225. Bundesgesetz: Dienstpragmatik-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, in
der Fassung der Dienstpragmatik-Novelle 1965,
BGBl. Nr. 165, und der Dienstpragmatik-Novelle
1969, BGBl. Nr. 148, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 101 a Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„§ 16 Abs. 5 erster und zweiter Satz finden
sinngemäß Anwendung."
2. An die Stelle des Zweiten Hauptstückes
treten im Anschluß an den § 155 folgende Bestimmungen
Besondere Bestimmungen für Beamte der Bundesgendarmerie
Anwendungsbereich
§ 156. Für Beamte, die bei einer Dienststelle
der Bundesgendarmerie verwendet werden (Beamte
der Bundesgendarmerie), gelten die vorangehenden
Bestimmungen dieses Abschnittes mit
nachstehenden Abweichungen.
Begriffsbestimmungen
§ 157. (1) Dienstbehörden für die Beamten
der Bundesgendarmerie sind hinsichtlich des Disziplinarrechtes
der Bundesminister für Inneres
und die dem Bundesministerium für Inneres unmittelbar
unterstellten Gendarmeriedienststellen.
(2) Zur Führung der Dienstaufsicht berufene
Vorgesetzte sind der Bundesminister für Inneres
und die Kommandanten der dem Bundesministerium
für Inneres unmittelbar unterstellten Gendarmeriedienststellen
sowie alle übrigen regelmäßig
oder im Einzelfall mit der Durchführung
von Inspizierungen betrauten Gendarmeriebeamten
und die Kommandanten geschlossener
Einheiten vom Bezirksgendarmeriekommandanten
aufwärts für die ihnen unterstehenden Gendarmeriebeamten.
Disziplinarkommission en
§ 158. (1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens
gegen Beamte der Bundesgendarmerie
werden folgende Disziplinarbehörden errichtet
a) Disziplinarkommissionen erster Instanz bei
den Landesgendarmeriekommanden;
b) eine Disziplinaroberkommission für die
Bundesgendarmerie beim Bundesministerium
für Inneres.
(2) Die Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen
bei den Landesgendarmeriekommanden
und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern
sind vom Bundesminister für Inneres aus dem
Kreise der leitenden Gendarmeriebeamten der
betreffenden Landesgendarmeriekommanden zu
bestellen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat überdies
für jede Disziplinarkommission bei einem
Landesgendarmeriekommando je zwölf Mitglieder
aus dem Kreise der dienstführenden und der
definitiven eingeteilten Beamten des Gendarmeriedienstes
des betreffenden Landesgendarmeriekommandos
zu bestellen.
(4) Im Falle einer Zuweisung gemäß § 100
Abs. 2 finden die Bestimmungen des § 101 Abs. 2
mit der Maßgabe Anwendung, daß der Bundesminister
für Inneres aus dem Personalstand der
Dienststellen, bei denen keine Disziplinarkommission
bestellt wird, je sechs weitere Mitglieder
zu bestellen hat.
(5) Für die Disziplinarkommission beim Landesgendarmeriekommando
für Niederösterreich
hat der Bundesminister für Inneres überdies vier
Beamte aus dem Kreise jener Beamten der Bundesgendarmerie,
die nicht dem Dienstzweig „Gendarmerie"
angehören, zu bestellen.
(6) Der Vorsitzende, die Stellvertreter und
zwölf Mitglieder der Disziplinaroberkommission
für die Bundesgendarmerie sind vom Bundesminister
für Inneres aus dem Kreise der leitenden
Gendarmeriebeamten zu bestellen. Je weitere
sechs Mitglieder sind aus dem Kreise der dienstführenden
und eingeteilten Gendarmeriebeamten
zu bestellen.
Zuständigkeit
§ 159. (1) Als Disziplinarbehörden erster Instanz
sind zuständig
a) die Disziplinarkommissionen bei den Landesgendarmeriekommanden
für alle Beamten
der Bundesgendarmerie, die im Bereiche
des Landesgendarmeriekommandos
oder bei einer gemäß § 100 Abs. 2 zugewiesenen
Dienststelle in Verwendung
stehen, mit Ausnahme der leitenden Gendarmeriebeamten;
b) die Disziplinaroberkommission für die
Bundesgendarmerie für alle leitenden Gendarmeriebeamten
und alle sonstigen im
Bundesministerium für Inneres in Verwendung
stehenden Beamten der Bundesgendarmerie.
