sitz frei, so bezeichnet der Ausschuß einen anderen Mitgliedstaat für den Rest
der Amtszeit.
Jeder Mitgliedstaat, der dem Ausschuß angehört, bezeichnet einen Delegierten; er kann
auch einen stellvertretenden Delegierten bezeichnen.
§ 2. — Der Ausschuß
a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
b) schließt das Sitzabkommen;
c) stellt die Vorschriften über die Organisation, die Tätigkeit und die Rechtsstellung des
Personals des Zentralamtes auf;
d) ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer angemessenen
geographischen Verteilung den Generaldirektor, den Vizegeneraldirektor, die Räte und
die Ratsadjunkten des Zentralamtes; dieses setzt die Mitgliedstaaten rechtzeitig in
Kenntnis, wenn eine dieser Stellen frei wird; die schweizerische Regierung unterbreitet
Bewerbungen für die Stellen des Generaldirektors und des Vizegeneraldirektors;
e) überwacht die administrative und die finanzielle Geschäftsführung des Zentralamtes;
f) überwacht die sachgemäße Anwendung des Übereinkommens und der von den anderen
Organen gefaßten Beschlüsse durch das Zentralamt; er empfiehlt gegebenenfalls die
Maßnahmen, die zur Erleichterung der Anwendung des Übereinkommens und dieser
Beschlüsse geeignet sind;
g) begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit des Zentralamtes betreffen können und die
ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generaldirektor des Zentralamtes unterbreitet
werden;
h) genehmigt das jährliche Arbeitsprogramm des Zentralamtes;
i) genehmigt den jährlichen Voranschlag der Organisation, den Geschäftsbericht und die
Jahresrechnung;
j) teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Jahresrechnungsabschluß sowie
seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;
k) verfaßt einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt sie
den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung
zu bestimmen hat, spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit.
§ 3. — Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuß am Sitz der Organisation
zusammen.
Er hält jedes Jahr zwei Tagungen ab; er tritt ferner zusammen, wenn der Vorsitzende es
beschließt oder vier seiner Mitglieder es beantragen.
Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.
Artikel 8
Ausschüsse
§ 1. — Der Revisionsausschuß und der Fachausschuß für die Beförderung gefährlicher
Güter, im folgenden „Fachausschuß" genannt, bestehen aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.
Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme
an den Tagungen teil.
§ 2. — Der Revisionsausschuß
a) entscheidet gemäß Artikel 19 § 3 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens,
b) prüft gemäß Artikel 6 § 7 die Anträge, die der Generalversammlung vorgelegt werden.
Der Fachausschuß
entscheidet gemäß Artikel 19 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.
§ 3. — Das Zentralamt beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von
fünf Mitgliedstaaten sowie in dem in Artikel 6 § 7 vorgesehenen Fall ein; es übermittelt den
Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.
§ 4. — Der Revisionsausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten
vertreten ist; der Fachausschuß ist beschlußfähig, wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten
ist.
Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat
kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.
§ 5. — Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme; die Abstimmung findet
durch Handheben oder, auf Antrag, durch namentlichen Aufruf statt.
Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
a) mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten
und
b) größer als die Zahl der Nein-Stimmen
ist.
§ 6. — Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt Nichtmitgliedstaaten
und internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind
oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Ausschüsse
mit beratender Stimme teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können
unabhängige Sachverständige zu den Tagungen des Fachausschusses eingeladen werden.
§ 7. — Die Ausschüsse wählen für jede Tagung einen Vorsitzenden und einen oder zwei
stellvertretende Vorsitzende.
§ 8. — Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in
einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in
die andere Arbeitssprache übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen
Wortlaut übersetzt.
§ 9. — Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die
Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der
Beschlüsse ist der französische Wortlaut maßgebend.
Die Niederschriften werden den Mitgliedstaaten zugestellt.
§ 10. — Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 11. — Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 9
Zentralamt
§ 1. — Das Zentralamt für den internationalen Eisenbahnverkehr besorgt die Sekretariatsgeschäfte
der Organisation.
§ 2. — Das Zentralamt hat insbesondere
a) die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen
werden,
b) die Anträge auf Änderung des Übereinkommens zur Behandlung vorzubereiten, wobei
gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden,
c) die Ausschüsse einzuberufen,
d) den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der
verschiedenen Organe zu übermitteln,
e) die in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen der Linien auf dem laufenden zu halten und zu
veröffentlichen,
f) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Beförderungsunternehmen entgegenzunehmen
und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten und Beförderungsunternehmen
zur Kenntnis zu bringen,
g) eine Rechtsprechungskartei auf dem laufenden zu halten und zu veröffentlichen,
h) eine Zeitschrift herauszugeben,
i) die Organisation bei anderen internationalen Organisationen zu vertreten, die für Fragen
zuständig sind, die mit den von der Organisation verfolgten Zielen zusammenhängen,
j) den jährlichen Voranschlag der Organisation auszuarbeiten und ihn dem Verwaltungsausschuß
zur Genehmigung zu unterbreiten,
k) die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen,
l) auf Ersuchen eines Mitgliedstaates oder eines Beförderungsunternehmens durch
Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen den betreffenden
Staaten oder Unternehmen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu
schlichten,
m) auf Ersuchen der beteiligten Parteien — Mitgliedstaaten, Beförderungsunternehmen
oder Benutzer — bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
Gutachten abzugeben,
n) bei der schiedsgerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gemäß Titel III mitzuwirken,
o) die durch den internationalen Verkehr bedingten finanziellen Beziehungen zwischen
Beförderungsunternehmen sowie die Einziehung unbezahlter Forderungen zu erleichtern.
§ 3. — Die Zeitschrift enthält die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen
Mitteilungen sowie Abhandlungen, Gerichtsurteile und Informationen, die für die Auslegung,
die Anwendung und die Entwicklung des Eisenbahnbeförderungsrechtes von Bedeutung sind;
die Zeitschrift erscheint in den Arbeitssprachen.
Artikel 10
Listen der Linien
§ 1. — Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die
Streichung von Linien in den in Artikel 3 § 2 vorgesehenen Listen an das Zentralamt.
Sofern die in Artikel 2 § 2 bezeichneten Linien Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur
im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt
die Mitteilung eines dieser Staaten.
Das Zentralamt teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Streichung einer Linie
mit.
§ 2. — Eine Linie ist dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage
der Mitteilung des Zentralamtes über ihre Eintragung, unterstellt.
§ 3. — Eine Linie ist dem Übereinkommen nicht mehr unterstellt nach Ablauf eines
Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Zentralamtes über ihre Streichung, ausgenommen
hinsichtlich der bereits begonnenen Beförderungen, die abgewickelt werden müssen.
Artikel 11
Finanzen
§ 1. — Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Zentralamtes vom
Verwaltungsausschuß für jedes Geschäftsjahr festgelegt.
Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedstaaten im Verhältnis der Länge
der eingetragenen Linien getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird jedoch
nur die Hälfte ihrer Länge berechnet; für die anderen Linien, die unter besonderen Bedingungen
betrieben werden, kann der Beitrag auf Grund einer Vereinbarung zwischen der betreffenden
Regierung und dem Zentralamt, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsausschuß,
um höchstens die Hälfte herabgesetzt werden.
§ 2. — Mit der Übermittlung des Geschäftsberichtes und des Jahresrechnungsabschlusses
ersucht das Zentralamt die Mitgliedstaaten, ihren Beitrag zu den Ausgaben für das abgelaufene
Geschäftsjahr innerhalb möglichst kurzer Frist, spätestens aber am 31. Dezember des Jahres
der Übermittlung, zu entrichten.
Nach diesem Zeitpunkt sind die geschuldeten Beträge mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen.
Hat ein Mitgliedstaat zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist
sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist.
Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die
Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen sei,
wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird.
§ 3. — Im Falle der Kündigung gemäß § 2 und gemäß Artikel 25 sowie im Falle der Aussetzung
des Stimmrechtes bleiben die fälligen Beiträge geschuldet.
§ 4. — Die nicht gezahlten Beträge sollen nach Möglichkeit aus Mitteln der Organisation
gedeckt werden; sie können auf vier Geschäftsjahre verteilt werden. Ein verbleibender Fehlbetrag
wird auf ein besonderes Konto zu Lasten der anderen Mitgliedstaaten gebucht, soweit sie
während der Zeit der Nichtzahlung am Übereinkommen beteiligt waren; die Belastung erfolgt
im Verhältnis der Länge ihrer eingetragenen Linien im Zeitpunkt der Eröffnung des besonderen
Kontos.
§ 5. — Ein Staat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat
werden, vorausgesetzt, daß er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat.
§ 6. — Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die
sich aus den in Artikel 9 § 2 Buchstabe 1) bis n) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben; in den Fällen
des Artikels 9 § 2 Buchstabe 1) und m) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Zentralamtes
vom Verwaltungsausschuß festgesetzt; im Falle des Artikels 9 § 2 Buchstabe n) ist Artikel 15 § 2
anzuwenden.
§ 7. — Die Übereinstimmung der Geschäftsbücher mit den Rechnungsbelegen wird von der
schweizerischen Regierung geprüft, die dem Verwaltungsausschuß einen Bericht vorlegt.
Titel III
Schiedsgerichtsbarkeit
Artikel 12
Zuständigkeit
§ 1. — Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Organisation über
Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten können auf
Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die Parteien bestimmen
die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren nach
freiem Ermessen.
§ 2. — Streitigkeiten
a) zwischen Beförderungsunternehmen,
b) zwischen Beförderungsunternehmen und Benutzern,
c) zwischen Benutzern
bei der Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften
CIM können, wenn sie nicht gütlich beigelegt oder der Entscheidung der ordentlichen
Gerichte unterbreitet worden sind, im Einverständnis der beteiligten Parteien einem Schiedsgericht
unterbreitet werden. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche
Verfahren gelten die Artikel 13 bis 16.
§ 3. — Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sich das Recht
vorbehalten, die Bestimmungen des § 1 und des § 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.
§ 4. — Jeder Staat, der einen Vorbehalt gemäß § 3 angebracht hat, kann jederzeit durch
Mitteilung an die Depositarregierung darauf verzichten. Der Verzicht auf den Vorbehalt wird
einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem die Depositarregierung den Staaten davon Kenntnis
gegeben hat.
Artikel 13
Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei
Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere bestimmt
a) den Streitgegenstand;
b) die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter
vereinbarten Fristen;
c) den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort.
Der Schiedsvertrag muß dem Zentralamt mitgeteilt werden, das die Aufgaben einer
Gerichtskanzlei wahrnimmt.
Artikel 14
Schiedsrichter
§ 1. — Das Zentralamt stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem laufenden.
Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen, die Sachverständige des internationalen
Beförderungsrechtes sind, in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.
§ 2. — Das Schiedsgericht besteht gemäß dem Schiedsvertrag aus einem, drei oder fünf
Schiedsrichtern.
Die Schiedsrichter werden unter den Personen gewählt, die in der in § 1 erwähnten Liste
eingetragen sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei
einen nicht in der Liste eingetragenen Schiedsrichter wählen.
Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis
der Parteien gewählt.
Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei jeweils
einen oder zwei Schiedsrichter; diese bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis den dritten
oder den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt.
Sind die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters oder die gewählten
Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder des fünften Schiedsrichters nicht einig,
so wird dieser durch den Generaldirektor des Zentralamtes bezeichnet.
§ 3. — Sofern die Parteien nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, muß der Einzelschiedsrichter,
der dritte oder der fünfte Schiedsrichter eine andere Staatsangehörigkeit haben
als die Parteien.
Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluß auf die Zusammensetzung
des Schiedsgerichtes.
Artikel 15
Verfahren. Kosten
§ 1. — Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere
der folgenden Bestimmungen
a) es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien,
ohne daß es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die
Parteien gebunden ist;
b) es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht
weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat;
c) der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefaßt
und den Parteien durch das Zentralamt zugestellt;
d) vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem
das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der
Parteien ist der Schiedsspruch endgültig.
§ 2. — Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generaldirektor des Zentralamtes
festgelegt.
Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis
sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.
Artikel 16
Verjährung. Vollstreckbarkeit
§ 1. — Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat für die Unterbrechung der
Verjährung dieselbe Wirkung, wie sie nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Klageerhebung
beim ordentlichen Gericht vorgesehen ist.
§ 2. — Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes wird gegenüber Beförderungsunternehmen
und Benutzern in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung
erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung
des Inhaltes ist nicht zulässig.
Titel IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 17
Einziehung unbezahlter Forderungen zwischen Beförderungsunternehmen
§ 1. — Unbezahlt gebliebene Forderungen aus Beförderungen, aufweiche die Einheitlichen
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, können vom forderungsberechtigten Beförderungsunternehmen
zur Erleichterung der Einziehung dem Zentralamt mitgeteilt werden; zu diesem Zweck
fordert das Zentralamt das schuldnerische Beförderungsunternehmen auf, den geschuldeten
Betrag zu zahlen oder die Gründe der Zahlungsverweigerung anzugeben.
§ 2. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß die Weigerung hinreichend begründet ist, so
schlägt es den Parteien vor, sich an das zuständige Gericht oder an das in Artikel 12 § 2 vorgesehene
Schiedsgericht zu wenden.
§ 3. — Ist das Zentralamt der Ansicht, daß der Betrag ganz oder teilweise geschuldet ist, so
kann es nach allfälliger Anhörung eines Sachverständigen erklären, daß das schuldnerische
Beförderungsunternehmen den geschuldeten Betrag ganz oder teilweise beim Zentralamt einzuzahlen
hat; der daraufhin eingezahlte Betrag bleibt hinterlegt, bis das zuständige Gericht
oder das Schiedsgericht in der Sache selbst endgültig entschieden hat.
§ 4. — Zahlt das Unternehmen die vom Zentralamt festgelegte Summe nicht binnen zweier
Wochen ein, so wird es unter Hinweis auf die Folgen seiner Weigerung erneut zur Zahlung aufgefordert.
§ 5. — Wird auch dieser zweiten Aufforderung nicht binnen zweier Monate entsprochen, so
richtet das Zentralamt an den Mitgliedstaat, dem das Unternehmen angehört, ein mit Gründen
versehenes Ersuchen, Maßnahmen zu ergreifen und insbesondere zu prüfen, ob die Linien des
schuldnerischen Beförderungsunternehmens weiterhin in der Liste zu belassen sind.
§ 6. — Erklärt der Mitgliedstaat, daß er trotz Nichtzahlung die Eintragung der Linien dieses
Unternehmens aufrechterhält, oder läßt er die Mitteilung des Zentralamtes sechs Wochen
unbeantwortet, so wird von Rechts wegen vermutet, daß er für die Begleichung aller Forderungen
bürgt, die aus Beförderungen herrühren, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften
anzuwenden sind.
Artikel 18
Urteile. Arrest und Pfändung. Sicherheitsleistung
§ 1. — Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen
Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden Gesetzen
vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar,
sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten
erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und
auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit außer den Kosten eine
Entschädigung auferlegen.
Absatz 1 gilt auch für gerichtliche Vergleiche.
§ 2. — Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen
Rechtsvorschriften anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen
zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen
nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet
werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung
ist.
§ 3. — Das rollende Material der Eisenbahn sowie die der Beförderung dienenden bahneigenen
Gegenstände aller Art, wie Container, Ladegeräte und Decken, können in einem anderen
Mitgliedstaat als demjenigen, dem die Eigentumsbahn angehört, nur auf Grund einer Entscheidung
der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
Privatwagen sowie die darin befindlichen, der Beförderung dienenden und dem Wageneigentümer
gehörenden Gegenstände aller Art können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen,
in dem der Wageneigentümer seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der
Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden.
§ 4. — Bei Klagen auf Grund des Übereinkommens kann eine Sicherheitsleistung für die
Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.
Titel V
Änderung des Übereinkommens
Artikel 19
Zuständigkeit
§ 1. — Die Mitgliedstaaten richten ihre Anträge auf Änderung des Übereinkommens an das
Zentralamt, das sie unverzüglich den Mitgliedstaaten zur Kenntnis bringt.
§ 2. — Die Generalversammlung entscheidet, über Anträge auf Änderung der Bestimmungen
des Übereinkommens, die in den §§ 3 und 4 nicht vorgesehen sind.
Ein Antrag auf Änderung kann nur mit Zustimmung eines Drittels der Mitgliedstaaten auf
die Tagesordnung einer Tagung der Generalversammlung gesetzt werden.
Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in
Artikel 6 § 5 vorgesehenen Mehrheit feststellen, daß ein solcher Antrag in unmittelbarem
Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen steht, für deren Änderung gemäß
§ 3 der Revisionsausschuß zuständig ist. In diesem Fall ist die Generalversammlung auch für
die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen zuständig.
§ 3. — Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet
der Revisionsausschuß über Anträge auf Änderung der nachstehend aufgeführten
Bestimmungen
a) Einheitliche Rechtsvorschriften CIV
— Artikel 1 § 3, Artikel 4 § 2, Artikel 5 (ohne § 2), 6, 9 bis 14,15 (ohne § 6), 16 bis .21, 22
§ 3, Artikel 23 bis 25, 37, 43 (ohne die §§ 2 und 4), 48, 49, 56 bis 58, 61;
— die in Rechnungseinheiten festgesetzten Beträge in Artikel30, 31, 38, 40 und 41,
wenn die Änderung zu einer Erhöhung dieser Beträge führen würde;
b) Einheitliche Rechtsvorschriften CIM
— Artikel 1 § 2, Artikel 3 §§ 2 bis 5, Artikel 4, 5, 6 (ohne § 3), 7, 8, 11 bis 13, 14 (ohne § 7),
15 bis 17, 19 (ohne § 4), 20 (ohne § 3), 21 bis 24, 25 (ohne § 3), 26 (ohne § 2), 27, 28 §§ 3
und 6, Artikel 29, 30 (ohne § 3), 31, 32 (ohne § 3), 33 (ohne § 5), 34, 38, 39, 41, 45, 46, 47
(ohne § 3), 48 — soweit eine Anpassung an das internationale Seefrachtrecht angestrebt
wird —, 52, 53, 59 bis 61, 64 und 65;
— der in Rechnungseinheiten festgesetzte Betrag in Artikel 40, wenn die Änderung zu
einer Erhöhung dieses Betrages führen würde;
— Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP),
Anlage II;
— Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo),
Anlage III;
— Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut (RIEx),
Anlage TV.
§ 4. — Der Fachausschuß entscheidet über Anträge auf Änderung der Bestimmungen der
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu
den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM.
Artikel 20
Beschlüsse der Generalversammlung
§ 1. — Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen werden in ein Protokoll
aufgenommen, das von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterzeichnet wird. Dieses Protokoll
bedarf der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung; die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden so bald wie möglich bei der Depositarregierung
hinterlegt.
§ 2. — Wenn das Protokoll von mehr als zwei Dritteln der Mitgliedstaaten ratifiziert, angenommen
oder genehmigt ist, treten die Beschlüsse nach Ablauf der von der Generalversammlung
festgesetzten Frist in Kraft.
§ 3. — Die Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und CIM im Verkehr mit
und zwischen den Mitgliedstaaten, die einen Monat vor dem Inkrafttreten ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde noch nicht hinterlegt haben, ist mit dem Inkrafttreten
der Beschlüsse ausgesetzt. Das Zentralamt teilt diese Aussetzung den Mitgliedstaaten mit; sie
verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem das Zentralamt
die Ratifizierung, die Annahme oder die Genehmigung der genannten Beschlüsse durch
die betreffenden Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.
Die Aussetzung hat keine Wirkung für Mitgliedstaaten, die, ohne ihre Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt zu haben, dem Zentralamt mitgeteilt haben,
daß sie die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen anwenden.
Artikel 21
Beschlüsse der Ausschüsse
§ 1. — Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen werden den Mitgliedstaaten
vom Zentralamt mitgeteilt.
§ 2. — Diese Beschlüsse treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften
Monats nach dem Monat in Kraft, in dem das Zentralamt sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt
hat, sofern nicht innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, ein Drittel
der Mitgliedstaaten Widerspruch erhoben hat.
Wenn jedoch ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluß
des Revisionsausschusses Widerspruch erhebt und das Übereinkommen spätestens zwei
Monate vor dem Zeitpunkt kündigt, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen
ist, tritt dieser Beschluß erst in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die Kündigung des betreffenden
Mitgliedstaates wirksam wird.
Titel VI
Schlußbestimmungen
Artikel 22
Unterzeichnung, Ratifizierung, Annahme, Genehmigung des Übereinkommens
§ 1. — Das Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1980 in Bern bei der schweizerischen
Regierung zur Unterzeichnung durch die Staaten auf, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz
der Übereinkommen CIM und CIV eingeladen worden sind.
§ 2. — Das Übereinkommen bedarf der Ratifizierung, der Annahme oder der Genehmigung;
die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der schweizerischen
Regierung als Depositarregierung zu hinterlegen.
Artikel 23
Beitritt zum Übereinkommen
§ 1. — Die Staaten, die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der Übereinkommen
CIM und CIV eingeladen worden sind und das Übereinkommen nicht innerhalb der in Artikel
22 § 1 vorgesehenen Frist unterzeichnet haben, können dennoch ihren Beitritt zum Übereinkommen
vor seiner Inkraftsetzung mitteilen. Die Beitrittsurkunde ist bei der Depositarregierung
zu hinterlegen.
§ 2. — Jeder Staat, der dem Übereinkommen nach seiner Inkraftsetzung beizutreten
wünscht, richtet an die Depositarregierung einen Antrag und einen Bericht über die Lage seiner
Eisenbahnunternehmen hinsichtlich internationaler Beförderungen. Die Depositarregierung
teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Zentralamt mit.
Haben nicht fünf Mitgliedstaaten bei der Depositarregierung Einspruch erhoben, so ist der
Antrag sechs Monate nach der genannten Mitteilung rechtsverbindlich angenommen. Die
Depositarregierung teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mitgliedstaaten und dem
Zentralamt mit. Der neue Mitgliedstaat kommt unverzüglich den Bestimmungen des Artikels
10 nach.
Wird Einspruch erhoben, so unterbreitet die Depositarregierung den Beitrittsantrag der
Generalversammlung zur Entscheidung.
Nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wird der Beitritt am ersten Tage des zweiten
Monats nach dem Monat wirksam, in dem das Zentralamt den Mitgliedstaaten die Liste der
Linien des neuen Mitgliedstaates mitgeteilt hat.
§ 3. — Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann sich nur auf das Übereinkommen in seiner
jeweils geltenden Fassung beziehen.
Artikel 24
Inkraftsetzung des Übereinkommens
§ 1. — Sobald die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von
fünfzehn Staaten hinterlegt sind, setzt sich die Depositarregierung mit den beteiligten Regierungen
im Hinblick auf die Vereinbarung der Inkraftsetzung des Übereinkommens in Verbindung.
§ 2. — Das Inkrafttreten des Übereinkommens zieht die Aufhebung der internationalen
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und über den Eisenbahn-Personen-
und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 sowie des Zusatzübereinkommens zum CIV
über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar
1966 nach sich.
Artikel 25
Kündigung des Übereinkommens
Will ein Mitgliedstaat das Übereinkommen kündigen, so teilt er dies der Depositarregierung
mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des darauffolgenden Jahres wirksam.
Artikel 26
Aufgaben der Depositarregierung
Die Depositarregierung verständigt die zur achten ordentlichen Revisionskonferenz der
Übereinkommen CIM und CIV eingeladenen Staaten, die anderen Staaten, die dem Übereinkommen
beigetreten sind, sowie das Zentralamt über
a) die Unterzeichnungen des Übereinkommens, die Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden und die Mitteilungen über die Kündigung,
b) den Tag, an dem das Übereinkommen in Anwendung des Artikels 24 in Kraft tritt,
c) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden der Protokolle
gemäß Artikel 20.
Artikel 27
Vorbehalte zum Übereinkommen
Vorbehalte zum Übereinkommen sind nur zulässig, soweit sie darin vorgesehen sind.
Artikel 28
Wortlaut des Übereinkommens
Das Übereinkommen ist in französischer Sprache geschlossen und unterzeichnet.
Dem französischen Wortlaut sind amtliche Übersetzungen in deutscher, englischer, arabischer,
italienischer und niederländischer Sprache beigegeben.
Nur der französische Wortlaut ist authentisch.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten, die von ihren Regierungen gehörig
bevollmächtigt sind, dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN zu Bern, am neunten Mai neunzehnhundertachtzig, in einer Urschrift in
französischer Sprache, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft hinterlegt bleibt.
Eine beglaubigte Abschrift wird jedem Mitgliedstaat zugestellt werden.
Protokoll
über die Vorrechte und Immunitäten
der zwischenstaatlichen Organisation für den
internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)
Artikel 1
§ 1. — Die Organisation genießt im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der
Gerichtsbarkeit und Vollstreckung außer in folgenden Fällen
a) soweit die Organisation im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;
b) im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schadenersatzes
auf Grund eines Unfalles, der durch ein der Organisation gehörendes oder für sie
betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall
eines Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug
beteiligt ist;
c) im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation
erhobenen Hauptklage steht;
d) im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern,
Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mitglied des Personals
schuldet.
