225. Bundesgesetz: Abänderung des Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Fernsprechbetriebs-Investitionsgesetz,
BGBl. Nr. 26/1964, wird wie folgt abgeändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Unternehmungen wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen zur Vollautomatisierung und Erweiterung
des österreichischen Fernsprechnetzes
bei den hiefür in Frage kommenden Unternehmungen
in den Jahren 1964 bis 1972 Bestellungen
im Höchstausmaß von insgesamt
10.934 Millionen Schilling zu vergeben, wovon
618 Millionen Schilling bereits im Bundesfinanzgesetz
1964 bei Kapitel 28 Titel 1 vorgesehen
sind."
2. Der § 2 hat zu lauten
„§ 2. Zur Begleichung der von den Unternehmungen
vorgelegten Rechnungen sind jene
Mehreinnahmen an Fernsprechgebühren zu verwenden,
die in den Jahren 1965 bis 1967 über
den Betrag von 1680 Millionen Schilling und ab
dem Jahre 1968 über den Betrag von 2000 Millionen
Schilling hinaus anfallen. Zu diesem Zweck
ist in Höhe dieser Mehreinnahmen — die in den
Bundesvoranschlägen bei Kapitel 78 getrennt zu
veranschlagen sind — ein gleichhoher zweckgebundener
Ausgabenansatz bei Kapitel 78 vorzusehen."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1968
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.