Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
225_1970 AT

225. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in

der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1965,

BGBl. Nr. 165, und der Dienstpragmatik-Novelle

1969, BGBl. Nr. 148, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 101 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„§ 16 Abs. 5 erster und zweiter Satz finden

sinngemäß Anwendung."

2. An die Stelle des Zweiten Hauptstückes

treten im Anschluß an den § 155 folgende Bestimmungen

Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie

Anwendungsbereich

§ 156. Für Beamte, die bei einer Dienststelle

der Bundesgendarmerie verwendet werden (Beamte

der Bundesgendarmerie), gelten die vorangehenden

Bestimmungen dieses Abschnittes mit

nachstehenden Abweichungen.

Begriffsbestimmungen

§ 157. (1) Dienstbehörden für die Beamten

der Bundesgendarmerie sind hinsichtlich des Disziplinarrechtes

der Bundesminister für Inneres

und die dem Bundesministerium für Inneres unmittelbar

unterstellten Gendarmeriedienststellen.

(2) Zur Führung der Dienstaufsicht berufene

Vorgesetzte sind der Bundesminister für Inneres

und die Kommandanten der dem Bundesministerium

für Inneres unmittelbar unterstellten Gendarmeriedienststellen

sowie alle übrigen regelmäßig

oder im Einzelfall mit der Durchführung

von Inspizierungen betrauten Gendarmeriebeamten

und die Kommandanten geschlossener

Einheiten vom Bezirksgendarmeriekommandanten

aufwärts für die ihnen unterstehenden Gendarmeriebeamten.

Disziplinarkommission en

§ 158. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens

gegen Beamte der Bundesgendarmerie

werden folgende Disziplinarbehörden errichtet

a) Disziplinarkommissionen erster Instanz bei

den Landesgendarmeriekommanden;

b) eine Disziplinaroberkommission für die

Bundesgendarmerie beim Bundesministerium

für Inneres.

(2) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen

bei den Landesgendarmeriekommanden

und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern

sind vom Bundesminister für Inneres aus dem

Kreise der leitenden Gendarmeriebeamten der

betreffenden Landesgendarmeriekommanden zu

bestellen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat überdies

für jede Disziplinarkommission bei einem

Landesgendarmeriekommando je zwölf Mitglieder

aus dem Kreise der dienstführenden und der

definitiven eingeteilten Beamten des Gendarmeriedienstes

des betreffenden Landesgendarmeriekommandos

zu bestellen.

(4) Im Falle einer Zuweisung gemäß § 100

Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 101 Abs. 2

mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesminister

für Inneres aus dem Personalstand der

Dienststellen, bei denen keine Disziplinarkommission

bestellt wird, je sechs weitere Mitglieder

zu bestellen hat.

(5) Für die Disziplinarkommission beim Landesgendarmeriekommando

für Niederösterreich

hat der Bundesminister für Inneres überdies vier

Beamte aus dem Kreise jener Beamten der Bundesgendarmerie,

die nicht dem Dienstzweig „Gendarmerie"

angehören, zu bestellen.

(6) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und

zwölf Mitglieder der Disziplinaroberkommission

für die Bundesgendarmerie sind vom Bundesminister

für Inneres aus dem Kreise der leitenden

Gendarmeriebeamten zu bestellen. Je weitere

sechs Mitglieder sind aus dem Kreise der dienstführenden

und eingeteilten Gendarmeriebeamten

zu bestellen.

Zuständigkeit

§ 159. (1) Als Disziplinarbehörden erster Instanz

sind zuständig

a) die Disziplinarkommissionen bei den Landesgendarmeriekommanden

für alle Beamten

der Bundesgendarmerie, die im Bereiche

des Landesgendarmeriekommandos

oder bei einer gemäß § 100 Abs. 2 zugewiesenen

Dienststelle in Verwendung

stehen, mit Ausnahme der leitenden Gendarmeriebeamten;

b) die Disziplinaroberkommission für die

Bundesgendarmerie für alle leitenden Gendarmeriebeamten

und alle sonstigen im

Bundesministerium für Inneres in Verwendung

stehenden Beamten der Bundesgendarmerie.

