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225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 62/1979, wird wie folgt geändert

1. § 11 hat zu lauten

„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich

3044 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung

der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH

ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen

des jeweiligen Betrages der Grundrente

für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen

(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten

des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte

das 60. und weibliche Schwerbeschädigte

das 55. Lebensjahr vollenden, um 125 S zu

erhöhen.

(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages

gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung

der Grundrente vom Ersten des Monates an,

in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr

vollenden, in folgendem Ausmaß

(4) An die Stelle der in den Abs. 1, 2 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

2. § 11 a Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach

der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten

Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden

Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente

für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte

(§ 11 Abs. 1) zu berechnen

3. § 13 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein

Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten

Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen.

Über den Anspruch auf Gewährung

einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung

ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein

zu entscheiden."

4. § 13 Abs. 10 hat zu lauten

„(10) Einkommen, die im Ausland erzielt

werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt

der Mittelkurse für Devisen der Wiener

Börse umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,

der ein solches Einkommen

zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."

5. § 19 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Verursacht der Verlust des Sehvermögens im

Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen

derart schweren Gesamtleidenszustand, daß

Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß

erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die

Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage."

6. Im § 20 ist der Klammerausdruck „(§ 33

Abs. 1)" durch den Klammerausdruck „(Abschnitt

I Z 11 der Anlage zu § 32)" zu ersetzen.

7. Im § 22 Abs. 1 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199,"

durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977, BGBl. Nr. 609," und der Ausdruck

„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958" durch

den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977" zu ersetzen.

8. Im § 22 Abs. 3 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1958, BGBl. Nr. 199,"

durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977" zu ersetzen.

9. Der letzte Satz des § 22 Abs. 5 hat zu lauten

„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind

die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a,

Z 2 und 3 und des § 51 a Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes maßgebend."

10. § 24 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Die Heilfürsorge umfaßt

1. als Heilbehandlung

a) ärztliche Hilfe;

b) Zahnbehandlung;

c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;

d) Hauskrankenpflege;

e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme

der in Abs. 2 genannten Anstalten;

2. Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle

Familien- oder Taggeld.

(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach

Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder

erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als

erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen

1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die

vorwiegend der Rehabilitation dient;

2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische

Kur gemäß den behördlich anerkannten

Indikationen;

3. Unterbringung in einem Genesungsheim."

11. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes

Verlangen oder, wenn es die Art seiner als

Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung

im Zusammenhalte mit seinen persönlichen

Verhältnissen in seinem Interesse oder

in dem seiner Umgebung erfordert, in einer

Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen."

12. § 31 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind

die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der

allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird

die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen

Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes

durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches

auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche

Verträge allgemein oder für besondere

Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen,

wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen

werden, der Genehmigung durch das

Bundesministerium für soziale Verwaltung."

13. § 33 hat zu entfallen.

14. § 35 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Grundrente beträgt monatlich 37 vH,

vom 1. Juli 1981 an 38 vH, vom 1. Juli 1982 an

39 vH und vom 1. Juli 1983 an 40 vH des jeweiligen

Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige

Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1)."

15. Dem § 36 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwenbeihilfe

gebührt mindestens im Betrag von 50 S

monatlich."

16. § 42 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten

„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für

einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen

1095 S.

(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß

§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr

geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente

sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche

Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen

den Betrag von 1672 S und bei Doppelwaisen den

Betrag von 2643 S nicht erreicht.

(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3

angeführten Beträge treten mit Wirkung vom

1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner

eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf

§ 63 vervielfachten Beträge."

17. § 48 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der

Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,

die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die

Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese

Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten

zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher

Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung

ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte

im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in

einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war

und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr

als sechs Monate verstrichen sind."

18. Die letzten zwei Sätze des § 49 Abs. 1

haben zu lauten

„In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung

notwendiger Hilfsmittel (§ 32) zu ersetzen.

Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)

hat alle für ihn und für eine allfällige

Begleitperson sowie für die Beförderung

notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden

Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen."

19. Der letzte Satz des § 52 Abs. 2 hat zu lauten

„Bin Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die

gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwenbeihilfe oder

die gemäß § 46 Abs. 6 gewährte Elternrente eingestellt

wird, weil das Einkommen (§ 13) die in

Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet."

20. § 52 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten

„4. die Neubemessung einer vom Einkommen

abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf

Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,

Renten oder sonstigen Bezügen ergibt

oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und

Rentenanpassung oder der Anpassung von

Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8 oder

der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13

Abs. 9 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des

Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung

eingetreten ist;"

21. Dem § 52 Abs. 3 ist folgende Z 5 anzufügen

„5. die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12)

wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16,

17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam,

von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist."

22. § 54 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente,

Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen

(§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige

Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch

des Versorgungsberechtigten auf eine

Pension oder Rente aus der Sozialversicherung

auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der

sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung

nach diesem Bundesgesetz auf

Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt,

wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im

Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung

den Übergang des Anspruches geltend

macht. Der Übergang des Anspruches wird

nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder

Rentenbeträge wirksam."

