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225_1971 AT

225. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Untersagung der Herausgabe oder Anwendung von Preisempfehlungen

Auf Grund des § 36 1 des Kartellgesetzes 1959,

BGBl. Nr. 272, in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle,

BGBl. Nr. 241/1968, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend angeführten Warengattungen

wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr

Preisempfehlungen, sofern sie nicht gemäß

§ 1 Abs. 2 lit. b des Kartellgesetzes 1959 in der

Fassung der 4. Kartellgesetznovelle, BGBl.

Nr. 174/1962, als Kartell gelten und nicht Empfehlungen

von Kalkulationsrichtlinien gemäß

§ 36 c des Kartellgesetzes 1959 in der Fassung der

4. Kartellgesetznovelle sind, herauszugeben oder

anzuwenden

1. Photographische Apparate, Blitzlichtapparate

oder Vorrichtungen für photographische oder

kinematographische Zwecke,

2. Schmalfilmkameras und Projektoren,

3. Stehbildprojektionsapparate, photographische

Vergrößerungs- und Verkleinerungsapparate,

4. Apparate und Ausrüstungen für photographische

Laboratorien, Photokopiergeräte für das

Kontaktverfahren, Filmspulen, Projektionsschirme,

5. Objektive für photographische Zwecke,

6. Belichtungsmesser,

7. unbelichtete Filme für photographische und

kinematographische Zwecke,

8. Photopapiere,

9. Taschen für Photogeräte.

§ 2. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden gemäß § 48 b des Kartellgesetzes

1959 in der Fassung der 5. Kartellgesetznovelle

von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe

bis zu 60.000•— S oder mit Arrest bis zu

acht Wochen bestraft.

§ 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1971 in

Kraft und verliert mit 30. Juni 1972 ihre Wirksamkeit.

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