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225_1983 AT

225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt;

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Die Vertragsparteien —

IN DER ERKENNTNIS der wechselseitigen

Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;

IN ANBETRACHT der grundlegenden ökologischen

Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren

für den Wasserhaushalt und als Lebensraum

für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor

allem für Wat- und Wasservögel;

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß Feuchtgebiete

ein Bestandteil des Naturhaushalts von großem

Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und

Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich

wäre;

VON DEM WUNSCH GELEITET, der fortschreitenden

Schmälerung und dem Verlust von

Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu

gebieten;

IN DER ERKENNTNIS, daß Wat- und Wasservögel

auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen

und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts

betrachtet werden sollten;

IM VERTRAUEN DARAUF, daß die Erhaltung

der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und

Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender

einzelstaatlicher Maßnahmen mit aufeinander

abgestimmten internationalen Bemühungen

gewährleistet werden kann —

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

1. Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens

sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete

oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd

oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-,

Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher

Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei

Niedrigwasser nicht übersteigen.

2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens

sind Vögel, die von Feuchtgebieten

ökologisch abhängig sind.

Artikel 2

1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete

Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme

in eine „Liste international bedeutender

Feuchtgebiete", die im folgenden als „Liste"

bezeichnet und von dem nach Artikel 8 errichteten

Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des

Feuchtgebietes werden genau beschrieben und auf

einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die

Feuchtgebiete anschließende Ufer- und Küstenbereiche,

Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende

Meeresgewässer mit einer größeren Tiefe als

sechs Meter bei Niedrigwasser einschließen, vor

allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel

von Bedeutung sind.

2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach

ihrer internationalen ökologischen, botanischen,

zoologischen, limnologischen und hydrologischen

Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie

sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten

im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler

Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen

werden.

3. Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste

beeinträchtigt nicht die ausschließlichen Hoheitsrechte

der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet

das Feuchtgebiet liegt.

4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung

dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung

ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme

in die Liste.

5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere

Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der

Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin

eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie

wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben

oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei

unterrichtet so schnell wie möglich die

für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel

8 verantwortliche Organisation oder Regierung

über alle derartigen Änderungen.

6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der

Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei

Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über

Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu

ändern, ihrer internationalen Verantwortung für

Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung

der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel

bewußt.

Artikel 3

1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen

ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der

in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit

wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der

übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes

gefördert werden.

2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie

so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die

ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen

Feuchtgebiets innerhalb ihres

Hoheitsgebiets sich infolge technologischer

Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder

anderer menschlicher Eingriffe geändert haben,

ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die

Informationen über solche Veränderungen werden

an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte

zuständige Organisation oder Regierung

unverzüglich weitergeleitet.

Artikel 4

1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von

Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln

dadurch, daß Feuchtgebiete — gleichviel ob sie in

der Liste geführt werden oder nicht — zu

Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem

Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.

2. Hebt eine Vertragspartei im dringenden

nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste

geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen

Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich,

jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen,

insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie —

in demselben oder in einem anderen Gebiet — zum

Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen

Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.

3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung

sowie den Austausch von Daten und Publikationen

über Feuchtgebiete einschließlich ihrer Pflanzen-

und Tierwelt.

4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch

Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in

geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern.

5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung

von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht

in Feuchtgebieten befähigt ist.

Artikel 5

Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich

der Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen

ergebenden Verpflichtungen, insbesondere

in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet

über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei

erstreckt oder mehrere Vertragsparteien

an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil

haben. Ferner bemühen sie sich darum,

gegenwärtige und künftige Maßnahmen und Regelungen

zur Erhaltung von Feuchgebieten mit ihrer

Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen

und zu fördern.

Artikel 6

1. Bei Bedarf berufen die Vertragsparteien Konferenzen

über die Erhaltung von Feuchtgebieten

sowie Wat- und Wasservögeln ein.

2. Die Konferenzen haben beratenden Charakter

und sind unter anderem dafür zuständig,

a) die Erfüllung dieses Übereinkommens zu

erörtern;

b) Neueintragungen und Änderungen in der

Liste zu erörtern;

c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über

Veränderungen der ökologischen

Verhältnisse der in der Liste geführten

Feuchtgebiete zu prüfen;

d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere

Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung,

Hege und wohlausgewogenen Nutzung

von Feuchtgebieten einschließlich ihrer Pflanzen-

und Tierwelt zu geben;

e) zuständige internationale Gremien um die

Erstellung von Berichten und Statistiken über

Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach

international sind und Feuchtgebiete betreffen.

