225. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 62/1979, wird wie folgt geändert
1. § 11 hat zu lauten
„§ 11. (1) Die Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich
3044 S. Für die Beschädigten mit einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit von 30 vH bis 80 vH
ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen
des jeweiligen Betrages der Grundrente
für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen
(2) Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten
des Monates an, in dem männliche Schwerbeschädigte
das 60. und weibliche Schwerbeschädigte
das 55. Lebensjahr vollenden, um 125 S zu
erhöhen.
(3) An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages
gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung
der Grundrente vom Ersten des Monates an,
in dem sie das 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahr
vollenden, in folgendem Ausmaß
(4) An die Stelle der in den Abs. 1, 2 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
2. § 11 a Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Schwerstbeschädigtenzulage ist nach
der Summe der gemäß den Abs. 1 bis 3 ermittelten
Hundertsätze zu bemessen und aus den folgenden
Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente
für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte
(§ 11 Abs. 1) zu berechnen
3. § 13 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei schwankendem Einkommen gilt ein
Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten
Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen.
Über den Anspruch auf Gewährung
einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung
ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein
zu entscheiden."
4. § 13 Abs. 10 hat zu lauten
„(10) Einkommen, die im Ausland erzielt
werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt
der Mittelkurse für Devisen der Wiener
Börse umzurechnen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung,
der ein solches Einkommen
zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden."
5. § 19 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Verursacht der Verlust des Sehvermögens im
Zusammenwirken mit anderen Gebrechen einen
derart schweren Gesamtleidenszustand, daß
Pflege und Wartung in besonders erhöhtem Ausmaß
erforderlich sind, so gebührt dem Blinden die
Blindenzulage in der Höhe der Stufe V der Pflegezulage."
6. Im § 20 ist der Klammerausdruck „(§ 33
Abs. 1)" durch den Klammerausdruck „(Abschnitt
I Z 11 der Anlage zu § 32)" zu ersetzen.
7. Im § 22 Abs. 1 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199,"
durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977, BGBl. Nr. 609," und der Ausdruck
„Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958" durch
den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977" zu ersetzen.
8. Im § 22 Abs. 3 ist der Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1958, BGBl. Nr. 199,"
durch den Ausdruck „Arbeitslosenversicherungsgesetzes
1977" zu ersetzen.
9. Der letzte Satz des § 22 Abs. 5 hat zu lauten
„Für die Höhe der Versicherungsbeiträge sind
die Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a,
Z 2 und 3 und des § 51 a Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes maßgebend."
10. § 24 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Die Heilfürsorge umfaßt
1. als Heilbehandlung
a) ärztliche Hilfe;
b) Zahnbehandlung;
c) Beistellung von Heilmitteln und Heilbehelfen;
d) Hauskrankenpflege;
e) Pflege in einer Krankenanstalt, mit Ausnahme
der in Abs. 2 genannten Anstalten;
2. Krankengeld, gegebenenfalls an dessen Stelle
Familien- oder Taggeld.
(2) Wenn die Heilfürsorgemaßnahmen nach
Abs. 1 keinen genügenden Erfolg zeitigen oder
erwarten lassen, gebühren dem Beschädigten als
erweiterte Heilbehandlung folgende Leistungen
1. Unterbringung in einer Krankenanstalt, die
vorwiegend der Rehabilitation dient;
2. Kur in einem Heilbad oder heilklimatische
Kur gemäß den behördlich anerkannten
Indikationen;
3. Unterbringung in einem Genesungsheim."
11. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes
Verlangen oder, wenn es die Art seiner als
Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung
im Zusammenhalte mit seinen persönlichen
Verhältnissen in seinem Interesse oder
in dem seiner Umgebung erfordert, in einer
Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen."
12. § 31 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Den öffentlichen Krankenanstalten sind
die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der
allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen. Wird
die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen
Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes
durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches
auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche
Verträge allgemein oder für besondere
Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen,
wenn sie von einem Landesinvalidenamt abgeschlossen
werden, der Genehmigung durch das
Bundesministerium für soziale Verwaltung."
