225. Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt;
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Vertragsparteien —
IN DER ERKENNTNIS der wechselseitigen
Abhängigkeit des Menschen und seiner Umwelt;
IN ANBETRACHT der grundlegenden ökologischen
Bedeutung von Feuchtgebieten als Regulatoren
für den Wasserhaushalt und als Lebensraum
für eine besondere Pflanzen- und Tierwelt, vor
allem für Wat- und Wasservögel;
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß Feuchtgebiete
ein Bestandteil des Naturhaushalts von großem
Wert für Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft und
Erholung sind und ihr Verlust unwiederbringlich
wäre;
VON DEM WUNSCH GELEITET, der fortschreitenden
Schmälerung und dem Verlust von
Feuchtgebieten jetzt und in Zukunft Einhalt zu
gebieten;
IN DER ERKENNTNIS, daß Wat- und Wasservögel
auf ihrem Zug Ländergrenzen überfliegen
und daher als internationale Bestandteile des Naturhaushalts
betrachtet werden sollten;
IM VERTRAUEN DARAUF, daß die Erhaltung
der Feuchtgebiete mit ihrer Pflanzen- und
Tierwelt durch die Verbindung zukunftsweisender
einzelstaatlicher Maßnahmen mit aufeinander
abgestimmten internationalen Bemühungen
gewährleistet werden kann —
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
1. Feuchtgebiete im Sinne dieses Übereinkommens
sind Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete
oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd
oder zeitweilig, stehend oder fließend, Süß-,
Brack- oder Salzwasser sind, einschließlich solcher
Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei
Niedrigwasser nicht übersteigen.
2. Wat- und Wasservögel im Sinne dieses Übereinkommens
sind Vögel, die von Feuchtgebieten
ökologisch abhängig sind.
Artikel 2
1. Jede Vertragspartei bezeichnet geeignete
Feuchtgebiete in ihrem Hoheitsgebiet zur Aufnahme
in eine „Liste international bedeutender
Feuchtgebiete", die im folgenden als „Liste"
bezeichnet und von dem nach Artikel 8 errichteten
Sekretariat geführt wird. Die Grenzen des
Feuchtgebietes werden genau beschrieben und auf
einer Karte eingezeichnet; sie können auch an die
Feuchtgebiete anschließende Ufer- und Küstenbereiche,
Inseln oder innerhalb der Feuchtgebiete liegende
Meeresgewässer mit einer größeren Tiefe als
sechs Meter bei Niedrigwasser einschließen, vor
allem wenn sie als Lebensraum für Wat- und Wasservögel
von Bedeutung sind.
2. Die Feuchtgebiete sollen für die Liste nach
ihrer internationalen ökologischen, botanischen,
zoologischen, limnologischen und hydrologischen
Bedeutung ausgewählt werden. In erster Linie
sollen Feuchtgebiete, die während aller Jahreszeiten
im Hinblick auf Wat- und Wasservögel von internationaler
Bedeutung sind, in die Liste aufgenommen
werden.
3. Die Aufnahme eines Feuchtgebiets in die Liste
beeinträchtigt nicht die ausschließlichen Hoheitsrechte
der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet
das Feuchtgebiet liegt.
4. Jede Vertragspartei benennt bei Unterzeichnung
dieses Übereinkommens oder bei Hinterlegung
ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
nach Artikel 9 wenigstens ein Feuchtgebiet zur Aufnahme
in die Liste.
5. Jede Vertragspartei hat das Recht, weitere
Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets der
Liste hinzuzufügen, die Grenzen der bereits darin
eingetragenen Feuchtgebiete auszudehnen oder sie
wegen dringender nationaler Interessen aufzuheben
oder enger zu ziehen; die betreffende Vertragspartei
unterrichtet so schnell wie möglich die
für die laufenden Sekretariatsgeschäfte nach Artikel
8 verantwortliche Organisation oder Regierung
über alle derartigen Änderungen.
6. Jede Vertragspartei ist sich sowohl bei der
Bezeichnung von Gebieten für die Liste als auch bei
Ausübung ihres Rechts, Eintragungen über
Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebiets zu
ändern, ihrer internationalen Verantwortung für
Erhaltung, Hege und wohlausgewogene Nutzung
der Bestände ziehender Wat- und Wasservögel
bewußt.
Artikel 3
1. Die Vertragsparteien planen und verwirklichen
ihre Vorhaben in der Weise, daß die Erhaltung der
in der Liste geführten Feuchtgebiete und, soweit
wie möglich, eine wohlausgewogene Nutzung der
übrigen Feuchtgebiete innerhalb ihres Hoheitsgebietes
gefördert werden.
