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225_1982 AT

225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

der Staat Israel

haben in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen

den beiden Staaten die Anwendung des Haager

Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend

das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 —

im folgenden als Übereinkommen bezeichnet — zu

erleichtern, folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen

Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur

Zustellung an Personen auf dem Gebiet des anderen

Vertragsstaates bestimmt sind, werden in einer

einzigen Ausfertigung für die Republik Österreich

im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für

den Staat Israel im Weg des Director of Courts,

Jerusalem, übersandt.

(2) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung

über die Zustellung dieser Schriftstücke wird

für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums

für Justiz und für den Staat Israel im

Weg des Director of Courts, Jerusalem, zurückgesendet.

(3) Die Schreiben zur Übermittlung der in den

Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke werden

in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen.

Artikel 2

(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen

und die sie betreffenden Erledigungsakten

werden für die Republik Österreich im Weg des

Bundesministeriums für Justiz und für den Staat

Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem,

übersendet.

(2) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen

und der Erledigungsakten werden in

englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung

in diese Sprache versehen.

Artikel 3

Die vereinbarte Sprache im Sinn des Artikels 10

des Übereinkommens ist die englische Sprache.

Artikel 4

Die im Artikel 3 Absatz 3 und im Artikel 10 des

Übereinkommens bezeichneten Übersetzungen

können auch von einer nach dem Recht des ersuchenden

Staates hierzu befugten Person beglaubigt

sein.

Artikel 5

Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, in Zivil-

und Handelssachen Personen, die sich auf dem

Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ohne

Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen

oder konsularischen Vertreter vernehmen

oder ihnen durch sie gerichtliche und außergerichtliche

Schriftstücke unmittelbar zustellen zu lassen.

Artikel 6

(1) Für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des

Übereinkommens werden juristische Personen, die

ihren Sitz in der Republik Österreich haben, als

Angehörige der Republik Österreich, juristische

Personen, die im Staat Israel inkorporiert oder dort

als Teilhaberschaften (Schutafujot) eingetragen

sind, als Angehörige des Staates Israel behandelt.

(2) Der Absatz 1 gilt auch für Personenhandelsgesellschaften

des österreichischen Rechtes (Offene

Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft)

und diejenigen nicht eingetragenen Teilhaberschaften

des israelischen Rechtes (Schutafujot), die ihre

Hauptniederlassung in Israel haben.

Artikel 7

(1) Die Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung

(Artikel 18 und 19 des Übereinkommens)

können von den beteiligten Parteien unmittelbar

bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.

(2) Die im Artikel 19 Absatz 2 Zahl 3 des Übereinkommens

vorgesehene Übersetzung kann auch

von einer nach dem Recht des Staates, in dem die

Entscheidung gefällt worden ist, hierzu befugten

Person beglaubigt werden.

(3) Die Erklärung des zuständigen Gerichtes,

daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft

erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten

Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden

Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens.

Artikel 8

(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden

sind in Wien auszutauschen.

(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach

dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden

in Kraft.

Artikel 9

Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag

durch an den anderen Vertragsstaat gerichtete

schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung

wird sechs Monate nach dem Tag des Einlangens

dieser Notifikation wirksam.

Artikel 10

Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der

Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages,

die zwischen den Vertragsstaaten entstehen könnten,

sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterschrieben

und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Jerusalem am 21. Juli 1975 in zwei

Urschriften, jede in deutscher und hebräischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Dr. Johanna Nestor

Für den Staat Israel

Yigal Allon

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. April 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am

22. Juni 1982 in Kraft.

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