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225_1968 AT

225. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Zwölfaxing

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Verordnung: Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers Zwölfaxing

Auf Grund des § 23 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 31. Mai 1967, BGBl. Nr. 197, über militärische

Munitionslager wird verordnet

§ 1. Als Gefährdungsbereich des Munitionslagers

Zwölfaxing werden die im § 2 näher

bezeichneten Teile der Katastralgemeinden Zwölfaxing,

Pellendorf und Himberg (Gerichtsbezirk

Schwechat) bestimmt. Die genaue Abgrenzung

der vom Gefährdungsbereich erfaßten Teile ist

aus den einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlagen 1 und 2 im einzelnen ersichtlich.

§ 2. (1) In den engeren Gefährdungsbereich

des Munitionslagers Zwölfaxing fallen jene

Grundstücke und Teile von Grundstücken, die

innerhalb der aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot

gezeichneten Einhüllenden liegen.

(2) In den weiteren Gefährdungsbereich des

Munitionslagers Zwölfaxing fallen jene Grundstücke

und Teile von Grundstücken, die zwischen

den aus der Anlage 2 ersichtlichen, rot und blau

gezeichneten Einhüllenden liegen.

§ 3. Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer

Woche nach dem Tag der Kundmachung in

Kraft.

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