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225_1975 AT

225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der S 8 Ennstal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Selzthal und Liezen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der S 8 Ennstal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Selzthal und Liezen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9

Pyhrn Autobahn und der S 8 Ennstal Schnellstraße

im Bereich der Gemeinden Selzthal und

Liezen wird wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9

Pyhrn Autobahn beginnt bei Projekts-

km 104,100 im Anschluß an die Überbrückung

der Enns und verläuft in südlicher Richtung zum

Knoten Selzthal (Anbindung der S 8 Ennstal

Schnellstraße). Nach Querung der Bahnlinie

Bischofshofen-Selzthal wird die Trasse in einem

Tunnel geführt und endet bei einer zweiten

Querung der Palten bei Projekts-km 108,680 an

der Gemeindegrenze zwischen Selzthal und

Rottenmann.

Die neu herzustellende Trasse der S 8 Ennstal

Schnellstraße beginnt im Bereich der Überschneidung

mit der B 113 Schoberpaß Straße bei

Projekts-km 10,300, führt in östlicher Richtung

zur Anschlußstelle Liezen (Projekts-km 11,400)

und bindet bei Projekts-km 13,500 mit Zu- und

Abfahrtsstraßen in die A 9 Pyhrn Autobahn

(Knoten Selzthal) ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und bei den Gemeinden Selzthal und Liezen

aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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