3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß auf

allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten

Verantwortlichen über die Empfehlungen

dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und

wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten

mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet

werden und diesen Empfehlungen Rechnung

tragen.

Artikel 7

1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf

solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die

auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die

sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen

einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten

für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.

2. Jede der auf einer Konferenz vertretenen Vertragsparteien

hat eine Stimme; Empfehlungen

werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen angenommen, sofern mindestens die

Hälfte der Vertragsparteien ihre Stimme abgegeben

hat.

Artikel 8

1. Die Internationale Union für die Erhaltung der

Natur und der natürlichen Reichtümer (International

Union for Conservation of Nature and Natural

Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte

im Rahmen dieses Übereinkommens

solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung

mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien

damit beauftragt wird.

2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen

unter anderem

a) Mitwirkung bei der Einberufung und

Durchführung von Konferenzen nach Artikel

6;

b) Führung der Liste „international bedeutender

Feuchtgebiete" und Entgegennahme der nach

Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien

erteilten Informationen über Neueintragungen

sowie Ausdehnungen, Aufhebungen

oder Einschränkungen der in der Liste

geführten Feuchtgebiete;

c) Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2

von den Vertragsparteien erteilten Informationen

über alle Veränderungen der ökologischen

Verhältnisse der in der Liste

geführten Feuchtgebiete;

d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder

Änderung der Liste sowie von. Veränderungen

der ökologischen Verhältnisse der in der Liste

geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung

dieser Angelegenheiten zur Erörterung auf

der nächsten Konferenz;

e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz

zu den oben genannten Änderungen der Liste

oder Veränderungen der Verhältnisse der in

der Liste geführten Feuchtgebiete an die

betroffene Vertragspartei.

Artikel 9

1. Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte

Zeit zur Unterzeichnung offen.

2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer

ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen

Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der

Satzung des Internationalen Gerichtshofs kann

Partei dieses Übereinkommens werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;

b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation

und nachfolgende Ratifikation;

c) Beitritt.

3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die

Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur (im folgenden als „Verwahrer"

bezeichnet) wirksam.

Artikel 10

1. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate,

nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2

Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in

Kraft.

2. Danach tritt dieses Übereinkommen für jede

Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der

Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation

oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde

in Kraft.

Artikel 11

1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte

Zeit in Kraft.

2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen

nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem

es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem

Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung

wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer

wirksam.

Artikel 12

1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie

möglich alle Staaten, die dieses Übereinkommen

unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von

a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;

b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden

zu diesem Übereinkommen;

c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem

Übereinkommen;

d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;

e) Notifikationen von Kündigungen dieses

Übereinkommens.

2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft

getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat

der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer

Charta eintragen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu

gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971

in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer,

französischer und russischer Sprache, wobei im

Falle einer Abweichung der englische Wortlaut

maßgebend ist; die Urschrift wird beim Verwahrer

hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende

Abschriften übermittelt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 16. Dezember 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen

tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 16. April 1983 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde nachstehende Erklärung gemäß Art. 2 des

Übereinkommens abgegeben

Liste der österreichischen Feuchtgebiete von internationaler

Bedeutung

1. Gebiet des Neusiedlersees einschließlich der Lakken

im Seewinkel

Die Grenze des Feuchtgebietraumes der Umgebung

des Neusiedlersees bildet an der Westseite des

Neusiedlersees die Bundesstraße Mörbisch—

Rust—Oggau, welche in die Bundesstraße Eisenstadt

—Neusiedl/See überführt. Den weiteren

Grenzverlauf stellt die Landesstraße Neusiedl/

See—Weiden/See—Podersdorf (allerdings nur bis

zur Golser Gemeindegrenze) dar. Weiters bildet

die Gemeindegrenze Podersdorf—Frauenkirchen

eine Grenzlinie, die in gedanklicher Fortsetzung

über den Zicksee bis zur Eisenbahnlinie

St. Andrä—Wallern weitergeführt werden kann.