23. Im § 54 a Abs. 2 ist das Wort „Rentenfeststellungsverfahrens"

durch die Worte „Pensions- oder

Rentenfeststellungsverfahrens" zu ersetzen.

24. Im § 55 Abs. 1 ist der Klammerausdruck

„(Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33)"

durch den Klammerausdruck „(Abschnitt VII der

Anlage zu § 32)" zu ersetzen.

25. § 56 Abs. 2 bis 6 haben zu lauten

„(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die

Umwandlung der Rente durch Unterbringung in

einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen

geeigneten Einrichtung bewilligt werden,

wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich

dauernd arbeitsunfähig sind, ständig

besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung

bedürfen und keine Familienangehörigen haben,

die hiefür sorgen können.

(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung

nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten

die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage

(§ 11 a), die Familienzulagen (§§ 16, 17)

und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung

(§ 14) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage

(§ 18), Hilflosenzulage (§ 18 a) oder Blindenzulage

(§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten.

An Stelle der umgewandelten Rente trägt der

Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der

weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein

Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete

Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung.

Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen

die Kosten der Unterbringung

nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem

Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn

und insoweit er neben den Versorgungsleistungen

nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte

verfügt.

(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß

Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben

Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es

ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte

des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung

der Versorgungsleistungen nach diesem

Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß

Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung

verwendet werden, den Betrag von 1680 S

nicht erreichen. An die Stelle des angeführten

Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1981

und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres

der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte

Betrag.

(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente

gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist,

auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für

den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte,

Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe

bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2

und 3) und Waisenbeihilfe (§ 43 Abs. 2 und 3)

bewilligt werden, wenn und insoweit sie über

kein eigenes Einkommen (§ 13) verfügen.

(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der

Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister

für soziale Verwaltung."

26. Im § 60 ist der Klammerausdruck „(§§ 32,

33)" durch den Klammerausdruck „(§ 32)" zu

ersetzen.

27. § 63 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42, 46

Abs. 2 und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII

der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der

Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14,

46 Abs. 2 und 46 b angeführten Beträge der mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46

Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit

vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 12 Abs. 2, 16,

74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten

Beträge der mit Wirksamkeit vom

1. Jänner 1978, der im § 12 Abs. 3 angeführte

Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980

und die in den §§ 11, 42 und 56 angeführten Beträge

der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981

vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen

sind."

28. § 63 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten

„Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1,

§ 11 a Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 errechneten

und gerundeten Beträge."

29. Die Überschrift zu § 66 und § 66 haben zu

lauten

„Fälligkeit und Auszahlung

§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten

sind jeweils am Monatsersten im

voraus fällig.

(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag,

Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden

Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag

der 1. Jänner, so ist an dem Werktag

auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht.

Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich

im nachhinein auszuzahlen.

(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im

Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei

Überweisung von Geldleistungen in das Ausland

zulässig."

30. § 73 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf

die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung

des nachgewiesenen Aufwandes

aufzuteilen."

31. Im § 74 Abs. 5 sind im ersten Satz vor dem

Wort „Rente" die Worte „Pension oder" einzufügen.

32. § 74 Abs. 7 hat zu entfallen.

33. Im § 81 Abs. 3 ist das Wort „Vorstände"

durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.

34. Im § 83 ist das Wort „Vorstande" durch

das Wort „Leiter" zu ersetzen.

35. Im § 85 Abs. 1 ist das Wort „Vorstand"

durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.

36. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von

Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen

als Folge von Änderungen

dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung

von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über

die Neubemessung von Versorgungsleistungen

infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,

Renten oder sonstigen Bezügen oder

einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der

Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß

§ 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze

gemäß § 13 Abs. 9 besteht nur, wenn dies

der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist

von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten

Rente beantragt."

37. § 90 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus

dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren

vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des

Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im

Verfahren vor der Schiedskommission hat der

Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung

des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die

im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen

nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr

im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen

bestellt sind."

38. Im § 90 Abs. 5 ist das Wort „Vorstand"

durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.

39. Nach § 91 a ist als § 91 b einzufügen

„§ 91 b. Werden Versorgungsleistungen oder

Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen

Empfänger als den Versorgungsberechtigten

überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser

Leistungen zusammenhängende Daten aa diesen

Empfanget übermittelt werden."

40. § 98 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz

sind bar im Wege der Österreichischen

Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten

können die Geldleistungen

an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des

Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen

Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten

bei einer anderen inländischen

Kreditunternehmung überwiesen werden."

41. § 109 hat zu lauten

„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch

auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November

fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der

ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse

(§ 6 Abs. 1 Zl und Abs. 2 Z 1). Den

gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte,

denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt

wird."