§ 2. — Die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte der Organisation genießen ohne
Rücksicht darauf, wo sie sich befinden, Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung,
Zwangsverwaltung und anderer Form von Pfändung oder Zwang, sofern diese nicht zur
Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für
sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.
Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müssen alle
geeigneten Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß sie die Ausübung der Tätigkeiten
der Organisation beeinträchtigt, und es ist im voraus und unverzüglich eine angemessene
Entschädigung zu leisten.
§ 3. — Jeder Mitgliedstaat gewährt der Organisation, ihrem Vermögen und ihren Einkünften
im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Befreiung von der direkten Besteuerung. Werden von
der Organisation Käufe von erheblichem Wert getätigt oder Dienstleistungen von erheblichem
Wert in Anspruch genommen, die für die Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit unbedingt erforderlich
sind, und sind bei diesen Käufen oder Dienstleistungen Steuern oder sonstige Abgaben
im Preis enthalten, so werden — soweit möglich — von den Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen
zur Befreiung von diesen Steuern und sonstigen Abgaben oder zu ihrer Erstattung getroffen.
Für Steuern oder sonstige Abgaben, die lediglich eine Vergütung für Dienstleistungen darstellen,
wird eine Befreiung von Steuern und Abgaben nicht gewährt.
Die von der Organisation ein- oder ausgeführten Waren, die für die Ausübung ihrer amtlichen
Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, sind von allen Abgaben und Zöllen, die bei der Ein-
oder Ausfuhr erhoben werden, befreit.
Für Waren und Dienstleistungen, die für den persönlichen Bedarf der Mitglieder des Personals
der Organisation gekauft oder eingeführt beziehungsweise erbracht werden, wird eine
Befreiung gemäß diesem Artikel nicht gewährt.
§ 4. — Waren, die gemäß § 3 erworben oder eingeführt worden sind, dürfen nur zu den
Bedingungen verkauft, abgegeben oder benutzt werden, die von dem Mitgliedstaat festgelegt
sind, der diese Befreiungen gewährt hat.
§ 5. — Amtliche Tätigkeiten der Organisation im Sinne dieses Protokolls sind die Tätigkeiten,
die den in Artikel 2 des Übereinkommens festgelegten Zwecken entsprechen.
Artikel 2
§ 1. — Die Organisation darf jede Art von Geldmitteln, Währungen oder Wertpapieren entgegennehmen
und besitzen; sie kann für alle im Übereinkommen vorgesehenen Zwecke frei
darüber verfügen und in dem zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen erforderlichen Umfang in
jeder Währung Konten unterhalten.
§ 2. — Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke
hat die Organisation Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie von
den einzelnen Mitgliedstaaten anderen vergleichbaren internationalen Organisationen
gewährt wird.
Artikel 3
Die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Dauer ihrer Dienstreisen folgende Vorrechte
und Immunitäten
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich
der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen,
einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt
jedoch nicht im Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Vertreter
eines Staates gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges
Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über
den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;
b) Immunität von Festnahme und Untersuchungshaft, außer wenn sie auf frischer Tat
ertappt werden;
c) Immunität von der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf frischer
Tat ertappt werden;
d) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der
Ausländermeldepflicht;
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften wie
Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
Artikel 4
Die Mitglieder des Personals der Organisation genießen auf dem Gebiet eines jeden Mitgliedstaates
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben folgende Vorrechte und Immunitäten
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben und im Rahmen ihrer Zuständigkeit vorgenommenen Handlungen, einschließlich
ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, und zwar auch nach ihrem
Ausscheiden aus dem Dienst der Organisation; diese Immunität gilt jedoch nicht im
Falle von Schäden auf Grund eines Unfalles, der durch ein einem Mitglied des Personals
der Organisation gehörendes oder von ihm geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges
Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften über
den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug beteiligt ist;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
c) dieselbe Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen und der Ausländermeldepflicht,
wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Organisationen
gewährt wird; Familienangehörige, die in ihrem Haushalt leben, genießen dieselben
Erleichterungen;
d) Befreiung von der staatlichen Einkommenssteuer, unter der Voraussetzung, daß die
von der Organisation gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge einer Besteuerung
zugunsten der Organisation unterliegen; die Mitgliedstaaten haben jedoch das
Recht, diese Gehälter, Löhne und sonstigen Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen
aus anderen Quellen zu erhebenden Steuerbetrages zu berücksichtigen; die
Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, diese Steuerbefreiung für Entschädigungen und
Ruhegehälter sowie Hinterbliebenenrenten zu gewähren, welche die Organisation den
ehemaligen Mitgliedern ihres Personals oder den nach ihnen Anspruchsberechtigten
zahlt;
e) in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vorrechte, wie sie allgemein den Mitgliedern
des Personals internationaler Organisationen gewährt werden;
f) im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleichterungen bei der Rückführung in
ihren Heimatstaat, wie sie allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler
Organisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden
Familienangehörigen.
Artikel 5
Die von der Organisation berufenen Sachverständigen genießen während ihrer dienstlichen
Tätigkeit im Zusammenhang mit der Organisation oder bei der Durchführung von Aufträgen
für die Organisation, einschließlich der bei dieser Tätigkeit oder diesen Aufträgen durchgeführten
Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben erforderlich sind
a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und
schriftlichen Äußerungen; diese Immunität gilt jedoch nicht im Falle von Schäden auf
Grund eines Unfalles, der durch ein einem Sachverständigen gehörendes oder von ihm
geführtes Kraftfahrzeug oder sonstiges Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines
Verstoßes gegen die Vorschriften über den Verkehr, an dem das genannte Fahrzeug
beteiligt ist; die Sachverständigen genießen diese Immunität auch nach Beendigung
ihrer Tätigkeit bei der Organisation;
b) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
c) die Erleichterungen in bezug auf Devisenvorschriften, die notwendig sind, um ihre Vergütungen
zu überweisen;
d) dieselben Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Gepäck wie die Bediensteten
ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.
Artikel 6
§ 1. — Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden ausschließlich
gewährt, um unter allen Umständen die unbehinderte Ausübung der Tätigkeit der
Organisation und die vollständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden,
sicherzustellen. Die zuständigen Behörden heben eine Immunität auf, wenn ihre Aufrechterhaltung
verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung
der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.
§ 2. — Zuständige Behörden gemäß § 1 sind
— die Mitgliedstaaten für ihre Vertreter,
— der Verwaltungsausschuß für den Generaldirektor,
— der Generaldirektor für die übrigen Mitglieder des Personals und für die von der Organisation
berufenen Sachverständigen.
Artikel 7
§ 1. — Dieses Protokoll berührt nicht das Recht eines jeden Mitgliedstaates, alle Vorsichtsmaßnahmen
zu treffen, die im Interesse seiner öffentlichen Sicherheit angebracht sind.
§ 2. — Die Organisation wird jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
zusammenarbeiten, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der
Gesetze und Vorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten zu gewährleisten und jeglichen
Mißbrauch zu verhindern, der sich aus den in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechten und
Immunitäten ergeben könnte.
Artikel 8
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen,
die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß
— Artikel 3, ausgenommen Buchstabe d,
— Artikel 4, ausgenommen Buchstabe a, b und d,
— Artikel 5, ausgenommen Buchstabe a und b,
dieses Protokolls zu gewähren.
Artikel 9
Die Organisation kann mit einzelnen oder mehreren Mitgliedstaaten Ergänzungsabkommen
zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diesen Mitgliedstaat oder diese Mitgliedstaaten
sowie sonstige Vereinbarungen schließen, um die wirksame Tätigkeit der Organisation
zu gewährleisten.
Anhang A
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980
Einheitliche Rechtsvorschriften
für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Personen und Gepäck
(CIV)
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1. — Vorbehaltlich der in Artikel 2, 3 und 33 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen
Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Beförderungen von Personen und Gepäck mit
internationalen Beförderungsausweisen, die auf einem Wege gelten, der die Gebiete mindestens
zweier Staaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel 3
und 10 des Übereinkommens eingetragen sind.
Die Einheitlichen Rechtsvorschriften finden hinsichtlich der Haftung der Eisenbahn bei
Tötung und Verletzung von Reisenden auch auf Begleiter von Sendungen Anwendung, die
gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung
von Gütern (CIM) befördert werden.
§ 2. — Die internationalen Tarife bestimmen die Verbindungen, für die internationale
Beförderungsausweise ausgegeben werden.
§ 3. — In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck «Bahnhof» die Bahnhöfe
der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des
Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.
Artikel 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 1. — Auf Beförderungen, deren Abgangs- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben
Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden
die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,
a) wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Abgangsstaates
betrieben werden oder
b) wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Beförderungen
nicht als international anzusehen.
§ 2. — Auf Beförderungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Beförderungen
zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn
die Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn
eines dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden
Vorschriften Anwendung, sofern die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten
Staaten dem entgegenstehen.
Artikel 3
Vorbehalt über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
§ 1. — Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens oder bei der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sich das Recht
vorbehalten, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung
von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf seinem Gebiet ereignet hat
und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
§ 2. — Jeder Staat, der den vorstehend genannten Vorbehalt angebracht hat, kann jederzeit
durch Mitteilung an die Depositarregierung darauf verzichten. Der Verzicht auf den Vorbehalt
wird einen Monat nach dem Tage wirksam, an dem die Depositarregierung den Staaten
davon Kenntnis gegeben hat.
Artikel 4
Beförderungspflicht
§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, Reisende und Reisegepäck gemäß den einheitlichen
Rechtsvorschriften zu befördern, sofern
a) der Reisende die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und die
internationalen Tarife einhält,
b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist,
die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht
abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
§ 2. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß der Betrieb vorübergehend oder dauernd
ganz oder teilweise eingestellt wird, so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit
und den Eisenbahnen bekanntzugeben; diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen
Staaten zwecks Veröffentlichung mit.
§ 3. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen
Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Artikel 5
Tarife, Sonderabmachungen
§ 1. — Die internationalen Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen
Bedingungen, insbesondere die zur Berechnung des Beförderungspreises und der Nebengebühren
notwendigen Angaben, und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der
Währungen enthalten.
Die Bedingungen der internationalen Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften
nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.
§ 2. — Die internationalen Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen
angewendet werden.
§ 3. — Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen
oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lage
befindlichen Reisenden vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.
Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen, für wohltätige
Zwecke oder für Erziehungs- und Unterrichtszwecke können Preisermäßigungen oder sonstige
Vergünstigungen gewährt werden.
Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.
§ 4. — Die internationalen Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren
Eisenbahnen an diesen Tarifen als Abgangs- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind. Diese
Tarife und ihre Änderungen treten an dem in der Veröffentlichung angegebenen Tag in Kraft.
Preiserhöhungen und andere Erschwerungen der Beförderungsbedingungen dieser Tarife treten
jedoch frühstens sechs Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Durch Kursschwankungen bedingte Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen
Beförderungspreise und Nebengebühren sowie Berichtigungen offensichtlicher Fehler
treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 5. — Auf. allen für den internationalen Verkehr geöffneten Bahnhöfen muß der Reisende
die internationalen Tarife oder Auszüge aus diesen Tarifen einsehen können, welche die Preise
der dort erhältlichen internationalen Fahrausweise und die entsprechenden Gepäckfrachten
angeben.
Artikel 6
Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
§ 1. — Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das
Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds
für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode
ermittelt.
§ 2. — Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates,
der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat
bestimmte Art und Weise berechnet.
Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert
führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.
§ 3. — Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen
Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den einheitlichen
Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken
gleichgesetzt.
Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.
Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu
demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.
§ 4. — Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und
immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis
zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt
ihre Berechnungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.
Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.
§ 5. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,
a) zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn
sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),
b) zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).
Artikel 7
Zusatzbestimmungen
§ 1. — Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung
der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von
den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.
§ 2. — Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes
Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und
ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.
Artikel 8
Landesrecht
§ 1. — Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in
den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.
§ 2. — Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen
Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.
§ 3. — Für die Anwendung der Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung
und Verletzung von Reisenden gilt als Landesrecht das Recht des Staates, auf dessen Gebiet
sich der Unfall des Reisenden ereignet hat, einschließlich der Kollisionsnormen.
Titel II
Beförderungsvertrag
KAPITEL I
Beförderung von Reisenden
Artikel 9
Fahrpläne und Benutzung der Züge
§ 1. — Die Eisenbahn hat dem Publikum die Fahrpläne der Züge in geeigneter Weise zur
Kenntnis zu bringen.
§ 2. — Einschränkungen in der Benutzung bestimmter Züge oder Wagenklassen müssen
aus den Fahrplänen oder den Tarifen zu ersehen sein.
Artikel 10
Ausschluß von der Beförderung. Bedingungsweise Zulassung
§ 1. — Von der Beförderung sind ausgeschlossen oder können unterwegs davon ausgeschlossen
werden
a) betrunkene Personen und solche, die den Anstand verletzen oder die in den einzelnen
Staaten jeweils geltenden Vorschriften nicht beachten; solche Personen haben keinen
Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises und der Gepäckfracht;
b) Personen, die wegen einer Krankheit oder aus anderen Gründen den Mitreisenden
offensichtlich lästig fallen würden, wenn für sie nicht im voraus ein besonderes Abteil
reserviert ist oder ihnen gegen Bezahlung angewiesen werden kann. Unterwegs
erkrankte Personen sind jedoch zumindest bis zum nächsten geeigneten Bahnhof zu
befördern, wo sie die nötige Pflege finden können; der gezahlte Fahrpreis ist abzüglich
des Betrages für die durchfahrene Strecke gemäß Artikel 25 zu erstatten; das gleiche
gilt gegebenenfalls für die Beförderung des Reisegepäcks.
§ 2. — Für die Beförderung von Personen, die an ansteckenden Krankheiten leiden, sind
die internationalen Abkommen und Vorschriften oder mangels solcher die Gesetze und Vorschriften
jedes Staates maßgebend.
Artikel 11
Fahrausweise
§ 1. — Die für eine internationale Beförderung gemäß den einheitlichen Rechtsvorschriften
ausgegebenen Fahrausweise müssen die Abkürzung CIV tragen. Übergangsweise ist das Zeichen
zugelassen.
§ 2. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen
bestimmen die Form und den Inhalt der Fahrausweise sowie die Sprache und die Schriftzeichen,
die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.
§ 3. — Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, müssen die Fahrausweise
enthalten
a) den Abgangs- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg; wenn die Benutzung verschiedener Wege oder Beförderungsmittel
gestattet ist, muß dies angegeben sein;
c) die Zuggattung und die Wagenklasse;
d) den Fahrpreis;
e) den ersten Geltungstag;
f) die Geltungsdauer.
§ 4. — Fahrscheinhefte, die gemäß einem internationalen Tarif ausgegeben werden, bilden
einen einzigen Fahrausweis im Sinne der Einheitlichen Rechtsvorschriften.
§ 5. — Soweit die internationalen Tarife keine Ausnahme vorsehen, ist ein Fahrausweis
nur übertragbar, wenn er nicht auf den Namen lautet und die Reise noch nicht angetreten ist.
§ 6. — Der Reisende hat sich bei der Entgegennahme des Fahrausweises zu vergewissern,
daß dieser seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.
§ 7. — Die Geltungsdauer der Fahrausweise und die Fahrtunterbrechungen werden durch
die internationalen Tarife geregelt.
Artikel 12
Berechtigung zur Fahrt. Reisender ohne gültigen Fahrausweis
§ 1. — Der Reisende muß vom Beginn der Reise an mit einem gültigen Fahrausweis versehen
sein; er hat ihn bis zur Beendigung der Reise aufzubewahren, auf Verlangen jedem mit der
Prüfung betrauten Eisenbahnbediensteten vorzuzeigen und bei Beendigung der Reise abzugeben.
Die internationalen Tarife können Ausnahmen vorsehen.
§ 2. — Unbefugt geänderte Fahrausweise sind ungültig und werden von den mit der Prüfung
betrauten Eisenbahnbediensteten eingezogen.
§ 3. — Der Reisende, der keinen gültigen Fahrausweis vorzeigen kann, hat außer dem
Fahrpreis einen Zuschlag zu zahlen, der gemäß den Vorschriften zu berechnen ist, die von der
den Zuschlag fordernden Eisenbahn anzuwenden sind.
§ 4. — Der Reisende, der die sofortige Zahlung des Fahrpreises oder des Zuschlages verweigert,
kann von der Beförderung ausgeschlossen werden. Wird ein Reisender ausgeschlossen,
so kann er nicht verlangen, daß ihm sein Reisegepäck auf einem anderen als dem
Bestimmungsbahnhof zur Verfügung gestellt wird.
Artikel 13
Fahrpreisermäßigung für Kinder
§ 1. — Kinder bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, für die kein gesonderter Platz beansprucht
wird, sind ohne Fahrausweis unentgeltlich zu befördern.
§ 2. — Kinder vom vollendeten fünften bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und jüngere
Kinder, für die ein gesonderter Platz beansprucht wird, sind zu ermäßigten Preisen zu
befördern. Diese dürfen mit Ausnahme der Zuschläge für die Benutzung gewisser Züge oder
Wagen nicht mehr als die Hälfte der Preise der Fahrausweise für Erwachsene betragen, unbeschadet
der Aufrundung nach den Vorschriften, die von der den Fahrausweis ausgebenden
Eisenbahn anzuwenden sind.
Diese Ermäßigung muß für Fahrausweise, die schon eine Ermäßigung gegenüber dem
gewöhnlichen Fahrpreis für einfache Fahrt enthalten, nicht gewährt werden.
§ 3. — Die internationalen Tarife können jedoch andere als die in den §§ 1 und 2 genannten
Altersgrenzen vorsehen, sofern die Grenze für die in § 1 vorgesehene unentgeltliche Beförderung
nicht niedriger als vier Jahre und die Grenze für die in § 2 vorgesehene Beförderung zu
ermäßigten Preisen nicht niedriger als zehn Jahre ist.
Artikel 14
Benutzung der Plätze
§ 1. — Für die Benutzung, Anweisung und Reservierung von Plätzen in den Zügen gelten
die von der Eisenbahn anzuwendenden Vorschriften.
§ 2. — Unter den in den internationalen Tarifen enthaltenen Bedingungen kann der Reisende
einen Platz in einer höheren Wagenklasse oder eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis
benutzen, als der Fahrausweis angibt, oder den Beförderungsweg ändern lassen.
Artikel 15
Mitnahme von Handgepäck und Tieren in die Personenwagen
§ 1. — Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die
Personenwagen mitnehmen.
Jedem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz
zur Verfügung oder ein entsprechender anderer Raum, wenn es sich um Wagen besonderer
Bauart, insbesondere solche mit Gepäckabteil, handelt.
§ 2. — In die Personenwagen dürfen nicht mitgenommen werden
a) die gemäß Artikel 18 Buchstabe e von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossenen
Stoffe und Gegenstände, soweit die Zusatzbestimmungen oder die Tarife keine
Ausnahme vorsehen;
b) Gegenstände, die den Reisenden lästig fallen oder Schäden verursachen können;
c) Gegenstände, deren Mitnahme zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften
entgegenstehen;
d) lebende Tiere, soweit die Zusatzbestimmungen oder die Tarife keine Ausnahme vorsehen.
§ 3. — Die internationalen Tarife können vorsehen, unter welchen Bedingungen Gegenstände,
die entgegen § 1 und § 2 Buchstabe b in Personenwagen mitgenommen worden sind,
gleichwohl als Hand- oder Reisegepäck weiterbefördert werden können.
§ 4. — Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung
gegen § 2 Buchstabe a, b und d sich von der Beschaffenheit der in die Personenwagen mitgenommenen
Gegenstände in Gegenwart des Reisenden zu überzeugen. Kann der Reisende, welcher
die der Nachprüfung unterliegenden Gegenstände mitführt, nicht festgestellt werden, so
führt die Eisenbahn die Nachprüfung in Gegenwart zweier bahnfremder Zeugen durch.
§ 5. — Die in die Personenwagen mitgenommenen Gegenstände und Tiere sind vom Reisenden
zu beaufsichtigen, es sei denn, er befindet sich in einem der in § 1 erwähnten Wagen
besonderer Bauart und kann deshalb diese Aufsicht nicht ausüben.
§ 6. — Der Reisende haftet für jeden Schaden, der durch Gegenstände oder Tiere verursacht
wird, die er in den Personenwagen mitnimmt, sofern er nicht beweist, daß der Schaden
auf ein Verschulden der Eisenbahn, ein Verschulden eines Dritten oder auf Umstände zurückzuführen
ist, die der Reisende nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
Diese Bestimmung berührt nicht die Haftung der Eisenbahn gemäß Artikel 26.
Artikel 16
Versäumung des Anschlusses. Ausfall von Zügen
§ 1. — Wird infolge einer Zugverspätung der Anschluß an einen anderen Zug versäumt
oder fällt ein Zug ganz oder auf Teilstrecken aus und will der Reisende seine Reise fortsetzen,
so hat die Eisenbahn, soweit möglich, den Reisenden mit seinem Hand- und Reisegepäck ohne
Preiszuschlag mit einem Zug zu befördern, der auf der gleichen oder auf einer anderen Linie
der am ursprünglichen Beförderungsweg beteiligten Eisenbahnen zum selben Bestimmungsbahnhof
fährt und der es dem Reisenden ermöglicht, sein Reiseziel mit der geringsten Verspätung
zu erreichen.
§ 2. — Die Eisenbahn hat gegebenenfalls auf dem Fahrausweis die Versäumung des
Anschlusses oder den Zugausfall zu bescheinigen, die Geltungsdauer des Fahrausweises,
soweit erforderlich, zu verlängern und ihn mit einem Gültigkeitsvermerk für den neuen Weg,
für eine höhere Wagenklasse oder für eine Zuggattung mit höherem Fahrpreis zu versehen.
Die Tarife oder die Fahrpläne können jedoch die Benutzung bestimmter Züge ausschließen.
KAPITEL II
Beförderung von Reisegepäck
Artikel 17
Zugelassene Gegenstände
§ 1. — Zur Beförderung als Reisegepäck sind für Reisezwecke bestimmte Gegenstände
zugelassen, die in Reisekoffern, Körben, Handkoffern, Reisesäcken oder anderen Verpackungen
dieser Art enthalten sind, ferner auch diese Verpackungen.
§ 2. — Die internationalen Tarife können unter bestimmten Bedingungen Tiere und Gegenstände,
die in § 1 nicht genannt sind, insbesondere begleitete Kraftfahrzeuge, die mit oder ohne
Anhänger zur Beförderung übergeben werden, als Reisegepäck zulassen.
§ 3. — Die Tarife oder die Fahrpläne können die Beförderung von Reisegepäck in bestimmten
Zügen oder Zuggattungen ausschließen oder beschränken.
Artikel 18
Ausgeschlossene Gegenstände
Von der Beförderung als Reisegepäck sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks
beteiligten Staaten verboten ist;
b) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung des Reisegepäcks beteiligten
Staaten die Post das alleinige Recht zur Beförderung hat
c) Handelswaren;
d) sperrige oder zu schwere Gegenstände;
e) gefährliche Stoffe und Gegenstände, insbesondere geladene Schußwaffen, explosive
oder entzündbare Stoffe und Gegenstände, entzündend wirkende, giftige, radioaktive
oder ätzende Stoffe sowie ekelerregende oder ansteckungsgefährliche Stoffe; die internationalen
Tarife können gewisse dieser Stoffe und Gegenstände bedingungsweise als
Reisegepäck zulassen.
Artikel 19
Abfertigung und Beförderung des Reisegepäcks
§ I. — Reisegepäck wird nur gegen Vorzeigen eines mindestens bis zum Bestimmungsbahnhof
des Reisegepäcks gültigen Fahrausweises und nur über den auf dem Fahrausweis,
angegebenen Beförderungsweg abgefertigt.
Gilt der Fahrausweis über mehrere Beförderungswege oder kommen verschiedene Bahnhöfe
am gleichen Bestimmungsort in Frage, so hat der Reisende den Beförderungsweg oder
den Bahnhof, nach dem das Reisegepäck abgefertigt werden soll, genau zu bezeichnen. Die
Eisenbahn haftet nicht für die Folgen der Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch den Reisenden.
§ 2. — Wenn die Tarife es vorsehen, kann der Reisende während der Geltungsdauer des
Fahrausweises Reisegepäck entweder für die ganze Strecke oder für beliebige Teilstrecken
aufgeben.
