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225_1967 AT

225. Bundesgesetz: Abänderung des Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Abänderung des Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetz,

BGBl. Nr. 26/1964, wird wie folgt abgeändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Unternehmungen wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen zur Vollautomatisierung und Erweiterung

des österreichischen Fernsprechnetzes

bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen

in den Jahren 1964 bis 1972 Bestellungen

im Höchstausmaß von insgesamt

10.934 Millionen Schilling zu vergeben, wovon

618 Millionen Schilling bereits im Bundesfinanzgesetz

1964 bei Kapitel 28 Titel 1 vorgesehen

sind."

2. Der § 2 hat zu lauten

„§ 2. Zur Begleichung der von den Unternehmungen

vorgelegten Rechnungen sind jene

Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden,

die in den Jahren 1965 bis 1967 über

den Betrag von 1680 Millionen Schilling und ab

dem Jahre 1968 über den Betrag von 2000 Millionen

Schilling hinaus anfallen. Zu diesem Zweck

ist in Höhe dieser Mehreinnahmen — die in den

Bundesvoranschlägen bei Kapitel 78 getrennt zu

veranschlagen sind — ein gleichhoher zweckgebundener

Ausgabenansatz bei Kapitel 78 vorzusehen."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1968

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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