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225_1965 AT

225. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 225. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1950, BGBL Nr. 128 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 210/1951,

BGBL Nr. 50/1959 und BGBL Nr. 175/1963,

wird wie folgt abgeändert und ergänzt

1. § 39 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Gegen die Endentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung

steht die Berufung an den Obersten

Patent- und Markensenat als oberste Instanz

offen."

2. Die Überschrift zu § 41 sowie dieser haben

zu lauten

„Oberster Patent- und Markensenat

§ 41. (1) Als Berufungsinstanz gegen die Endentscheidungen

der Nichtigkeitsabteilung des

Patentamtes wird der Oberste Patent- und Markensenat

in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem

Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus mindestens

acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen

Anzahl von fachtechnischen Mitgliedern

als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes

den Titel ,Rat des Obersten Patent- und Markensenates'.

(2) Der Präsident und der Vizepräsident

müssen dem Obersten Gerichtshof als Präsident,

als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender

angehören oder angehört haben.

(3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen

die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien

vollendet und durch mindestens zehn Jahre

eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die

Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies

müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische

Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen

Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mitglieder

müssen Richter, mindestens drei Mitglieder

rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A

des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau

oder ständige rechtskundige Mitglieder

des Patentamtes sein.

(4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen

die Studien an einer Hochschule technischer

Richtung oder die philosophischen Studien

für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer

vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse

auf einem bestimmten Gebiet der Technik

verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet

haben.

(6) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische

Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt

werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit

beschränkt sind.

(6) Die Mitglieder des Obersten Patent-

und Markensenates werden vom Bundespräsidenten

auf die Dauer von fünf Jahren ernannt;

ihre Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung

hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden

aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in

den dauernden Ruhestand.

(7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember

des Jahres, in dem die Mitglieder das 70. Lebensjahr

vollendet haben. Das Amt erlischt ferner,

wenn ein Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft

verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit

beschränkt wird oder wenn es wegen

eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen Vergehens oder wegen einer

derartigen Übertretung bestraft wird.

(8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung

ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes

Gelöbnis zu leisten: ,Ich gelobe die gewissenhafte

und unparteiische Führung meines Amtes

und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus

meiner Amtsführung bekannt wird.' Die Ge-

löbnisformel ist zu unterschreiben. Im Falle

der Wiederberufung genügt die Erinnerung an

das abgelegte Gelöbnis.

(9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres

Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Die Entscheidungen des Obersten

Patent- und Markensenates unterhegen nicht

der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg.

(10) Die Schriftführer sind vom Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau aus dem

Stande der Beamten der Verwendungsgruppe A

dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes

zu bestellen.

(11) Der Präsident des Obersten Patent- und

Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Leiter

dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche

Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der

Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monatsbezuges

eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe

1 der Dienstklasse IX der Allgemeinen

Verwaltung.

(12) Alle übrigen Mitglieder und die Schriftführer

erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe

ihrer Verwendung, und zwar

a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,

b) die Beisitzer 4 bis 15%,

c) die Schriftführer 3 bis 10%

des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für

jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren

werden für die in einem Kalenderjahr

abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des

Präsidenten vom Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau zum Ende des Kalenderjahres

zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen

Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu

nehmen ist.

(13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent-

und Markensenates werden vom Patentamt

geführt"

3. § 41 a hat zu lauten

„§ 41 a. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat

verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz

des Präsidenten oder, im Falle seiner Verhinderung,

des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern

bestehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden,

zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen

Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom

Vorsitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen

ein rechtskundiger Beamter der Verwendungsgruppe

A und mindestens ein Richter angehören.

Der rechtskundige Beamte ist ein Referent;

der Vorsitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglieder

zu Mitreferenten bestellen.

(2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben

die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates

ein Amtskieid zu tragen. Die näheren

Bestimmungen über die Beschaffenheit und das

Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung

getroffen."

4. Die Überschrift zu § 42 sowie dieser haben

zu lauten

„Ausschließungsgründe

§ 42. (1) Mitglieder des Patentamtes und des

Obersten Patent- und Markensenates sind von

der Mitwirkung ausgeschlossen

1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst

Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer

der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten,

Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen stehen;

2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder

solcher Personen, die mit ihnen in gerader Linie

verwandt oder verschwägert sind oder mit denen

sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt

oder im zweiten Grad verschwägert sind;

3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflegeeltern,

Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel

oder Pflegebefohlenen;

4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der

Parteien vertreten oder vertreten haben oder

bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil

oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben;

5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmittel

sich gegen eine Entscheidung richtet,

an der sie mitgewirkt haben;

6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen,

die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit

in Zweifel zu setzen.

