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225. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die

a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),

b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften

gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes

oder

c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)

gemeinsam mit einer oder mehreren

der genannten Sondergesellschaften im In-

und Ausland aufzunehmenden Anleihen,

Darlehen und sonstigen Kredite namens

des Bundes die Haftung als Bürge und

Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung

2400 Millionen Schilling an Kapital und

2400 Millionen Schilling an Zinsen und

Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 700 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre

nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. d nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt und

g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich

zum Ausbau von Großkraftwerken,

insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach,

Dampfkraftwerk Korneuburg, Malta,

Ottensheim, Rosegg, Schönau, Zemm und

der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft,

zur Durchführung von

Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen

an bereits im Betrieb befindlichen

Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten

für neue Projekte und des Anteiles

der Verbundgesellschaft am ersten

österreichischen Kernkraftwerk verwendet

wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)

vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils

für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt

werden, ist für die vertragliche Laufzeit die

Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2

lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

maßgebend. Für die Gesamtbelastung

bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten

durch freihändigen Rückkauf

nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowie

eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß

des im Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages

(Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschreiten,

namens des Bundes die Haftung als

Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese

Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen

werden, der eine allzu umfangreiche

Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung

ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung

solcher Anleihen dienen, sind auf den im

§ 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen

nicht anzurechnen.

§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge

übernommen, so sind diese zu den im

Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister

für Finanzen jeweils festgesetzten

Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge

anzurechnen.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Kreditoperationen vertraglich

vorgesehen ist und vom Schuldner

in Anspruch genommen wird oder zur

Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder

finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners

geboten ist und der Gläubiger

zustimmt,

b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte

Laufzeit um nicht mehr als fünf

Jahre überschritten wird und

c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen

für Zinsen und Kosten Deckung

finden.

(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2

überdies nur dann übernehmen oder übernommene

Haftungen gemäß § 4 nur dann

erstrecken, wenn

a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

der bundesverbürgten Kredite

und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht

in alle Bücher, Urkunden und sonstigen

Schriften der Verbundgesellschaft und der

Sondergesellschaften gewährleistet wird und

b) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften

dem Bundesminister für

Finanzen für die Dauer der Laufzeit der

verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung

und den Wirtschaftsprüferbericht

vorlegen.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, steht ihm

neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz

der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des

allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das

Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im

Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen

Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit

mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten,

zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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