42. Die Überschrift der Anlage zu §§ 32 und 33

hat zu lauten

„Anlage zu § 32 KOVG 1957"

43. Die Abschnitte I bis VI der Anlage zu

§§ 32 und 33 haben zu lauten

„I. Sachleistungen

1. Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich

Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;

2. kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel

künstliche Augen;

3. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;

4. Perücken oder teilweiser Haarersatz;

5. Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen,

Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an

Normalschuhen;

6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren

Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen

oder durch Modelleinlagen erreicht

werden kann;

7. Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;

8. Gummistrümpfe, elastische Binden;

9. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke,

Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige

Gehhilfen;

10. handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer,

Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit

erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise

eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende

Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann

und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug

zu benutzen;

11. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;

12. Hörapparate einschließlich Zubehör und

erforderlicher Betriebsmittel;

13. Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde

und Lichtempfindliche;

14. Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde

(§ 19 Abs. 2);

15. Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten

mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen,

Stielbürsten, Zughaken

und Greifzangen;

16. Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder

Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten

oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder

Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen

oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für

verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;

17. Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte

(Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);

18. Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer

von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder

Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen

ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von

zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken

angewiesen sind;

19. Regenmäntel aus Kunststoff für Einbänder;

20. Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen

hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende

Beschädigte;

21. Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen

für Querschnittsgelähmte und dauernd

Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch

feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke

und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;

22. Tragevorrichtungen für Handgepäck bei

Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand

sowie bei Verwendung eines Führhundes;

23. Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte

oder dauernd Bettlägerige.

II. Umfang der Ausstattung

(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich

Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen,

kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate

und orthopädische Schuhe werden erstmalig

in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher

Zahl beigestellt.

(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind

Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder

Unterarm- oder Handamputierten oder

Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte

Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden

paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel-

oder Fußamputierte, die ein Kunstbein

nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen

erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe

für das nichtbeschädigte Bein.

III. Wiederherstellung und Erneuerung — Gebrauchsdauer

(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen

und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen

oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar

geworden sind; die Erneuerung erfolgt

nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich

ist.

(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung

kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung,

Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch

zurückzuführen ist.

(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen

sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung

notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.

(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten

für

IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen

(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen

sind zu ersetzen, sofern sie in

einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser

Gegenstände stehen.

(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung

der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,

für die Beschaffung und den Einbau

von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von

Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung,

einer automatischen Kraftübertragung oder

einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis

zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen

Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die

Änderung oder Beschallung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen

erforderlich ist und von

der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der

Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen

fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen

Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung

oder einer ähnlichen Vorrichtung

Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den

Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten

unter den gleichen Voraussetzungen

bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen

Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen.

Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug,

das in der serienmäßigen Ausstattung nur

mit einer automatischen Kupplung oder einer

automatischen Kraftübertragung geliefert wird,

ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in

halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines

Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines

neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im

allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf

Jahren zulässig.

V. Beihilfen zur Anschaffung von

Motorfahrzeugen

(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines

Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung

ist dem Beschädigten auf Antrag eine

Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen

Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu

gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt

ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines

Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur

Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der

dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten

zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines

Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf

den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten

nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten

für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge

beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge

werden nicht ersetzt.

(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein

Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens

nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung

hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges

oder eines Invalidenkraftfahrzeuges

und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen

Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.

VI. Führhunde

(1) Der Blinde muß nach fachmännischem

Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes

mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden

Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch,

grober Vernachlässigung oder Mißhandlung

kann der Führhund entzogen werden.

(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung

einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen.

Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung

und Pflege des Führhundes während

der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer

Krankenanstalt und während einer erweiterten

Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu

ersetzen."

44. Die Z 1 des Abschnittes VII Abs. 1 der

Anlage zu §§ 32 und 33 hat zu lauten

„1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder

Handamputierten, einseitig Ober- oder

Unterschenkel- oder Fußamputierten,

einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten

mit Apparatausrüstung,

Trägern von Stützapparaten (ausgenommen

Leibbandagen), Beschädigten,

die dauernd auf den Gebrauch von zwei

Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen

sind, Benützern von Selbstfahrwagen,

Beschädigten mit absondernden

Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen

geringer Ausdehnung, kiefer- und

gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß,

Stützmiederträgern mit einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

mindestens 50 vH 113 S;"

Artikel II

Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 111/1979, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 14, 18,

19 bis 22, 32, 35 a, 46 b, 49, 51 bis 54 a, 55 a bis

59, 62, 64, 91 a, 91 b, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 sind sinngemäß

anzuwenden."

2. § 3 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises sowie auf

orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957)

und Sterbegeld (§ 12 a) ist bei der nach dem

Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."

3. § 11 b Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld

(§ 12 a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende

Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG

1957), Führhundzulage (§ 20 KOVG 1957),

Zuschuß (§§ 14 und 46 b KOVG 1957) sowie das

Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VH

der Anlage zu § 32 KOVG 1957) können weder

verpfändet noch gepfändet werden."

Artikel III

(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen

und des Taschengeldes gemäß Art. I

Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.

(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten

mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit

einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 über den Umfang der

Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt

VH Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des

Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte

Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte

Pauschbeträge für außergewöhnlichen

Kleider- und Wäscheverbrauch.

Artikel IV

(1) Art. I Z 3 tritt mit 1. Jänner 1981, alle

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1980 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des Art. I Z 39 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

betraut.

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