13. § 33 hat zu entfallen.
14. § 35 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Grundrente beträgt monatlich 37 vH,
vom 1. Juli 1981 an 38 vH, vom 1. Juli 1982 an
39 vH und vom 1. Juli 1983 an 40 vH des jeweiligen
Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige
Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1)."
15. Dem § 36 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Die nach Abs. 2 bemessene Witwenbeihilfe
gebührt mindestens im Betrag von 50 S
monatlich."
16. § 42 Abs. 1, 3 und 4 haben zu lauten
„(1) Die Waisenrente beträgt monatlich für
einfach verwaiste Waisen 550 S und für Doppelwaisen
1095 S.
(3) Die wegen Selbsterhaltungsunfähigkeit gemäß
§ 41 Abs. 1 über das vollendete 18. Lebensjahr
geleistete Waisenrente und die Doppelwaisenrente
sind insoweit zu erhöhen, als das monatliche
Einkommen (§ 13) bei einfach verwaisten Waisen
den Betrag von 1672 S und bei Doppelwaisen den
Betrag von 2643 S nicht erreicht.
(4) An die Stelle der in den Abs. 1 und 3
angeführten Beträge treten mit Wirkung vom
1. Jänner 1981 und in der Folge vom 1. Jänner
eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf
§ 63 vervielfachten Beträge."
17. § 48 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bezugsberechtigt sind nacheinander der
Ehegatte, die leiblichen Kinder, die Wahlkinder,
die Stiefkinder, der Vater, die Mutter und die
Geschwister sowie Pflegepersonen, alle diese
Personen jedoch nur, wenn sie mit dem Beschädigten
zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher
Gemeinschaft gelebt haben. Die Bezugsberechtigung
ist auch dann gegeben, wenn der Beschädigte
im Zeitpunkt des Todes auf Dauer in
einem Alters- oder Pflegeheim untergebracht war
und seit der Aufnahme in das Heim nicht mehr
als sechs Monate verstrichen sind."
18. Die letzten zwei Sätze des § 49 Abs. 1
haben zu lauten
„In gleicher Weise sind die Kosten der Beförderung
notwendiger Hilfsmittel (§ 32) zu ersetzen.
Der Versorgungsberechtigte (Versorgungswerber)
hat alle für ihn und für eine allfällige
Begleitperson sowie für die Beförderung
notwendiger Hilfsmittel in Betracht kommenden
Tarifermäßigungen in Anspruch zu nehmen."
19. Der letzte Satz des § 52 Abs. 2 hat zu lauten
„Bin Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die
gemäß § 36 Abs. 3 gewährte Witwenbeihilfe oder
die gemäß § 46 Abs. 6 gewährte Elternrente eingestellt
wird, weil das Einkommen (§ 13) die in
Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet."
20. § 52 Abs. 3 Z 4 hat zu lauten
„4. die Neubemessung einer vom Einkommen
abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf
Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,
Renten oder sonstigen Bezügen ergibt
oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und
Rentenanpassung oder der Anpassung von
Einkommensbeträgen gemäß § 13 Abs. 8 oder
der Änderung der Bewertungssätze gemäß § 13
Abs. 9 erforderlich ist, wird mit dem Ersten des
Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung
eingetreten ist;"
21. Dem § 52 Abs. 3 ist folgende Z 5 anzufügen
„5. die Neubemessung einer Zusatzrente (§ 12)
wegen Zuerkennung einer Familienzulage (§§ 16,
17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam,
von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist."
22. § 54 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Hat ein Landesinvalidenamt Zusatzrente,
Elternrente oder eine sonstige vom Einkommen
(§ 13) des Versorgungsberechtigten abhängige
Versorgungsleistung gewährt, so geht ein Anspruch
des Versorgungsberechtigten auf eine
Pension oder Rente aus der Sozialversicherung
auf den Bund in der Höhe des Betrages über, der
sich aus der Minderung oder Einstellung der Versorgungsleistung
nach diesem Bundesgesetz auf
Grund des Pensions- oder Rentenanfalles ergibt,
wenn das Landesinvalidenamt innerhalb der im
Abs. 2 bestimmten Frist beim Träger der Sozialversicherung
den Übergang des Anspruches geltend
macht. Der Übergang des Anspruches wird
nur bis zur Höhe der nachzuzahlenden Pensions- oder
Rentenbeträge wirksam."