Diese Eisenbahnlinie ist die weitere Grenze bis zu

ihrem Schnittpunkt mit dem Güterweg zwischen

der Landesstraße St. Andrä—Wallern und dem

„Weingut Lenz-Moser". Schließlich bildet die

Gemeindegrenze Apetlon—Pamhagen bis zur Landesgrenze

bei Mekszikópuszta die Begrenzung des

Schutzgebietes.

2. Donau-March-Auen

Die Grenze des Naturschutzgebietes Donau-

March-Auen erstreckt sich

im Osten: durch die Staatsgrenze;

im Süden: durch die Bundesstraße 9 (Preßburger

Straße) zwischen der Staatsgrenze

und Mannswörth;

im Westen: durch die Wiener Landesgrenze;

im Norden: durch folgenden Straßenzug: die Bundesstraße

301 (Marchfelder Ersatzstraße)

zwischen der Wiener Landesgrenze

und Engelhartstetten, daran

anschließend die Bundesstraße 49

(Bernsteinstraße) zwischen Engelhartstetten

und Marchegg-Bahnhof, daran

anschließend die Trasse der ÖBB

(Gänserndorf—Marchegg) zwischen

Marchegg-Bahnhof und dem Schnittpunkt

mit der Landesstraße 3004, die

Landesstraße 3004 bis zur Einmündung

in die Bundesstraße 49, die Bundesstraße

49 bis zum Schnittpunkt mit

der Trasse der ÖBB (Wien—Gänserndorf

—Lundenburg) bei Mannersdorf

an der March und diese bis zur Staatsgrenze

nördlich von Bernhardsthal.

3. Untere Lobau

Das Feuchtgebiet „Untere Lobau" erstreckt sich

als zirka 2 km breiter Streifen am linken Donauufer

unterhalb des Donau-Oder-Kanals, der die Grenze

nach Westen darstellt. Das Gebiet wird im Norden

und Osten von der Wiener Landesgrenze, im

Süden vom Hubertusdamm abgeschlossen.

4. Stauseen am Unteren Inn

Das Feuchtgebiet „Stauseen am Unteren Inn"

umfaßt den Inn mit allen Anlandungen zwischen

Stromkilometer 26,4 (48,16 N, 13,04 E) bis Stromkilometer

56,0 (48,22 N, 13,23 E). Der Breite nach

reicht das Feuchtgebiet von der in der Flußmitte

verlaufenden Staatsgrenze bis zum Fuß der landseitigen

Ufersicherungen oder Wellenbrecher.

5. Rheindelta, Bodensee

Das Naturschutzgebiet Rheindelta erstreckt sich

von der Mündung des Alten Rheins in östlicher

Richtung zirka 8 km bis zum rechten Ufer der

Dornbirnerach. Die landseitige Begrenzung bildet

der Polderdamm. Zusätzlich ist im Bereich des

Pumpwerkes Fußach ein etwa 250 ha großes Areal

landseitig des Polderdammes im Naturschutzgebiet

gelegen. Im Bodensee verläuft die Grenze des

Naturschutzgebietes zwischen den Mündungen des

Alten Rheins und der Dornbirnerach in einem

Abstand von einem Kilometer vom Ufer.

Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Erklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und

vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen

ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten

Australien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, Dänemark,

Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Griechenland, Indien, Iran, Island, Italien, Japan, Jordanien,

Jugoslawien, Kanada, Marokko, Mauretanien, Neuseeland (einschließlich der Cook-Inseln und der Tokelau-

Inseln), Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal,

Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn und Vereinigtes

Königreich (einschließlich Antigua, Belize, Bermuda, Brunei, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige

Gebiete, Gibraltar, Hongkong, Jersey, Montserrat, Pitcairn, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige

Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln).

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende

Erklärung abgegeben

„Anläßlich des Beitritts interpretiert und versteht die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen

dieses Übereinkommens dahingehend, daß sie nicht Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung der

betroffenen Gebiete gegen die Flut ergriffen werden, verhindern, noch die allenfalls wohl begründeten

Rechte der Einwohner dieser Gebiete beeinträchtigen."

Die Bezeichnung der für Österreich relevanten Feuchtgebiete anderer Staaten wird mit einer gesonderten

Kundmachung erfolgen.

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