(2) Die Mitglieder des Obersten Patent- und

Markensenates sind überdies von der Mitwirkung

ausgeschlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung

eines Patentes, hinsichtlich dessen sie

in der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung

an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung

oder über die Patenterteilung mitgewirkt

haben;

2. im Verfahren hinsichtlich aller anderen in

die Zuständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden

Anträge unter der Voraussetzung der Z. 1

nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt

zugrunde liegt, der bereits in dem Verfahren

vor der Anmeldeabteilung oder Beschwerdeabteilung

Gegenstand der Entscheidung war.

(3) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten

Patent- und Markensenates, das sich von

der Mitwirkung bei einer Beschlußfassung oder

Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1

und 2), hat dies dem Abteilungsvorstand oder

dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe

ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er

den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet,

die erforderlichen Verfügungen wegen eines

Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand

oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund

betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren

vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes,

im Verfahren vor dem Obersten Patent-

und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten.

Ist dieser selbst der Vorsitzende, ist die Anzeige

an seinen Stellvertreter zu erstatten.

(4) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt

oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat

von einer Partei ein Ausschließungsgrund

geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 3

vorzugehen."

5. § 43 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur berufsmäßigen Vertretung von Parteien

sind befugt

a) vor dem Patentamt und vor dem Obersten

Patent- und Markensenat nur die Rechtsanwälte,

die Patentanwälte und die Finanzprokuratur;

b) vor dem Patentamt, jedoch mit Ausschluß

der Vertretung vor der Nichtigkeitsabteilung

und der Vertretung in allen nichttechnischen

Angelegenheiten, auch die

Ziviltechniker, wenn sie nach Maßgabe der

Bestimmungen des folgenden Absatzes in

das beim Patentamt zu führende Ziviltechnikerregister

eingetragen sind."

6. § 43a Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Das Amt eines Mitgliedes des Patentamtes

oder des Obersten Patent- und Markensenates

ist mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft,

der Patentanwaltschaft und mit der Vertretungsbefugnis

der Ziviltechniker vor dem Patentamt

nicht vereinbar."

7. Die Überschrift zu § 47 sowie dieser haben

zu lauten

„Zustellung

§ 47. Die Zustellung der Ausfertigungen des

Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates

erfolgt von Amts wegen durch Organe

des Patentamtes oder durch die Post. Im übrigen

finden, soweit im § 47 a nicht etwas anderes

bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 22 bis 31

AVG. 1950 Anwendung."

8. § 74 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des

Obersten Patent- und Markensenates sowie den

Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe

A des Bundesministeriums für Handel

und Wiederaufbau bleibt trotz Ausschluß der

Öffentlichkeit der Zutritt gestattet."

9. Die Überschrift zu § 78 sowie dieser haben

zu lauten

„Inhalt der Entscheidung

§ 78. Die Ausfertigung der Entscheidung hat

zu enthalten

1. die Bezeichnung der Abteilung und die

Namen der Mitglieder, die an der Entscheidung

mitgewirkt haben;

2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Vertreter

und Bevollmächtigten sowie ihre Parteistellung;

3. die Entscheidung;

4. den Tatbestand der Entscheidung, bestehend

in einer gedrängten Darstellung des aus der

mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes

unter Hervorhebung der in der Hauptsache

von den Parteien gestellten Anträge;

5. die Entscheidungsgründe;

6. die Rechtsmittelbelehrung."

10. Die Überschrift zu § 83 sowie dieser haben

zu lauten

„Rechtshilfe

§ 83. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt

und dem Obersten Patent- und Markensenat

Rechtshilfe zu leisten."

11. § 84 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmsbegehren

ist jene Patentbehörde (Nichtigkeitsabteilung

des Patentamtes oder Oberster

Patent- und Markensenat) berufen, welche die

angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem

Wiederaufnahmsbegehren vom Obersten Patent-

und Markensenat stattgegeben, so hat dieser

gleichzeitig zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene

Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung

durchzuführen ist."

12. § 85 b Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsabteilung

des Patentamtes ist der Vorsitzende

zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entscheidung

steht die Berufung an den Obersten Patent-

und Markensenat nach Maßgabe der für dieses

Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im

übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes

auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung

der Beschlüsse die sonst geltenden Vorschriften

Anwendung."

13. Die Überschrift zu § 86 sowie dieser haben

zu lauten

„Vollstreckung

§ 86. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Patentamtes

sowie des Obersten Patent- und Markensenates

sind Exekutionstitel im Sinne des § 1

der Exekutionsordnung.

(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung

seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der

Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates

notwendigen Eintragungen und Löschungen

in den von ihm zu führenden Registern

von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kollegialentscheidungen

des Patentamtes trifft der Vorsitzende,

bei Entscheidungen des Obersten Patent-

und Markensenates der Vorsitzende der

Nichtigkeitsabteilung die erforderlichen Verfügungen.