23. Im § 54 a Abs. 2 ist das Wort „Rentenfeststellungsverfahrens"
durch die Worte „Pensions- oder
Rentenfeststellungsverfahrens" zu ersetzen.
24. Im § 55 Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„(Abschnitt VII der Anlage zu §§ 32 und 33)"
durch den Klammerausdruck „(Abschnitt VII der
Anlage zu § 32)" zu ersetzen.
25. § 56 Abs. 2 bis 6 haben zu lauten
„(2) Schwerbeschädigten kann auf Antrag die
Umwandlung der Rente durch Unterbringung in
einem Alters- oder Pflegeheim oder in einer anderen
geeigneten Einrichtung bewilligt werden,
wenn sie nach Abschluß der Heilbehandlung voraussichtlich
dauernd arbeitsunfähig sind, ständig
besonderer Betreuung oder Pflege und Wartung
bedürfen und keine Familienangehörigen haben,
die hiefür sorgen können.
(3) Für die Dauer der Rentenumwandlung
nach Abs. 1 oder 2 sind den Schwerbeschädigten
die Beschädigtenrente, die Schwerstbeschädigtenzulage
(§ 11 a), die Familienzulagen (§§ 16, 17)
und der Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung
(§ 14) nicht zu zahlen; eine Pflegezulage
(§ 18), Hilflosenzulage (§ 18 a) oder Blindenzulage
(§ 19) ist in Höhe von 20 vH weiter zu leisten.
An Stelle der umgewandelten Rente trägt der
Bund in den Fällen des Abs. 1 die Kosten der
weiteren Anstaltspflege, bei Aufnahme in ein
Alters- oder Pflegeheim oder eine andere geeignete
Einrichtung (Abs. 2) die Kosten der Unterbringung.
Werden durch die einbehaltenen Versorgungsleistungen
die Kosten der Unterbringung
nicht gedeckt, so hat der Schwerbeschädigte dem
Bund dessen Aufwendungen zu ersetzen, wenn
und insoweit er neben den Versorgungsleistungen
nach diesem Bundesgesetz über sonstige Einkünfte
verfügt.
(4) Schwerbeschädigte, deren Rente gemäß
Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist, haben
Anspruch auf ein monatliches Taschengeld. Es
ist insoweit zu leisten, als die monatlichen Einkünfte
des Schwerbeschädigten ohne Berücksichtigung
der Versorgungsleistungen nach diesem
Bundesgesetz und der Einkünfte, die gemäß
Abs. 3 zur Deckung der Kosten der Unterbringung
verwendet werden, den Betrag von 1680 S
nicht erreichen. An die Stelle des angeführten
Betrages tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1981
und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres
der unter Bedachtnahme auf § 63 vervielfachte
Betrag.
(5) Hat ein Schwerbeschädigter, dessen Rente
gemäß Abs. 1 oder 2 umgewandelt worden ist,
auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung für
den Unterhalt von Angehörigen (Ehegatte,
Kinder) zu sorgen, so kann diesen eine Beihilfe
bis zur Höhe der Witwenbeihilfe (§ 36 Abs. 2
und 3) und Waisenbeihilfe (§ 43 Abs. 2 und 3)
bewilligt werden, wenn und insoweit sie über
kein eigenes Einkommen (§ 13) verfügen.
(6) Über einen Antrag auf Umwandlung der
Rente nach Abs. 1 oder 2 entscheidet der Bundesminister
für soziale Verwaltung."
26. Im § 60 ist der Klammerausdruck „(§§ 32,
33)" durch den Klammerausdruck „(§ 32)" zu
ersetzen.