§ 3. — Die Tarife bestimmen, ob und unter welchen Bedingungen Reisegepäck ohne Vorzeigen
eines Fahrausweises oder über einen anderen als den im vorgewiesenen Fahrausweis
angegebenen Beförderungsweg abgefertigt wird. Wenn die Tarife die Annahme von Reisegepäck
ohne Vorzeigen eines Fahrausweises vorsehen, gelten die Bestimmungen der Einheitlichen
Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten des Reisenden hinsichtlich seines Reisegepäcks
für den Absender von Reisegepäck sinngemäß.
§ 4. — Die Gepäckfracht muß bei der Aufgabe gezahlt werden.
§ 5. — Im übrigen erfolgt die Abfertigung des Reisegepäcks gemäß den für den. Aufgabebahnhof
geltenden Vorschriften.
§ 6. — Der Reisende kann gemäß den für den Aufgabebahnhof geltenden Vorschriften den
Zug angeben, mit dem das Reisegepäck abgesandt werden soll. Macht er von diesem Recht keinen
Gebrauch, so wird das Reisegepäck mit dem nächsten geeigneten Zug befördert.
Muß das Reisegepäck auf einem Anschlußbahnhof umgeladen werden, so ist es mit dem
nächsten für die regelmäßige Gepäckbeförderung vorgesehenen Zug zu befördern.
Das Reisegepäck kann in der vorbezeichneten Weise nur befördert werden, wenn die Erfüllung
der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften auf dem Aufgabebahnhof
oder unterwegs dem nicht entgegensteht.
Artikel 20
Gepäckschein
§ 1. — Bei der Aufgabe des Reisegepäcks ist dem Reisenden ein Gepäckschein zu übergeben.
§ 2. — Die für eine internationale Beförderung ausgegebenen Gepäckscheine müssen die
Abkürzung CIV tragen. Übergangsweise ist das Zeichen zugelassen.
§ 3. — Die internationalen Tarife oder die Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen
bestimmen die Form und den Inhalt des Gepäckscheines sowie die Sprache und die Schriftzeichen,
die beim Druck und beim Ausfüllen zu verwenden sind.
§ 4. — Soweit in den internationalen Tarifen keine Ausnahme vorgesehen ist, muß der
Gepäckschein enthalten
a) den Aufgabe- und den Bestimmungsbahnhof;
b) den Beförderungsweg;
c) den Tag der Aufgabe und den Zug, mit dem das Reisegepäck abgesandt werden soll;
d) die Anzahl der Reisenden;
c) die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke;
f) die Gepäckfracht und die sonstigen Kosten.
§ 5. — Der Reisende hat sich beim Empfang des Gepäckscheines zu vergewissern, ob dieser
seinen Angaben gemäß ausgefertigt ist.
Artikel 21
Zustand, Beschaffenheit, Verpackung und Kennzeichnung des Reisegepäcks
§ 1. — Die Annahme von Gepäckstücken, deren Zustand oder Beschaffenheit mangelhaft
oder deren Verpackung ungenügend ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen
aufweisen, kann von der Eisenbahn verweigert werden. Werden sie gleichwohl zur Beförderung
angenommen, so kann die Eisenbahn einen entsprechenden Vermerk in den Gepäckschein
aufnehmen. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit einem solchen Vermerk an, so
gilt dies als Beweis dafür, daß der Reisende die Richtigkeit dieses Vermerkes anerkannt hat.
§ 2. — Der Reisende hat auf jedem Gepäckstück an gut sichtbarer Stelle haltbar, deutlich,
unauslöschlich und unverwechselbar anzugeben
a) seinen Namen und seine Anschrift;
b) den Bestimmungsbahnhof und das Bestimmungsland.
Nicht mehr zutreffende Kennzeichnungen müssen vom Reisenden unleserlich gemacht
oder entfernt werden.
Die Eisenbahn kann die Annahme von Gepäckstücken ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung
verweigern.
Artikel 22
Verantwortlichkeit des Reisenden. Nachprüfung. Zuschlag
§ 1. — Der Reisende haftet für alle Folgen der Nichtbeachtung der Artikel 17,18 und 21 § 2.
§ 2. — Die Eisenbahn ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Zuwiderhandlung
nachzuprüfen, ob der Inhalt der Gepäckstücke den Vorschriften entspricht, wenn es die
Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten.
Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er
nicht zu erreichen, so sind für die Nachprüfung zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen.
§ 3. — Wird eine Zuwiderhandlung festgestellt, so hat der Reisende die Kosten der Nachprüfung
zu zahlen.
Bei einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 17 und 18 kann die Eisenbahn, abgesehen von
der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und dem Ersatz des etwaigen Schadens, einen durch
die internationalen Tarife festgesetzten Zuschlag erheben.
Artikel 23
Auslieferung
§ 1. — Das Reisegepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheines und gegen Entrichtung
der gegebenenfalls die Sendung belastenden Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt,
aber nicht verpflichtet, nachzuprüfen, ob der Inhaber des Gepäckscheines berechtigt ist, das
Reisegepäck in Empfang zu nehmen.
§ 2. — Der Auslieferung an den Inhaber des Gepäckscheines stehen gleich eine gemäß den
für den ausliefernden Bahnhof geltenden Vorschriften erfolgte
a) Übergabe des Reisegepäcks an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder
Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
b) Übergabe von lebenden Tieren an einen Dritten zur Verwahrung.
§ 3. — Der Inhaber des Gepäckscheines kann auf dem Bestimmungsbahnhof die Auslieferung
des Reisegepäcks an der Ausgabestelle verlangen, sobald nach der Ankunft des Zuges,
mit dem es zu befördern war, die zur Bereitstellung und gegebenenfalls zur Abfertigung durch
die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden erforderliche Zeit abgelaufen ist.
§ 4. — Wird der Gepäckschein nicht zurückgegeben, so braucht die Eisenbahn das Reisegepäck
nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung nachweist; bei unzureichendem
Nachweis kann die Eisenbahn eine Sicherheitsleistung verlangen.
§ 5. — Das Reisegepäck ist auf dem Bahnhof auszuliefern, nach dem es abgefertigt worden
ist. Auf rechtzeitiges Verlangen des Inhabers des Gepäckscheines kann es jedoch, wenn die
Umstände es gestatten und keine zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
dem entgegenstehen, gegen Rückgabe des Gepäckscheines und, wenn es die Tarife vorschreiben,
gegen Vorzeigen des Fahrausweises auf dem Aufgabebahnhof zurückgegeben oder auf
einem Unterwegsbahnhof ausgeliefert werden.
§ 6. — Der Inhaber des Gepäckscheines, dem das Reisegepäck nicht gemäß § 3 ausgeliefert
wird, kann verlangen, daß ihm auf dem Gepäckschein Tag und Stunde bescheinigt werden, zu
denen er die Auslieferung verlangt hat.
§ 7. — Auf Verlangen des Berechtigten ist die Eisenbahn verpflichtet, das Reisegepäck in
seiner Gegenwart nachzuprüfen, um einen von ihm behaupteten Schaden festzustellen. Leistet
die Eisenbahn seinem Verlangen nicht Folge, so kann der Berechtigte die Annahme des Reisegepäcks
verweigern.
§ 8. — Im übrigen erfolgt die Auslieferung des Reisegepäcks gemäß den für den ausliefernden
Bahnhof geltenden Vorschriften.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen für die Beförderung von Personen und Reisegepäck
Artikel 24
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
Der Reisende hat die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften für sich,
für die mitgenommenen Tiere sowie für sein Hand- und Reisegepäck zu erfüllen. Er hat der
Untersuchung seines Hand- und Reisegepäcks beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften
jedes Staates keine Ausnahme vorsehen. Die Eisenbahn haftet dem Reisenden gegenüber
nicht für den Schaden, der dadurch entsteht, daß der Reisende diesen Verpflichtungen nicht
nachgekommen ist.
Artikel 25
Erstattung und Nachzahlung
§ 1. — Der Beförderungspreis wird ganz oder teilweise erstattet, wenn
a) der Fahrausweis nicht oder nur teilweise benutzt worden ist;
b) der Fahrausweis wegen Platzmangels in einer niedrigeren Wagenklasse oder in einer
Zuggattung mit niedrigerem Fahrpreis benutzt worden ist, als der Fahrausweis angibt;
c) das Reisegepäck auf dem Aufgabebahnhof zurückgenommen oder auf einem Unterwegsbahnhof
ausgeliefert worden ist.
§ 2. — Die internationalen Tarife bestimmen, welche Papiere und Bescheinigungen zur
Begründung des Erstattungsantrages vorzulegen sind, die Erstattungsbeträge sowie die davon
abzuziehenden Gebühren.
Diese Tarife können in bestimmten Fällen die Erstattung des Beförderungspreises ausschließen
oder an Bedingungen knüpfen.
§ 3. — Jeder Anspruch auf Erstattung gemäß den vorstehenden Paragraphen und gemäß
Artikel 10 § 1 Buchstabe b ist verwirkt, wenn er bei der Eisenbahn nicht binnen einer Frist von
sechs Monaten geltend gemacht worden ist. Die Frist beginnt bei Fahrausweisen mit dem auf
den Ablauf ihrer Geltungsdauer folgenden Tag und bei Gepäckscheinen mit dem Tag ihrer Ausfertigung.
§ 4. — Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der
Erhebung des Beförderungspreises und sonstiger Kosten Fehler vorgekommen, so muß der
zuviel oder zuwenig gezahlte Betrag von der Eisenbahn nur erstattet oder ihr nachgezahlt werden,
wenn er 1 Rechnungseinheit je Fahrausweis oder Gepäckschein übersteigt.
§ 5. — Für die Berechnung des zu erstattenden oder nachzuzahlenden Betrages ist der offizielle
Umrechnungskurs des Tages anzuwenden, an dem der Beförderungspreis erhoben worden
ist. Wird in einer anderen Währung als derjenigen gezahlt, in welcher der Beförderungspreis
erhoben worden ist, so gilt der Umrechnungskurs des Tages, an dem diese Zahlung geleistet
wird.
§ 6. — In den durch diesen Artikel nicht geregelten Fällen und mangels einer Vereinbarung
zwischen den Eisenbahnen sind die im Abgangsstaat geltenden Vorschriften anzuwenden.
Titel III
Haftung
KAPITEL I
Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden
Artikel 26
Haftungsgrund
§ 1. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reisender
durch Unfall im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in
den Fahrzeugen oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder sonst in seiner körperlichen
oder in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt wird.
Die Eisenbahn haftet ferner für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder durch Beschädigung von Sachen entsteht, die der durch einen solchen Unfall betroffene
Reisende an sich trägt oder als Handgepäck mit sich führt; dies gilt auch für Tiere, die der Reisende
mit sich führt.
§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit
a) wenn der Unfall durch außerhalb des Betriebes liegende Umstände verursacht worden
ist und die Eisenbahn diese Umstände trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen
Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen nicht abwenden konnte;
b) ganz oder teilweise, und zwar in dem Maße, in dem der Unfall auf ein Verschulden des
Reisenden oder auf ein Verhalten des Reisenden zurückzuführen ist, das nicht dem
gewöhnlichen Verhalten von Reisenden entspricht;
c) wenn der Unfall auf das Verhalten eines Dritten zurückzuführen ist und die Eisenbahn
dieses Verhalten trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht
vermeiden und dessen Folgen nicht abwenden konnte; ist die Haftung der Eisenbahn
danach nicht ausgeschlossen, so haftet sie unter den Beschränkungen der Einheitlichen
Rechtsvorschriften voll, unbeschadet eines etwaigen Rückgriffsrechtes gegen den Dritten.
§ 3. — Eine etwaige Haftung der Eisenbahn in den in § 1 nicht vorgesehenen Fällen wird
durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht berührt.
§ 4. — Die haftbare Eisenbahn im Sinne dieses Kapitels ist diejenige Eisenbahn, die nach
der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens die Linie betreibt, auf der sich der
Unfall ereignet hat. Besteht nach dieser Liste gemeinsamer Betrieb zweier Eisenbahnen, so ist
jede von ihnen haftbar.
Artikel 27
Schadenersatz bei Tötung
§ 1. — Bei Tötung des Reisenden umfaßt der Schadenersatz
a) die infolge des Todes des Reisenden entstandenen notwendigen Kosten, insbesondere
für die Leichenbeförderung, die Erd- und die Feuerbestattung;
b) bei nicht sofortigem Eintritt des Todes den in Artikel 28 vorgesehenen Schadenersatz.
§ 2. — Haben durch den Tod des Reisenden Personen, denen gegenüber er kraft Gesetzes
unterhaltspflichtig war oder zukünftig unterhaltspflichtig geworden wäre, den Versorger verloren,
so ist auch für diesen Verlust Ersatz zu leisten. Der Schadenersatzanspruch von Personen,
denen der Reisende ohne gesetzliche Verpflichtung Unterhalt gewährt hat, richtet sich nach
dem Landesrecht.
Artikel 28
Schadenersatz bei Verletzung
Bei Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder der geistigen
Gesundheit des Reisenden umfaßt der Schadenersatz
a) die notwendigen Kosten, insbesondere für Heilung und Pflege sowie für die Beförderung;
b) den Vermögensnachteil, den der Reisende durch gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit
oder durch eine Vermehrung seiner Bedürfnisse erleidet.
Artikel 29
Ersatz anderer Schäden
Ob und inwieweit die Eisenbahn für andere als die in Artikel 27 und 28 vorgesehenen Schäden
Ersatz zu leisten hat, insbesondere für körperliche und seelische Unbill (pretium doloris)
und für ästhetische Nachteile, richtet sich nach dem Landesrecht.
Artikel 30
Form und Beschränkung des Schadenersatzes bei Tötung und Verletzung
§ 1. — Der in Artikel 27 § 2 und 28 Buchstabe b vorgesehene Schadenersatz ist in Form
eines Kapitalbetrages zu leisten. Ist jedoch nach Landesrecht die Zuerkennung einer Rente
zulässig, so wird der Schadenersatz in dieser Form geleistet, wenn der verletzte Reisende oder
die nach Artikel 27 § 2 Anspruchsberechtigten die Zahlung einer Rente verlangen.
§ 2. — Die Höhe des gemäß § 1 zu leistenden Schadenersatzes bestimmt das Landesrecht.
Bei Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften gilt jedoch für jeden Reisenden eine
Höchstgrenze von 70000 Rechnungseinheiten für den Kapitalbetrag oder eine diesem Betrag
entsprechende Jahresrente, sofern das Landesrecht eine niedrigere Höchstgrenze vorsieht.
Artikel 31
Beschränkung des Schadenersatzes bei Verlust oder Beschädigung von Sachen
Haftet die Eisenbahn gemäß Artikel 26 § 1 Absatz 2, so hat sie Schadenersatz bis zur
Höchstgrenze von 700 Rechnungseinheiten für jeden Reisenden zu leisten.
Artikel 32
Verbot von Haftungsbeschränkungen
Bestimmungen in Tarifen und in Sonderabmachungen zwischen der Eisenbahn und dem
Reisenden, durch welche die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden
im voraus ganz oder teilweise ausgeschlossen werden soll, die der Eisenbahn obliegende
Beweislast umgekehrt wird oder niedrigere als die in Artikel 30 § 2 und 31 vorgesehenen
Höchstgrenzen festgelegt werden, sind nichtig. Diese Nichtigkeit hat jedoch nicht die Nichtigkeit
des Beförderungsvertrages zur Folge.
Artikel 33
Gemischte Beförderungen
§ 1. — Die Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von
Reisenden sind, vorbehaltlich des § 2, nicht auf Schäden anzuwenden, die während der Beförderung
auf einer in der Liste gemäß Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragenen Linie
entstehen, die kein Schienenweg ist.
§ 2. — Werden jedoch Eisenbahnwagen auf einem Fährschiff befördert, so sind die Bestimmungen
über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden auf die
durch Artikel 26 § 1 erfaßten Schäden anzuwenden, die der Reisende durch Unfall im Zusammenhang
mit dem Eisenbahnbetrieb während seines Aufenthaltes in diesen Wagen, beim Einsteigen
in die Wagen oder beim Aussteigen aus den Wagen erleidet.
Für die Anwendung des vorstehenden Absatzes ist unter dem „Staat, auf dessen Gebiet
sich der Unfall des Reisenden ereignet hat" der Staat zu verstehen, dessen Flagge das Fährschiff
führt.
§ 3. — Wenn die Eisenbahn infolge außerordentlicher Umstände genötigt ist, ihren Betrieb
vorübergehend zu unterbrechen, und die Reisenden mit einem anderen Beförderungsmittel
befördert oder befördern läßt, haftet sie gemäß dem für dieses Beförderungsmittel geltenden
Recht. Artikel 18 des Übereinkommens sowie Artikel 8, 48 bis 53 und 55 der Einheitlichen
Rechtsvorschriften bleiben jedoch anwendbar.
KAPITEL II
Haftung der Eisenbahn für das Reisegepäck
Artikel 34
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
§ 1. — Die Eisenbahn, die Reisegepäck unter Übergabe eines Gepäckscheines zur Beförderung
angenommen hat, haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis
zur Auslieferung.
§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Reisegepäck übernimmt, in den
Beförderungsvertrag ein und übernimmt die sich daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet
der die Bestimmungsbahn betreffenden Bestimmungen des Artikels 51 § 3.
Artikel 35
Umfang der Haftung
§ 1. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder durch Beschädigung des Reisegepäcks in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis
zur Auslieferung entsteht, sowie für die verspätete Auslieferung.
§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung
oder die verspätete Auslieferung durch ein Verschulden des Reisenden, eine nicht von der
Eisenbahn verschuldete Anweisung des Reisenden, besondere Mängel des Reisegepäcks oder
Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht vermeiden und deren Folgen sie
nicht abwenden konnte.
§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen
Gefahr entstanden ist
a) Fehlen oder Mängel der Verpackung;
b) natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks;
c) Aufgabe von Gegenständen, die von der Beförderung als Reisegepäck ausgeschlossen
sind.
Artikel 36
Beweislast
§ 1. — Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Auslieferung
durch eine der in Artikel 35 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der Eisenbahn.
§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen
des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 35 § 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte
hat jedoch das Recht nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer
dieser Gefahren entstanden ist.
Artikel 37
Vermutung für den Verlust des Reisegepäcks
§ 1. — Der Berechtigte kann ein Gepäckstück ohne weiteren Nachweis als verloren
betrachten, wenn es nicht binnen 14 Tagen, nachdem seine Auslieferung gemäß Artikel 23 § 3
verlangt wurde, ausgeliefert oder zu seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.
§ 2. — Wird ein für verloren gehaltenes Gepäckstück binnen einem Jahr nach dem Verlangen
auf Auslieferung wieder aufgefunden, so hat die Eisenbahn den Berechtigten zu benachrichtigen,
wenn seine Anschrift bekannt ist oder sich ermitteln läßt.
§ 3. — Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß
ihm das Gepäckstück auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke ausgeliefert wird. In diesem
Fall hat er die Kosten für die Beförderung des Gepäckstückes vom Aufgabebahnhof bis zu dem
Bahnhof zu zahlen, auf dem das Gepäckstück ausgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung,
abzüglich der ihm allenfalls erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten,
zurückzuzahlen. Er behält jedoch seine Ansprüche auf Entschädigung wegen verspäteter Auslieferung
gemäß Artikel 40.
§ 4. — Wird das wiederaufgefundene Gepäckstück nicht binnen der in § 3 vorgesehenen
Frist zurückverlangt oder wird es später als ein Jahr nach dem Verlangen auf Auslieferung
wiederaufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen und Vorschriften
des Staates, dem sie angehört.
Artikel 38
Entschädigung bei Verlust
§ 1. — Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne
weiteren Schadenersatz zu zahlen
a) wenn die Höhe des Schadens nachgewiesen ist, eine Entschädigung in dieser Höhe, die
jedoch 34 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder 500 Rechnungseinheiten
je Gepäckstück nicht übersteigen darf;
b) wenn die Höhe des Schadens nicht nachgewiesen ist, eine Pauschalentschädigung von
10 Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse oder von 150 Rechnungseinheiten
je Gepäckstück.
Die Art der Entschädigung, je fehlendes Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die
internationalen Tarife festgelegt.
§ 2. — Die Eisenbahn hat außerdem Gepäckfracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gepäckstückes gezahlte Beträge zu erstatten.
Artikel 39
Entschädigung bei Beschädigung
§ 1. — Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz
eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht.
§ 2. — Die Entschädigung darf nicht übersteigen
a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag,
der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
Artikel 40
Entschädigung bei verspäteter Auslieferung
§ 1. — Bei verspäteter Auslieferung des Reisegepäcks hat die Eisenbahn für je angefangene
24 Stunden seit dem Verlangen auf Auslieferung, höchstens aber für 14 Tage, zu zahlen
a) wenn der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden, einschließlich einer Beschädigung,
entstanden ist, eine Entschädigung in der Höhe des Schadens bis zu einem
Höchstbetrag von 0,40 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von
7 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks;
b) wenn der Berechtigte nicht nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine
Pauschalentschädigung von 0,07 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder
von 1,40 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks.
Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird durch die internationalen
Tarife festgelegt.
§ 2. — Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht
neben der des Artikels 38 geleistet.
§ 3. — Bei teilweisem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß § 1 für den
nicht verlorenen Teil geleistet.
§ 4. — Bei einer Beschädigung des Reisegepäcks, die nicht Folge der verspäteten Auslieferung
ist, wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 39 geleistet.
§ 5. — In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 38
und 39 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks.
Artikel 41
Begleitete Kraftfahrzeuge
§ 1. — Wird ein begleitetes Kraftfahrzeug aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden
Umstand verspätet verladen oder wird es verspätet ausgeliefert, so hat die Eisenbahn, wenn
der Berechtigte nachweist, daß daraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung zu zahlen,
deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug nicht übersteigen darf.
§ 2. — Ergibt sich bei der Verladung aus einem von der Eisenbahn zu vertretenden
Umstand eine Verspätung und verzichtet der Berechtigte deshalb auf die Durchführung des
Beförderungsvertrages, so wird ihm der Beförderungspreis für das Fahrzeug und die Reisenden
erstattet. Weist er nach, daß aus dieser Verspätung ein Schaden entstanden ist, so kann er
außerdem eine Entschädigung verlangen, deren Betrag den Beförderungspreis für das Fahrzeug
nicht übersteigen darf.
§ 3. — Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust eines Fahrzeuges wird die dem Berechtigten
für den nachgewiesenen Schaden zu zahlende Entschädigung nach dem Zeitwert des Fahrzeuges
berechnet und darf 4000 Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Ein Anhänger gilt mit
oder ohne Ladung als ein Fahrzeug.
§ 4. — Hinsichtlich der im Fahrzeug belassenen Gegenstände haftet die Eisenbahn nur für
Schäden, die auf ihr Verschulden zurückzuführen sind. Der Gesamtbetrag der Entschädigung
darf 700 Rechnungseinheiten nicht übersteigen.
Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die auf dem Fahrzeug belassen werden.
§ 5. — Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Haftung für Reisegepäck auch bei der
Beförderung von begleiteten Kraftfahrzeugen.
KAPITEL III
Gemeinsame Bestimmungen über die Haftung
Artikel 42
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Ist der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen, so
finden die Bestimmungen der Artikel 30, 31 und 38 bis 41 der Einheitlichen Rechtsvorschriften
sowie die Bestimmungen des Landesrechtes, die den Schadenersatz auf einen festen Betrag
begrenzen, keine Anwendung.
Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Entschädigung für Verlust, Beschädigung oder verspätete
Auslieferung des Reisegepäcks jedoch auf das Doppelte der in Artikel 38 bis 41 vorgesehenen
Höchstbeträge begrenzt.
Artikel 43
Verzinsung der Entschädigung
§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich
beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 49 oder, wenn keine
Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.
§ 2. — Für Entschädigungen gemäß Artikel 27 und 28 laufen jedoch die Zinsen erst von
dem Tag an, an dem die für die Bemessung des Schadenersatzes maßgebenden Umstände eingetreten
sind, wenn dieser Tag später liegt als derjenige der Reklamation oder der Klageerhebung.
§ 3. — Bei Reisegepäck können die Zinsen nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung
4 Rechnungseinheiten je Gepäckschein übersteigt.
§ 4. — Legt der Berechtigte der Eisenbahn bei Reisegepäck die zur abschließenden
Behandlung der Reklamation erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen
Frist vor, so ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser
Belege gehemmt.
Artikel 44
Haftung bei einem nuklearen Ereignis
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden
Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und
wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der
Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen
Schaden haftet.
Artikel 45
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, derer sie sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient.
Wenn jedoch diese Bediensteten und andere Personen auf Verlangen eines Reisenden der
Eisenbahn nicht obliegende Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte des Reisenden,
für den sie tätig sind.
Artikel 46
Sonstige Ansprüche
In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann
gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch
beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend
gemacht werden.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche
die Eisenbahn gemäß Artikel 45 haftet.
