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225_1973 AT

225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung entbehrlich gewordener Straßenteile der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch

Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 96 Murtal Straße

wird im Bereich der Gemeinde Frojach-Katsch

wie folgt bestimmt

Die neu hergestellte Straßentrasse zweigt bei

km 11,401 (alt und neu) nächst dem Bahnhof

Frojach-Katschtal in westlicher Richtung von der

bestehenden Trasse ab, überquert die Mur südlich

der Katschbacheinmündung und bindet westlich

der Abzweigung der Landesstraße Nr. 252 bei

km 13,150 (alt)/km 12,771 (neu) wieder in die

bestehende Bundesstraße ein.

Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr

entbehrlich gewordenen Straßenteile werden

als Bundesstraße aufgelassen.

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