2. Jede Vertragspartei trägt dafür Sorge, daß sie
so schnell wie möglich unterrichtet wird, wenn die
ökologischen Verhältnisse eines in die Liste aufgenommenen
Feuchtgebiets innerhalb ihres
Hoheitsgebiets sich infolge technologischer
Entwicklungen, Umweltverschmutzung oder
anderer menschlicher Eingriffe geändert haben,
ändern oder wahrscheinlich ändern werden. Die
Informationen über solche Veränderungen werden
an die nach Artikel 8 für die laufenden Sekretariatsgeschäfte
zuständige Organisation oder Regierung
unverzüglich weitergeleitet.
Artikel 4
1. Jede Vertragspartei fördert die Erhaltung von
Feuchtgebieten sowie von Wat- und Wasservögeln
dadurch, daß Feuchtgebiete — gleichviel ob sie in
der Liste geführt werden oder nicht — zu
Schutzgebieten erklärt werden und in angemessenem
Umfang für ihre Aufsicht gesorgt wird.
2. Hebt eine Vertragspartei im dringenden
nationalen Interesse die Grenzen eines in der Liste
geführten Feuchtgebiets auf oder zieht sie dessen
Grenzen enger, so soll sie, soweit wie möglich,
jeden Verlust von Feuchtgebieten ausgleichen,
insbesondere für Wat- und Wasservögel sowie —
in demselben oder in einem anderen Gebiet — zum
Schutz eines angemessenen Teils des natürlichen
Lebensraumes zusätzliche Schutzgebiete schaffen.
3. Die Vertragsparteien fördern die Forschung
sowie den Austausch von Daten und Publikationen
über Feuchtgebiete einschließlich ihrer Pflanzen-
und Tierwelt.
4. Die Vertragsparteien bemühen sich, durch
Hege die Bestände von Wat- und Wasservögeln in
geeigneten Feuchtgebieten zu vergrößern.
5. Die Vertragsparteien fördern die Ausbildung
von Personal, das zur Forschung, Hege und Aufsicht
in Feuchtgebieten befähigt ist.
Artikel 5
Die Vertragsparteien konsultieren einander hinsichtlich
der Erfüllung der sich aus diesem Übereinkommen
ergebenden Verpflichtungen, insbesondere
in solchen Fällen, in denen sich ein Feuchtgebiet
über das Hoheitsgebiet mehr als einer Vertragspartei
erstreckt oder mehrere Vertragsparteien
an einem Gewässersystem gemeinsamen Anteil
haben. Ferner bemühen sie sich darum,
gegenwärtige und künftige Maßnahmen und Regelungen
zur Erhaltung von Feuchgebieten mit ihrer
Pflanzen- und Tierwelt aufeinander abzustimmen
und zu fördern.
Artikel 6
1. Bei Bedarf berufen die Vertragsparteien Konferenzen
über die Erhaltung von Feuchtgebieten
sowie Wat- und Wasservögeln ein.
2. Die Konferenzen haben beratenden Charakter
und sind unter anderem dafür zuständig,
a) die Erfüllung dieses Übereinkommens zu
erörtern;
b) Neueintragungen und Änderungen in der
Liste zu erörtern;
c) Informationen nach Artikel 3 Absatz 2 über
Veränderungen der ökologischen
Verhältnisse der in der Liste geführten
Feuchtgebiete zu prüfen;
d) den Vertragsparteien allgemeine oder besondere
Empfehlungen hinsichtlich der Erhaltung,
Hege und wohlausgewogenen Nutzung
von Feuchtgebieten einschließlich ihrer Pflanzen-
und Tierwelt zu geben;
e) zuständige internationale Gremien um die
Erstellung von Berichten und Statistiken über
Fragen zu ersuchen, die ihrem Wesen nach
international sind und Feuchtgebiete betreffen.
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, daß auf
allen Ebenen die für die Verwaltung von Feuchtgebieten
Verantwortlichen über die Empfehlungen
dieser Konferenzen zur Erhaltung, Hege und
wohlausgewogenen Nutzung von Feuchtgebieten
mit ihrer Pflanzen- und Tierwelt unterrichtet
werden und diesen Empfehlungen Rechnung
tragen.
Artikel 7
1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf
solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die
auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die
sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen
einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten
für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
2. Jede der auf einer Konferenz vertretenen Vertragsparteien
hat eine Stimme; Empfehlungen
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen angenommen, sofern mindestens die
Hälfte der Vertragsparteien ihre Stimme abgegeben
hat.
Artikel 8
1. Die Internationale Union für die Erhaltung der
Natur und der natürlichen Reichtümer (International
Union for Conservation of Nature and Natural
Resources) nimmt die laufenden Sekretariatsgeschäfte
im Rahmen dieses Übereinkommens
solange wahr, bis eine Organisation oder Regierung
mit Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien
damit beauftragt wird.