Das gleiche gilt für die Zurückerstattung

der Gebühren gemäß § 116 Abs. 4."

14. Die §§ 87, 88, 88 a und 89 sowie die Anmerkung

zu § 87 haben zu entfallen. An ihre

Stelle haben unter der Überschrift „Berufung"

die folgenden §§ 87 und 88 und unter der Überschrift

„Verfahren vor dem Obersten Patent-

und Markensenat" die folgenden §§ 89 bis 92

sowie 92a und 92b zu treten

„Berufung

§ 87. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung

der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes

beschwert erachtet, steht die Berufung

an den Obersten Patent- und Markensenat offen.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder

der Verhandlung getroffenen Entscheidungen

und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeitsabteilung

findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

Sie können nur mit der Berufung an den Obersten

Patent- und Markensenat angefochten werden,

sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluß

geübt haben (§ 39).

(3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten

nach Zustellung der Entscheidung beim Patentamt

schriftlich einzubringen. Sie hat einen begründeten

Berufungsantrag zu enthalten.

(4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen

sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen.

Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerichtet,

so ist neben der für den Obersten Patent- und

Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden

Gegner eine Ausfertigung samt einer Abschrift

jeder Beilage zu überreichen.

§ 88. (D In allen in den Wirkungsbereich des

Patentamtes fallenden, die Berufungen an den

Obersten Patent- und Markensenat betreffenden

Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsabteilung

zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher

Sitzung. Diese Beschlüsse sind als

Endentscheidungen anzusehen.

(2) Für rechtzeitig überreichte Berufungen,

die einen begründeten Berufungsantrag enthalten,

aber mit formalen Mängeln behaftet sind, ist

von der Nichtigkeitsabteilung eine Frist zur Verbesserung

zu setzen. Werden die Mängel innerhalb

der Frist behoben, so ist die Berufung als

ordnungsgemäß eingebracht anzusehen.

(3) Verspätet überreichte Berufungen oder

Berufungen, die keinen begründeten Berufungsantrag

enthalten oder innerhalb der gemäß

Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert werden,

sind von der Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen.

(4) In allen anderen Fällen ist die Berufung

mit den Akten von der Nichtigkeitsabteilung

dem Obersten Patent- und Markensenat vorzulegen.

Verfahren vor dem Obersten Patent- und

Markensenat

§ 89. (1) Soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem

Obersten Patent- und Markensenat die Bestimmungen

der §§ 68 bis 84 und 85 a bis 85 h sinngemäß

Anwendung.

(2) Der Oberste Patent- und Markensenat

hat keine neuen Beweise aufzunehmen.

(3) Stellt der Oberste Patent- und Markensenat

eine Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens

der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die

Schöpfung einer gesetzmäßigen Entscheidung

verhindert hat, oder hält er eine Ergänzung

des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat

er die Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung

zurückzuverweisen.

§ 90. Ist die Berufung mit formalen Mängeln

behaftet, die nicht gemäß § 88 Abs. 2 beanstandet

worden sind, so ist dem Berufungswerber vom

Referenten eine Frist zur Verbesserung zu setzen.

§ 91. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat

hat ohne Einleitung des Vorverfahrens und ohne

mündliche Verhandlung endgültig mit Beschluß

zu entscheiden,

1. wenn die formalen Mängel der Berufung

innerhalb der gemäß § 90 eingeräumten Frist

nicht behoben worden sind;

2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung

der Berufung nicht berechtigt ist;

3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung

hätte zurückgewiesen werden sollen

(§ 88 Abs. 3);

4. wenn die Berufung sich gegen Beschlüsse

gemäß den §§ 68, 72 Abs. 2 und § 88 Abs. 3

richtet;

5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung

über einen Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand (§ 85 b Abs. 2) richtet;

6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung

über einen Antrag gemäß § 93 richtet;

7. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung

über den Kostenersatz (§ 77) richtet;

8. wenn sich die Berufung ausschließlich

darauf stützt, daß vom Patentamt Verfahrensvorschriften

verletzt wurden, deren Außerachtlassung

die Schöpfung einer gesetzmäßigen

Entscheidung verhindert hat, oder wenn sich auf

Grund der Berufungsausführungen im Zusammenhang

mit der Aktenlage die Zurückverweisung

der Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung

wegen Verletzung solcher Verfahrensvorschriften

als nötig erweist.

(2) Handelt es sich nicht um die endgültige

Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der

Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit

der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß

auch ohne Sitzung auf schriftlichem Wege eingeholt

werden. Äußert hiebei ein Mitglied

des Obersten Patent- und Markensenates eine

vom Antrage des Referenten abweichende Meinung,

so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten.

