225_1973
AT
225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch
1973_225_0 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 96 Murtal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch
wie folgt bestimmt
Die neu hergestellte Straßentrasse zweigt bei
km 11,401 (alt und neu) nächst dem Bahnhof
Frojach-Katschtal in westlicher Richtung von der
bestehenden Trasse ab, überquert die Mur südlich
der Katschbacheinmündung und bindet westlich
der Abzweigung der Landesstraße Nr. 252 bei
km 13,150 (alt)/km 12,771 (neu) wieder in die
bestehende Bundesstraße ein.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile werden
als Bundesstraße aufgelassen.