2. Die laufenden Sekretariatsgeschäfte umfassen
unter anderem
a) Mitwirkung bei der Einberufung und
Durchführung von Konferenzen nach Artikel
6;
b) Führung der Liste „international bedeutender
Feuchtgebiete" und Entgegennahme der nach
Artikel 2 Absatz 5 von den Vertragsparteien
erteilten Informationen über Neueintragungen
sowie Ausdehnungen, Aufhebungen
oder Einschränkungen der in der Liste
geführten Feuchtgebiete;
c) Entgegennahme der nach Artikel 3 Absatz 2
von den Vertragsparteien erteilten Informationen
über alle Veränderungen der ökologischen
Verhältnisse der in der Liste
geführten Feuchtgebiete;
d) Notifizierung aller Vertragsparteien von jeder
Änderung der Liste sowie von. Veränderungen
der ökologischen Verhältnisse der in der Liste
geführten Feuchtgebiete sowie Vormerkung
dieser Angelegenheiten zur Erörterung auf
der nächsten Konferenz;
e) Mitteilung der Empfehlungen der Konferenz
zu den oben genannten Änderungen der Liste
oder Veränderungen der Verhältnisse der in
der Liste geführten Feuchtgebiete an die
betroffene Vertragspartei.
Artikel 9
1. Dieses Übereinkommen steht auf unbegrenzte
Zeit zur Unterzeichnung offen.
2. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen, einer
ihrer Sonderorganisationen, der Internationalen
Atomenergie-Organisation sowie jede Partei der
Satzung des Internationalen Gerichtshofs kann
Partei dieses Übereinkommens werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
b) Unterzeichnung vorbehaltlich der Ratifikation
und nachfolgende Ratifikation;
c) Beitritt.
3. Ratifikation oder Beitritt werden durch die
Hinterlegung einer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur (im folgenden als „Verwahrer"
bezeichnet) wirksam.
Artikel 10
1. Dieses Übereinkommen tritt vier Monate,
nachdem sieben Staaten nach Artikel 9 Absatz 2
Parteien dieses Übereinkommens geworden sind, in
Kraft.
2. Danach tritt dieses Übereinkommen für jede
Vertragspartei vier Monate nach dem Tag der
Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation
oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde
in Kraft.
Artikel 11
1. Dieses Übereinkommen bleibt auf unbegrenzte
Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen
nach einem Zeitraum von fünf Jahren, nachdem
es für sie in Kraft getreten ist, gegenüber dem
Verwahrer schriftlich kündigen. Die Kündigung
wird vier Monate nach ihrem Eingang beim Verwahrer
wirksam.
Artikel 12
1. Der Verwahrer unterrichtet so bald wie
möglich alle Staaten, die dieses Übereinkommen
unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von
a) Unterzeichnungen dieses Übereinkommens;
b) Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden
zu diesem Übereinkommen;
c) Hinterlegungen von Beitrittsurkunden zu diesem
Übereinkommen;
d) dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
e) Notifikationen von Kündigungen dieses
Übereinkommens.
2. Sobald dieses Übereinkommen in Kraft
getreten ist, läßt der Verwahrer es beim Sekretariat
der Vereinten Nationen nach Artikel 102 ihrer
Charta eintragen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Ramsar am 2. Februar 1971
in einer einzigen Urschrift in deutscher, englischer,
französischer und russischer Sprache, wobei im
Falle einer Abweichung der englische Wortlaut
maßgebend ist; die Urschrift wird beim Verwahrer
hinterlegt, der allen Vertragsparteien gleichlautende
Abschriften übermittelt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 16. Dezember 1982 beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt; das Übereinkommen
tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 für Österreich am 16. April 1983 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wurde nachstehende Erklärung gemäß Art. 2 des
Übereinkommens abgegeben
Liste der österreichischen Feuchtgebiete von internationaler
Bedeutung
1. Gebiet des Neusiedlersees einschließlich der Lakken
im Seewinkel
Die Grenze des Feuchtgebietraumes der Umgebung
des Neusiedlersees bildet an der Westseite des
Neusiedlersees die Bundesstraße Mörbisch—
Rust—Oggau, welche in die Bundesstraße Eisenstadt
—Neusiedl/See überführt. Den weiteren
Grenzverlauf stellt die Landesstraße Neusiedl/
See—Weiden/See—Podersdorf (allerdings nur bis
zur Golser Gemeindegrenze) dar. Weiters bildet
die Gemeindegrenze Podersdorf—Frauenkirchen
eine Grenzlinie, die in gedanklicher Fortsetzung
über den Zicksee bis zur Eisenbahnlinie
St. Andrä—Wallern weitergeführt werden kann.