27. § 63 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3
finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 42, 46
Abs. 2 und 3, 46 b, 56, 74 und im Abschnitt VII
der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der
Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14,
46 Abs. 2 und 46 b angeführten Beträge der mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46
Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 12 Abs. 2, 16,
74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten
Beträge der mit Wirksamkeit vom
1. Jänner 1978, der im § 12 Abs. 3 angeführte
Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1980
und die in den §§ 11, 42 und 56 angeführten Beträge
der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981
vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen
sind."
28. § 63 Abs. 7 zweiter Satz hat zu lauten
„Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1,
§ 11 a Abs. 4, § 35 Abs. 2 und § 46 Abs. 1 errechneten
und gerundeten Beträge."
29. Die Überschrift zu § 66 und § 66 haben zu
lauten
„Fälligkeit und Auszahlung
§ 66. (1) Beschädigtenrenten und Hinterbliebenenrenten
sind jeweils am Monatsersten im
voraus fällig.
(2) Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag,
Feiertag oder der Karfreitag, so ist am vorhergehenden
Werktag auszuzahlen. Ist der Fälligkeitstag
der 1. Jänner, so ist an dem Werktag
auszuzahlen, der dem 31. Dezember vorangeht.
Krankengeld und Familien(Tag)geld sind wöchentlich
im nachhinein auszuzahlen.
(3) Eine spätere Auszahlung als zu den im
Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten ist nur bei
Überweisung von Geldleistungen in das Ausland
zulässig."
30. § 73 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Der Hauptverband hat die Ersatzbeträge auf
die einzelnen Gebietskrankenkassen unter Berücksichtigung
des nachgewiesenen Aufwandes
aufzuteilen."
31. Im § 74 Abs. 5 sind im ersten Satz vor dem
Wort „Rente" die Worte „Pension oder" einzufügen.
32. § 74 Abs. 7 hat zu entfallen.
33. Im § 81 Abs. 3 ist das Wort „Vorstände"
durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.
34. Im § 83 ist das Wort „Vorstande" durch
das Wort „Leiter" zu ersetzen.
35. Im § 85 Abs. 1 ist das Wort „Vorstand"
durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.
36. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verpflichtung zur Erlassung von
Bescheiden über die Neubemessung von Versorgungsleistungen
als Folge von Änderungen
dieses Bundesgesetzes oder über die Anpassung
von Versorgungsleistungen gemäß § 63 oder über
die Neubemessung von Versorgungsleistungen
infolge von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen,
Renten oder sonstigen Bezügen oder
einer Pensions- oder Rentenanpassung oder der
Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß
§ 13 Abs. 8 oder der Änderung der Bewertungssätze
gemäß § 13 Abs. 9 besteht nur, wenn dies
der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist
von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten
Rente beantragt."
37. § 90 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Auswahl der Sachverständigen aus
dem Verzeichnis (Abs. 1) obliegt im Verfahren
vor dem Landesinvalidenamt dem Leiter des
Amtes auf Vorschlag des leitenden Arztes. Im
Verfahren vor der Schiedskommission hat der
Vorsitzende die Sachverständigen nach Anhörung
des leitenden Arztes auszuwählen. Andere als die
im Verzeichnis genannten Sachverständigen dürfen
nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr
im Verzug ist oder wenn für ein Fach keine Sachverständigen
bestellt sind."
38. Im § 90 Abs. 5 ist das Wort „Vorstand"
durch das Wort „Leiter" zu ersetzen.
39. Nach § 91 a ist als § 91 b einzufügen
„§ 91 b. Werden Versorgungsleistungen oder
Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen
Empfänger als den Versorgungsberechtigten
überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser
Leistungen zusammenhängende Daten aa diesen
Empfanget übermittelt werden."
40. § 98 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz
sind bar im Wege der Österreichischen
Postsparkasse auszuzahlen. Auf Antrag des Versorgungsberechtigten
können die Geldleistungen
an Stelle der Barzahlung auf ein Scheckkonto des
Versorgungsberechtigten bei der Österreichischen
Postsparkasse oder auf ein Girokonto des Versorgungsberechtigten
bei einer anderen inländischen
Kreditunternehmung überwiesen werden."
