225_1978
AT
225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 216 Weitental Straße im Bereich der Gemeinde Leiben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 216 Weitental Straße im Bereich der Gemeinde Leiben
1978_225_0 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 216 Weitental Straße im Bereich der Gemeinde Leiben
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 216 Weitental Straße
wird im Bereich der Gemeinde Leiben wie folgt
bestimmt
Die B 216 Weitental Straße wird im Bereich
zwischen km 0,803 (alt) und km 1,830 (alt) auf
die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.