(2) Die Disziplinarkommission beim Landesgendarmeriekommando

für Niederösterreich ist

überdies für die Disziplinarsachen jener Beamten

der Bundesgendarmerie, die nicht dem Dienstzweig

„Gendarmerie" angehören, in erster Instanz

zuständig.

(3) Als Disziplinarbehörden zweiter Instanz

sind zuständig

a) die Disziplinaroberkommission für die

Bundesgendarmerie gegen Entscheidungen

der Disziplinarkommissionen bei den Landesgendarmeriekommanden

und

b) die Oberste Disziplinarkommission beim

Bundeskanzleramt gegen erstinstanzliche

Entscheidungen der Disziplinaroberkommission

für die Bundesgendarmerie. In

diesen Fällen müssen wenigstens zwei

leitende Gendarmeriebeamte dem entscheidenden

Senat der Obersten Disziplinarkommission

angehören.

Disziplinarsenate

§ 160. (1) Die Disziplinarkommissionen bei

den Landesgendarmeriekommanden haben gemäß

§ 104 Abs. 4 je zwei Senate zu bilden.

(2) Der erste Senat der Disziplinarkommission

beim Landesgendarmeriekommando besteht aus

dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission

und vier Mitgliedern aus dem Kreise der dienstführenden

Gendarmeriebeamten für Disziplinarangelegenheiten

dieser Beamten, der zweite

Senat aus dem rangältesten Stellvertreter des

Vorsitzenden der Disziplinarkommission und

vier Mitgliedern aus dem Kreise der eingeteilten

Gendarmeriebeamten für die Disziplinarangelegenheiten

dieser Beamten. Im Vorsitz in den

Senaten können der Vorsitzende der Disziplinarkommission

und die Stellvertreter einander vertreten.

(3) Im Falle einer Zuweisung gemäß § 100

Abs. 2 und im Falle des § 159 Abs. 2 sind die

erforderlichen weiteren Senate zu bilden.

(4) Wenn die Disziplinaroberkommission für

die Bundesgendarmerie über eine Disziplinarsache

eines dienstführenden oder eingeteilten

Gendarmeriebeamten zu entscheiden hat, müssen

dem Senat zwei Mitglieder der Verwendungsgruppe

des beschuldigten Beamten angehören.

Disziplinaranwälte

§ 161. Zu Disziplinaranwälten und deren

Stellvertretern sind leitende Gendarmeriebeamte

zu bestellen.

Untersuchungskommissäre

§ 162. Zu Untersuchungskommissären bei den

im § 159 Abs. 1 genannten Disziplinarkommissionen

sind geeignete Gendarmeriebeamte zu bestellen.

Artikel II

Aufhebung von Vorschriften

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. Das Gesetz vom 6. Februar 1919, StGBl.

Nr. 92, betreffend die Handhabung der disziplinären

Strafgewalt bei der Gendarmerie des

deutschösterreichischen Staates;

2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes des

Innern vom 2. März 1919, StGBl. Nr. 161, betreffend

die Erlassung einer Disziplinarvorschrift

für die Gendarmerie des deutschösterreichischen

Staates;

3. das Gendarmeriedienstgesetz 1957, BGBl.

Nr. 255.

Artikel III

Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen

nach § 158 sind erstmals innerhalb eines

Monates nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zu bestellen. Ihre Funktionsdauer endet

mit 31. Dezember 1972. Die Senate sind innerhalb

von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu bilden.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

bestellten Disziplinarkommissionen

haben ihre Tätigkeit mit Ablauf von zwei Monaten

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

einzustellen, falls jedoch bereits eine

mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bis

zum Abschluß des Verfahrens fortzusetzen.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich des Art. I Z. 1 die Bundesregierung,

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Inneres betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →