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225_1979 AT

225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 22 Grestener Straße im Bereich der Gemeinde Ybbsitz

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 22

Grestener Straße wird im Bereich der Gemeinde

Ybbsitz wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 25,304, korrigiert den bestehenden

Straßenverlauf durch Ausschaltung des vorhandenen

Bogens und bindet bei km 25,515 wieder in

die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Ybbsitz aufliegenden

Planunterlage (Planzeichen B 22/94-78;

Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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