225. Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel zur Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich
und
der Staat Israel
haben in dem Wunsch, in den Beziehungen zwischen
den beiden Staaten die Anwendung des Haager
Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend
das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen Kundgemacht in BGBl. Nr. 91/1957 —
im folgenden als Übereinkommen bezeichnet — zu
erleichtern, folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) Die gerichtlichen und außergerichtlichen
Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, die zur
Zustellung an Personen auf dem Gebiet des anderen
Vertragsstaates bestimmt sind, werden in einer
einzigen Ausfertigung für die Republik Österreich
im Weg des Bundesministeriums für Justiz und für
den Staat Israel im Weg des Director of Courts,
Jerusalem, übersandt.
(2) Das Empfangsbekenntnis oder die Bestätigung
über die Zustellung dieser Schriftstücke wird
für die Republik Österreich im Weg des Bundesministeriums
für Justiz und für den Staat Israel im
Weg des Director of Courts, Jerusalem, zurückgesendet.
(3) Die Schreiben zur Übermittlung der in den
Absätzen 1 und 2 genannten Schriftstücke werden
in englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen.
Artikel 2
(1) Die Rechtshilfeersuchen in Zivil- und Handelssachen
und die sie betreffenden Erledigungsakten
werden für die Republik Österreich im Weg des
Bundesministeriums für Justiz und für den Staat
Israel im Weg des Director of Courts, Jerusalem,
übersendet.
(2) Die Schreiben zur Übermittlung der Rechtshilfeersuchen
und der Erledigungsakten werden in
englischer Sprache verfaßt oder mit einer Übersetzung
in diese Sprache versehen.
Artikel 3
Die vereinbarte Sprache im Sinn des Artikels 10
des Übereinkommens ist die englische Sprache.
Artikel 4
Die im Artikel 3 Absatz 3 und im Artikel 10 des
Übereinkommens bezeichneten Übersetzungen
können auch von einer nach dem Recht des ersuchenden
Staates hierzu befugten Person beglaubigt
sein.
Artikel 5
Jeder der Vertragsstaaten ist berechtigt, in Zivil-
und Handelssachen Personen, die sich auf dem
Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, ohne
Anwendung von Zwang durch seine diplomatischen
oder konsularischen Vertreter vernehmen
oder ihnen durch sie gerichtliche und außergerichtliche
Schriftstücke unmittelbar zustellen zu lassen.
Artikel 6
(1) Für die Anwendung der Artikel 17 bis 19 des
Übereinkommens werden juristische Personen, die
ihren Sitz in der Republik Österreich haben, als
Angehörige der Republik Österreich, juristische
Personen, die im Staat Israel inkorporiert oder dort
als Teilhaberschaften (Schutafujot) eingetragen
sind, als Angehörige des Staates Israel behandelt.
(2) Der Absatz 1 gilt auch für Personenhandelsgesellschaften
des österreichischen Rechtes (Offene
Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft)
und diejenigen nicht eingetragenen Teilhaberschaften
des israelischen Rechtes (Schutafujot), die ihre
Hauptniederlassung in Israel haben.
Artikel 7
(1) Die Anträge auf Vollstreckung einer Kostenentscheidung
(Artikel 18 und 19 des Übereinkommens)
können von den beteiligten Parteien unmittelbar
bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
(2) Die im Artikel 19 Absatz 2 Zahl 3 des Übereinkommens
vorgesehene Übersetzung kann auch
von einer nach dem Recht des Staates, in dem die
Entscheidung gefällt worden ist, hierzu befugten
Person beglaubigt werden.
(3) Die Erklärung des zuständigen Gerichtes,
daß die Kostenentscheidung die Rechtskraft
erlangt hat, bedarf keiner Bestätigung der höchsten
Justizverwaltungsbehörde in dem ersuchenden
Staat nach Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 des Übereinkommens.
Artikel 8
(1) Dieser Vertrag ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden
sind in Wien auszutauschen.
(2) Dieser Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach
dem Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden
in Kraft.
Artikel 9
Jeder der Vertragsstaaten kann diesen Vertrag
durch an den anderen Vertragsstaat gerichtete
schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung
wird sechs Monate nach dem Tag des Einlangens
dieser Notifikation wirksam.
Artikel 10
Die Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der
Auslegung oder der Anwendung dieses Vertrages,
die zwischen den Vertragsstaaten entstehen könnten,
sind auf diplomatischem Weg zu bereinigen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterschrieben
und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Jerusalem am 21. Juli 1975 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und hebräischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Dr. Johanna Nestor
Für den Staat Israel
Yigal Allon
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. April 1982 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 am
22. Juni 1982 in Kraft.