Artikel 47
Sonderbestimmungen
§ 1. — Vorbehaltlich des Artikels 41 richtet sich die Haftung der Eisenbahn für den Schaden,
der durch Verspätung oder Ausfall eines Zuges oder durch Anschlußversäumnis entsteht,
nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem das schädigende Ereignis eingetreten
ist.
§ 2. — Vorbehaltlich des Artikels 26 haftet die Eisenbahn für Gegenstände und Tiere, deren
Überwachung gemäß Artikel 15 § 5 dem Reisenden obliegt, sowie für Gegenstände, die der Reisende
an sich trägt, nur insoweit, als der Schaden auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.
§ 3. — Die übrigen Artikel des Titels III und der Titel IV finden in den Fällen der §§ 1 und 2
keine Anwendung.
Titel IV
Geltendmachung von Ansprüchen
Artikel 48
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung des Reisegepäcks
§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung des Reisegepäcks von der Eisenbahn
entdeckt oder vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach
Art des Schadens den Zustand des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich
in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten, und zwar wenn möglich in Gegenwart des
Berechtigten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so
kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Reisegepäcks sowie die Ursache und
der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen
festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des
Staates, in dem die Feststellung erfolgt.
§ 3. — Bei Verlust von Gepäckstücken hat der Berechtigte zur Erleichterung der Nachforschungen
der Eisenbahn eine möglichst genaue Beschreibung der verlorenen Gepäckstücke zu
geben.
Artikel 49
Reklamationen
§ 1. — Reklamationen betreffend die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung
von Reisenden sind schriftlich bei einer der nachstehend genannten Eisenbahnen einzureichen
a) bei der haftbaren Eisenbahn; falls gemäß Artikel 26 § 4 zwei Eisenbahnen haftbar sind,
bei einer von ihnen;
b) bei der Abgangsbahn;
c) bei der Bestimmungsbahn;
d) bei der Eisenbahn am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Reisenden,
sofern der Sitz dieser Eisenbahn sich auf dem Gebiet eines Mitgliedstaates befindet.
§ 2. — Die übrigen Reklamationen aus dem Beförderungsvertrag sind schriftlich bei der in
Artikel 51 §§ 2 und 3 genannten Eisenbahn einzureichen.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Rückgabe der
Fahrausweise oder der Gepäckscheine verlangen.
§ 3. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 50 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.
§ 4. — Die Fahrausweise, die Gepäckscheine und die sonstigen Belege, die der Berechtigte
der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn
in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.
Artikel 50
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn ist berechtigt,
wer den Fahrausweis oder den Gepäckschein vorlegt oder andernfalls seine Berechtigung auf
andere Weise nachweist.
Artikel 51
Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
§ 1. — Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung
von Reisenden können nur gegen die haftbare Eisenbahn im Sinne des Artikels 26 § 4
gerichtlich geltend gemacht werden. Bei gemeinsamem Betrieb zweier Eisenbahnen hat der
Kläger die Wahl zwischen diesen Bahnen.
§ 2. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Beförderungsvertrages
gezahlt worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den
Betrag erhoben hat, oder gegen die Eisenbahnen, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden
ist.
§ 3. — Sonstige Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag können gegen die Abgangsbahn,
die Bestimmungsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf
deren Linien die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.
Gegen die Bestimmungsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend
gemacht werden, wenn sie das Reisegepäck nicht erhalten hat.
§ 4. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,
sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.
§ 5. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine
andere als die in den §§ 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich
die Klage auf denselben Beförderungsvertrag gründet.
Artikel 52
Zuständigkeit
§ 1. — Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können
Ansprüche, die auf die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden
gegründet sind, nur vor den Gerichten des Staates geltend gemacht werden, auf dessen Gebiet
sich der Unfall des Reisenden ereignet hat.
§ 2. — Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können
andere auf die Einheitlichen Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten
des Staates geltend gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird
jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Paragraphen als gesonderte Eisenbahn angesehen.
Artikel 53
Erlöschen der Ansprüche aus der Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden
§ 1. — Alle Ansprüche des Berechtigten auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung
und Verletzung von Reisenden sind erloschen, wenn er den Unfall des Reisenden nicht spätestens
drei Monate, nachdem er vom Schaden Kenntnis erlangt hat, einer der Eisenbahnen
anzeigt, bei denen die Reklamation gemäß Artikel 49 § 1 eingereicht werden kann.
Zeigt der Berechtigte der Eisenbahn den Unfall mündlich an, so hat diese ihm über die
mündliche Anzeige eine Bestätigung auszustellen.
§ 2. — Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht, wenn
a) der Berechtigte innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist eine Reklamation bei einer der
in Artikel 49 § 1 genannten Eisenbahnen eingereicht hat;
b) die haftbare Eisenbahn. — oder, falls gemäß Artikel 26 § 4 zwei Eisenbahnen haftbar
sind, eine von ihnen — innerhalb der in § 1 vorgesehenen Frist auf andere Weise vom
Unfall des Reisenden Kenntnis erhalten hat;
c) infolge von Umständen, die dem Berechtigten nicht zuzurechnen sind, der Unfall nicht
oder nicht rechtzeitig angezeigt worden ist;
d) der Berechtigte nachweist, daß der Unfall durch ein Verschulden der Eisenbahn verursacht
worden ist.
Artikel 54
Erlöschen der Ansprüche aus dem Gepäckbeförderungsvertrag
§ 1. — Mit der Annahme des Reisegepäcks durch den Berechtigten sind alle Ansprüche
gegen die Eisenbahn aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder
verspäteter Auslieferung erloschen.
§ 2. — Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Reisegepäcks durch den
Berechtigten gemäß Artikel 48 festgestellt worden ist;
2. die Feststellung, die gemäß Artikel 48 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden
der Eisenbahn unterblieben ist;
b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Reisegepäcks
durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er
1. die Feststellung gemäß Artikel 48 sofort nach der Entdeckung des Schadens und
spätestens drei Tage nach der Annahme des Reisegepäcks verlangt und
2. außerdem beweist, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung
und der Auslieferung entstanden ist;
c) bei verspäteter Auslieferung, wenn der Berechtigte binnen 21 Tagen seine Rechte bei
einer der in Artikel 51 § 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht hat;
d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen ist.
Artikel 55
Verjährung der Ansprüche
§ 1. — Schadenersatzansprüche auf Grund der Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung
von Reisenden verjähren
a) Ansprüche des Reisenden in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach dem Unfall;
b) Ansprüche der anderen Berechtigten in drei Jahren, gerechnet vom ersten Tage nach
dem Tod des Reisenden, spätestens aber in fünf Jahren, gerechnet vom ersten Tage
nach dem Unfall.
§ 2. — Andere Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen
a) wegen eines auf Vorsatz zurückzuführenden Schadens;
b) im Fall eines Betruges.
§ 3. — Die Verjährung gemäß § 2 beginnt bei Ansprüchen
a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf
der Frist gemäß Artikel 23 § 3;
b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung
mit dem Tage der Auslieferung;
c) auf Zahlung oder Erstattung des Beförderungspreises, von sonstigen Kosten oder
Zuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung, fehlerhafter
Berechnung oder Erhebung mit dem Tage der Zahlung oder, wenn keine Zahlung
erfolgte, mit dem Tage, an dem sie hätte erfolgen sollen;
d) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung
mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;
e) in allen anderen die Beförderung des Reisenden betreffenden Fällen mit dem Tage des
Ablaufes der Geltungsdauer des Fahrausweises.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
§ 4. — Bei Einreichung einer Reklamation gemäß Artikel 49 mit den erforderlichen Belegen
ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation
durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation
teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation
wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung
eines Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
§ 5. — Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
§ 6. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung das Landesrecht.
Titel V
Beziehungen der Eisenbahnen untereinander
Artikel 56
Abrechnung unter den Eisenbahnen
Jede Eisenbahn hat den beteiligten Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil an dem
Beförderungspreis zu zahlen, den sie erhoben hat oder hätte erheben müssen.
Artikel 57
Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung
§ 1. — Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung des Reisegepäcks geleistet,
so steht ihr ein Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt waren,
gemäß den folgenden Bestimmungen zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den
von ihr verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung
gemäß Buchstabe c) auf die Eisenbahnen aufgeteilt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht haben, wird die Entschädigung auf sämtliche Eisenbahnen, die an der
Beförderung beteiligt waren, aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen, daß
der Schaden nicht auf ihren Linien verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im Verhältnis
der Tarifkilometer.
§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht gezahlte Anteil auf alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt
waren, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.
Artikel 58
Rückgriff bei verspäteter Auslieferung
Artikel 57 findet bei Entschädigung für verspätete Auslieferung Anwendung. Wurde die
Verspätung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung auf diese Eisenbahnen
im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung aufzuteilen.
Artikel 59
Rückgriffsverfahren
§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 57 oder 58 Rückgriff genommen wird,
kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung
nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten
Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem
Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung
und für den Beitritt.
§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich
nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das
Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. — Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es
befaßt ist, zu entscheiden.
§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
§ 5. — Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden,
das der aus dem Beförderungsvertrag Berechtigte angestrengt hat.
Artikel 60
Zuständigkeit beim Rückgriff
§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist
für solche Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn
die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.
Artikel 61
Vereinbarungen über den Rückgriff
Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über
den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 59 § 5, abweichen.
Titel VI
Ausnahmebestimmungen
Artikel 62
Abweichungen
Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber
den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung
besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.
Anhang B
zum Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980
Einheitliche Rechtsvorschriften
für den Vertrag
über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern
(CIM)
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel I
Anwendungsbereich
§ 1. — Vorbehaltlich der in Artikel 2 vorgesehenen Ausnahmen finden die Einheitlichen
Rechtsvorschriften Anwendung auf alle Sendungen von Gütern, die mit durchgehendem
Frachtbrief zur Beförderung auf einem Wege aufgegeben werden, der die Gebiete mindestens
zweier Mitgliedstaaten berührt und ausschließlich Linien umfaßt, die in der Liste gemäß Artikel
3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind.
§ 2. — In den Einheitlichen Rechtsvorschriften umfaßt der Ausdruck „Bahnhof" die Bahnhöfe
der Eisenbahnen, die Häfen der Schiffahrtslinien und alle anderen für die Ausführung des
Beförderungsvertrages geöffneten Stellen der Beförderungsunternehmen.
Artikel 2
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 1. — Auf Sendungen, deren Versand- und Bestimmungsbahnhof im Gebiet desselben
Staates liegen und die das Gebiet eines anderen Staates nur im Durchgang berühren, finden
die Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Anwendung,
a) wenn die Durchgangslinien ausschließlich von einer Eisenbahn des Versandstaates
betrieben werden oder
b) wenn die beteiligten Staaten oder Eisenbahnen vereinbart haben, diese Sendungen
nicht als international anzusehen.
§ 2. — Auf Sendungen zwischen Bahnhöfen zweier Nachbarstaaten und auf Sendungen
zwischen Bahnhöfen zweier Staaten über das Gebiet eines dritten Staates finden, wenn die
Linien, auf denen die Beförderung durchgeführt wird, ausschließlich von einer Eisenbahn eines
dieser drei Staaten betrieben werden, die für den Binnenverkehr dieser Eisenbahn geltenden
Vorschriften Anwendung, sofern der Absender durch die Verwendung des entsprechenden
Frachtbriefes dies beansprucht und die Gesetze und Vorschriften keines der beteiligten Staaten
dem entgegenstehen.
Artikel 3
Beförderungspflicht
§ 1. — Die Eisenbahn ist verpflichtet, alle als Wagenladung aufgegebenen Güter gemäß den
Einheitlichen Rechtsvorschriften zu befördern, sofern
a) der Absender die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen und die
Tarife einhält,
b) die Beförderung mit den Personen und den normalen Beförderungsmitteln möglich ist,
die den regelmäßigen Bedürfnissen des Verkehrs genügen,
c) die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, welche die Eisenbahn nicht
abzuwenden und denen sie auch nicht abzuhelfen vermag.
§ 2. — Die Eisenbahn ist zur Annahme von Gütern, deren Verladen, Umladen oder Abladen
die Verwendung besonderer Vorrichtungen erfordert, nur verpflichtet, wenn die in Betracht
kommenden Bahnhöfe über derartige Vorrichtungen verfügen.
§ 3. — Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, Güter anzunehmen, die unverzüglich befördert
werden können; die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften bestimmen, in welchen
Fällen Güter, die dieser Bedingung nicht entsprechen, vorläufig in Verwahrung zu nehmen
sind.
§ 4. — Hat die zuständige Behörde angeordnet, daß
a) der Betrieb vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise eingestellt wird,
b) gewisse Sendungen ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zugelassen werden,
so sind diese Maßnahmen unverzüglich der Öffentlichkeit und den Eisenbahnen bekanntzugeben;
diese teilen sie den Eisenbahnen der anderen Staaten zwecks Veröffentlichung mit.
§ 5. — Die Eisenbahnen können im gegenseitigen Einverständnis die Beförderung von
Gütern in gewissen Verbindungen auf bestimmte Grenzübergänge und auf bestimmte Durchgangsländer
zusammenfassen.
Diese Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt. Sie werden von den Eisenbahnen in
besonderen Listen aufgeführt, wie internationale Tarife veröffentlicht und treten einen Monat
nach dem Datum der Mitteilung an das Zentralamt in Kraft.
§ 6. — Jede Zuwiderhandlung der Eisenbahn gegen diesen Artikel begründet einen
Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.
Artikel 4
Von der Beförderung ausgeschlossene Gegenstände
Von der Beförderung sind ausgeschlossen
a) Gegenstände, deren Beförderung auch nur in einem der beteiligten Staaten verboten
ist;
b) Gegenstände, für die auch nur in einem der an der Beförderung beteiligten Staaten die
Post das alleinige Recht zur Beförderung hat;
c) Gegenstände, die sich wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer Beschaffenheit
mit Rücksicht auf die Anlagen oder die Betriebsmittel auch nur einer der beteiligten
Eisenbahnen zur Beförderung nicht eignen;
d) Stoffe und Gegenstände, die gemäß der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, von
der Beförderung ausgeschlossen sind, vorbehaltlich der in Artikel 5 § 2 vorgesehenen
Abweichungen.
Artikel 5
Bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände
§ 1. — Bedingungsweise zur Beförderung zugelassen sind
a) Stoffe und Gegenstände, die zu den Bedingungen des RID oder der in § 2 vorgesehenen
Abkommen und Tarifbestimmungen zur Beförderung zugelassen sind;
b) Leichensendungen, auf eigenen Rädern rollende Eisenbahnfahrzeuge, lebende Tiere
sowie Gegenstände, deren Beförderung wegen ihres Umfanges, ihrer Masse oder ihrer
Beschaffenheit besondere Schwierigkeiten verursacht, zu den Bedingungen der Zusatzbestimmungen;
diese dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen.
Lebende Tiere müssen begleitet werden, wobei der Begleiter vom Absender zu stellen
ist. Ein Begleiter ist jedoch nicht erforderlich, wenn dies in den internationalen Tarifen
vorgesehen ist oder wenn die an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen auf Verlangen
des Absenders auf die Begleitung verzichten; in diesem Fall ist die Eisenbahn, vorbehaltlich
einer gegenteiligen Abmachung, von ihrer Haftung für Verlust oder Beschädigung
befreit, die aus einer Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet
werden sollte.
§ 2. — Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere
Eisenbahnen können durch Tarifbestimmungen Bedingungen vereinbaren, unter denen
gewisse Stoffe oder gewisse Gegenstände, die durch das RID von der Beförderung ausgeschlossen
sind, dennoch zur Beförderung zugelassen werden.
Die Staaten oder die Eisenbahnen können in gleicher Weise die im RID vorgesehenen
Zulassungsbedingungen lockern.
Diese Abkommen und Tarifbestimmungen sind zu veröffentlichen und dem Zentralamt
mitzuteilen; das Zentralamt bringt sie den Staaten zur Kenntnis.
Artikel 6
Tarife, Sonderabmachungen
§ 1. — Fracht und Nebengebühren sind gemäß den in jedem Staat zu Recht bestehenden
und gehörig veröffentlichten Tarifen zu berechnen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Frachtvertrages in Kraft sind, auch wenn die Fracht getrennt für verschiedene Teilstrecken
berechnet wird.
§ 2. — Die Tarife müssen alle für die Beförderung maßgebenden besonderen Bedingungen,
insbesondere die zur Berechnung der Fracht und der Nebengebühren notwendigen Angaben,
und gegebenenfalls die Bedingungen für die Umrechnung der Währungen enthalten.
Die Bedingungen der Tarife dürfen von den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen,
wenn diese es ausdrücklich vorsehen.
§ 3. — Die Tarife müssen gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen angewendet
werden.
§ 4. — Die Eisenbahnen können Sonderabmachungen treffen, durch die Preisermäßigungen
oder sonstige Vergünstigungen eingeräumt werden, soweit den in vergleichbarer Lage
befindlichen Benutzern vergleichbare Bedingungen zugestanden werden.
Für den Eisenbahndienst, für Zwecke der öffentlichen Verwaltungen oder für wohltätige
Zwecke können Preisermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gewährt werden.
Die gemäß Absatz 1 und 2 getroffenen Maßnahmen müssen nicht veröffentlicht werden.
§ 5. — Die internationalen Tarife können für den internationalen Verkehr unter Ausschluß
der Binnentarife verbindlich erklärt werden.
Die Anwendung eines internationalen Tarifes kann davon abhängig gemacht werden, daß
sie im Frachtbrief ausdrücklich verlangt wird.
§ 6. — Die Tarife und die Tarifänderungen gelten als gehörig veröffentlicht, sobald die
Eisenbahn den Benutzern alle Einzelheiten zur Verfügung gestellt hat.
Internationale Tarife müssen nur in den Staaten veröffentlicht werden, deren Eisenbahnen
an diesen Tarifen als Versand- oder Bestimmungsbahn beteiligt sind.
§ 7. — Erhöhungen der Frachtsätze internationaler Tarife und andere Erschwerungen der
Beförderungsbedingungen dieser Tarife treten frühestens 15 Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft, mit Ausnahme nachstehender Fälle
a) wenn ein internationaler Tarif die Ausdehnung eines Binnentarifes auf die Gesamtstrecke
vorsieht, gelten die Veröffentlichungsfristen dieses Binnentarifes;
b) wenn die Erhöhungen der Frachtsätze eines internationalen Tarifes die Folge einer allgemeinen
Erhöhung der Frachtsätze der Binnentarife einer der beteiligten Eisenbahnen
sind, treten sie am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, sofern die Anpassung
der Frachtsätze des internationalen Tarifes an diese Erhöhung wenigstens
15 Tage vorher bekanntgegeben worden ist; diese Bekanntmachung darf jedoch nicht
vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Erhöhung der Frachtsätze der betreffenden
Binnentarife veröffentlicht wird;
c) wenn die Änderungen der in den internationalen Tarifen enthaltenen Frachten und
Nebengebühren durch Kursschwankungen bedingt sind oder wenn offensichtliche Fehler
berichtigt werden, treten diese Änderungen und Berichtigungen am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft.
§ 8. — In Staaten, in denen keine Verpflichtung besteht, bestimmte Tarife zu veröffentlichen
oder sie gegenüber jedermann unter den gleichen Bedingungen anzuwenden, finden die
Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung, soweit sie eine solche Verpflichtung enthalten.
§ 9. — Außer der in den Tarifen vorgesehenen Fracht und den Nebengebühren darf die
Eisenbahn nur ihre Auslagen erheben. Diese Auslagen sind gehörig festzustellen und im
Frachtbrief getrennt, mit allen erforderlichen Beweismitteln, zu vermerken. Wenn diese
Beweismittel aus Belegen bestehen, die dem Frachtbrief beigegeben sind, und wenn die Zahlung
der entsprechenden Auslagen dem Absender obliegt, sind die Belege nicht dem Empfänger
mit dem Frachtbrief, sondern dem Absender mit der in Artikel 15 § 7 erwähnten Kostenrechnung
zu übergeben.
Artikel 7
Rechnungseinheit. Umrechnungs- und Annahmekurse für Währungen
§ 1. — Die in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit ist das
Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.
Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates, der
Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds
für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Berechnungsmethode
ermittelt.
§ 2. — Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Staates,
der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat
bestimmte Art und Weise berechnet.
Diese Berechnung muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert
führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.
§ 3. — Für einen Staat, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen
Gesetzgebung die Anwendung des § 1 oder des § 2 nicht erlaubt, wird die in den Einheitlichen
Rechtsvorschriften vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken
gleichgesetzt.
Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert.
Die Umrechnung des Goldfrankens muß in der Landeswährung soweit wie möglich zu
demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 1 ergeben würde.
§ 4. — Innerhalb von drei Monaten nach der Inkraftsetzung des Übereinkommens und
immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis
zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Staaten dem Zentralamt
ihre Berechungsmethode gemäß § 2 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäß § 3 mit.
Das Zentralamt bringt den Staaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.
§ 5. — Die Eisenbahn hat die Kurse bekanntzugeben,
a) zu denen sie die in ausländischer Währung ausgedrückten Beträge umrechnet, wenn
sie in inländischen Zahlungsmitteln zu entrichten sind (Umrechnungskurse),
b) zu denen sie ausländische Zahlungsmittel annimmt (Annahmekurse).
Artikel 8
Besondere Bestimmungen für bestimmte Beförderungen
§ 1. — Für die Beförderung von Privatwagen sind in der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP), Anlage II zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften,
besondere Bestimmungen vorgesehen.
§ 2. — Für die Beförderung von Containern sind in der Ordnung für die internationale
Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo), Anlage III zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften,
besondere Bestimmungen vorgesehen.
§ 3. — Für die Beförderung von Expreßgut können die Eisenbahnen durch Tarife besondere
Bestimmungen vereinbaren, die der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung
von Expreßgut (RIEx), Anlage IV zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften, entsprechen.
§ 4. — Zwei oder mehrere Staaten können durch Abkommen oder zwei oder mehrere
Eisenbahnen können durch Zusatzbestimmungen oder Tarifbestimmungen Beförderungsbedingungen
vereinbaren, die von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweichen dürfen, und
zwar für
a) Sendungen mit begebbaren Frachturkunden,
b) Sendungen, die nur gegen Übergabe des Frachtbriefdoppels abgeliefert werden,
c) Sendungen von Zeitungen,
d) Sendungen, die für Messen oder Ausstellungen bestimmt sind,
e) Sendungen von Lademitteln sowie Mitteln zum Schutze der beförderten Güter gegen
Wärme und Kälte,
f) Sendungen, die auf der ganzen Strecke oder auf Teilstrecken auf Grund von Frachtbriefen
befördert werden, die nicht als Beleg für die Frachtberechnung und die Rechnungstellung
dienen,
g) Sendungen, die auf Grund von Belegen der automatischen Datenverarbeitung befördert
werden.
Artikel 9
Zusatzbestimmungen
§ 1. — Zwei oder mehrere Staaten oder zwei oder mehrere Eisenbahnen können zur Ausführung
der Einheitlichen Rechtsvorschriften Zusatzbestimmungen erlassen. Sie dürfen von
den Einheitlichen Rechtsvorschriften nur abweichen, wenn diese es ausdrücklich vorsehen.
§ 2. — Die Zusatzbestimmungen werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes
Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen und
ihre Inkraftsetzung werden dem Zentralamt mitgeteilt.
Artikel 10
Landesrecht
§ 1. — Soweit in den Einheitlichen Rechtsvorschriften, in den Zusatzbestimmungen und in
den internationalen Tarifen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt das Landesrecht.
§ 2. — Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen
Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.
Titel II
Abschluß und Ausführung des Frachtvertrages
Artikel 11
Abschluß des Frachtvertrages
§ 1. — Der Frachtvertrag ist abgeschlossen, sobald die Versandbahn das Gut mit dem
Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat. Als Zeichen der Annahme wird auf dem Frachtbrief
und erforderlichenfalls auf jedem Zusatzblatt der Tagesstempel des Versandbahnhofes
oder der maschinelle Buchungsvermerk mit dem Annahmedatum angebracht.
§ 2. — Die Behandlung gemäß § 1 hat sofort nach vollständiger Auflieferung des im Frachtbrief
bezeichneten Gutes und, soweit es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften
vorsehen, nach Zahlung der vom Absender übernommenen Kosten oder nach Hinterlegung
einer Sicherheit gemäß Artikel 15 § 7 zu erfolgen. Diese Behandlung ist auf Verlangen des
Absenders in seiner Gegenwart vorzunehmen.
§ 3. — Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk versehene
Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluß und den Inhalt des Frachtvertrages.
§ 4. — Für Güter, die der Absender gemäß den Tarifen oder gemäß einer auf dem Versandbahnhof
zulässigen Abmachung zwischen ihm und der Eisenbahn zu verladen hat, dienen
jedoch die Angaben im Frachtbrief über die Masse des Gutes oder die Stückzahl nur dann als
Beweis gegen die Eisenbahn, wenn sie die Masse oder die Stückzahl nachgeprüft und dies im
Frachtbrief vermerkt hat. Diese Angaben können gegebenenfalls auf andere Weise bewiesen
werden.
