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225_1976 AT

225. Verordnung: Errichtung höherer Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Errichtung höherer Lehranstalten für Forstwirtschaft (Försterschulen) in Gainfarn-Bad Vöslau und in Bruck/Mur

Auf Grund der §§ 20 und 37 lit. b des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes,

BGBl. Nr. 332/1971, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. (1) In Gainfarn-Bad Vöslau, Niederösterreich,

wird bis auf weiteres eine höhere Lehranstalt

für Forstwirtschaft (Försterschule) mit der

Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Försterschule) Gainfarn" errichtet.

(2) In Bruck/Mur, Steiermark, wird eine

höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft mit der

Bezeichnung „Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft

(Försterschule) Bruck/Mur" errichtet.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Lehranstalten

umfassen je 5 Schulstufen (Jahrgänge).

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft vom 7. Dezember

1971, BGBl. Nr. 51/1972, mit der eine höhere

Lehranstalt für Forstwirtschaft (Försterschule) in

Gainfarn mit einer Expositur in Bruck/Mur

errichtet wurde, wird aufgehoben.

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