225. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Zwölfaxing
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische
Munitionslager wird verordnet
§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers
Zwölfaxing werden die im § 2 näher
bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Zwölfaxing,
Pellendorf und Himberg (Gerichtsbezirk
Schwechat) bestimmt. Die genaue Abgrenzung
der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist
aus den einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.
§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich
des Munitionslagers Zwölfaxing fallen jene
Grundstücke und Teile von Grundstücken, die
innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot
gezeichneten Einhüllenden liegen.
(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des
Munitionslagers Zwölfaxing fallen jene Grundstücke
und Teile von Grundstücken, die zwischen
den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau
gezeichneten Einhüllenden liegen.
§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer
Woche nach dem Tag der Kundmachung in
Kraft.