Die Angaben im Frachtbrief über die Masse oder die Stückzahl dienen nicht als Beweis
gegen die Eisenbahn, wenn der Unterschied zu diesen Angaben offensichtlich nicht auf einem
tatsächlichen Verlust beruht Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wagen dem Empfänger
mit unversehrten Originalverschlüssen übergeben wird.
§ 5. — Die Eisenbahn hat die Übernahme des Gutes und den Tag der Annahme zur Beförderung
durch Anbringen des Tagesstempels oder des maschinellen Buchungsvermerkes auf
dem Frachtbriefdoppel zu bescheinigen, bevor es dem Absender zurückgegeben wird.
Dieses Doppel hat nicht die Bedeutung des das Gut begleitenden Frachtbriefes oder eines
Konnossementes.
Artikel 12
Frachtbrief
§ 1. — Der Absender hat einen ordnungsgemäß ausgefüllten Frachtbrief vorzulegen.
Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Ein Frachtbrief darf nur die Ladung
eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben. Die Zusatzbestimmungen dürfen von diesen
Regeln abweichen.
§ 2. — Die Eisenbahnen setzen für Frachtgut und für Eilgut das einheitliche Muster des
Frachtbriefes fest, der ein für den Absender bestimmtes Doppel enthalten muß.
Die Wahl des Frachtbriefes durch den Absender zeigt an, ob das Gut als Frachtgut oder als
Eilgut zu befördern ist. Vorbehaltlich einer Vereinbarung zwischen allen beteiligten Eisenbahnen
ist es nicht zulässig, die Beförderung auf einer Teilstrecke als Eilgut und auf einer anderen
Teilstrecke als Frachtgut vorzuschreiben.
Für bestimmte Verkehre, insbesondere zwischen Nachbarländern, können die Eisenbahnen
in den Tarifen die Verwendung eines Frachtbriefes gemäß einem vereinfachten Muster
vorschreiben.
§ 3. — Der Frachtbrief ist in zwei oder gegebenenfalls in drei Sprachen zu drucken, von
denen mindestens eine Arbeitssprache der Organisation sein muß.
Die internationalen Tarife können bestimmen, in welcher Sprache die Angaben des Absenders
im Frachtbrief abzufassen sind. Andernfalls sind diese Angaben in einer der amtlichen
Sprachen des Versandlandes abzufassen, und es ist eine Übersetzung in eine der Arbeitssprachen
der Organisation beizufügen, sofern die Angaben nicht in einer dieser Sprachen abgefaßt
sind.
Für die Angaben des Absenders im Frachtbrief sind lateinische Schriftzeichen zu verwenden,
sofern die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife keine Abweichungen vorsehen.
Artikel 13
Inhalt des Frachtbriefes
§ 1. — Der Frachtbrief muß in jedem Fall enthalten
a) die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes;
b) den Namen und die Anschrift des Empfängers; als Empfänger darf nur eine einzelne
natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden;
c) die Bezeichnung des Gutes;
d) die Masse oder statt dessen eine ähnliche Angabe, die den für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften entspricht;
e) die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung bei Stückgut sowie bei Wagenladungen,
die im Eisenbahn-Seeverkehr umgeschlagen werden müssen, ohne Rücksicht
darauf, ob die Ladungen aus einem oder aus mehreren Stücken bestehen;
f) die Nummer des Wagens, bei Privatwagen außerdem die Eigenmasse, wenn das Verladen
der Güter dem Absender obliegt;
g) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen
Papiere, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder der Eisenbahn nach
Angabe im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oder
bei einer anderen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen;
h) den Namen und die Anschrift des Absenders; als Absender darf nur eine einzelne natürliche
Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden; wenn es die für den
Versandbahnhof geltenden Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen
und seiner Anschrift handschriftlich, durch Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift
hinzuzufügen.
Für die Begriffe „Wagenladung" und „Stückgut" sind die für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.
§ 2. — Der Frachtbrief muß gegebenenfalls alle übrigen in den Einheitlichen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Angaben enthalten. Andere Angaben dürfen in den Frachtbrief nur
aufgenommen werden, wenn sie durch die Gesetze und Vorschriften eines Staates, die Zusatzbestimmungen
oder die Tarife vorgeschrieben oder zugelassen sind und den Einheitlichen
Rechtsvorschriften nicht widersprechen.
§ 3. — Der Absender darf jedoch an der dafür vorgesehenen Stelle des Frachtbriefes, aber
nur zur Nachricht für den Empfänger und ohne jede Verbindlichkeit und Haftung der Eisenbahn,
Vermerke anbringen, welche die Sendung betreffen.
§ 4. — Es ist unzulässig, statt des Frachtbriefes andere Urkunden zu verwenden oder ihm
andere als die durch die Einheitlichen Rechtsvorschriften, die Zusatzbestimmungen oder die
Tarife vorgeschriebenen oder zugelassenen Papiere beizugeben.
Artikel 14
Beförderungsweg und anzuwendende Tarife
§ 1. — Der Absender kann im Frachtbrief den Beförderungsweg durch Angabe von Grenzübergängen
oder Grenzbahnhöfen und gegebenenfalls von Übergangsbahnhöfen zwischen
Eisenbahnen vorschreiben. Er darf nur Grenzübergänge oder Grenzbahnhöfe vorschreiben, die
für den Verkehr in der betreffenden Verbindung zugelassen sind.
§ 2. — Einer Wegevorschrift wird gleichgesetzt
a) die Bezeichnung der Bahnhöfe, auf denen die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften zu erfüllen sind, sowie der Bahnhöfe, auf denen besondere Vorkehrungen
für das Gut (Pflege lebender Tiere, Nachbeeisung usw.) zu treffen sind;
b) die Bezeichnung der anzuwendenden Tarife, wenn sie zur Feststellung der Bahnhöfe,
zwischen denen die Tarife angewendet werden sollen, genügt;
c) die Angabe, daß alle oder einzelne Kosten bis X (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
von Nachbarländern) gezahlt werden.
§ 3. — Die Eisenbahn darf das Gut außer in den Fällen gemäß Artikel 3 §§ 4 und 5 und Artikel
33 § 1 nur unter folgenden Bedingungen auf einem anderen als dem vom Absender vorgeschriebenen
Weg befördern
a) Die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften sowie die
besonderen Vorkehrungen für das Gut müssen immer auf den vom Absender bezeichneten
Bahnhöfen erfolgen und
b) Kosten und Lieferfrist dürfen nicht größer sein als bei Berechnung über den vom
Absender vorgeschriebenen Weg.
Buchstabe a) gilt nicht für Stückgut, wenn eine der an der Beförderung beteiligten Eisenbahnen
auf Grund einer Wegevorschrift in ihrer Ladeorganisation für den internationalen
Stückgutverkehr den vom Absender vorgeschriebenen Beförderungsweg nicht einhalten kann.
§ 4. — Kosten und Lieferfrist werden vorbehaltlich des § 3 über den vom Absender vorgeschriebenen
Beförderungsweg oder andernfalls über den von der Eisenbahn gewählten Beförderungsweg
berechnet.
§ 5. — Der Absender kann die anzuwendenden Tarife im Frachtbrief vorschreiben. Die
Eisenbahn hat diese Tarife anzuwenden, wenn deren Anwendungsbedingungen erfüllt sind.
§ 6. — Genügen die Angaben des Absenders nicht, um den Beförderungsweg oder die anzuwendenden
Tarife festzustellen, oder sind einzelne dieser Angaben miteinander unvereinbar,
so hat die Eisenbahn den Beförderungsweg oder die Tarife zu wählen, die ihr für den Absender
am vorteilhaftesten erscheinen.
§ 7. — Die Eisenbahn haftet für einen aus der Wahl gemäß § 6 entstehenden Schaden nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
§ 8. — Besteht ein internationaler Tarif vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof und
hat die Eisenbahn mangels ausreichender Angaben des Absenders diesen Tarif angewendet, so
hat sie auf Verlangen des Berechtigten den Unterschied zwischen der auf diese Weise berech-
neten Fracht und der Fracht zu erstatten, die sich durch Zusammenstoß anderer für dieselbe
Beförderungsstrecke anwendbarer Tarife ergeben hätte, wenn der Unterschied 4 Rechnungseinheiten
je Frachtbrief übersteigt.
Dasselbe gilt bei sonst gleichen Voraussetzungen, wenn die Eisenbahn mangels ausreichender
Angaben des Absenders die Fracht durch Tarifzusammenstoß statt auf Grund eines
anwendbaren, preislich günstigeren internationalen Tarifes berechnet hat.
Artikel 15
Zahlung der Kosten
§ 1. — Die Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und sonstige von der Annahme zur Beförderung
bis zur Ablieferung erwachsende Kosten) sind gemäß den folgenden Bestimmungen
vom Absender oder vom Empfänger zu zahlen.
Für die Anwendung dieser Bestimmungen werden Beträge, die nach dem anzuwendenden
Tarif bei der Frachtberechnung den Sätzen der Regel- oder Ausnahmetarife zuzuschlagen sind,
als Fracht angesehen.
§ 2. — Will der Absender die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, so hat er dies im
Frachtbrief durch einen der folgenden Vermerke anzugeben
a) 1. „Franko Fracht", wenn er nur die Fracht übernimmt;
2. „Franko Fracht einschließlich ", wenn er außer der Fracht noch weitere Kosten
übernimmt; er hat diese Kosten genau zu bezeichnen; Zusätze, die nur Nebengebühren
oder sonstige von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung erwachsende
Kosten sowie Beträge betreffen können, die durch Zoll- oder sonstige Verwaltungsbehörden
erhoben werden, dürfen nicht zu einer Teilung des Gesamtbetrages
einer gleichen Kostengattung führen (zB Gesamtbetrag der Zölle und der den Zollbehörden
zu zahlenden sonstigen Beträge, wobei die Mehrwertsteuer als eine besondere
Kostengattung anzusehen ist);
3. „Franko Fracht bis X" (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes von
Nachbarländern), wenn er die Fracht bis X übernimmt;
4. „Franko Fracht einschließlich... bis X" (namentliche Bezeichnung eines Tarifschnittpunktes
von Nachbarländern), wenn er außer der Fracht bis X noch weitere
Kosten übernimmt, unter Ausschluß aller Kosten, die sich auf das Nachbarland oder
auf die anschließende Eisenbahn beziehen; Ziffer 2 gilt sinngemäß;
b) „Franko aller Kosten", wenn er alle Kosten übernimmt (Fracht, Nebengebühren, Zölle
und sonstige Kosten);
c) „Franko ", wenn er einen bestimmten Betrag übernimmt; bestimmen die Tarife
nichts anderes, so muß dieser Betrag in der Währung des Versandlandes ausgedrückt
werden.
Nebengebühren und sonstige Kosten, die gemäß den für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften für die ganze in Betracht kommende Strecke berechnet werden, sowie die Gebühr
für die Angabe des Interesses an der Lieferung gemäß Artikel 16 § 2 sind bei der Zahlung der
Kosten gemäß Buchstabe a Ziffer 4 immer ganz vom Absender zu zahlen.
§ 3. — Die internationalen Tarife können für die Zahlung der Kosten die ausschließliche
Verwendung bestimmter in § 2 vorgesehener Vermerke oder die Verwendung anderer Vermerke
vorschreiben.
§ 4. — Die Kosten, die der Absender nicht übernommen hat, gelten als auf den Empfänger
überwiesen. Die Kosten gehen jedoch stets zu Lasten des Absenders, wenn der Empfänger
weder den Frachtbrief eingelöst noch seine Rechte aus dem Frachtvertrag gemäß Artikel 28 § 4
geltend gemacht, noch den Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert hat.
§ 5. — Die Nebengebühren, wie Stand-, Lager- und Wiegegelder, deren Erhebung durch
einen vom Empfänger zu vertretenden Umstand veranlaßt wird oder auf einem Verlangen des
Empfängers beruht, sind immer von ihm zu zahlen.
§ 6. — Die Versandbahn kann vom Absender die Vorauszahlung der Kosten fordern, wenn
es sich um Güter handelt, die nach ihrem Ermessen raschem Verderb ausgesetzt sind oder
wegen ihres geringen Wertes oder ihrer Natur nach die Kosten nicht sicher decken.
§ 7. — Kann der Betrag der Kosten, die der Absender übernimmt, bei der Auflieferung
nicht genau festgestellt werden, so werden diese Kosten in eine Frankaturrechnung eingetragen,
über die spätestens 30 Tage nach Ablauf der Lieferfrist mit dem Absender abzurechnen
ist. Die Eisenbahn kann gegen Quittung die Hinterlegung einer die Kosten ungefähr deckenden
Summe als Sicherheit fordern. Dem Absender ist gegen Rückgabe der Quittung eine den
Eintragungen in die Frankaturrechnung entsprechende aufgeschlüsselte Kostenrechnung auszuhändigen.
§ 8. — Der Versandbahnhof muß im Frachtbrief und im Frachtbriefdoppel die als Frankatur
erhobenen Kosten einzeln vermerken, soweit nicht die für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften bestimmen, daß diese Kosten nur im Frachtbriefdoppel zu vermerken sind. In
dem in § 7 erwähnten Fall sind diese Kosten weder im Frachtbrief noch im Frachtbriefdoppel
zu vermerken.
Artikel 16
Interesse an der Lieferung
§ 1. — Für jede Sendung kann das Interesse an der Lieferung angegeben werden. Der
Betrag des Interesses muß im Frachtbrief in Ziffern angegeben und in der Währung des Versandlandes,
in einer anderen durch die Tarife festgesetzten Währung oder in der Rechnungseinheit
ausgedrückt werden.
§ 2. — Die Gebühr für die Angabe des Interesses an der Lieferung wird für die ganze in
Betracht kommende Strecke gemäß den Tarifen der Versandbahn berechnet.
Artikel 17
Nachnahme und Barvorschuß
§ 1. — Der Absender kann das Gut bis zur Höhe seines Wertes zum Zeitpunkt der
Annahme auf dem Versandbahnhof mit Nachnahme belasten. Der Nachnahmebetrag muß in
der Währung des Versandlandes ausgedrückt werden; die Tarife können Ausnahmen vorsehen.
§ 2. — Die Eisenbahn ist nur verpflichtet, die Nachnahme auszuzahlen, wenn der Betrag
vom Empfänger eingezahlt ist. Dieser Betrag ist innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der
Einzahlung zur Verfügung zu stellen; nach Ablauf dieser Frist ist er mit fünf Prozent jährlich
zu verzinsen.
§ 3. — Ist das Gut dem Empfänger ohne vorherige Einziehung der Nachnahme ganz oder
zum Teil abgeliefert worden, so hat die Eisenbahn dem Absender den Schaden bis zum Betrag
der Nachnahme zu ersetzen, vorbehaltlich eines Rückgriffes gegen den Empfänger.
§ 4. — Für die Nachnahmesendung wird die in den Tarifen festgelegte Gebühr erhoben;
diese Gebühr ist auch zu zahlen, wenn die Nachnahme durch eine Abänderung des Frachtvertrages
gemäß Artikel 30 § 1 aufgehoben oder herabgesetzt wird.
§ 5. — Barvorschüsse sind nur in Anwendung der für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften
zugelassen.
§ 6. — Der Betrag der Nachnahme und der Betrag des Barvorschusses muß im Frachtbrief
in Ziffern angegeben werden.
Artikel 18
Haftung für die Angaben im Frachtbrief
Der Absender haftet für die Richtigkeit seiner Angaben im Frachtbrief. Er trägt alle Folgen,
die sich daraus ergeben, daß diese Angaben unrichtig, ungenau oder unvollständig sind
oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen. Reicht der Raum nicht aus, so hat der
Absender an dieser Stelle einen Hinweis darauf anzubringen, wo sich die Fortsetzung der
Angabe befindet.
Artikel 19
Zustand, Verpackung und Kennzeichnung des Gutes
§ 1. — Nimmt die Eisenbahn ein Gut zur Beförderung an, das offensichtlich Spuren von
Beschädigungen aufweist, so kann sie verlangen, daß der Zustand des Gutes im Frachtbrief
angegeben wird.
§ 2. — Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, so zu
verpacken, daß es gegen gänzlichen oder teilweisen Verlust und gegen Beschädigung während
der Beförderung geschützt ist und weder Personen verletzen noch Betriebsmittel oder andere
Güter beschädigen kann.
Im übrigen muß die Verpackung den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften entsprechen.
§ 3. — Hat der Absender § 2 nicht eingehalten, so kann die Eisenbahn die Annahme des
Gutes verweigern oder verlangen, daß der Absender im Frachtbrief das Fehlen oder den mangelhaften
Zustand der Verpackung anerkennt und ihn genau beschreibt.
§ 4. — Der Absender haftet für alle Folgen des Fehlens oder des mangelhaften Zustandes
der Verpackung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zu
ersetzen. Enthält der Frachtbrief keine diesbezüglichen Angaben, so hat die Eisenbahn das
Fehlen oder den mangelhaften Zustand der Verpackung nachzuweisen.
§ 5. — Vorbehaltlich der in den Tarifen vorgesehenen Ausnahmen muß der Absender einer
Stückgutsendung auf jedem Stück selbst oder auf einer von der Eisenbahn zugelassenen Etikette
unverwechselbar und in genauer Übereinstimmung mit den Angaben im Frachtbrief
deutlich und unauslöschlich angeben
a) den Namen und die Anschrift des Empfängers;
b) den Bestimmungsbahnhof.
Im Eisenbahn-Seeverkehr sind die Angaben gemäß Buchstabe a und b auch auf jedem
Stück einer Wagenladung anzubringen, die umgeschlagen werden muß.
Nicht mehr zutreffende Aufschriften oder Etiketten müssen vom Absender unleserlich
gemacht oder entfernt werden.
§ 6. — Vorbehaltlich der in den Zusatzbestimmungen oder in den Tarifen vorgesehenen
Ausnahmen dürfen leicht zerbrechliche Güter oder Güter, die sich leicht im Wagen verstreuen,
und Güter, die andere beschmutzen oder beschädigen können, nur als Wagenladungen befördert
werden, es sei denn, sie werden so verpackt oder zusammengefaßt, daß sie nicht zerbrechen,
verlorengehen oder andere Güter beschmutzen oder beschädigen können.
Artikel 20
Auflieferung und Verladung des Gutes
§ 1. — Das Verfahren bei der Auflieferung des Gutes richtet sich nach den für den Versandbahnhof
geltenden Vorschriften.
§ 2. — Ob das Verladen der Eisenbahn oder dem Absender obliegt, richtet sich nach den für
den Versandbahnhof geltenden Vorschriften, soweit nicht die Einheitlichen Rechtsvorschriften
etwas anderes bestimmen oder im Frachtbrief eine besondere Abmachung zwischen dem
Absender und der Eisenbahn vermerkt ist.
Obliegt das Verladen dem Absender, so hat er die Lastgrenze zu beachten. Gelten auf den
einzelnen zu durchlaufenden Teilstrecken unterschiedliche Lastgrenzen, so hat er die niedrigste
dieser Lastgrenzen für den gesamten Beförderungsweg zu beachten. Die Bestimmungen
über die einzuhaltenden Lastgrenzen sind wie Tarife zu veröffentlichen. Die Eisenbahn hat
dem Absender auf Verlangen die einzuhaltende Lastgrenze bekanntzugeben.
§ 3. — Wird das Gut vom Absender verladen, so haftet er für alle Folgen der mangelhaften
Verladung und hat der Eisenbahn insbesondere den ihr daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Für die Zahlung der Kosten, die durch die Zurechtladung einer mangelhaften Verladung
bedingt sind, gilt jedoch Artikel 15. Die Eisenbahn hat die mangelhafte Verladung nachzuweisen.
§ 4. — Ob die Güter in gedeckten, in offenen, in offenen Wagen mit Decke oder in besonders
eingerichteten Wagen befördert werden, richtet sich, soweit nicht die Einheitlichen
Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmen, nach den internationalen Tarifen. Bestehen
keine solchen Tarife oder enthalten sie keine Bestimmungen darüber, so sind die für den Versandbahnhof
geltenden Vorschriften für die ganze Strecke maßgebend.
§ 5. — Das Verschließen der Wagen richtet sich nach den für den Versandbahnhof geltenden
Vorschriften.
Der Absender hat im Frachtbrief die Anzahl und die Bezeichnung der Verschlüsse anzugeben,
die er am Wagen anbringt.
Artikel 21
Nachprüfung
§ 1. — Die Eisenbahn ist berechtigt, jederzeit nachzuprüfen, ob die Sendung mit den Angaben
des Absenders im Frachtbrief übereinstimmt und ob die Bestimmungen für die Beförderung
der bedingungsweise zugelassenen Güter eingehalten sind.
§ 2. — Handelt es sich um die Nachprüfung des Inhaltes einer Sendung, so ist der Absender
oder der Empfänger einzuladen, ihr beizuwohnen, je nachdem, ob die Nachprüfung auf dem
Versand- oder auf dem Bestimmungsbahnhof stattfindet. Erscheint der Beteiligte nicht oder
findet die Nachprüfung unterwegs statt, so sind zwei bahnfremde Zeugen beizuziehen, soweit
nicht die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfindet, etwas
anderes bestimmen. Unterwegs darf die Eisenbahn den Inhalt jedoch nur dann nachprüfen,
wenn es die Erfordernisse des Betriebes oder die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften verlangen.
§ 3. — Das Ergebnis der Nachprüfung der Angaben ist im Frachtbrief zu vermerken.
Erfolgt die Nachprüfung auf dem Versandbahnhof, so ist das Ergebnis auch im Frachtbriefdoppel
zu vermerken, wenn es sich bei der Eisenbahn befindet.
Stimmt die Sendung mit den Angaben im Frachtbrief nicht überein oder sind die Bestimmungen
für die Beförderung der bedingungsweise zugelassenen Güter nicht eingehalten, so ist
das Gut mit den durch die Nachprüfung verursachten Kosten belastet, falls sie nicht sofort
beglichen werden.
Artikel 22
Feststellen der Masse und der Stückzahl
§ 1. — Die in jedem Staat geltenden Vorschriften legen fest, unter welchen Bedingungen
die Eisenbahn die Masse des Gutes oder die Stückzahl sowie die tatsächliche Eigenmasse des
Wagens festzustellen hat.
Die Eisenbahn hat im Frachtbrief das Ergebnis dieser Feststellungen zu vermerken.
§ 2. — Ergibt eine von der Eisenbahn nach Abschluß des Frachtvertrages vorgenommene
Verwiegung einen Unterschied, so bleibt die durch den Versandbahnhof festgestellte Masse
oder andernfalls die vom Absender angegebene Masse für die Frachtberechnung maßgebend,
a) wenn der Unterschied offensichtlich durch die Natur des Gutes oder durch Witterungseinflüsse
verursacht worden ist oder
b) wenn diese Verwiegung auf einer Gleiswaage vorgenommen worden ist und der Unterschied
nicht mehr als zwei Prozent der durch den Versandbahnhof festgestellten Masse
oder andernfalls der vom Absender angegebenen Masse beträgt.
Artikel 23
Überschreitung der Lastgrenze
§ 1. — Wird durch den Versandbahnhof oder durch einen Unterwegsbahnhof bei einem
Wagen eine Überschreitung der Lastgrenze festgestellt, so kann die Überlast aus dem Wagen
entfernt werden, selbst wenn kein Frachtzuschlag zu erheben ist. Gegebenenfalls ist der
Absender, im Falle der Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 31 der Empfänger,
unverzüglich zu ersuchen, wegen der Überlast eine Anweisung zu erteilen.
§ 2. — Unbeschadet der Zahlung der Frachtzuschläge gemäß Artikel 24 wird die Fracht für
die Überlast für die durchfahrene Strecke gemäß dem für die Hauptladung anzuwendenden
Tarif berechnet. Die Kosten des Abladens der Überlast werden gemäß den Tarifen der ausführenden
Eisenbahn berechnet.
Verfügt der Berechtigte, daß die Überlast zum Bestimmungsbahnhof der Hauptladung
oder zu einem anderen Bestimmungsbahnhof befördert oder zum Versandbahnhof zurückgesandt
werden soll, so wird sie als gesonderte Sendung behandelt.
