225. Verordnung: Errichtung höherer Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,
BGBl. Nr. 332/1971, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. (1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich,
wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt
für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der
Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) Gainfarn" errichtet.
(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine
höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der
Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft
(Försterschule) Bruck/Mur" errichtet.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten
umfassen je 5 Schulstufen (Jahrgänge).
§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember
1971, BGBl. Nr. 51/1972, mit der eine höhere
Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in
Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur
errichtet wurde, wird aufgehoben.