§ 92. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche

Verhandlung, besteht auch der Gegner innerhalb

einer vom Referenten eingeräumten Frist nicht

auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende

diese nicht für erforderlich, so ist

über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluß zu fassen.

(2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach

dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des

schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referenten.

Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen

Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung

und der Berufungsbeantwortung, jedoch

keine Äußerung einer Ansicht über die zu

fällende Entscheidung zu enthalten.

(3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann

dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser

hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung.

(4) Die Entscheidung ist nur von den Senatsmitgliedern

zu fallen, welche an der ihr zugrundliegenden

mündlichen Verhandlung teilgenommen

haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung

eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes

ein, so ist die mündliche Verhandlung

vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen.

§ 92 a. Die Berufung kann bis zum Schluß

der mündlichen Verhandlung zurückgezogen

werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der

mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner gegebenenfalls

eine Frist für die Geltendmachung

des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen.

Werden keine Kosten verzeichnet, hat der

Referent das Verfahren einzustellen. In allen

anderen Fällen ist über die Einstellung und den

eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher

Sitzung Beschluß zu fassen.

§ 92 b. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat

entscheidet über Spruch und Entscheidungsgründe

mit absoluter Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung.

Er hat sich an der Abstimmung wie

jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach

der Darstellung des Sachverhaltes durch den

Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten

sowie nach deren Antragstellung

hat der Vorsitzende den Stimmführern in der

Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu erteilen

und nach Beendigung der Beratung die Abstimmung

über die gestellten Anträge vorzunehmen.

Der Vorsitzende bestimmt die Fragen und die

Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt

wird. Die Teilnahme an der Abstimmung

darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert

werden, wenn es in einer Vorfrage in der

Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß

der Sitzung kann jeder Stimmführer von seiner

abgegebenen Stimme zurücktreten.

(2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer

in einem Protokoll festzuhalten und von

ihm sowie vom Vorsitzenden zu unterfertigen.

Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe

seiner nicht zum Beschluß erhobenen Ansicht

schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll

über die Abstimmung beizulegen.

(3) Der Referent hat die auf Grund der gefaßten

Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen.

Ist der Referent mit seiner Ansicht in

der Minderheit geblieben, kann der Vorsitzende

mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen

desselben auch andere Senatsmitglieder betrauen.

Er hat die Übereinstimmung des Erledigungsentwurfes

mit dem Beschluß zu überprüfen."

15. Die Überschrift zu § 93 sowie dieser haben

zu lauten

„Einschränkung von Anträgen

§ 93. Die vom Patentamt oder vom Obersten

Patent- und Markensenat rechtskräftig getroffene

Entscheidung

1. im Nichtigkeitsstreit,

a) daß eine bestimmte Tatsache der Patentfähigkeit

der Erfindung im Sinne der

§§ 1 bis 3 nicht im Wege steht,

b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand

eines früheren Patentes oder Privilegiums

nicht übereinstimmt,

2. im Streit wegen Einräumung einer Zwangslizenz

nach § 21 a, daß die Erfindung gesetzmäßig

zur Ausübung gelangte, ist über das im

Laufe des Streites gestellte Begehren des Patentinhabers

nach Maßgabe der vom Patentamt

oder vom Obersten Patent- und Markensenat

hierüber getroffenen Anordnung in das Patentregister

mit der Wirkung einzutragen, daß nach

dem Zeitpunkt der Eintragung ein neuerlicher,

auf dieselben Tatsachen und Beweismittel gestützter

Antrag, auch wenn er von dritten Personen

gestellt wird, unzulässig ist."

Artikel II

(1) An den Patentgerichtshof gerichtete Berufungen,

die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

beim Patentamt eingebracht, jedoch

dem Patentgerichtshof noch nicht vorgelegt

worden sind, sowie an den Patentgerichtshof

gerichtete Berufungen, die nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes fristgerecht beim

Patentamt eingebracht werden, gelten als an

den Obersten Patent- und Markensenat gerichtet.

(2) Über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes beim Patentgerichtshof

befindlichen Berufungen und Anträge, über

die noch nicht entschieden worden ist, hat der

Oberste Patent- und Markensenat nach den Vorschriften

dieses Bundesgesetzes zu entscheiden.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Artikel I Z. 2, soweit es sich

um die Bestellung der im § 41 Abs. 2 und 3

des Patentgesetzes 1950 bezeichneten Richter

handelt, sowie hinsichtlich Artikel I Z. 10 das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

und das Bundesministerium für Justiz;

2. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen des

Artikels I sowie hinsichtlich des Artikels II das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau.

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