41. § 109 hat zu lauten
„§ 109. Alle Rentenempfänger haben Anspruch
auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. November
fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der
ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse
(§ 6 Abs. 1 Zl und Abs. 2 Z 1). Den
gleichen Anspruch haben Schwerbeschädigte,
denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt
wird."
42. Die Überschrift der Anlage zu §§ 32 und 33
hat zu lauten
„Anlage zu § 32 KOVG 1957"
43. Die Abschnitte I bis VI der Anlage zu
§§ 32 und 33 haben zu lauten
„I. Sachleistungen
1. Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich
Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen;
2. kosmetische Ersatzstücke, zum Beispiel
künstliche Augen;
3. Zahnersatz, Kieferersatzstücke, Kieferschienen;
4. Perücken oder teilweiser Haarersatz;
5. Bein-Arm-Rumpfstützapparate, Bandagen,
Modelleinlagen, orthopädische Zurichtung an
Normalschuhen;
6. orthopädische Schuhe, sofern nicht deren
Zweck durch orthopädische Zurichtung an Normalschuhen
oder durch Modelleinlagen erreicht
werden kann;
7. Stumpfstrümpfe und Trikotschlauchbinden;
8. Gummistrümpfe, elastische Binden;
9. Krücken, Stützkrücken, Krankenstöcke,
Blindenstöcke, Blindentaststöcke oder sonstige
Gehhilfen;
10. handbetriebene Krankenfahrzeuge (Selbstfahrer,
Krankenfahrstühle, Zimmerfahrstühle) mit
erforderlichem Zubehör, sofern auf andere Weise
eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende
Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann
und der Beschädigte in der Lage ist, das Krankenfahrzeug
zu benutzen;
11. Führhunde mit der erforderlichen Ausrüstung;
12. Hörapparate einschließlich Zubehör und
erforderlicher Betriebsmittel;
13. Brillen, Lupen, Schutzbrillen für Blinde
und Lichtempfindliche;
14. Blindenuhren und Blindenwecker für Blinde
(§ 19 Abs. 2);
15. Einhändergabeln, Gabelmesser, Handwaschbürsten
mit Gummisaugern oder Anschraubvorrichtungen,
Stielbürsten, Zughaken
und Greifzangen;
16. Winterhandschuhe (gefütterte Woll- oder
Lederhandschuhe) für Beschädigte mit verstümmelten
oder gelähmten Händen, Blinde, Krücken- oder
Stockträger und Benützer von Krankenfahrstühlen
oder Selbstfahrern; Arbeitshandschuhe für
verstümmelte oder narbenempfindliche Hände;
17. Je vier Abzeichen für Verkehrsbehinderte
(Schwerhörige, Blinde und Hirnverletzte);
18. Regenmäntel für Blinde, Ohnhänder, Benützer
von Krankenfahrzeugen, Halbseiten- oder
Querschnittsgelähmte, für Beschädigte, die wegen
ihrer Schädigung dauernd auf den Gebrauch von
zwei Krücken, zwei Stützkrücken oder zwei Krankenstöcken
angewiesen sind;
19. Regenmäntel aus Kunststoff für Einbänder;
20. Schlüpfschuhe für Ohnhänder und diesen
hinsichtlich der Hilflosigkeit gleichzuhaltende
Beschädigte;
21. Wasser- und Luftkissen, Schaumgummiunterlagen
für Querschnittsgelähmte und dauernd
Bettlägerige, bei Stuhl- und Harninkontinenz auch
feuchtigkeitsundurchlässige Bekleidungsstücke
und Betteinlagen, Polsterkissen für Gesäßverletzte;
22. Tragevorrichtungen für Handgepäck bei
Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit einer Hand
sowie bei Verwendung eines Führhundes;
23. Zimmerklosett und Bettheber für Querschnittsgelähmte
oder dauernd Bettlägerige.
II. Umfang der Ausstattung
(1) Künstliche Glieder mit Zubehör einschließlich
Prothesenschuhen und Prothesenhandschuhen,
kosmetische Ersatzstücke, Stützapparate
und orthopädische Schuhe werden erstmalig
in doppelter, alle anderen Behelfe in einfacher
Zahl beigestellt.