Diese Eisenbahnlinie ist die weitere Grenze bis zu
ihrem Schnittpunkt mit dem Güterweg zwischen
der Landesstraße St. Andrä—Wallern und dem
„Weingut Lenz-Moser". Schließlich bildet die
Gemeindegrenze Apetlon—Pamhagen bis zur Landesgrenze
bei Mekszikópuszta die Begrenzung des
Schutzgebietes.
2. Donau-March-Auen
Die Grenze des Naturschutzgebietes Donau-
March-Auen erstreckt sich
im Osten: durch die Staatsgrenze;
im Süden: durch die Bundesstraße 9 (Preßburger
Straße) zwischen der Staatsgrenze
und Mannswörth;
im Westen: durch die Wiener Landesgrenze;
im Norden: durch folgenden Straßenzug: die Bundesstraße
301 (Marchfelder Ersatzstraße)
zwischen der Wiener Landesgrenze
und Engelhartstetten, daran
anschließend die Bundesstraße 49
(Bernsteinstraße) zwischen Engelhartstetten
und Marchegg-Bahnhof, daran
anschließend die Trasse der ÖBB
(Gänserndorf—Marchegg) zwischen
Marchegg-Bahnhof und dem Schnittpunkt
mit der Landesstraße 3004, die
Landesstraße 3004 bis zur Einmündung
in die Bundesstraße 49, die Bundesstraße
49 bis zum Schnittpunkt mit
der Trasse der ÖBB (Wien—Gänserndorf
—Lundenburg) bei Mannersdorf
an der March und diese bis zur Staatsgrenze
nördlich von Bernhardsthal.
3. Untere Lobau
Das Feuchtgebiet „Untere Lobau" erstreckt sich
als zirka 2 km breiter Streifen am linken Donauufer
unterhalb des Donau-Oder-Kanals, der die Grenze
nach Westen darstellt. Das Gebiet wird im Norden
und Osten von der Wiener Landesgrenze, im
Süden vom Hubertusdamm abgeschlossen.
4. Stauseen am Unteren Inn
Das Feuchtgebiet „Stauseen am Unteren Inn"
umfaßt den Inn mit allen Anlandungen zwischen
Stromkilometer 26,4 (48,16 N, 13,04 E) bis Stromkilometer
56,0 (48,22 N, 13,23 E). Der Breite nach
reicht das Feuchtgebiet von der in der Flußmitte
verlaufenden Staatsgrenze bis zum Fuß der landseitigen
Ufersicherungen oder Wellenbrecher.
5. Rheindelta, Bodensee
Das Naturschutzgebiet Rheindelta erstreckt sich
von der Mündung des Alten Rheins in östlicher
Richtung zirka 8 km bis zum rechten Ufer der
Dornbirnerach. Die landseitige Begrenzung bildet
der Polderdamm. Zusätzlich ist im Bereich des
Pumpwerkes Fußach ein etwa 250 ha großes Areal
landseitig des Polderdammes im Naturschutzgebiet
gelegen. Im Bodensee verläuft die Grenze des
Naturschutzgebietes zwischen den Mündungen des
Alten Rheins und der Dornbirnerach in einem
Abstand von einem Kilometer vom Ufer.
Die Ermächtigung zur Abgabe dieser Erklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und
vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der UNESCO haben folgende weitere Staaten dieses Übereinkommen
ratifiziert bzw. sind diesem beigetreten
Australien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Bulgarien, Chile, Dänemark,
Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Griechenland, Indien, Iran, Island, Italien, Japan, Jordanien,
Jugoslawien, Kanada, Marokko, Mauretanien, Neuseeland (einschließlich der Cook-Inseln und der Tokelau-
Inseln), Niederlande (einschließlich der Niederländischen Antillen), Norwegen, Pakistan, Polen, Portugal,
Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Spanien, Südafrika, Tunesien, Ungarn und Vereinigtes
Königreich (einschließlich Antigua, Belize, Bermuda, Brunei, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln und abhängige
Gebiete, Gibraltar, Hongkong, Jersey, Montserrat, Pitcairn, Salomon-Inseln, St. Helena und abhängige
Gebiete, Turks- und Caicos-Inseln).
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende
Erklärung abgegeben
„Anläßlich des Beitritts interpretiert und versteht die Bundesrepublik Deutschland die Bestimmungen
dieses Übereinkommens dahingehend, daß sie nicht Maßnahmen, die zum Schutz der Bevölkerung der
betroffenen Gebiete gegen die Flut ergriffen werden, verhindern, noch die allenfalls wohl begründeten
Rechte der Einwohner dieser Gebiete beeinträchtigen."
Die Bezeichnung der für Österreich relevanten Feuchtgebiete anderer Staaten wird mit einer gesonderten
Kundmachung erfolgen.