225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn und der S 8 Ennstal Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Selzthal und Liezen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 9
Pyhrn Autobahn und der S 8 Ennstal Schnellstraße
im Bereich der Gemeinden Selzthal und
Liezen wird wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der A 9
Pyhrn Autobahn beginnt bei Projekts-
km 104,100 im Anschluß an die Überbrückung
der Enns und verläuft in südlicher Richtung zum
Knoten Selzthal (Anbindung der S 8 Ennstal
Schnellstraße). Nach Querung der Bahnlinie
Bischofshofen-Selzthal wird die Trasse in einem
Tunnel geführt und endet bei einer zweiten
Querung der Palten bei Projekts-km 108,680 an
der Gemeindegrenze zwischen Selzthal und
Rottenmann.
Die neu herzustellende Trasse der S 8 Ennstal
Schnellstraße beginnt im Bereich der Überschneidung
mit der B 113 Schoberpaß Straße bei
Projekts-km 10,300, führt in östlicher Richtung
zur Anschlußstelle Liezen (Projekts-km 11,400)
und bindet bei Projekts-km 13,500 mit Zu- und
Abfahrtsstraßen in die A 9 Pyhrn Autobahn
(Knoten Selzthal) ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und bei den Gemeinden Selzthal und Liezen
aufliegenden Planunterlagen (Maßstab 1 :2000)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenteile Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.