225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 22
Grestener Straße wird im Bereich der Gemeinde
Ybbsitz wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 25,304, korrigiert den bestehenden
Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen
Bogens und bindet bei km 25,515 wieder in
die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Ybbsitz aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen B 22/94-78;
Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.