Artikel 24
Frachtzuschläge
§ 1. — Unbeschadet der Nachzahlung des Frachtunterschiedes und des Ersatzes eines
etwaigen Schadens kann die Eisenbahn erheben
a) einen Frachtzuschlag von 1 Rechnungseinheit je Kilogramm Bruttomasse des ganzen
Frachtstückes
1. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID
von der Beförderung ausgeschlossenen Stoffe und Gegenstände;
2. bei unrichtiger, ungenauer oder unvollständiger Bezeichnung der gemäß dem RID
bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Stoffe und Gegenstände oder bei
Nichtbeachtung seiner Bedingungen;
b) einen Frachtzuschlag von 5 Rechnungseinheiten je 100 Kilogramm der die Lastgrenze
überschreitenden Masse, wenn der Wagen vom Absender beladen wurde;
c) einen Frachtzuschlag in der Höhe des Doppelten des Unterschiedes
1. zwischen der Fracht, die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof hätte erhoben
werden müssen, und derjenigen, die berechnet wurde, bei unrichtiger, ungenauer
oder unvollständiger Bezeichnung von Gütern, die nicht unter Buchstabe a) erwähnt
sind, oder bei jeder Bezeichnung, die zur Anwendung eines niedrigeren als des für
die Sendung tatsächlich anwendbaren Tarifes führen kann;
2. zwischen der Fracht für die angegebene und derjenigen für die ermittelte Masse bei
zu niedriger Angabe der Masse.
Besteht eine Sendung aus Gütern, für die verschiedene Frachtsätze gelten, und kann die
Masse der einzelnen Güter leicht festgestellt werden, so wird der Frachtzuschlag nach dem für
jedes der Güter geltenden Frachtsatz berechnet, wenn diese Berechnungsart einen niedrigeren
Frachtzuschlag ergibt.
§ 2. — Liegen bei demselben Wagen zu niedrige Angabe der Masse und Überschreitung der
Lastgrenze vor, so werden die Frachtzuschläge für beide Verstöße nebeneinander erhoben.
§ 3. — Die Frachtzuschläge belasten das Gut, gleichgültig, an welchem Ort die Tatsachen,
die ihre Erhebung rechtfertigen, festgestellt worden sind.
§ 4. — Die Höhe der Frachtzuschläge und der Grund für ihre Erhebung sind im Frachtbrief
zu vermerken.
§ 5. — Ein Frachtzuschlag kann nicht erhoben werden bei
a) unrichtiger Angabe der Masse, wenn die Eisenbahn gemäß den für den Versandbahnhof
geltenden Vorschriften die Verwiegung vorzunehmen hat;
b) unrichtiger Angabe der Masse oder Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Absender
im Frachtbrief die Verwiegung durch die Eisenbahn verlangt hat;
c) einer während der Beförderung durch Witterungseinflüsse eingetretenen Überschreitung
der Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß die Ladung des Wagens im Zeitpunkt
der Auflieferung die Lastgrenze nicht überschritten hat;
d) einer während der Beförderung eingetretenen Zunahme der Masse, ohne Überschreitung
der Lastgrenze, wenn nachgewiesen wird, daß diese Zunahme auf Witterungseinflüsse
zurückzuführen ist;
e) unrichtiger Angabe der Masse, ohne Überschreitung der Lastgrenze, wenn der Unterschied
zwischen der im Frachtbrief angegebenen und der festgestellten Masse drei Prozent
der angegebenen Masse nicht übersteigt;
f) Überschreitung der Lastgrenze, wenn die Eisenbahn die Lastgrenzen weder veröffentlicht
noch sie dem Absender in einer Weise bekanntgegeben hat, die ihm gestattet, sie
zu beachten.
Artikel 25
Papiere für die Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften. Zollverschluß
§ 1. — Der Absender hat dem Frachtbrief die Papiere beizugeben, die zur Erfüllung der
zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften vor der Ablieferung des Gutes
erforderlich sind. Diese Papiere dürfen nur Güter betreffen, die im selben Frachtbrief aufgeführt
sind, soweit nicht die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften oder die
Tarife etwas anderes bestimmen.
Sind jedoch solche Papiere dem Frachtbrief nicht beigegeben oder sind sie vom Empfänger
beizubringen, so hat der Absender im Frachtbrief den Bahnhof, das Zollamt oder eine andere
amtliche Stelle anzugeben, wo diese Papiere der Eisenbahn zur Verfügung stehen und diese
Vorschriften zu erfüllen sind. Wohnt der Absender der Behandlung durch die Zoll- oder sonstigen
Verwaltungsbehörden selbst bei oder läßt er sich dabei durch einen Beauftragten vertreten,
so genügt es, wenn die Papiere bei der Behandlung vorgelegt werden.
§ 2. — Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob die beigegebenen Papiere vollständig
und richtig sind.
§ 3. — Der Absender haftet der Eisenbahn für jeden Schaden, der aus dem Fehlen, der
Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit dieser Papiere entsteht, sofern die Eisenbahn kein
Verschulden trifft.
Die Eisenbahn haftet bei Verschulden für die Folgen, die sich daraus ergeben, daß die im
Frachtbrief verzeichneten und ihm beigegebenen oder bei der Eisenbahn hinterlegten Papiere
in Verlust geraten oder unrichtig oder überhaupt nicht verwendet worden sind; sie hat aber in
keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
§ 4. — Der Absender hat für eine den zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften
entsprechende Verpackung und Bedeckung der Güter zu sorgen. Hat der Absender
die Güter nicht gemäß diesen Vorschriften verpackt oder bedeckt, so kann die Eisenbahn dies
besorgen; die entstandenen Kosten belasten das Gut.
§ 5. — Die Eisenbahn kann Sendungen zurückweisen, wenn der von den Zoll- oder sonstigen
Verwaltungsbehörden angebrachte Verschluß verletzt oder mangelhaft ist.
Artikel 26
Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
§ 1. — Die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften werden, solange das
Gut unterwegs ist, von der Eisenbahn erfüllt. Sie kann jedoch diese Aufgabe einem Beauftragten
übertragen.
§ 2. — Bei der Erfüllung dieser Vorschriften haftet die Eisenbahn für ihr Verschulden oder
dasjenige ihres Beauftragten; sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten
als bei Verlust des Gutes.
§ 3. — Der Absender kann durch einen Vermerk im Frachtbrief oder der Empfänger durch
eine Verfügung gemäß Artikel 31 verlangen,
a) daß er selbst oder sein Beauftragter dieser Behandlung beiwohnt, um alle Auskünfte zu
geben und sachdienliche Erklärungen vorzubringen;
b) daß er selbst oder sein Beauftragter die Behandlung betreibt, soweit die Gesetze und
Vorschriften des Staates, in dem sie vorgenommen wird, es zulassen;
c) daß, sofern er selbst oder sein Beauftragter der Behandlung beiwohnt oder sie betreibt,
er den Zoll und andere Kosten zahlt, soweit die Gesetze und Vorschriften des Staates,
in dem diese Behandlung vorgenommen wird, die Zahlung durch ihn zulassen.
Weder der Absender noch der verfügungsberechtigte Empfänger, noch ihr Beauftragter
dürfen das Gut in Besitz nehmen.
§ 4. — Hat der Absender für die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen
Vorschriften einen Bahnhof bezeichnet, auf dem dies wegen der geltenden Vorschriften
nicht möglich ist, oder hat er dafür ein anderes Verfahren vorgeschrieben, das nicht ausführbar
ist, so handelt die Eisenbahn so, wie es ihr für den Berechtigten am vorteilhaftesten erscheint,
und teilt dem Absender die getroffenen Maßnahmen mit.
Hat der Absender im Frachtbrief einen Frankaturvermerk verwendet, der die Zölle einschließt,
so darf die Eisenbahn die Zollbehandlung unterwegs oder auf dem Bestimmungsbahnhof
betreiben.
§ 5. — Vorbehaltlich der in § 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahme darf der Empfänger die
Zollvorschriften auf dem Bestimmungsbahnhof erfüllen, falls dort ein Zollamt besteht, wenn
entweder im Frachtbrief die Zollbehandlung auf dem Bestimmungsbahnhof verlangt wird oder,
bei Fehlen eines solchen Verlangens, das Gut dort als Zollgut ankommt. Der Empfänger kann
diese Vorschriften auch auf einem Bestimmungsbahnhof erfüllen, auf dem kein Zollamt
besteht, wenn die Gesetze und Vorschriften des Staates es zulassen oder wenn die Eisenbahn
und die Zollbehörde sich vorher damit einverstanden erklärt haben. Die Ausübung eines dieser
Rechte setzt die vorherige Zahlung der das Gut belastenden Kosten voraus.
Löst der Empfänger den Frachtbrief nicht innerhalb der in den für den Bestimmungsbahnhof
geltenden Vorschriften vorgesehenen Frist ein, so kann die Eisenbahn gemäß § 4 verfahren.
Artikel 27
Lieferfristen
§ 1. — Die Lieferfristen werden durch Vereinbarungen zwischen den an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen oder durch die vom Versand- bis zum Bestimmungsbahnhof anwendbaren
internationalen Tarife festgesetzt. Für bestimmte Sonderverkehre und in bestimmten
Verbindungen können diese Fristen auch auf Grund von Beförderungsplänen festgesetzt werden,
die zwischen den beteiligten Bahnen anwendbar sind; in diesem Falle müssen sie in internationale
Tarife oder in besondere Abmachungen aufgenommen werden, die von den §§ 3 bis 9
abweichen dürfen.
Die Lieferfristen dürfen in keinem Falle länger sein, als sie sich aus den folgenden Paragraphen
ergeben.
§ 2. — Soweit keine Lieferfristen gemäß § 1 festgesetzt sind, betragen sie vorbehaltlich der
folgenden Paragraphen
a) für Wagenladungen
1. als Eilgut
Abfertigungsfrist 12 Stunden,
Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
2. als Frachtgut
Abfertigungsfrist 24 Stunden,
Beförderungsfrist je angefangene 300 km 24 Stunden;
b) für Stückgut
1. als Eilgut
Abfertigungsfrist 12 Stunden,
Beförderungsfrist je angefangene 300 km 24 Stunden;
2. als Frachtgut
Abfertigungsfrist 24 Stunden,
Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Alle Entfernungen beziehen sich auf Tarifkilometer.
§ 3. — Die Beförderungsfrist ist nach der Gesamtentfernung zwischen dem Versand- und
dem Bestimmungsbahnhof zu berechnen. Die Abfertigungsfrist ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der beteiligten Netze nur einmal zu rechnen.
§ 4. — Die Eisenbahn darf Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen
a) Sendungen, die außerhalb des Bahnhofes aufgeliefert oder abgeliefert werden;
b) Sendungen, die befördert werden
1. über eine Linie oder über ein Netz, die für die rasche Behandlung der Sendungen
nicht ausgerüstet sind,
2. über eine Verbindungsbahn, die zwei Linien desselben Netzes oder verschiedene
Netze verbindet,
3. über eine Nebenbahn,
4. über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
5. über den Seeweg oder über Binnenwasserstraßen,
6. auf einer Straße, wenn keine Eisenbahnverbindung besteht;
c) Sendungen, die nach Binnen-Spezialtarifen oder -Ausnahmetarifen mit ermäßigten
Frachtsätzen befördert werden;
d) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche
Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
§ 5. — Die in § 4 Buchstabe a bis c vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen aus den Tarifen
oder aus den in jedem Staat gehörig veröffentlichten Vorschriften ersichtlich sein.
Die in § 4 Buchstabe d vorgesehenen Zuschlagsfristen müssen veröffentlicht werden und
treten nicht vor ihrer Veröffentlichung in Kraft.
§ 6. — Die Lieferfrist beginnt mit der auf die Annahme des Gutes zur Beförderung folgenden
Mitternacht. Ist jedoch der auf die Annahme folgende Tag ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag und ist der Versandbahnhof an diesem Sonntag oder Feiertag für den Eilgutverkehr
nicht geöffnet, so beginnt die Lieferfrist für Eilgutsendungen 24 Stunden später.
§ 7. — Die Lieferfrist wird um die Dauer des Aufenthaltes verlängert, der ohne Verschulden
der Eisenbahn verursacht wird durch
a) Nachprüfung gemäß Artikel 21 und 22 § 1, sofern hierbei Abweichungen von den Angaben
im Frachtbrief festgestellt werden;
b) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften;
c) Abänderung des Frachtvertrages gemäß Artikel 30 oder 31;
d) besondere Vorkehrungen für das Gut;
e) Umladen oder Zurechtladen infolge mangelhafter Verladung durch den Absender;
f) jede Verkehrsunterbrechung, durch die der Beginn oder die Fortsetzung der Beförderung
zeitweilig verhindert wird.
Ursache und Dauer dieser Verlängerungen sind im Frachtbrief zu vermerken. Sie können
gegebenenfalls in anderer Weise bewiesen werden.
§ 8. — Die Lieferfrist ruht für
a) Frachtgut an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
b) Eilgut an Sonntagen und bestimmten gesetzlichen Feiertagen, wenn in einem Staat die
geltenden Vorschriften ein Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr
vorsehen;
c) Fracht- und Eilgut an Samstagen, wenn in einem Staat die geltenden Vorschriften ein
Ruhen der Lieferfrist an diesen Tagen für ihren Eisenbahnbinnengüterverkehr vorsehen.
§ 9. — Würde die Lieferfrist nach Schluß der Dienststunden des Bestimmungsbahnhofes
ablaufen, so endet sie erst zwei Stunden nach dem darauffolgenden Dienstbeginn.
Außerdem endet für Eilgutsendungen die Lieferfrist, wenn sie an einem unter § 8 Buchstabe
b bezeichneten Sonntag oder Feiertag ablaufen würde, erst mit der entsprechenden
Stunde des darauffolgenden Werktages.
§ 10. — Die Lieferfrist ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
a) der Empfänger von der Ankunft des Gutes benachrichtigt und das Gut zu seiner Verfügung
bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung handelt, die auf dem Bahnhof
abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der Empfänger zu benachrichtigen ist;
b) das Gut zur Verfügung des Empfängers bereitgestellt ist, sofern es sich um eine Sendung
handelt, die auf dem Bahnhof abgeliefert werden muß und von deren Ankunft der
Empfänger nicht zu benachrichtigen ist;
c) das Gut dem Empfänger zur Verfügung gestellt ist, sofern es sich um eine Sendung
handelt, die außerhalb des Bahnhofes abzuliefern ist.
Artikel 28
Ablieferung
§ 1. — Die Eisenbahn hat dem Empfänger auf dem Bestimmungsbahnhof, gegen Empfangsbescheinigung
und gegen Zahlung der auf ihn überwiesenen Forderungen der Eisenbahn,
den Frachtbrief zu übergeben und das Gut abzuliefern.
Die Annahme des Frachtbriefes verpflichtet den Empfänger, der Eisenbahn den Betrag
der auf ihn überwiesenen Forderungen zu zahlen.
§ 2. — Der Ablieferung an den Empfänger stehen gleich eine gemäß den für den Bestimmungsbahnhof
geltenden Vorschriften erfolgte
a) Übergabe des Gutes an die Zoll- oder Steuerverwaltung in deren Abfertigungs- oder
Lagerräumen, wenn diese nicht unter der Obhut der Eisenbahn stehen,
b) Einlagerung des Gutes bei der Eisenbahn oder seine Hinterlegung bei einem Spediteur
oder in einem öffentlichen Lagerhaus.
§ 3. — Die für den Bestimmungsbahnhof geltenden Vorschriften oder die Abmachungen
mit dem Empfänger bestimmen, ob die Eisenbahn berechtigt oder verpflichtet ist, ihm das Gut
anderswo als auf dem Bestimmungsbahnhof zuzustellen, sei es auf einem Anschlußgleis, an
seinem Wohnsitz oder in einer Güternebenstelle der Eisenbahn. Wenn die Eisenbahn das Gut
auf einem Anschlußgleis, am Wohnsitz des Empfängers oder in einer Güternebenstelle zustellt
oder zustellen läßt, gilt das Gut mit dieser Zustellung als abgeliefert. Vorbehaltlich abweichender
Abmachung zwischen der Eisenbahn und dem Anschlußgleisbenutzer fallen die von der
Eisenbahn auf Rechnung und unter Leitung dieses Benutzers vorgenommenen Verrichtungen
nicht unter den Beförderungsvertrag.
§ 4. — Nach Ankunft des Gutes auf dem Bestimmungsbahnhof kann der Empfänger von
der Eisenbahn die Übergabe des Frachtbriefes und die Ablieferung des Gutes verlangen.
Ist der Verlust des Gutes festgestellt oder ist das Gut innerhalb der in Artikel 39 § 1 vorgesehenen
Frist nicht angekommen, so kann der Empfänger seine Rechte aus dem Frachtvertrag
im eigenen Namen gegen die Eisenbahn geltend machen.
§ 5. — Der Berechtigte kann die Annahme des Gutes auch nach Einlösung des Frachtbriefes
und Zahlung der Kosten so lange verweigern, bis seinem Verlangen auf Feststellung eines
behaupteten Schadens Folge geleistet ist.
§ 6. — Im übrigen erfolgt die Ablieferung des Gutes gemäß den für den Bestimmungsbahnhof
geltenden Vorschriften.
Artikel 29
Richtigstellung erhobener Kosten
§ 1. — Ist ein Tarif unrichtig angewendet worden oder sind bei der Berechnung oder bei der
Erhebung der Kosten Fehler vorgekommen, so muß der zuviel oder der zuwenig gezahlte
Betrag von der Eisenbahn nur erstattet oder ihr nachgezahlt werden, wenn er 4 Rechnungseinheiten
je Frachtbrief übersteigt. Die Erstattung erfolgt ohne weiteres.
§ 2. — Wird der Frachtbrief nicht eingelöst, so hat der Absender der Eisenbahn die zuwenig
gezahlten Beträge nachzuzahlen. Hat der Empfänger den Frachtbrief eingelöst oder den
Frachtvertrag gemäß Artikel 31 abgeändert, so ist der Absender zur Nachzahlung nur bezüglich
der Kosten verpflichtet, die gemäß dem Frankaturvermerk im Frachtbrief zu seinen
Lasten gehen. Die Nachzahlung des Restbetrages obliegt dem Empfänger.
§ 3. — Die gemäß diesem Artikel geschuldeten Beträge sind mit fünf Prozent jährlich zu
verzinsen, und zwar vom Tage des Eingangs der Zahlungsaufforderung oder der in Artikel 53
vorgesehenen Reklamation oder, wenn keine Zahlungsaufforderung oder Reklamation vorangegangen
ist, vom Tage der Klageerhebung an.
Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation
erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so ist der
Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
Titel III
Abänderung des Frachtvertrages
Artikel 30
Abänderung durch den Absender
§ 1. — Der Absender kann den Frachtvertrag durch nachträgliche Verfügung abändern,
indem er vorschreibt
a) die Rückgabe des Gutes auf dem Versandbahnhof;
b) das Anhalten des Gutes unterwegs;
c) das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;
d) die Ablieferung des Gutes an eine andere Person als den im Frachtbrief angegebenen
Empfänger;
e) die Ablieferung des Gutes auf einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen
Bestimmungsbahnhof;
f) die Rücksendung des Gutes zum Versandbahnhof;
g) die Belastung mit einer Nachnahme;
h) die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Nachnahme;
i) die Übernahme von Kosten einer unfrankierten Sendung oder die zusätzliche Übernahme
von Kosten gemäß Artikel 15 § 2.
Die Tarife der Versandbahn können bestimmen, daß die Verfügungen gemäß Buchstabe g
bis i nicht zulässig sind.
Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungen zulassen.
Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.
§ 2. — Diese Verfügungen sind dem Versandbahnhof durch schriftliche Erklärung gemäß
dem von der Eisenbahn festgelegten und veröffentlichten Muster zu erteilen.
Diese Erklärung ist vom Absender auch im Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich
mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof
bestätigt die Entgegennähme der Verfügung, indem er auf das Frachtbriefdoppel unterhalb der
Erklärung des Absenders seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel ist sodann dem Absender
zurückzugeben.
Verlangt der Absender die Erhöhung, die Herabsetzung oder die Aufhebung einer Nachnahme,
so muß er die ihm ausgestellte Bescheinigung vorweisen. Wird die Nachnahme erhöht
oder herabgesetzt, so wird dem Absender diese Bescheinigung nach Berichtigung zurückgegeben;
bei Aufhebung der Nachnahme wird die Bescheinigung nicht zurückgegeben.
Verfügungen, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.
§ 3. — Führt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen
zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der
Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz
zu leisten als bei Verlust des Gutes.
§ 4. — Das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt, auch wenn
er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
a) den Frachtbrief eingelöst,
b) das Gut angenommen,
c) seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder
d) gemäß Artikel 31 verfügungsberechtigt ist, sobald die Sendung in das Zollgebiet des
Bestimmungslandes gelangt ist.
Von diesem Zeitpunkt an hat die Eisenbahn die Verfügungen und die Anweisungen des
Empfängers zu befolgen.
Artikel 31
Abänderung durch den Empfänger
§ 1. — Hat der Absender die auf die Beförderung im Bestimmungsland entfallenden
Kosten nicht übernommen und auch nicht den Vermerk „Empfänger nicht verfügungsberechtigt"
im Frachtbrief angebracht, so kann der Empfänger den Frachtvertrag durch nachträgliche
Verfügung abändern, indem er vorschreibt
a) das Anhalten des Gutes unterwegs;
b) das Aussetzen der Ablieferung des Gutes;
c) die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland an eine andere Person als den im
Frachtbrief angegebenen Empfänger;
d) die Ablieferung des Gutes im Bestimmungsland auf einem anderen als dem im Frachtbrief
angegebenen Bestimmungsbahnhof, soweit die internationalen Tarife nichts
anderes bestimmen;
e) die Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften gemäß
Artikel 26 § 3.
Die Zusatzbestimmungen oder die internationalen Tarife, die zwischen den an der Beförderung
beteiligten Eisenbahnen gelten, können oben nicht angeführte Verfügungen zulassen.
Die Verfügungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.
Die Verfügungen des Empfängers werden erst wirksam, wenn die Sendung in das Zollgebiet
des Bestimmungslandes gelangt ist.
§ 2. — Diese Verfügungen sind dem Bestimmungsbahnhof oder dem Eintrittsbahnhof in
das Bestimmungsland durch schriftliche Erklärung gemäß dem von der Eisenbahn festgelegten
und veröffentlichten Muster zu erteilen.
Verfügungen, die diesen Formvorschriften nicht entsprechen, sind nichtig.
§ 3. — Das Recht des Empfängers zur Abänderung des Frachtvertrages erlischt in den Fällen,
in denen er
a) den Frachtbrief eingelöst,
b) das Gut angenommen,
c) seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat oder
d) gemäß § 1 Buchstabe c eine Person bezeichnet hat und sie den Frachtbrief eingelöst
oder ihre Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat.
§ 4. — Hat der Empfänger vorgeschrieben, daß das Gut einer anderen Person abzuliefern
ist, so ist sie nicht berechtigt, den Frachtvertrag abzuändern.
Artikel 32
Ausführung der nachträglichen Verfügungen
§ 1. — Die Eisenbahn darf die Ausführung der gemäß Artikel 30 oder 31 erteilten Verfügungen
nur dann verweigern oder hinausschieben, wenn
a) ihre Ausführung in dem Zeitpunkt nicht mehr möglich ist, in dem sie dem Bahnhof
zugehen, der sie auszuführen hätte;
b) durch ihre Ausführung der regelmäßige Beförderungsdienst gestört würde;
c) ihrer Ausführung bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes die Gesetze und Vorschriften
eines Staates, insbesondere zoll- oder sonstige verwaltungsbehördliche Vorschriften,
entgegenstehen;
d) bei Änderung des Bestimmungsbahnhofes der Wert des Gutes nach dem Ermessen der
Eisenbahn nicht alle Kosten deckt, mit denen das Gut bis zum neuen Bestimmungsbahnhof
belastet wird, es sei denn, diese Kosten werden sofort gezahlt oder ihre Zahlung
gesichert.
Derjenige, der verfügt hat, ist so bald wie möglich von den Hindernissen zu verständigen,
die der Ausführung seiner Verfügung entgegenstehen.
Konnte die Eisenbahn diese Hindernisse nicht voraussehen, so trägt derjenige, der verfügt
hat, alle Folgen, die sich daraus ergeben, daß die Eisenbahn seine Verfügung auszuführen
begonnen hat.
§ 2. — Die Kosten, die durch die Ausführung einer Verfügung entstehen, sind gemäß Artikel
15 zu zahlen, mit Ausnahme derjenigen, die auf ein Verschulden der Eisenbahn zurückzuführen
sind.
§ 3. — Trifft die Eisenbahn ein Verschulden, so haftet sie vorbehaltlich des § 1 für die Folgen,
die sich daraus ergeben, daß sie eine Verfügung nicht oder nur mangelhaft ausführt. Sie
hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.
Artikel 33
Beförderungshindernis
§ 1. — Bei einem Beförderungshindernis entscheidet die Eisenbahn, ob es zweckmäßig ist,
das Gut ohne weiteres unter Abänderung des Beförderungsweges weiterzuleiten, oder ob es im
Interesse des Absenders liegt, ihn um eine Anweisung zu ersuchen, wobei sie ihm alle nützlichen
Angaben mitteilt, über die sie verfügt.
Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie die Fracht über den tatsächlichen
Beförderungsweg erheben und die entsprechende Lieferfrist beanspruchen.
§ 2. — Ist die Weiterbeförderung nicht möglich, so ersucht die Eisenbahn den Absender um
eine Anweisung. Bei nur vorübergehenden Behinderungen auf Grund von Maßnahmen gemäß
Artikel 3 § 4 ist sie nicht verpflichtet, eine Anweisung einzuholen.
§ 3. — Der Absender kann im Frachtbrief für den Fall, daß ein Beförderungshindernis eintreten
sollte, Anweisungen erteilen.
Ist die Eisenbahn der Ansicht, daß diese nicht ausgeführt werden können, so ersucht sie
um neue Anweisungen.
§ 4. — Der Absender kann auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis hin
seine Anweisungen dem Versandbahnhof oder dem Bahnhof erteilen, auf dem sich das Gut
befindet. Ändern diese Anweisungen die Bezeichnungen des Empfängers oder des Bestimmungsbahnhofes
oder werden sie dem Bahnhof erteilt, auf dem sich das Gut befindet, so muß
der Absender die Anweisungen in das Frachtbriefdoppel eintragen und es der Eisenbahn vorlegen.
§ 5. — Führt die Eisenbahn die Anweisungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen
zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der
Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Fall einen höheren Schadenersatz
zu leisten als bei Verlust des Gutes.
§ 6. — Erteilt der Absender auf die Benachrichtigung von einem Beförderungshindernis
hin innerhalb angemessener Frist keine ausführbaren Anweisungen, so verfährt die Eisenbahn
gemäß den Vorschriften über Ablieferungshindernisse, die an dem Ort gelten, an dem das Gut
angehalten worden ist.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten,
zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der
Absender den Unterschied zu zahlen.
§ 7. — Entfällt das Beförderungshindernis vor Eintreffen der Anweisungen des Absenders,
so ist das Gut zum Bestimmungsbahnhof weiterzubefördern, ohne daß die Anweisungen abgewartet
werden; der Absender ist so bald wie möglich zu benachrichtigen.
§ 8. — Tritt das Beförderungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag
gemäß Artikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen.
Die §§ 1, 2, 6, 7 und 9 gelten sinngemäß.
§ 9. — Trifft die Eisenbahn kein Verschulden, so kann sie bei einem Beförderungshindernis
Standgelder erheben.
§ 10. — Für die gemäß Artikel 33 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.
Artikel 34
Ablieferungshindernis
§ 1. — Bei einem Ablieferungshindernis hat der Bestimmungsbahnhof den Absender davon
durch Vermittlung des Versandbahnhofes unverzüglich in Kenntnis zu setzen, um seine Anweisungen
einzuholen. Der Absender ist unmittelbar schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich
zu benachrichtigen, wenn er dies im Frachtbrief verlangt hat; die Kosten der Benachrichtigung
belasten das Gut.
§ 2. — Entfällt das Ablieferungshindernis, bevor Anweisungen des Absenders im Bestimmungsbahnhof
eingetroffen sind, so ist das Gut dem Empfänger abzuliefern. Der Absender ist
hiervon unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen; die Kosten der Benachrichtigung
belasten das Gut.
§ 3. — Verweigert der Empfänger die Annahme des Gutes, so steht dem Absender das
Anweisungsrecht auch dann zu, wenn er das Frachtbriefdoppel nicht vorlegen kann.
§ 4. — Der Absender kann durch eine Angabe im Frachtbrief auch verlangen, daß ihm das
Gut bei Eintritt eines Ablieferungshindernisses ohne weiteres zurückgesandt wird. Andernfalls
bedarf es seines ausdrücklichen Einverständnisses.
§ 5. — Sofern die Tarife nichts anderes bestimmen, müssen die Anweisungen des Absenders
durch Vermittlung des Versandbahnhofes erteilt werden.
§ 6. — Soweit oben nichts vorgesehen ist, verfährt die Eisenbahn, der die Ablieferung
obliegt, gemäß den am Ort der Ablieferung geltenden Vorschriften.
Ist das Gut verkauft worden, so ist der Erlös nach Abzug der Kosten, die das Gut belasten,
zur Verfügung des Absenders zu halten. Ist der Erlös geringer als diese Kosten, so hat der
Absender den Unterschied zu zahlen.
§ 7. — Tritt das Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger den Frachtvertrag
gemäß Artikel 31 abgeändert hat, so hat die Eisenbahn diesen Empfänger zu benachrichtigen.
Die §§ 1, 2 und 6 gelten sinngemäß.
§ 8. — Für die gemäß Artikel 34 ausgeführten Beförderungen gilt Artikel 32.
Titel IV
Haftung
Artikel 35
Haftungsgemeinschaft der Eisenbahnen
§ 1. — Die Eisenbahn, die das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat,
haftet für die Ausführung der Beförderung auf der ganzen Strecke bis zur Ablieferung.
§ 2. — Jede folgende Eisenbahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem Frachtbrief übernimmt,
in den Frachtvertrag nach Maßgabe dieses Frachtbriefes ein und übernimmt die sich
daraus ergebenden Verpflichtungen, unbeschadet der die Empfangsbahn betreffenden Bestimmungen
des Artikels 55 § 3.
Artikel 36
Umfang der Haftung
§ 1. — Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch gänzlichen oder teilweisen Verlust
oder durch Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung sowie durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
§ 2. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust, die Beschädigung
oder die Überschreitung der Lieferfrist durch ein Verschulden des Berechtigten, eine nicht von
der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Berechtigten, besondere Mängel des Gutes (inneren
Verderb, Schwund usw.) oder Umstände verursacht worden ist, welche die Eisenbahn nicht
vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
§ 3. — Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung
aus der mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen verbundenen besonderen
Gefahr entstanden ist
a) Beförderung in offenen Wagen gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder gemäß
einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung zwischen dem Absender und der
Eisenbahn;
b) Fehlen oder Mängel der Verpackung bei Gütern, die ihrer Natur nach bei fehlender
oder mangelhafter Verpackung Verlusten oder Beschädigungen ausgesetzt sind;
c) Verladen der Güter durch den Absender oder Ausladen durch den Empfänger gemäß
den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen
Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn oder einer Abmachung zwischen
dem Empfänger und der Eisenbahn;
d) mangelhafte Verladung, sofern die Verladung vom Absender gemäß den maßgebenden
Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief aufgenommenen Abmachung zwischen
ihm und der Eisenbahn vorgenommen wurde;
e) Erfüllung der zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften durch den
Absender, den Empfänger oder einen Beauftragten;
f) natürliche Beschaffenheit gewisser Güter, derzufolge sie gänzlichem oder teilweisem
Verlust oder Beschädigung, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen,
Verstreuen, ausgesetzt sind;
g) unrichtige, ungenaue oder unvollständige Bezeichnung der von der Beförderung ausgeschlossenen
oder nur bedingungsweise zugelassenen Gegenstände oder Nichtbeachtung
der vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen für bedingungsweise zur Beförderung
zugelassene Gegenstände durch den Absender;
h) Beförderung lebender Tiere;
i) Beförderung, die gemäß den maßgebenden Bestimmungen oder einer in den Frachtbrief
aufgenommenen Abmachung zwischen dem Absender und der Eisenbahn unter
Begleitung durchzuführen ist, wenn der Verlust oder die Beschädigung aus einer
Gefahr entstanden ist, die durch die Begleitung abgewendet werden sollte.
Artikel 37
Beweislast
§ 1. — Der Beweis, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist
durch eine der in Artikel 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist, obliegt der
Eisenbahn.
§ 2. — Legt die Eisenbahn dar, daß der Verlust oder die Beschädigung nach den Umständen
des Falles aus einer oder mehreren der in Artikel 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahren
entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden daraus entstanden ist. Der Berechtigte
hat jedoch das Recht, nachzuweisen, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus einer
dieser Gefahren entstanden ist.
Diese Vermutung gilt im Falle des Artikels 36 § 3 Buchstabe a) nicht bei außergewöhnlich
großem Verlust oder bei Verlust ganzer Stücke.
Artikel 38
Vermutung bei Neuaufgabe
§ 1. — Wurde eine gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften aufgegebene Sendung
gemäß denselben Rechtsvorschriften neu aufgegeben und wird nach dieser Neuaufgabe ein
teilweiser Verlust oder eine Beschädigung festgestellt, so wird vermutet, daß der teilweise Verlust
oder die Beschädigung während des letzten Frachtvertrages eingetreten ist, sofern die Sendung
im Gewahrsam der Eisenbahn verblieben und unverändert in dem Zustand neu aufgegeben
worden ist, in dem sie im Bahnhof der Neuaufgabe angekommen ist.
§ 2. — Diese Vermutung gilt auch dann, wenn der der Neuaufgabe vorangehende Frachtvertrag
den Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht unterstellt war, sofern sie bei direkter Aufgabe
vom ursprünglichen Versandbahnhof bis zum letzten Bestimmungsbahnhof anzuwenden
gewesen wären.
Artikel 39
Vermutung für den Verlust des Gutes
§ 1. — Der Berechtigte kann das Gut ohne weiteren Nachweis als verloren betrachten,
wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der Lieferfrist dem Empfänger abgeliefert oder zu
seiner Verfügung bereitgestellt worden ist.
§ 2. — Der Berechtigte kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich
verlangen, daß er unverzüglich benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach
Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Die Eisenbahn stellt eine Bescheinigung
über dieses Verlangen aus.
§ 3. — Der Berechtigte kann binnen 30 Tagen nach Empfang der Nachricht verlangen, daß
das Gut auf einem Bahnhof der Beförderungsstrecke an ihn abgeliefert wird. In diesem Falle
hat er die Kosten für die Beförderung vom Versandbahnhof bis zu dem Bahnhof zu zahlen, auf
dem das Gut abgeliefert wird, und die erhaltene Entschädigung, abzüglich der ihm allenfalls
erstatteten, in dieser Entschädigung enthaltenen Kosten, zurückzuzahlen. Er behält jedoch
seine Ansprüche auf Entschädigung wegen Überschreitung der Lieferfrist gemäß Artikel 43
und 46.
§ 4. — Wird das in § 2 erwähnte Verlangen nicht gestellt oder ist keine Anweisung in der in
§ 3 vorgesehenen Frist erteilt worden oder wird das Gut später als ein Jahr nach Zahlung der
Entschädigung wieder aufgefunden, so verfügt die Eisenbahn darüber gemäß den Gesetzen
und Vorschriften des Staates, dem sie angehört.
Artikel 40
Entschädigung bei Verlust
§ 1. — Bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren
Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die nach dem Börsenpreis, andernfalls nach dem
Marktpreis, und mangels beider nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und
Beschaffenheit an dem Tag und an dem Ort, an dem das Gut zur Beförderung angenommen
worden ist, berechnet wird.
§ 2. — Die Entschädigung darf vorbehaltlich der in Artikel 45 vorgesehenen Begrenzung 17
Rechnungseinheiten je fehlendes Kilogramm Bruttomasse nicht übersteigen.
§ 3. — Die Eisenbahn hat außerdem Fracht, Zölle und sonstige aus Anlaß der Beförderung
des verlorenen Gutes gezahlte Beträge zu erstatten.
§ 4. — Müssen bei der Berechnung der Entschädigung in ausländischer Währung ausgedrückte
Beträge umgerechnet werden, so sind sie nach dem Kurs am Tag und am Ort der Zahlung
der Entschädigung umzurechnen.
Artikel 41
Haftung bei Schwund
§ 1. — Bei Gütern, die infolge ihrer natürlichen Beschaffenheit durch die Beförderung in
der Regel einem Schwund ausgesetzt sind, haftet die Eisenbahn ohne Rücksicht auf die Länge
der durchfahrenen Strecke nur für den Teil des Schwundes, der die folgenden Prozentsätze
überschreitet
a) zwei Prozent der Masse für die flüssigen oder in feuchtem Zustand aufgegebenen Güter
sowie für die folgenden Güter
Farbhölzer, geraspelte oder gemahlene, Pferdehaare,
Felle, Pilze, frische,
Fettwaren, Rinden,
Fische, getrocknete, Salz,
Früchte (Obst), frische, getrocknete oder gedörrte, Schweinsborsten,
Gemüse, frische, Seifen und harte Öle,
Häute, Süßholz,
Hautabfälle, Tabak, geschnittener,
Hopfen, Tabakblätter, frische,
Hörner und Klauen, Tierflechsen,
Kitte, frische, Torf,
Knochen, ganze oder gemahlene, Wolle,
Kohle und Koks, Wurzeln;
Leder,
b) ein Prozent der Masse für alle übrigen trockenen Güter.
§ 2. — Auf die Einschränkung der Haftung gemäß § 1 kann sich die Eisenbahn nicht berufen,
wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht auf die
Ursachen zurückzuführen ist, die für die zugelassenen Prozentsätze maßgebend gewesen sind.
§ 3. — Werden mehrere Stücke mit demselben Frachtbrief befördert, so wird der Schwund
für jedes Stück berechnet, sofern dessen Masse beim Versand entweder im Frachtbrief einzeln
angegeben ist oder auf andere Weise festgestellt werden kann.
§ 4. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird bei der Berechnung der Entschädigung kein
Abzug für Schwund gemacht.
§ 5. — Durch diesen Artikel werden Artikel 36 und 37 nicht berührt.
Artikel 42
Entschädigung bei Beschädigung
§ 1. — Bei Beschädigung des Gutes hat die Eisenbahn ohne weiteren Schadenersatz eine
Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Gutes entspricht. Der Berechnung dieses
Betrages ist der Prozentsatz zugrunde zu legen, um den am Bestimmungsort der gemäß Artikel
40 ermittelte Wert des Gutes gemindert ist.
§ 2. — Die Entschädigung darf nicht übersteigen
a) wenn die ganze Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der im Fall
ihres gänzlichen Verlustes zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil der Sendung durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der
im Falle des Verlustes des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.
§ 3. — Die Eisenbahn hat außerdem in dem in § 1 bezeichneten Verhältnis die in Artikel 40
§ 3 erwähnten Kosten zu erstatten.
Artikel 43
Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1. — Ist durch die Überschreitung der Lieferfrist ein Schaden, einschließlich einer
Beschädigung, entstanden, so hat die Eisenbahn eine Entschädigung zu zahlen, die das Dreifache
der Fracht nicht übersteigen darf.
§ 2. — Bei gänzlichem Verlust des Gutes wird die Entschädigung gemäß § 1 nicht neben der
des Artikels 40 geleistet.
§ 3. — Bei teilweisem Verlust des Gutes darf die Entschädigung gemäß § 1 das Dreifache
der auf den nicht verlorenen Teil der Sendung entfallenden Fracht nicht übersteigen.
§ 4. — Bei einer Beschädigung des Gutes, die nicht Folge der Lieferfristüberschreitung ist,
wird die Entschädigung gemäß § 1 gegebenenfalls neben der des Artikels 42 geleistet.
§ 5. — In keinem Fall darf die Entschädigung gemäß § 1 zuzüglich derjenigen der Artikel 40
und 42 insgesamt höher sein als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes.
§ 6. — Ist gemäß Artikel 27 § 1 die Lieferfrist auf Grund von Beförderungsplänen festgesetzt
worden, so kann die Eisenbahn in internationalen Tarifen oder in besonderen Abmachungen
eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorsehen.
Sind in diesem Falle die Lieferfristen gemäß Artikel 27 § 2 überschritten, so kann der
Berechtigte entweder die im vorstehenden § 1 vorgesehene oder die in den angewandten internationalen
Tarifen oder besonderen Abmachungen festgesetzte Entschädigung verlangen.
Artikel 44
Entschädigung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Ist der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist, die Nichterbringung
oder die mangelhafte Erbringung von in den Einheitlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen
Nebenleistungen der Eisenbahn auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn
zurückzuführen, so hat sie dem Berechtigten den nachgewiesenen vollen Schaden zu ersetzen.
Im Falle grober Fahrlässigkeit ist die Entschädigung jedoch auf das Doppelte der in Artikel
25, 26, 30, 32, 33, 40, 42, 43, 45 und 46 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt.
Artikel 45
Begrenzung der Entschädigung durch bestimmte Tarife
Gewährt die Eisenbahn durch Spezial- oder Ausnahmetarife besondere Beförderungsbedingungen,
die gegenüber der gemäß den Regeltarifen berechneten Fracht eine Ermäßigung
enthalten, so kann sie die dem Berechtigten bei Verlust, Beschädigung oder Überschreitung
der Lieferfrist zu leistende Entschädigung der Höhe nach begrenzen, soweit eine solche
Begrenzung im Tarif vorgesehen ist.
Sind diese besonderen Beförderungsbedingungen nur auf einem Teil der Strecke anzuwenden,
so kann sich die Eisenbahn auf die Begrenzung nur berufen, wenn die die Entschädigung
begründende Tatsache auf diesem Teil eingetreten ist.
Artikel 46
Entschädigung bei Angabe des Interesses an der Lieferung
Bei Angabe des Interesses an der Lieferung kann außer den in Artikel 40, 42, 43 und 45 vorgesehenen
Entschädigungen der Ersatz des weiteren nachgewiesenen Schadens bis zur Höhe
des angegebenen Betrages beansprucht werden.
Artikel 47
Verzinsung der Entschädigung
§ 1. — Der Berechtigte kann auf die Entschädigung Zinsen in Höhe von fünf Prozent jährlich
beanspruchen, und zwar vom Tage der Reklamation gemäß Artikel 53 oder, wenn keine
Reklamation vorangegangen ist, vom Tage der Klageerhebung an.
§ 2. — Die Zinsen können nur beansprucht werden, wenn die Entschädigung 4 Rechnungseinheiten
je Frachtbrief übersteigt.
§ 3. — Legt der Berechtigte der Eisenbahn die zur abschließenden Behandlung der Reklamation
erforderlichen Belege nicht innerhalb einer ihm gestellten angemessenen Frist vor, so
ist der Lauf der Zinsen vom Ablauf dieser Frist an bis zur Übergabe dieser Belege gehemmt.
Artikel 48
Haftung im Eisenbahn-Seeverkehr
§ 1. — Bei Eisenbahn-Seebeförderungen über die in Artikel 2 § 2 des Übereinkommens
erwähnten Linien kann jeder Staat, indem er die Aufnahme eines entsprechenden Vermerkes
in die Liste der den Einheitlichen Rechtsvorschriften unterstellten Linien verlangt, die Gründe
für die Befreiung von der Haftung gemäß Artikel 36 durch die nachstehenden Gründe, jedoch
nur in ihrer Gesamtheit, ergänzen.
Der Frachtführer kann sich auf diese Gründe nur berufen, wenn er beweist, daß der Verlust,
die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf der Seestrecke vom Beginn
des Einladens der Güter in das Schiff bis zu ihrer Ausladung aus dem Schiff entstanden ist.
Diese Gründe für die Befreiung von der Haftung sind die folgenden
a) Handlungen, Nachlässigkeit oder Unterlassungen des Kapitäns, der Schiffsbesatzung,
des Lotsen oder der im Dienste des Frachtführers stehenden Personen bei der Führung
oder beim Betrieb des Schiffes;
b) Seeuntüchtigkeit des Schiffes, sofern der Frachtführer beweist, daß sie nicht auf einem
Mangel an gehöriger Sorgfalt seinerseits beruht, um das Schiff seetüchtig zu machen
oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um alle
Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung
und Erhaltung einzurichten und instandzusetzen;
c) Feuer, sofern der Frachtführer beweist, daß es weder durch sein Verschulden noch
durch Verschulden des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der in seinem
Dienste stehenden Personen entstanden ist;
d) Gefahren oder Unfälle der See oder anderer schiffbarer Gewässer;
e) Rettung oder Versuch der Rettung von Leben oder Eigentum zur See;
f) Verladung des Gutes auf Deck, sofern der Absender seine Einwilligung dazu im Frachtbrief
gegeben hat und sofern das Gut nicht in Eisenbahnwagen befördert wird.
Die vorstehenden Gründe für die Befreiung von der Haftung haben weder eine Aufhebung
noch eine Einschränkung der allgemeinen Verpflichtungen des Frachtführers zur Folge, insbesondere
nicht seiner Verpflichtung, die gehörige Sorgfalt anzuwenden, um das Schiff seetüchtig
zu machen oder um es gehörig zu bemannen, einzurichten oder zu verproviantieren oder um
alle Teile des Schiffes, in denen Güter verladen werden, für deren Aufnahme, Beförderung und
Erhaltung einzurichten und instandzusetzen.
Der Frachtführer ist jedoch auch in den genannten Fällen haftbar, wenn der Berechtigte
beweist, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf einem
Verschulden des Frachtführers, des Kapitäns, der Schiffsbesatzung, des Lotsen oder der im
Dienste des Frachtführers stehenden Personen beruht, das nicht unter Buchstabe a) erwähnt
ist.
§ 2. — Wird eine Seestrecke durch mehrere Unternehmen bedient, die in der Liste gemäß
Artikel 3 und 10 des Übereinkommens eingetragen sind, so müssen für alle Unternehmen die
gleichen Haftungsvorschriften gelten.
Sind diese Unternehmen auf Antrag mehrerer Staaten in die Liste eingetragen worden, so
muß außerdem über die Anwendung dieser Haftungsvorschriften vorher ein Einverständnis
unter diesen Staaten erzielt werden.
§ 3. — Die gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen sind dem Zentralamt bekanntzugeben.
Sie treten frühestens nach Ablauf von 30 Tagen in Kraft, gerechnet vom Tage der vom
Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über diese Maßnahmen.
Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Artikel 49
Haftung bei einem nuklearen Ereignis
Die Eisenbahn ist von der ihr gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften obliegenden
Haftung befreit, wenn der Schaden durch ein nukleares Ereignis verursacht worden ist und
wenn gemäß den Gesetzen und Vorschriften eines Staates über die Haftung auf dem Gebiet der
Kernenergie der Inhaber einer Kernanlage oder eine ihm gleichgestellte Person für diesen
Schaden haftet.
Artikel 50
Haftung der Eisenbahn für ihre Leute
Die Eisenbahn haftet für ihre Bediensteten und für andere Personen, derer sie sich bei der
Ausführung der Beförderung bedient.
Wenn jedoch diese Bediensteten und anderen Personen auf Verlangen eines Beteiligten
Frachtbriefe ausstellen, Übersetzungen anfertigen oder sonstige der Eisenbahn nicht obliegende
Verrichtungen besorgen, gelten sie als Beauftragte dessen, für den sie tätig sind.
Artikel 51
Sonstige Ansprüche
In allen Fällen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften Anwendung finden, kann
gegen die Eisenbahn ein Anspruch auf Schadenersatz, auf welchem Rechtsgrund er auch
beruht, nur unter den darin vorgesehenen Voraussetzungen und Beschränkungen geltend
gemacht werden.
Das gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für welche
die Eisenbahn gemäß Artikel 50 haftet.
Titel V
Geltendmachung von Ansprüchen
Artikel 52
Feststellung eines teilweisen Verlustes oder einer Beschädigung
§ 1. — Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung von der Eisenbahn entdeckt oder
vermutet oder vom Berechtigten behauptet, so hat die Eisenbahn je nach Art des Schadens den
Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens
sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten,
und zwar wenn möglich in Gegenwart des Berechtigten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift dieser Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
§ 2. — Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so
kann er verlangen, daß der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag
des Schadens von einem durch die Parteien oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt
werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in
dem die Feststellung erfolgt.
Artikel 53
Reklamationen
§ 1. — Reklamationen aus dem Frachtvertrag sind schriftlich bei der in Artikel 55 genannten
Eisenbahn einzureichen.
§ 2. — Zur Einreichung einer Reklamation sind die gemäß Artikel 54 zur gerichtlichen Geltendmachung
von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigten Personen befugt.
§ 3. — Reicht der Absender eine Reklamation ein, so hat er das Frachtbriefdoppel vorzulegen.
Andernfalls muß er die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daß
dieser die Annahme der Sendung verweigert hat.
Reicht der Empfänger eine Reklamation ein, so hat er den Frachtbrief vorzulegen, wenn
dieser ihm übergeben worden ist.
§ 4. — Der Frachtbrief, das Frachtbriefdoppel und die sonstigen Belege, die der Berechtigte
der Reklamation beigeben will, sind im Original oder in Abschrift, auf Verlangen der Eisenbahn
in gehörig beglaubigter Form, vorzulegen.
Bei der abschließenden Regelung der Reklamation kann die Eisenbahn die Vorlage des
Frachtbriefes, des Frachtbriefdoppels oder der Bescheinigung über die Nachnahme im Original
verlangen, um darauf die abschließende Regelung zu vermerken.
Artikel 54
Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Eisenbahn berechtigte Personen
§ 1. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Beträgen,
die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt worden sind, ist nur berechtigt, wer die Zahlung
geleistet hat.