(2) Den Trägern orthopädischer Schuhe sind
Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß, den Ober- oder
Unterarm- oder Handamputierten oder
Handverletzten Handschuhe für die nichtbeschädigte
Hand beizustellen. Prothesenschuhe werden
paarweise beigestellt. Einseitig Ober- oder Unterschenkel-
oder Fußamputierte, die ein Kunstbein
nicht tragen können, sowie Beschädigte mit Stelzbeinen
erhalten als Erstausstattung zwei Einzelschuhe
für das nichtbeschädigte Bein.
III. Wiederherstellung und Erneuerung — Gebrauchsdauer
(1) Die Körperersatzstücke, die orthopädischen
und anderen Hilfsmittel sind wiederherzustellen
oder zu erneuern, wenn sie schadhaft oder unbrauchbar
geworden sind; die Erneuerung erfolgt
nur, wenn die Wiederherstellung unwirtschaftlich
ist.
(2) Die Wiederherstellung oder Erneuerung
kann abgelehnt werden, wenn die Beschädigung,
Gebrauchsunfähigkeit oder der Verlust auf Mißbrauch
zurückzuführen ist.
(3) Bei orthopädischen und Prothesenschuhen
sind die Kosten der wegen der gewöhnlichen Abnutzung
notwendigen Besohlung nicht zu ersetzen.
(4) Als durchschnittliche Gebrauchsdauer gelten
für
IV. Kostenersatz an Stelle von Sachleistungen
(1) Die Kosten für Änderungen an Gebrauchsgegenständen
sind zu ersetzen, sofern sie in
einem angemessenen Verhältnis zum Wert dieser
Gegenstände stehen.
(2) Schwerbeschädigten ist für die Änderung
der Bedienungseinrichtungen an eigenen Motorfahrzeugen,
für die Beschaffung und den Einbau
von Zusatzgeräten, für die Ausstattung von
Motorfahrzeugen mit einer automatischen Kupplung,
einer automatischen Kraftübertragung oder
einer ähnlichen Vorrichtung ein Kostenersatz bis
zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen
Kosten eines Selbstfahrers zu gewähren, wenn die
Änderung oder Beschallung wegen der Dienstbeschädigungsfolgen
erforderlich ist und von
der Behörde vorgeschrieben wird. Sofern bei der
Beschaffung eines Motorfahrzeuges, für dessen
fabrikmäßige Sonderausstattung mit einer automatischen
Kupplung, einer automatischen Kraftübertragung
oder einer ähnlichen Vorrichtung
Mehrkosten in Form eines Aufschlages auf den
Listenpreis erhoben werden, sind sie Schwerbeschädigten
unter den gleichen Voraussetzungen
bis zur Höhe von zwei Drittel der durchschnittlichen
Kosten eines Selbstfahrers zu ersetzen.
Erwirbt der Schwerbeschädigte ein Motorfahrzeug,
das in der serienmäßigen Ausstattung nur
mit einer automatischen Kupplung oder einer
automatischen Kraftübertragung geliefert wird,
ist an Stelle eines Kostenersatzes ein Zuschuß in
halber Höhe der durchschnittlichen Kosten eines
Selbstfahrers zu gewähren. Die Gewährung eines
neuerlichen Kostenersatzes (Zuschusses) ist im
allgemeinen frühestens nach Ablauf von fünf
Jahren zulässig.
V. Beihilfen zur Anschaffung von
Motorfahrzeugen
(1) An Stelle eines Selbstfahrers oder eines
Krankenfahrstuhles einschließlich deren Wiederherstellung
ist dem Beschädigten auf Antrag eine
Beihilfe zur Beschaffung eines mehrspurigen
Kraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu
gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt
ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines
Kraftfahrzeuges ist in der zweifachen Höhe, zur
Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges in der
dreifachen Höhe der durchschnittlichen Kosten
zu leisten, die dem Bund aus der Beistellung eines
Selbstfahrers entstanden wären; die Beihilfe darf
den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten
nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten
für die mittels der Beihilfe beschafften Kraftfahrzeuge
beziehungsweise Invalidenkraftfahrzeuge
werden nicht ersetzt.
