225. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 36 1 des Kartellgesetzes 1959,
BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,
BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen
wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr
Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß
§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der
Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.
Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen
von Kalkulationsrichtlinien gemäß
§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung der
4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben oder
anzuwenden
1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate
oder Vorrichtungen für photographische oder
kinematographische Zwecke,
2. Schmalfilmkameras und Projektoren,
3. Stehbildprojektionsapparate, photographische
Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,
4. Apparate und Ausrüstungen für photographische
Laboratorien, Photokopiergeräte für das
Kontaktverfahren, Filmspulen, Projektionsschirme,
5. Objektive für photographische Zwecke,
6. Belichtungsmesser,
7. unbelichtete Filme für photographische und
kinematographische Zwecke,
8. Photopapiere,
9. Taschen für Photogeräte.
§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes
1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe
bis zu 60.000•— S oder mit Arrest bis zu
acht Wochen bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in
Kraft und verliert mit 30. Juni 1972 ihre Wirksamkeit.