§ 2. — Zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus Nachnahmen gemäß Artikel
17 ist nur der Absender berechtigt.
§ 3. — Zur gerichtlichen Geltendmachung sonstiger Ansprüche aus dem Frachtvertrag sind
berechtigt
a) der Absender bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger
1. den Frachtbrief eingelöst,
2. das Gut angenommen oder
3. die ihm gemäß Artikel 28 § 4 oder Artikel 31 zustehenden Rechte geltend gemacht
hat;
b) der Empfänger von dem Zeitpunkt an, in dem er
1. den Frachtbrief eingelöst,
2. das Gut angenommen,
3. die ihm gemäß Artikel 28 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht oder
4. die ihm gemäß Artikel 31 zustehenden Rechte geltend gemacht hat; dieses Klagerecht
erlischt jedoch, sobald die vom Empfänger gemäß Artikel 31 § 1 Buchstabe c)
bezeichnete Person den Frachtbrief eingelöst, das Gut angenommen oder die ihr
gemäß Artikel 28 § 4 zustehenden Rechte geltend gemacht hat.
§ 4. — Der Absender hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche das Frachtbriefdoppel
vorzulegen. Andernfalls muß er zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche
gemäß § 3 Buchstabe a) die Zustimmung des Empfängers beibringen oder nachweisen, daß dieser
die Annahme der Sendung verweigert hat.
Der Empfänger hat bei der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche den Frachtbrief
vorzulegen, wenn er ihm übergeben worden ist.
Artikel 55
Eisenbahnen, gegen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden können
§ 1. — Ansprüche auf Erstattung von Beträgen, die auf Grund des Frachtvertrages gezahlt
worden sind, können gegen die Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, die den Betrag
erhoben hat, oder gegen die Eisenbahn, zu deren Gunsten der Betrag erhoben worden ist.
§ 2. — Ansprüche aus Nachnahmen gemäß Artikel 17 können nur gegen die Versandbahn
gerichtlich geltend gemacht werden.
§ 3. — Sonstige Ansprüche aus dem Frachtvertrag können gegen die Versandbahn, die
Empfangsbahn oder diejenige Eisenbahn gerichtlich geltend gemacht werden, auf deren Linien
die den Anspruch begründende Tatsache eingetreten ist.
Gegen die Empfangsbahn können diese Ansprüche auch dann gerichtlich geltend gemacht
werden, wenn sie weder das Gut noch den Frachtbrief erhalten hat.
§ 4. — Hat der Kläger die Wahl unter mehreren Eisenbahnen, so erlischt sein Wahlrecht,
sobald die Klage gegen eine dieser Eisenbahnen eingereicht ist.
§ 5. — Im Wege der Widerklage oder der Einrede können Ansprüche auch gegen eine
andere als die in den §§ 1, 2 und 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht werden, wenn sich
die Klage auf denselben Frachtvertrag gründet.
Artikel 56
Zuständigkeit
Ist in Staatsverträgen oder Konzessionen nichts anderes bestimmt, so können auf die Einheitlichen
Rechtsvorschriften gegründete Ansprüche nur vor den Gerichten des Staates geltend
gemacht werden, dem die in Anspruch genommene Eisenbahn angehört.
Betreibt eine Eisenbahn mehrere selbständige Netze in verschiedenen Staaten, so wird
jedes dieser Netze für die Anwendung dieses Artikels als gesonderte Eisenbahn angesehen.
Artikel 57
Erlöschen der Ansprüche gegen die Eisenbahn
§ 1. — Mit der Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen die
Eisenbahn aus dem Frachtvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung
der Lieferfrist erloschen.
§ 2. — Die Ansprüche erlöschen jedoch nicht
a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn
1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten
gemäß Artikel 52 festgestellt worden ist,
2. die Feststellung, die gemäß Artikel 52 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden
der Eisenbahn unterblieben ist;
b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch
den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er
1. die Feststellung gemäß Artikel 52 sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens
sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und
2. außerdem beweist, daß der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung
und der Ablieferung entstanden ist;
c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Rechte
bei einer der in Artikel 55 § 3 genannten Eisenbahnen geltend gemacht hat;
d) wenn der Berechtigte nachweist, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
der Eisenbahn zurückzuführen ist.
§ 3. — Ist das Gut gemäß Artikel 38 § 1 neu aufgegeben worden, so erlöschen die Ansprüche
bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung aus einem der vorangehenden Frachtverträge,
als würde es sich um einen einzigen Frachtvertrag handeln.
Artikel 58
Verjährung der Ansprüche
§ 1. — Ansprüche aus dem Frachtvertrag verjähren in einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beträgt jedoch zwei Jahre bei Ansprüchen
a) auf Auszahlung einer Nachnahme, welche die Eisenbahn vom Empfänger eingezogen
hat,
b) auf Auszahlung des Erlöses eines von der Eisenbahn vorgenommenen Verkaufes,
c) wegen eines auf Vorsatz zurückzuführenden Schadens,
d) im Fall eines Betruges,
e) aus einem der der Neuaufgabe vorangehenden Frachtverträge in dem in Artikel 38 § 1
vorgesehenen Falle.
§ 2. — Die Verjährung beginnt bei Ansprüchen
a) auf Entschädigung wegen gänzlichen Verlustes mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf
der Lieferfrist;
b) auf Entschädigung wegen teilweisen Verlustes, Beschädigung oder Überschreitung der
Lieferfrist mit dem Tage der Ablieferung;
c) auf Zahlung oder Erstattung von Fracht, Nebengebühren, sonstigen Kosten oder
Frachtzuschlägen oder auf Berichtigung bei unrichtiger Tarifanwendung, fehlerhafter
Berechnung oder Erhebung
1. wenn eine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Zahlung;
2. wenn keine Zahlung erfolgte, mit dem Tage der Annahme des Gutes zur Beförderung,
sofern die Zahlung dem Absender obliegt, oder mit dem Tage, an dem der Empfänger
den Frachtbrief eingelöst hat, sofern die Zahlung ihm obliegt;
3. wenn die Beträge Gegenstand einer Frankaturrechnung waren, mit dem Tage, an
dem die Eisenbahn dem Absender die in Artikel 15 § 7 vorgesehene Kostenrechnung
übergibt; wird diese nicht übergeben, so beginnt die Frist für die Geltendmachung
der Ansprüche der Eisenbahn mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;
d) der Eisenbahn auf Zahlung von Beträgen, die der Empfänger statt des Absenders oder
die der Absender statt des Empfängers gezahlt hat und welche die Eisenbahn dem
Berechtigten erstatten muß, mit dem Tage, an dem die Erstattung gefordert wird;
e) aus einer Nachnahme gemäß Artikel 17 mit dem dreißigsten Tage nach Ablauf der Lieferfrist;
f) auf Auszahlung eines Verkaufserlöses mit dem Tage des Verkaufes;
g) auf eine von der Zoll- oder einer sonstigen Verwaltungsbehörde verlangte Nachzahlung
mit dem Tage, an dem die betreffende Behörde das Verlangen gestellt hat;
h) in allen anderen Fällen mit dem Tage, an dem das Recht geltend gemacht werden kann.
Der als Beginn der Verjährung bezeichnete Tag ist in keinem Fall in der Frist inbegriffen.
§ 3. — Bei Einreichen einer Reklamation gemäß Artikel 53 mit den erforderlichen Belegen
ist der Lauf der Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem die Eisenbahn die Reklamation
durch schriftlichen Bescheid zurückweist und die Belege zurückgibt. Wird der Reklamation
teilweise stattgegeben, so beginnt die Verjährung für den noch streitigen Teil der Reklamation
wieder zu laufen. Wer sich auf die Einreichung einer Reklamation oder auf die Erteilung eines
Bescheides und die Rückgabe der Belege beruft, hat dies zu beweisen.
Weitere Reklamationen, die denselben Anspruch betreffen, hemmen die Verjährung nicht.
§ 4. — Verjährte Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede
geltend gemacht werden.
§ 5. — Vorbehaltlich vorstehender Bestimmungen gilt für die Hemmung und die Unterbrechung
der Verjährung das Landesrecht.
Titel VI
Beziehungen der Eisenbahnen untereinander
Artikel 59
Abrechnung unter den Eisenbahnen
§ 1. — Jede Eisenbahn, die bei der Auf- oder Ablieferung des Gutes die Kosten oder sonstige
auf dem Frachtvertrag beruhende Forderungen eingezogen hat, ist verpflichtet, den beteiligten
Eisenbahnen den ihnen zukommenden Anteil zu zahlen.
Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Eisenbahnen
geregelt.
§ 2. — Die Versandbahn haftet vorbehaltlich ihrer Ansprüche gegen den Absender für die
Fracht und die sonstigen Kosten, die sie nicht erhoben hat, obwohl sie der Absender gemäß
Artikel 15 übernommen hatte.
§ 3. — Liefert die Empfangsbahn das Gut ab, ohne die Kosten oder sonstige auf dem
Frachtvertrag beruhende Forderungen einzuziehen, so haftet sie gegenüber den Eisenbahnen,
die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, und gegenüber den anderen Beteiligten.
§ 4. — Hat das Zentralamt auf Verlangen einer der Gläubigereisenbahnen festgestellt, daß
eine Eisenbahn nicht zahlt, so haben alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt
gewesen sind, den Ausfall im Verhältnis ihrer Frachtanteile zu tragen.
Der Rückgriff gegen die Eisenbahn, deren Säumnis festgestellt wurde, bleibt vorbehalten.
Artikel 60
Rückgriff bei Verlust oder Beschädigung
§ 1. — Hat eine Eisenbahn gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften eine Entschädigung
für gänzlichen oder teilweisen Verlust oder für Beschädigung geleistet, so steht ihr ein
Rückgriffsrecht gegen die Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt gewesen sind, gemäß
den folgenden Bestimmungen zu
a) die Eisenbahn, die den Schaden verursacht hat, haftet ausschließlich dafür;
b) haben mehrere Eisenbahnen den Schaden verursacht, so haftet jede Eisenbahn für den
von ihr verursachten Schaden; ist eine Zuordnung nicht möglich, so wird die Entschädigung
unter den Eisenbahnen gemäß Buchstabe c) aufgeteilt;
c) wenn nicht nachgewiesen werden kann, daß eine oder mehrere Eisenbahnen den Schaden
verursacht haben, wird die Entschädigung auf sämtliche Eisenbahnen, die an der
Beförderung beteiligt gewesen sind, aufgeteilt, mit Ausnahme derjenigen, die beweisen,
daß der Schaden nicht auf ihren Linien verursacht worden ist; die Aufteilung erfolgt im
Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 2. — Bei Zahlungsunfähigkeit einer dieser Eisenbahnen wird der auf sie entfallende, aber
von ihr nicht gezahlte Anteil unter alle anderen Eisenbahnen, die an der Beförderung beteiligt
gewesen sind, im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt.
Artikel 61
Rückgriff bei Überschreitung der Lieferfrist
§ 1. — Artikel 60 findet bei Entschädigung für Überschreitung der Lieferfrist Anwendung.
Wurde die Überschreitung durch mehrere Eisenbahnen verursacht, so ist die Entschädigung
unter diese Eisenbahnen im Verhältnis der Dauer der auf ihren Linien entstandenen Verspätung
aufzuteilen.
§ 2. — Die in Artikel 27 festgesetzten Lieferfristen werden wie folgt aufgeteilt
a) wenn zwei Eisenbahnen an der Beförderung beteiligt gewesen sind, wird
1. die Abfertigungsfrist zu gleichen Teilen aufgeteilt,
2. die Beförderungsfrist im Verhältnis der Tarifkilometer aufgeteilt;
b) wenn drei oder mehr Eisenbahnen an der Beförderung beteiligt gewesen sind, wird
1. die Abfertigungsfrist zu gleichen Teilen unter die Versandbahn und die Empfangsbahn
aufgeteilt,
2. die Beförderungsfrist unter alle Eisenbahnen aufgeteilt
— ein Drittel zu gleichen Teilen,
— zwei Drittel im Verhältnis der Tarifkilometer.
§ 3. — Zuschlagsfristen, auf die eine Eisenbahn Anspruch hat, werden ihr zugeteilt.
§ 4. — Die Zeit von der Aufgabe des Gutes bis zum Beginn der Abfertigungsfrist wird ausschließlich
der Versandbahn zugeteilt.
§ 5. — Die oben erwähnte Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn die Lieferfrist im ganzen
nicht eingehalten worden ist.
Artikel 62
Rückgriffsverfahren
§ 1. — Eine Eisenbahn, gegen die gemäß Artikel 60 oder 61 Rückgriff genommen wird,
kann die Rechtmäßigkeit der durch die rückgriffnehmende Eisenbahn geleisteten Zahlung
nicht bestreiten, wenn die Entschädigung gerichtlich festgesetzt worden ist, nachdem der erstgenannten
Eisenbahn durch gehörige Streitverkündung die Möglichkeit gegeben war, dem
Rechtsstreit beizutreten. Das Gericht der Hauptsache bestimmt die Fristen für die Streitverkündung
und für den Beitritt.
§ 2. — Die rückgriffnehmende Eisenbahn hat sämtliche Eisenbahnen, mit denen sie sich
nicht gütlich geeinigt hat, mit ein und derselben Klage zu belangen; andernfalls erlischt das
Rückgriffsrecht gegen die nicht belangten Eisenbahnen.
§ 3. — Das Gericht hat in ein und demselben Urteil über alle Rückgriffe, mit denen es
befaßt ist, zu entscheiden.
§ 4. — Den beklagten Eisenbahnen steht kein weiterer Rückgriff zu.
§ 5. — Rückgriffsverfahren dürfen nicht in das Entschädigungsverfahren einbezogen werden,
das der aus dem Frachtvertrag Berechtigte angestrengt hat.
Artikel 63
Zuständigkeit beim Rückgriff
§ 1. — Das Gericht des Sitzes der Eisenbahn, gegen die der Rückgriff genommen wird, ist
für solche Klagen ausschließlich zuständig.
§ 2. — Ist die Klage gegen mehrere Eisenbahnen zu erheben, so hat die klagende Eisenbahn
die Wahl unter den gemäß § 1 zuständigen Gerichten.
Artikel 64
Vereinbarungen über den Rückgriff
Die Eisenbahnen können durch Vereinbarungen von den Bestimmungen dieses Titels über
den gegenseitigen Rückgriff, mit Ausnahme derjenigen des Artikels 62 § 5, abweichen.
Titel VII
Ausnahmebestimmungen
Artikel 65
Vorübergehende Abweichungen
§ 1. — Könnte die wirtschaftliche und finanzielle Lage eines Staates große Schwierigkeiten
bei der Anwendung des Titels VI hervorrufen, so kann jeder Staat von Artikel 15, 17 und 30
abweichen, indem er für bestimmte Verkehre beschließt, daß
a) für Sendungen aus diesem Staat die Kosten
1. bis zu seinen Grenzen oder
2. mindestens bis zu seinen Grenzen
vom Absender übernommen werden müssen;
b) für Sendungen nach diesem Staat die Kosten
1. mindestens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden müssen,
sofern der Versandstaat nicht die Einschränkung gemäß Buchstabe a) Ziffer 1 auferlegt,
oder
2. höchstens bis zu seinen Grenzen vom Absender übernommen werden dürfen;
c) Sendungen von oder nach diesem Staat nicht mit Nachnahme belastet werden dürfen
und daß keine Barvorschüsse zugelassen sind oder daß Nachnahmen und Barvorschüsse
nur bis zu bestimmten Beträgen zugelassen sind;
d) der Absender den Frachtvertrag hinsichtlich des Bestimmungslandes, der Zahlung der
Kosten und der Nachnahme nicht abändern darf.
§ 2. — Unter den gleichen Voraussetzungen können die Staaten die Eisenbahnen ermächtigen,
von Artikel 15, 17, 30 und 31 abzuweichen, indem sie für ihren gegenseitigen Verkehr
beschließen, daß
a) die Bestimmungen über die Zahlung der Kosten im Einverständnis mit den beteiligten
Eisenbahnen besonders festgelegt werden; diese Bestimmungen dürfen jedoch keine
Zahlungsart vorsehen, die gemäß Artikel 15 nicht zugelassen ist;
b) bestimmte nachträgliche Verfügungen nicht zulässig sind.
§ 3. — Die gemäß den §§ 1 und 2 getroffenen Maßnahmen werden dem Zentralamt mitgeteilt.
Die in § 1 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von acht Tagen in Kraft,
gerechnet vom Tage der vom Zentralamt an die anderen Staaten gerichteten Mitteilung über
diese Maßnahmen.
Die in § 2 genannten Maßnahmen treten frühestens nach Ablauf von zwei Tagen nach dem
Tag in Kraft, an dem sie in den beteiligten Staaten veröffentlicht worden sind.
§ 4. — Unterwegs befindliche Sendungen werden von diesen Maßnahmen nicht betroffen.
Artikel 66
Abweichungen
Die Bestimmungen der Einheitlichen Rechtsvorschriften haben nicht den Vorrang gegenüber
den Bestimmungen, die gewisse Staaten für ihren gegenseitigen Verkehr in Anwendung
besonderer Verträge, wie etwa der Verträge über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und
Stahl und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, zu treffen haben.
Anlage I
(Artikel 4 und 5)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
Diese Anlage erhält die Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4
des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar
1970 für die Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn
(RID), Anlage I zur CIM, beschließt. Der Fachmännische Ausschuß beschließt auch die erforderlichen
redaktionellen Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr
vom 9. Mai 1980.
Anlage II
(Artikel 8 § 1)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Privatwagen (RIP)
Diese Anlage erhält die Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4
des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar
1970 für die Internationale Ordnung für die Beförderung von Privatwagen (RIP), Anlage IV zur
CIM, beschließt. Der Fachmännische Ausschuß beschließt auch die erforderlichen redaktionellen
Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr vom
9. Mai 1980.
Anlage III
(Artikel 8 § 2)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Containern (RICo)
Diese Anlage erhält die Fassung, die der Fachmännische Ausschuß gemäß Artikel 69 § 4
des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) vom 7. Februar
1970 für die Internationale Ordnung für die Beförderung von Behältern (Containern) (RICo),
Anlage V zur CIM, beschließt. Der Fachmännische Ausschuß beschließt auch die erforderlichen
redaktionellen Anpassungen an das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr
vom 9. Mai 1980.
Anlage IV
(Artikel 8 § 3)
Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung von Expreßgut (RIEx)
§ 1. — Als Expreßgut sind nur Güter anzusehen, die nach den Bedingungen eines internationalen
Tarif es besonders schnell befördert werden.
Als Expreßgut können nur Güter zugelassen werden, die ohne weiteres in den Gepäckwagen
von Zügen verladen werden können, die der Beförderung von Personen dienen. Die internationalen
Tarife dürfen von dieser Vorschrift abweichen.
§ 2. — Von der Beförderung als Expreßgut sind die in Artikel 4 der Einheitlichen Rechtsvorschriften
bezeichneten Gegenstände ausgeschlossen. Die im RID oder in den gemäß Artikel
5 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften vereinbarten Abkommen und Tarifbestimmungen
genannten Stoffe und Gegenstände sind zur Beförderung als Expreßgut nur zugelassen, soweit
dies im RID oder in den genannten Abkommen oder Tarifbestimmngen ausdrücklich vorgesehen
ist. Die internationalen Tarife bestimmen, ob auch andere Güter von der Beförderung als
Expreßgut ausgeschlossen oder nur bedingungsweise zur Beförderung zugelassen werden können.
§ 3. — Expreßgut kann mit einer anderen Frachturkunde als dem Frachtbrief gemäß Artikel
12 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften zur Beförderung aufgegeben werden. Das zu
verwendende Muster sowie die notwendigen oder zulässigen Angaben werden durch die internationalen
Tarife festgesetzt. Diese Frachturkunde muß in jedem Fall enthalten
a) die Bezeichnung des Versand- und des Bestimmungsbahnhofes;
b) den Namen und die Anschrift des Absenders und des Empfängers;
c) die Bezeichnung des Gutes;
d) die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung;
e) ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen
Papiere, die der Frachturkunde beigegeben sind.
§ 4. — Expreßgut muß mit schnellen Beförderungsmitteln innerhalb der in den internationalen
Tarifen vorgesehenen Fristen befördert werden. Die Lieferfristen müssen stets kürzer
sein als die für Eilgutsendungen vorgesehenen Lieferfristen.
§ 5. — Die internationalen Tarife können auch andere als die vorstehend angeführten
Abweichungen von den einheitlichen Rechtsvorschriften vorsehen. Es darf jedoch von Artikel
35 bis 38, 40 bis 42, 44 und 47 bis 58 der Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abgewichen werden.
§ 6. — Wenn die vorstehenden Bestimmungen oder die Bestimmungen der internationalen
Tarife dem nicht entgegenstehen, finden auf Expreßgut die Einheitlichen Rechtsvorschriften
Anwendung.
Vorbehalt der Republik Österreich
Die Republik Österreich behält sich, in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhanges A
zum Übereinkommen, das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn
bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf
ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 8. März 1983 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen tritt
gemäß Ziffer 1 des Protokolls der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung Kundgemacht in BGBl. Nr. 226/1985 am 1. Mai 1985 in
Kraft.
Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben nachstehende Staaten das Übereinkommen
ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten
Albanien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irak,
Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei,
Tunesien und Ungarn.
Nachstehende Staaten haben zu dem Übereinkommen folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben
Albanien
Vorbehalt
„Die Sozialistische Volksrepublik Albanien erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer
Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit
beteiligten Parteien erforderlich ist."
Erklärungen
„a) Die Eisenbahnlinien der Sozialistischen Volksrepublik Albanien stehen nur dem internationalen
Warenverkehr offen;
b) Der Beitritt der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird nach dem Anschluß der albanischen
Eisenbahnen an das internationale Eisenbahnnetz wirksam."
Bulgarien
Vorbehalte
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 des Übereinkommens wendet die Volksrepublik
Bulgarien die Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 1 nicht an."
„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 der Einheitlichen Regeln betreffend den internationalen
Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck behält sich die Volksrepublik Bulgarien
das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder
Körperverletzungen von Personen als Folge von Unfällen auf bulgarischem Gebiet anzuwenden, wenn es
sich um bulgarische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Bulgarien handelt."
Dänemark
Vorbehalt
„Dänemark behält sich das Recht vor, auf Grund der Bestimmungen des Artikels 3 der Einheitlichen
Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck (CIV),
das genannte Übereinkommen auf die Opfer von Unfällen auf dänischem Gebiet nicht anzuwenden, wenn
es sich um dänische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Dänemark handelt."
Deutsche Demokratische Republik
Vorbehalte
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 12 § 3 des Übereinkommens
über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie sich durch Artikel
12 § 1 des Übereinkommens bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten
der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) durch eine
schiedsgerichtliche Entscheidung nicht als gebunden betrachtet."
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhangs A
zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie die
Bestimmungen des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
vom 9. Mai 1980 über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden
wird, wenn sich der Unfall auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ereignet
und der betroffene Reisende Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist oder in der Deutschen
Demokratischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat."
Finnland
Vorbehalt
„Gemäß Artikel 3 des Anhangs A des Übereinkommens (Einheitliche Regeln betreffend den internationalen
Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck, CIV) behält sich Finnland das Recht
vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod und Körperverletzungen
infolge von Unfällen auf seinem Gebiet auf deren Opfer anzuwenden, wenn es sich dabei um seine
Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Finnland handelt."
Irak
Vorbehalte
„1. Die Republik Irak betrachtet sich nicht als gebunden an den Text von Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens,
wonach jede Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder
Anwendung des Übereinkommens auf Wunsch einer der Parteien einem Schiedsgericht vorzulegen ist.
Derartige Meinungsverschiedenheiten können von den betreffenden Parteien nur einverständlich einem
Schiedsgericht vorgelegt werden, und zwar jeder Fall für sich gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens.
2. Nicht alle Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen
von Tod oder Körperverletzung als Folge von Unfällen auf dem Gebiet des Irak gelten für Personen irakischer
Staatsbürgerschaft oder Staatsbürger anderer Staaten mit dem ständigen Wohnsitz im Irak."
Polen
Vorbehalte
„1. Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 12 Abs. 3 des Übereinkommens, daß sie
die in den Abs. 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen nicht anwendet.
2. Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der einheitlichen CIV-Regeln, daß
sie keine der Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen
als Folge von Unfällen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen anwendet, wenn der Fahrgast polnischer
Staatsbürger oder eine Person mit dem ständigen Wohnsitz in Polen ist."
Tschechoslowakei
Vorbehalte
„Gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)
und gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Anhangs A — Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag
für Personen und Gepäck (CIV) — wendet die Tschechoslowakische Sozialistische
Republik den Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF) und alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen
von Personen nicht an, wenn es sich um Bürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik und um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik handelt und der Unfall auf ihrem Staatsgebiet geschah."