225. Bundesgesetz: Energieanleihegesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die
a) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft),
b) von einer oder mehreren Sondergesellschaften
gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes
oder
c) von der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft)
gemeinsam mit einer oder mehreren
der genannten Sondergesellschaften im In-
und Ausland aufzunehmenden Anleihen,
Darlehen und sonstigen Kredite namens
des Bundes die Haftung als Bürge und
Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung
2400 Millionen Schilling an Kapital und
2400 Millionen Schilling an Zinsen und
Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 700 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation 30 Jahre
nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. d nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Liren, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt und
g) der Erlös der Kreditoperationen ausschließlich
zum Ausbau von Großkraftwerken,
insbesondere der Werke Altenwörth, Ferlach,
Dampfkraftwerk Korneuburg, Malta,
Ottensheim, Rosegg, Schönau, Zemm und
der Übertragungseinrichtungen der Verbundgesellschaft,
zur Durchführung von
Fertigstellungs- und Ergänzungsinvestitionen
an bereits im Betrieb befindlichen
Anlagen, zur Finanzierung von Planungsarbeiten
für neue Projekte und des Anteiles
der Verbundgesellschaft am ersten
österreichischen Kernkraftwerk verwendet
wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions- oder
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten)
vom Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Krediten, bei welchen die Zinssätze jeweils
für bestimmte Zeitabschnitte variabel festgesetzt
werden, ist für die vertragliche Laufzeit die
Gesamtbelastung nach der Formel laut Abs. 2
lit. d und e zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
maßgebend. Für die Gesamtbelastung
bei Anleihen sind vertraglich vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten
durch freihändigen Rückkauf
nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, sowie
eine Laufzeit von zwei Jahren und das Ausmaß
des im Abs. 2 lit. a und b genannten Betrages
(Gegenwertes) an Kapital und Zinsen nicht überschreiten,
namens des Bundes die Haftung als
Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen. Diese
Haftung darf jedoch nur in einem Rahmen übernommen
werden, der eine allzu umfangreiche
Überschneidung zwischen Vor- und Endfinanzierung
ausschließt. Kredite, die der Vorfinanzierung
solcher Anleihen dienen, sind auf den im
§ 1 Abs. 2 lit. a genannten Haftungsrahmen
nicht anzurechnen.
§ 3. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 und § 2 für Fremdwährungsbeträge
übernommen, so sind diese zu den im
Zeitpunkt der Haftungsübernahme vom Bundesminister
für Finanzen jeweils festgesetzten
Kassenwerten auf die genannten Höchstbeträge
anzurechnen.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Kreditoperationen vertraglich
vorgesehen ist und vom Schuldner
in Anspruch genommen wird oder zur
Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder
finanzieller Schwierigkeiten des Hauptschuldners
geboten ist und der Gläubiger
zustimmt,
b) durch die Prolongierung die vertraglich vereinbarte
Laufzeit um nicht mehr als fünf
Jahre überschritten wird und
c) die Mehrleistungen an Zinsen im Haftungsrahmen
für Zinsen und Kosten Deckung
finden.
(2) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 2
überdies nur dann übernehmen oder übernommene
Haftungen gemäß § 4 nur dann
erstrecken, wenn
a) die Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
der bundesverbürgten Kredite
und im Zuge dieser Prüfung die Einsicht
in alle Bücher, Urkunden und sonstigen
Schriften der Verbundgesellschaft und der
Sondergesellschaften gewährleistet wird und
b) die Verbundgesellschaft und die Sondergesellschaften
dem Bundesminister für
Finanzen für die Dauer der Laufzeit der
verbürgten Kredite den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung
und den Wirtschaftsprüferbericht
vorlegen.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, steht ihm
neben dem Recht, vom Schuldner den Ersatz
der bezahlten Schuld zu fordern (§ 1358 des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), auch das
Recht zu, vom Schuldner den Ersatz aller im
Zusammenhang mit der Einlösung der übernommenen
Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem Rechtsstreit
mit dem Gläubiger aufgewendeten Kosten,
zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.