(2) Nach Bewilligung einer Beihilfe kann ein
Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens
nach Ablauf von fünf Jahren entstehen. Voraussetzung
hiebei ist die Neubeschaffung eines Kraftfahrzeuges
oder eines Invalidenkraftfahrzeuges
und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen
Selbstfahrer oder einen Krankenfahrstuhl.
VI. Führhunde
(1) Der Blinde muß nach fachmännischem
Urteil in der Lage sein, sich eines Führhundes
mit Erfolg zu bedienen; er ist zur entsprechenden
Pflege des Führhundes verpflichtet. Bei Mißbrauch,
grober Vernachlässigung oder Mißhandlung
kann der Führhund entzogen werden.
(2) Die Kosten für eine tierärztliche Behandlung
einschließlich der Heilmittel sind zu ersetzen.
Desgleichen sind die Kosten für die Unterbringung
und Pflege des Führhundes während
der Pflege des Blinden (§ 19 Abs. 2) in einer
Krankenanstalt und während einer erweiterten
Heilbehandlung (§ 24 Abs. 2) des Blinden zu
ersetzen."
44. Die Z 1 des Abschnittes VII Abs. 1 der
Anlage zu §§ 32 und 33 hat zu lauten
„1. Einseitig Ober- oder Unterarm- oder
Handamputierten, einseitig Ober- oder
Unterschenkel- oder Fußamputierten,
einseitig oder beidseitig Fußstumpfamputierten
mit Apparatausrüstung,
Trägern von Stützapparaten (ausgenommen
Leibbandagen), Beschädigten,
die dauernd auf den Gebrauch von zwei
Krücken oder zwei Stockstützen angewiesen
sind, Benützern von Selbstfahrwagen,
Beschädigten mit absondernden
Hauterkrankungen oder Fisteleiterungen
geringer Ausdehnung, kiefer- und
gesichtsverletzten Beschädigten mit Speichelfluß,
Stützmiederträgern mit einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
mindestens 50 vH 113 S;"
Artikel II
Das Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 111/1979, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen der §§ 11 a, 14, 18,
19 bis 22, 32, 35 a, 46 b, 49, 51 bis 54 a, 55 a bis
59, 62, 64, 91 a, 91 b, 99 und 113 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 sind sinngemäß
anzuwenden."
2. § 3 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der Antrag auf Ausstellung einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises sowie auf
orthopädische Versorgung (§ 32 KOVG 1957)
und Sterbegeld (§ 12 a) ist bei der nach dem
Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen."
3. § 11 b Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Die Hilflosenzulage (§ 11 Abs. 12), das Sterbegeld
(§ 12 a) und die gemäß § 2 Abs. 2 in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu leistende
Pflege- oder Blindenzulage (§§ 18, 19 KOVG
1957), Führhundzulage (§ 20 KOVG 1957),
Zuschuß (§§ 14 und 46 b KOVG 1957) sowie das
Kleider- und Wäschepauschale (Abschnitt VH
der Anlage zu § 32 KOVG 1957) können weder
verpfändet noch gepfändet werden."
Artikel III
(1) Die in Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderliche Neubemessung der Versorgungsleistungen
und des Taschengeldes gemäß Art. I
Z 25 hat von Amts wegen zu erfolgen.
(2) Kiefer- und gesichtsverletzten Beschädigten
mit Speichelfluß und Stützmiederträgern mit
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 vH gemäß § 32 Abs. 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 über den Umfang der
Anlage hinaus im Ausmaß der gemäß Abschnitt
VH Abs. 1 Z 1 der Anlage zu §§ 32 und 33 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gewährte
Leistungen gelten als gemäß Art. I Z 44 zuerkannte
Pauschbeträge für außergewöhnlichen
Kleider- und Wäscheverbrauch.
Artikel IV
(1) Art. I Z 3 tritt mit 1. Jänner 1981, alle
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1980 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des Art. I Z 39 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
betraut.