(2) Die Disziplinarkommission beim Landesgendarmeriekommando
für Niederösterreich ist
überdies für die Disziplinarsachen jener Beamten
der Bundesgendarmerie, die nicht dem Dienstzweig
„Gendarmerie" angehören, in erster Instanz
zuständig.
(3) Als Disziplinarbehörden zweiter Instanz
sind zuständig
a) die Disziplinaroberkommission für die
Bundesgendarmerie gegen Entscheidungen
der Disziplinarkommissionen bei den Landesgendarmeriekommanden
und
b) die Oberste Disziplinarkommission beim
Bundeskanzleramt gegen erstinstanzliche
Entscheidungen der Disziplinaroberkommission
für die Bundesgendarmerie. In
diesen Fällen müssen wenigstens zwei
leitende Gendarmeriebeamte dem entscheidenden
Senat der Obersten Disziplinarkommission
angehören.
Disziplinarsenate
§ 160. (1) Die Disziplinarkommissionen bei
den Landesgendarmeriekommanden haben gemäß
§ 104 Abs. 4 je zwei Senate zu bilden.
(2) Der erste Senat der Disziplinarkommission
beim Landesgendarmeriekommando besteht aus
dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission
und vier Mitgliedern aus dem Kreise der dienstführenden
Gendarmeriebeamten für Disziplinarangelegenheiten
dieser Beamten, der zweite
Senat aus dem rangältesten Stellvertreter des
Vorsitzenden der Disziplinarkommission und
vier Mitgliedern aus dem Kreise der eingeteilten
Gendarmeriebeamten für die Disziplinarangelegenheiten
dieser Beamten. Im Vorsitz in den
Senaten können der Vorsitzende der Disziplinarkommission
und die Stellvertreter einander vertreten.
(3) Im Falle einer Zuweisung gemäß § 100
Abs. 2 und im Falle des § 159 Abs. 2 sind die
erforderlichen weiteren Senate zu bilden.
(4) Wenn die Disziplinaroberkommission für
die Bundesgendarmerie über eine Disziplinarsache
eines dienstführenden oder eingeteilten
Gendarmeriebeamten zu entscheiden hat, müssen
dem Senat zwei Mitglieder der Verwendungsgruppe
des beschuldigten Beamten angehören.
Disziplinaranwälte
§ 161. Zu Disziplinaranwälten und deren
Stellvertretern sind leitende Gendarmeriebeamte
zu bestellen.
Untersuchungskommissäre
§ 162. Zu Untersuchungskommissären bei den
im § 159 Abs. 1 genannten Disziplinarkommissionen
sind geeignete Gendarmeriebeamte zu bestellen.
Artikel II
Aufhebung von Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. Das Gesetz vom 6. Februar 1919, StGBl.
Nr. 92, betreffend die Handhabung der disziplinären
Strafgewalt bei der Gendarmerie des
deutschösterreichischen Staates;
2. die Vollzugsanweisung des Staatsamtes des
Innern vom 2. März 1919, StGBl. Nr. 161, betreffend
die Erlassung einer Disziplinarvorschrift
für die Gendarmerie des deutschösterreichischen
Staates;
3. das Gendarmeriedienstgesetz 1957, BGBl.
Nr. 255.
Artikel III
Übergangsbestimmungen
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen
nach § 158 sind erstmals innerhalb eines
Monates nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zu bestellen. Ihre Funktionsdauer endet
mit 31. Dezember 1972. Die Senate sind innerhalb
von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu bilden.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
bestellten Disziplinarkommissionen
haben ihre Tätigkeit mit Ablauf von zwei Monaten
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
einzustellen, falls jedoch bereits eine
mündliche Verhandlung stattgefunden hat, bis
zum Abschluß des Verfahrens fortzusetzen.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1 die Bundesregierung,
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Inneres betraut.